De muneribus et honoribus
(Von [bürgerlichen] Diensten und Ehrenämtern.)
1Hermogen. lib. I. Epit. Unter den bürgerlichen Diensten gehen einige das Vermögen, andere die Personen an11Dieser Unterschied ist wichtig wegen der Befreiung, die Frauen und Minderjährigen von den letztern, nicht aber von den erstern zustand.. 1Vermögensdienste sind: [die Leistung] von Fuhren, wie auch von Schifffahrt; der Decemprimat22S. Savigny a. a. O. S. 70. f.; denn diese33Die decem primi, die zehn Vormänner. veranstalten auf ihre Gefahr die Feier der Festspiele44Wenn die dazu bestimmten Abgaben nicht eingingen, oder nicht zureichten, mussten diese Zehner vom Ihrigen zuschiessen. S. u. fr. 3. §. 10., fr. 18. §. 26. h. t.. 2Persönliche bürgerliche Dienste sind: die Vertretung55Defensio; wobei man nicht an das später eingeführt im Codex und den novellen vorkommende, stehende Amt des defensor civitatis denken dar. der Stadt, nemlich, dass man Syndicus werde, die Sendung zu Aufnahme der Schatzungen (census), oder zu Aufzeichnung des Vermögens; die Aufsicht über die Kameele66S. Cujac. Obs. l. IX. c. 9.; die Sorge für die Getreidezufuhr und dergleichen, für die Gemeindegrundstücke, für Einkauf von Getreide, für Wasserleitungen, für die öffentlichen Rennpferde, Schauspiele, Pflasterung der öffentlichen Strassen, Haltung von Kornmagazinen, Heizung der Bäder, Vertheilung des Getreides, und was dergleichen Besorgungen mehr sind; denn nach denen, welche ich angeführt habe, werden auch die übrigen, nach den Gesetzen einer jeden Stadt, vermöge alten Herkommens, mit darunter verstanden werden können. 3Dieses ist überhaupt zu merken, dass ein persönlicher Dienst derjenige ist, welcher hauptsächlich mit dem Körper geschieht, und in Bemühungen, nebst geistiger Sorge und Wachsamkeit, besteht; ein Vermögensdienst aber, wobei vorzüglich Aufwand erfodert wird. 4So ist ein persönliches Amt auch die Vormundschaft, die Pflegerschaft über einen Minderjährigen, einen Wahnsinnigen, einen Verschwender, einen [Taub]stummen, eine Leibesfrucht, ferner [die Sorge] für Reichung von Speise, Trank, Obdach77Für die Gastfreunde der Stadt, oder auch für einquartirte Soldaten. und dergleichen; so auch wer auf Unterbrechung der Ersitzungen [gegen die Stadt] und darauf, dass die Schuldner [des Gemeinwesens] nicht entledigt werden88Durch Extinctivverjährung., zu sehen hat. So verrichtet auch ein nach gesuchtem Nachlassbesitze aus dem Carbonianischen Edicte99S. B. 37. Tit. 10., wegen nicht bestellter Sicherheit, ernannter Gütervertreter einen persönlichen Dienst. Diesen ähnlich sind die Pfleger, welche über solche Güter gesetzt werden, die einem von den Feinden Gefangenen gehören, dessen Rückkehr gehofft wird. So auch die für Bewahrung des Nachlasses eines Menschen, dem noch Niemand, weder gesetzlicher noch prätorischer, Erbe worden ist, bestellten Pflegers.
2Ulp. lib. XXI. ad Sabin. In Beziehung auf Ehrenstellen wird auch Derjenige, welcher selbst in väterlicher Gewalt steht, als die väterliche Gewalt über seinen Sohn habend, angesehen1010Es muss also nicht nur der Grossvater, in dessen Gewalt er stand, sondern auch der Vater als Bürge für die Pflichten haften, die der Sohn, vermöge der ihn als Decurio treffenden Aemter, übernehmen muss. Fr. 2., fr. 17. §. 2. ad munic. 50. 1. Ebenso wenn der Sohn, als Decurio, Aemter freiwillig, ohne dass ihn die Reihe getroffen, übernommen, der Vater aber darein gewilligt hat. Fr. 3. §. 5. h. t..
3Idem lib. II. Opin. Auch wer aus Rom gebürtig ist, muss, wenn er an einem andern Orte sich niederlässt, die daselbst [herkömmlichen] Dienste übernehmen. 1Wer als Soldat im Lager steht, dem kann kein Dienst oder Amt für die Stadtgemeinde aufgelegt werden; andere Privatpersonen aber, wenn sie gleich Soldaten zu Verwandten haben, müssen den Gesetzen ihrer Vaterstadt und Provinz sich fügen. 2Wenn ein zur Bergwerksarbeit Abgelieferter in vorigen Stand eingesetzt wird, so ist er, gleich als ob er gar nicht verurtheilt worden wäre, zu bürgerlichen Leistungen und Aemtern berufen, und kann nicht seine Schicksale und traurige Begegnisse deshalb vorschützen, um kein brauchbarer Bürger seiner Vaterstadt zu sein. 3Von persönlichen Diensten schliesst die Frauen ihr Geschlecht von selbst aus, sodass ihnen keine Ehrenstellen und Dienste auferlegt werden können1111S. fr. 2. de r. j. 50. 17.. 4Für den Sohn, der keinen Entschuldigungsgrund1212Gegen die Uebernahme der bürgerlichen Lasten. hat, einzutreten, ist der Vater, in dessen Gewalt derselbe sich befindet, nicht befugt. 5Wenn der Vater in die Uebernahme von Diensten oder Ehrenämtern von Seiten des Sohnes nicht gewilligt hat, damit sein [des Vaters] Vermögen nicht mit Lasten beschwert werde, so begründet dieses eine Ausflucht1313Er ist für den Sohn nicht verantwortlich., entzieht aber nicht den Bürger dem Nutzen des Gemeinwesens, soweit er [dafür thätig zu sein] vermag1414Der Sohn bedarf nicht der Einwilligung des Vaters zu Uebernahme von Aemtern.. 6Wenngleich Einer über siebzig Jahr alt und Vater fünf lebendiger Kinder, mithin mit bürgerlichen Diensten zu verschonen ist, so müssen doch seine Söhne für ihre Personen die sie treffenden Dienste übernehmen; denn ebendeshalb ist den Vätern die eigenthümliche Belohnung dafür, dass sie Söhne haben, zugestanden, weil jene [die Lasten] übernehmen können. 7Der Stiefvater ist rechtlich keinesweges gezwungen für seinen Stiefsohn wegen der bürgerlichen Dienste desselben einige Lasten zu tragen. 8Freigelassene müssen die bürgerlichen Dienste in der Heimath ihrer Freilasser übernehmen, vorausgesetzt, dass sie eigenes Vermögen haben, welches die Lasten tragen könne; denn das Vermögen der Freilasser haftet für die Dienste der Freigelassenen nicht. 9Dass der Vater wegen eines Verbrechens angeklagt ist, darf dem Sohne an Gelangung zu Ehrenämtern nicht hinderlich sein. 10Unter die zehn Vormänner (decaprotos) können, dies ist längst angenommen, auch noch nicht Fünfundzwanzigjährige kommen, da dieses Amt mehr eine Last des Vermögens ist1515S. fr. 1. §. 1., fr. §. 4. h. t.. 11Es ist gewiss, dass die Eintreibung der Abgaben eine Last des Vermögens ist1616Der Einnehmer musste für die Ausfälle aufkommen.. 12Die Besorgung des Getreideeinkaufs ist ein [bürgerlicher] Dienst (munus), und siebzigjähriges Alter, oder die Zahl von fünf lebendigen Kindern befreit davon1717Wenn es für ein Amt oder eine Ehrenstelle (honor) gälte, so würde diese Befreiung darauf nicht anwendbar sein. Fr. 12. h. t., fr. 2. §. 1. de vacat. et exc. 50. 5.. 13Soldaten, welchen bei ihrem Einrücken in der Stadt Quartiere zu geben sind, müssen wechselsweise von Allen, welche diese Last trifft, aufgenommen werden. 14Die Obliegenheit (munus), einen Gastfreund [der Stadt] in seinem Hause zu beherbergen, ist nicht eine persönliche, sondern eine Vermögenslast. 15Der Statthalter der Provinz hat darauf zu sehen, dass die Dienste und Ehrenämter in den Städten gleichmässig nach der Reihe, zufolge des Alters und des Ranges, oder der Abstufung der Verrichtungen und Aemter, die herkömmlich festgesetzt ist, zugetheilt werden, damit nicht durch rücksichtslose und wiederholte Belastung der Nemlichen die Stadtgemeinden von Männern sowohl als von Kräften entblösst werden. 16Wenn zwei Söhne in eines Vaters Gewalt stehen, so ist derselbe zu gleicher Zeit für beide bürgerliche Lasten zu tragen nicht verbunden. 17Wenn Jemand zwei Söhne hinterlässt, und in seinem letzten Willen über Bestreitung der bürgerlichen Dienste des einen Sohnes aus dem gemeinschaftlichen Vermögen nichts verordnet hat, so muss derselbe sowohl die Dienste, als die Ehrenämter, die ihm aufgetragen werden, auf eigene Kosten übernehmen, wenngleich der Vater bei Lebzeiten für den andern Sohn dergleichen Lasten bestritten hat.1818Vgl. fr. 1. §. 16. de collat. 37. 6. fr. 20. §. 6. fam. ercisc. 10. 2.
4Ulp. lib. III. Opin. Die Besorgung der Errichtung oder Ausbesserung eines Gebäudes der Gemeinde ist ein öffentlicher Dienst, wovon ein Vater von fünf lehendigen Kindern frei ist, und wenn er mit Gewalt zu Uebernahme desselben gebracht worden ist, so raubt ihm solches nicht den Entschuldigungsgrund, den er in Hinsicht anderer Dienste hat. 1Die Entschuldigung, dass man zu den auferlegten Leistungen und Aemtern nicht hinreichendes Vermögen besitze, ist nur zeitwierig, nicht fortdauernd; wenn nemlich das Vermögen auf redlichem Wege einen erwünschten Zuwachs erhält, so wird zu seiner Zeit1919Beim jährlichen Aemterwechsel. berechnet, ob er zu dem, wozu er gewählt worden ist, sich im Stande befinde. 2Arme können zu Vermögensdiensten2020S. fr. 1. pr. h. t. nothwendig schon deswegen, weil sie nichts haben, nicht herangezogen werden; die der Person auferlegten Leistungen müssen sie hingegen verrichten. 3Wem öffentliche Dienste in seiner Stadt oblagen und sich als Soldat hat anwerben lassen, um einer bürgerlichen Last zu entgehen, der hat dadurch der Gemeinde keinen Nachtheil bringen können.2121Der freiwillig erwählte Soldatenstand befreit ihn nicht von schon übernommenen Diensten; er darf erst nach Vollendung dieser in denselben treten.
5Scaevola lib. I. Regul. Die Kauffahrer (navicularii) und Oelhändler2222Die der Stadt das nöthige Oel zuführen. S. fr. 5. §. 3. de jure immun. 50. 6. Den Handel mit diesen Kaufleuten besorgten die unter fr. 18. §. 5. h. t. erwähnten Beamten. welche einen grossen Theil ihres Vermögens auf dieses Geschäft gewendet haben, sind fünf Jahr lang von öffentlichen Leistungen frei.
6Ulp. lib. IV. de off. Procons. Ein Rescript der Kaiserlichen Brüder2323S. o. Note 11. Tit. 1. lautet folgendermaassen: Die Verordnung, dass ein Jeder in der Reihe, wie er zum Decurio gewählt worden ist, auch zu Ehrenstellen gelangen solle, muss insoweit beobachtet werden, als Alle dazu tüchtig und im Stande sind. Hingegen wenn Manche so dürftig und mittellos sind, dass sie nicht nur öffentlichen Aemtern nicht gewachsen, sondern kaum sich von ihrer Habe den Unterhalt zu verschaffen vermögend sind, so ist es theils unnütz, theils unrecht, Solchen ein Amt aufzutragen, zumal wenn Andre vorhanden sind, deren Erwählung der Sache, ihrem Vermögen und der Ehre des Gemeinwesens angemessen ist. Es sollen also die Begüterten wissen, dass sie diesen gesetzlichen Vorwand2424Dass nicht sie, sondern Andre, aber Arme die Reihe treffe, weil dieselben ältere Decurionen seien. nicht gebrauchen dürfen, und nach der Zeit, zu welcher ein Jeder in den Rath (curia) gewählt worden ist, nur unter Denen zu fragen ist, die ihres Vermögens wegen Ehrenstellen übernehmen müssen. 1Es ist unstreitig, dass Schuldner des Gemeinwesens nicht zu Aemtern berufen werden können, wenn sie nicht zuvörderst die Gemeinde wegen des Betrags ihrer Schuld befriedigt haben. Unter den Schuldnern des Gemeinwesens sind aber nur Diejenigen zu verstehen, die aus geführter öffentlicher Verwaltung in Rückstand sind. Hingegen wenn sie nicht aus einer Verwaltung schulden, sondern Darlehne von der Gemeinde empfangen haben, so stehen sie zu derselben nicht in einem Verhältnisse, das sie von Ehrenstellen ausschlösse. Auch ist es hinreichend, dass ein solcher statt der Zahlung durch Pfänder oder tüchtige Bürgen Sicherheit bestelle, und dahin haben die Kaiserlichen Brüder an den Adfidius Herennianus rescribirt. Aber auch wenn Jemand aus einer Verheissung (pollicitatio) etwas schuldet, einer solchen nemlich, der nicht ausgewichen werden kann,2525S. fr. 1. §. 1. 2. de pollicit. 50. 12. ist er in der Lage, von Ehrenstellen ausgeschlossen zu sein. 2Gegen wen kein Ankläger vorhanden ist, der darf von Ehrenstellen nicht zurückgewiesen werden, wie auch Der nicht, dessen Ankläger die Anklage hat fallen lassen; denn dahin hat unser Kaiser mit seinem verstorbenen Vater2626Caracalla mit Sept. Severus. rescribirt. 3Es ist zu merken, dass öffentliche Dienste theils die Person, theils das Vermögen treffen, ferner einige davon Ehrenämter sind. 4Die Dienste, welche dem Vermögen aufgelegt werden, oder die Beisteuern sind von der Art, dass weder Alter,2727fr. 3. §. 10. fr. 8. h. t. noch Menge der Kinder, noch irgend ein anderes Vorrecht, das persönlicher Dienste zu überheben pflegt, davon befreit.2828Vgl. u. fr. 2. §. 4. de vac. et exc. 50. 5. 5Jedoch sind die Dienste, welche dem Vermögen aufgelegt werden, von doppelter Art; denn einige werden auf die Besitzer gelegt, sie mögen nun Bürger (municipes) sein oder nicht, andre nur den Bürgern und den Einwohnern (incolis, Schutzverwandten). Beisteuern, die von Aeckern oder Gebäuden zu entrichten sind, werden den Besitzern2929Auch solchen, die nicht in der Stadt wohnhaft sind. auferlegt, hingegen Dienste, welche das Vermögen treffen,3030Fr. 1. §. 1. fr. 3. §. 10. 11. 14. fr. 18. §. 18. sq. h. t. ausschliesslich den Bürgern und Einwohnern.3131Fr. 18. §. 22. h. t.
7Marcian. lib. II. Public. Ein Angeklagter darf vermöge Kaiserlicher Verordnungen auch vor gesprochenem Urtheil nicht um Ehrenstellen sich bewerben; es macht auch keinen Unterschied, ob er unadelich (plebejus) oder Decurio ist. Doch ist ihm nach einem Jahre, von der Anklage an, darum anzuhalten unverwehrt, ausser wenn er selbst daran Schuld hat, dass die Sache nicht binnen des Jahres beendigt worden ist. 1Wer, nachdem gegen ihn in Beziehung auf Ehrenstellen3232D. i. gegen seine Ernennung dazu. appellirt worden ist, vor Erledigung der Appellation eine Ehrenstelle sich anmasst, ist nach einem Rescripte des Kaisers Severus straffällig. Eben so wird auch Der, welchem durch ein Urtheil die Fähigkeit zu Ehrenstellen abgesprochen ist, wenn er appellirt hat, mittlerweile der Bewerbung um eine Ehrenstelle sich enthalten müssen.
8Ulp. lib. XI. ad Ed. Zu Verwaltung des Gemeinwesens vor dem fünfungzwanzigsten Jahre, oder zu Diensten, die nicht das Vermögen angehen, oder zu Ehrenstellen, dürfen Minderjährige nicht gelassen werden; sie werden auch nicht einmal3333Denique nec, sogar nicht. S. o. Note 73. zu fr. 12. de dec. et fil. 50. 2. zu Decurionen gewählt, oder wenn sie ja gewählt worden, stimmen sie nicht im Rathe. Das begonnene fünfundzwanzigste Jahr wird übrigens angesehen, als ob es erfüllt wäre; denn dies ist in Beziehung auf Ehrenstellen zur Begünstigung derselben verordnet, dass man die angefangene Zeit für vollendet annehme; doch [nur] bei solchen Aemtern, womit keine Anvertrauung von Gemeineigenthum verbunden ist. Uebrigens darf man nicht gelten lassen, dass die ihm (einem Minderjährigen) geschehene Uebertragung eines Amtes dem Gemeinwesen schädlich sei;3434D. h. er muss dasselbe allemal schadlos halten, da er als Volljähriger betrachtet wird, wenn er gleich das 25ste Jahr noch nicht erfüllt hat. würde auch der Minderjährige selbst zu Grunde gerichtet.
9Idem lib. III. de off Cons. Wenn Jemand, der zu einem Amte in einem Municipium erwählt worden, dasselbe zu übernehmen sich weigert, so ist er vom Statthalter [der Provinz] mit denjenigen Mitteln, wodurch auch Vormünder zu dem ihnen auferlegten Amte gezwungen zu werden pflegen, zur Abwartung desselben anzuhalten.
10Modestin. lib. V. Different. Jemandem, der eine Ehrenstelle verwaltet, kann ein [gemeiner] Dienst nicht auferlegt werden, wohl aber kann eine Ehrenstelle Dem übertragen werden, der einen Dienst auf sich hat.
11Idem lib. XI. Pandect. Dass Ehrenstellen stufenweise übertragen werden sollen, ist durch ein Edict, und dass man von den niedern zu den höhern fortschreiten solle, ist in einem Briefe des Kaisers Pius an den Titianus ausgesprochen. 1Wenngleich in dem Stadtrechte bestimmt ist, dass bei Besetzung der Ehrenstellen Leute eines gewissen Standes vorgezogen werden sollen, so ist doch zu merken, dass dieses [insoweit] zu beobachten ist, als dieselben tüchtig sind; das ist in einem Rescript des Kaisers Marcus enthalten. 2Sobald ein Mangel an Uebernehmern eines Amtes ist, so fällt die Befreiung davon weg, wie die kaiserlichen Brüder rescribirt haben. 3Der verstorbene Kaiser Antoninus der Grosse hat mit seinem Vater rescribirt: ein Arzt könne von der Gemeinde verworfen werden, wenn er auch ein andermal zugelassen worden sei. 4Dass Diejenigen, welche Kinder in den Anfangsgründen der Wissenschaften unterrichten, keine Befreiung geniessen sollen, dahin lautet ein Rescript des verstorbenen Kaisers Antoninus des Grossen.3535S. fr. 2. §. 8. de vac. et exc. 50. 5.
12Javolen. lib. VI. ex Cassio. Wer Befreiung vom öffentlichen Dienste (munus) geniesst, der wird nicht davon freigesprochen, Beamter (magistratus) zu werden, weil dies mehr zur Ehre, als für einen Dienst gerechnet wird; alle andere Dinge aber, welche auf eine gewisse Zeit ausserordentlicherweise gefodert werden, z. B. Besserung der Strassen, dürfen von einem solchen Manne nicht verlangt werden.
13Idem lib. XV. ex Cassio. Die Freiheit von Aemtern (vacatio) und so auch die von andern Diensten (immunitas), die Jemandes Kindern und Nachkommen ertheilt ist, geht nur Diejenigen an, die zu derselben Familie gehören.3636Nicht die naturales oder spurios, die kein jus familiae hatten.
14Callistrat. lib. I. de cognition. Eine städtische (municipalis) Ehrenstelle (honor) ist eine Verwaltung des Gemeinwesens, verbunden mit der Würde eines gewissen Ranges, sie erfodere nun Aufwand oder mache keine Ausgaben nöthig. 1Ein Dienst (munus) ist entweder ein öffentlicher oder ein Privatdienst. Ein öffentlicher Dienst heisst dasjenige, was man bei Verwaltung des Gemeinwesens, mit Aufwand, ohne Anspruch auf Rangwürde, übernimmt. 2Wegbesserungen, Steuern der Grundstücke sind keine persönlichen, sondern dingliche (locorum) Dienste. 3Wenn die Uebernahme von Ehrenstellen und [bürgerlichen] Diensten in Frage ist, so ist hauptsächlich auf die Person Dessen, dem eine Ehrenstelle oder ein Dienst zu verwalten zufällt, zu sehen, sowie auf seine Herkunft, auch darauf, ob seine Vermögensumstände dem übertragenen Dienste gewachsen seien, ferner auf das Gesetz (Stadtrecht), nach welchem die Verbindlichkeit eines Jeden zur Uebernahme von Diensten sich richtet.3737Vgl. u. a. fr. 11. h. t. u. §. 5. h. fr. 4Der Haussohn eines Unadelichen (plebeji) ist [zur Annahme von Ehrenstellen] auf Gefahr Dessen, der ihn ernannt,3838S. fr. 2. §. 3. fr. 11. §. 1. ad munic. 50. 1. verbunden; dahin hat unser Kaiser Severus folgendermassen rescribirt: Wenn dein Sohn zu den Plebejern gehört, so kannst du zwar nicht wider deinen Willen zu Ehrenstellen desselben herangezogen werden,3939S. fr. 2. pr. ad munic. fr. 17. h. t. doch kannst du dagegen, dass er auf die Gefahr Dessen, der ihn ernannt hat, der Vaterstadt sich hergebe, dich vermöge der väterlichen Gewalt nicht widersetzen. 5Zu Führung von Ehrenstellen findet nicht allgemeine Fähigkeit ohne Unterschied statt; sondern es ist dafür eine gewisse Ordnung bestimmt; es kann nemlich Einer weder ein höheres Amt (magistratus) vorher verwalten, ehe er einem niedern vorgestanden hat, auch [kann er es] nicht in jedem Alter, und keiner darf Aemter, Ehrenstellen [ununterbrochen]4040Die Aemter dauerten ein Jahr, und es musste nach der Abdankung ein Jahr vergangen sein, ehe man wieder zu demselben Amte gewählt werden konnte. fortführen. 6Wenn zu Uebernahme von Ehrenstellen sonst Niemand vorhanden ist, so müssen, nach der Bestimmung sehr vieler kaiserlicher Verordnungen, Diejenigen dazu angehalten werden, die dieselben schon verwaltet haben. Auch Kaiser Hadrian hat in Betreff der wiederholten Uebertragung von Aemtern folgendergestalt rescribirt: Ich genehmige, dass, wenn andre Tüchtige zu Uebernahme dieses Dienstes nicht vorhanden sind, aus Denen, die denselben schon verwaltet haben, die Wahl dazu getroffen werde.
15Papin. lib. V. Respons. Wenngleich der Sohn mit des Vaters Willen Decurio geworden ist, so hat doch nach des Letztern Tode der [andere] Sohn und Miterbe wegen Ehrenstellen, die dem, welcher Decurio ist, regelmässig zugefallen sind, als der Vater schon gestorben war, nichts zu tragen, da der Vater jenem, dem Decurio, hinreichendes Vermögen hinterlassen hat.
16Paul. lib. I. Sentent. Wer den Werth eines Amtes oder Dienstes, anstatt der eignen Verwaltung, in Geld darbietet, ist damit nicht zu hören. 1Wer für eine Ehrenstelle Geld versprochen hat, muss, wenn er zu zahlen angefangen hat,4141Wenn er auch die Ehrenstelle noch nicht erhalten hat. wie bei einem begonnenen Baue, die ganze Summe entrichten.4242Vgl. fr. 1. §. 1. 2. de pollicit. 50. 12. 2Ein Sohn ist wider seinen Willen nicht gehalten, seines Vaters wegen4343Wegen der Amtsführung desselben. für Schadloshaltung des Gemeinwesens Sicherheit zu leisten. 3Die Vertretung des Gemeinwesens4444Die Führung eines Syndicats. fr. 1. §. 2. fr. 18. §. 13. h. t. ist Niemand mehr als einmal zu übernehmen gezwungen, es müsste denn die Noth es erfodern.
17Hermogen. lib. I. Epit. Freiwillig das Priesteramt einer Provinz nochmals zu übernehmen4545S. u. fr. 8. pr. de vacat. 50. 5. ist Jedem unverwehrt. 1Wer von Ehrenstellen und Diensten befreit ist, muss dennoch, wenn mit seiner Genehmigung sein in seiner väterlichen Gewalt stehender Sohn zum Decurio gewählt worden ist, diesem zu den Leistungen und Amtsführungen die Kosten hergeben.
18Arcad. Charis. lib. sing. de muner. civil. Die bürgerlichen Dienste werden dreifach eingetheilt; denn einige Dienste sind persönlich, einige werden Vermögensdienste genannt, einige sind gemischter Art. 1Persönlich sind diejenigen, die durch geistige Fürsorge und körperliche Anstrengung ohne einigen Nachtheil des Verrichtenden ausgeführt werden; wie die Vormundschaft oder Pflegschaft. 2Auch die Besorgung des Kalenders4646Des Einnahme- und Ausgabetagebuchs der Stadtcasse. Vgl. fr. 9. §. 7. de adm. rer. ad civ. pert. 50. 8. und die Quästur in irgend einer Stadt wird nicht unter die Ehrenstellen gerechnet, sondern ist ein [gemeiner] persönlicher Dienst. 3Die Stellung von Rekruten und von Pferden4747S. Veget. L. I. cap. 7. oder was sonst für Vieh nothwendig gestellt werden muss, wenn etwa Sachen fortzuschaffen oder abzuholen sind, es seien kaiserliche Gelder, oder Getreide, oder Gewänder, ist ein persönlicher Dienst.4848Vgl. unten §. 11. h. fr. 4Die Besorgung der Fahrposten und die Aufbringung von Vorspann ist ein persönlicher Dienst. 5Auch die Sorge für den Einkauf von Getreide und Oel (denn es ist gewöhnlich, für diese Gegenstände Besorger zu erwählen, die man σιτῶνας und ἐλαιῶνας4949Getreidekäufer, Oelkäufer. nennt) wird in manchen Städten unter die persönlichen Dienste gerechnet, wie die Heizung des öffentlichen Bades, wenn dem Besorger aus den Einkünften einer Stadt Geld dazu hergeschossen wird. 6Desgleichen wird die Sorge für Erhaltung der Wasserleitung unter die persönlichen Dienste gezählt. 7Die Friedensbeamten, die über die öffentliche Ordnung und die Reinerhaltung der Sitten gesetzt werden, wie auch die, welche zu Besserung der Strassen bestellt zu werden pflegen, haben, da sie von ihrem Vermögen Nichts auf diese Amtsführung wenden, ebenfalls nur persönliche Dienste auf sich; so auch die Aufseher (episcopi), die dem Brodverkauf und andern Feilschaften, welche den Bevölkerungen der Städte zum täglichen Unterhalt dienen, vorgesetzt sind. 8Derjenige, welcher die Getreidezufuhr empfängt, oder herbeischafft, oder bezahlt, und die Einnehmer des Kopfgeldes5050Das zum Behuf des Getreideankaufs entrichtet werden musste. fr. 9. §. 5. de adm. her. ad civ. pert. 50. 8. haben einen persönlichen Dienst zu besorgen.5151S. fr. alleg. §. 6. 9Desgleichen leisten diejenigen Pfleger, die zu Erhebung der öffentlichen Einkünfte einer Stadt erwählt zu werden pflegen, einen persönlichen Dienst. 10Auch Denjenigen, welche zu Hauspflegern, Archivaren, Rechnungsführern, Buchhaltern, Herbergern der Gastfreunde5252Xenoparochi. Diese Last wird aber unten als eine Vermögenslast, und zwar als eine dingliche betrachtet. fr. 11. de vacat. et excus. 50. 5. Dieses war sie vielleicht, insofern blos Quartier und etwa Holz und Salz gewährt wurde (Horat. Sat. I. 5.), hingegen persönlicher Dienst, wenn der Gast beköstigt ward. (wie in einigen Städten geschieht), zu Hafenaufsehern, zu Besorgern des Aufbaus oder der Ausbesserung öffentlicher Gebände, es mögen nun Palläste, oder Schiffe, oder Einkehrhäuser werden sollen, bestellt werden, sobald sie nur öffentliche Gelder für die Herstellung des Baues auszahlen, und Denjenigen, die vorkommendenfalls den Bau oder der Ausbesserung von Schiffen vorgesetzt werden, — allen diesen werden [damit] persönliche Dienste aufgelegt. 11Auch das Geleite der Kameele ist gleichfalls eine persönliche Leistung; denn nach dem Anschlag der Nahrung und der Kameele muss den Kameelaufsehern eine gewisse Summe gegeben werden, sodass sie nur zu persönlichen Diensten verpflichtet sind. Es ist ausdrücklich bestimmt, dass diese nach der Ordnung der Liste berufen und durch keine Entschuldigung befreit werden, ausser allein durch die Schwäche eines verletzten und untüchtigen Körpers. 12Die Abgeordneten, die an den Hof des Kaisers geschickt werden, haben, da sie mitunter ein Reisegeld, was legativum genannt wird, bekommen, ebenfalls einen persönlichen Dienst auf sich, wie auch die Hauptleute der Nachtwache und die Aufseher der Mühlen. 13Desgleichen übernehmen die Vertreter der Stadt, welche von den Griechen syndici genannt werden, und welche man zum Klagen oder Antworten in einem gewissen Processe erwählt, die Mühe eines persönlichen Dienstes. 14Auch die Nothwendigheit, Richter (Geschworner) zu werden, wird unter die persönlichen Dienste gerechnet. 15Wenn Jemand dazu angestellt wird, die an eine öffentliche Strasse grenzenden Grundbesitzer zu Pflasterung derselben anzuhalten, so ist dies ein persönlicher Dienst. 16Ebenso geben auch Die, welche zu An- und Aufnahme der Abschätzungsangaben5353Vgl. u. fr. 4. de cens. 50. 15. bestellt sind, zur Mühe eines persönlichen Dienstes sich her. 17Auch die Peitschenträger, von welchen die Vorsteher bei den Kampfspielen begleitet werden, und die Schreiber eines Beamten verrichten persönliche Dienste. 18Vermögensdienste sind solche, die mit Aufwand aus dem Vermögen und mit Verlust des Uebernehmenden geleistet werden. 19Der Einkauf von Oel und Früchten wird bei den Alexandrinern5454Vgl. §. 5. h. fr. für einen Vermögensdienst gehalten. 20Auch die Weinempfänger in der Provinz Africa haben einen Vermögensdienst auf sich. 21Die Vermögensdienste sind aber doppelter Art; einige von diesen Diensten werden nemlich dem [Grund]besitz oder dem Vermögen [selbst] aufgelegt, wie [zu stellende] Packpferde, oder Maulthiere, Vorspann und Postpferde. 22Solche Dienste müssen auch Die, welche weder Bürger (municipes) noch Einwohner (incolae) sind, übernehmen.5555Wenn sie im Stadtgebiet Grundstücke haben. fr. 6. §. 5. h. t. 23Aber auch Capitalisten, wenngleich sie alte Soldaten sind, müssen, zufolge Rescripts, dergleichen Beisteuern tragen. 24Von solchen Diensten ist weder ein gewesener erster Hauptmann (primipilaris) noch ein verabschiedeter, noch ein in Dienst stehender Soldat, oder wem sonst ein Vorrecht zu Statten kommt, noch auch ein Pontifex, befreit. 25Ausserdem haben einige Städte das Vorrecht, dass Jeder, der in ihrem Gebiete [Grundstücke] besitzt, jährlich etwas Gewisses an Getreide, nach Maassgabe des Umfangs seiner Felder, liefert; diese Art der Beisteuer ist denn ein Dienst vom [Grund]Besitz. 26Dienste gemischter Art sind die Decaprotien oder Icosaprotien5656Der Decemprimat oder Vigintiprimat, nach dem verschiedenen Ortsherkommen, So kommen auch 5, 6, 7, und 15 primi vor. Savigny a. a. O. S. 71. Vgl. fr. 1. §. 1. h. t., wie Herennius Modestinus sowohl schriftlich (in notando) als mündlich (in disputando) richtig und mit dem besten Grunde ausgesprochen hat; denn die Decaproten und Icosaproten verrichten theils, indem sie die Beisteuern einnehmen, persönliche Dienste, theils übertragen sie gegen den Fiscus den Ausfall wegen der Obliegenheiten Verstorbener, sodass dieser Dienst mit Recht unter die gemischten zu zählen ist. 27Aber auch diejenigen, die ich oben als persönliche bezeichnet habe, gehören zu der Classe der gemischten, sobald Die, welche sie verrichten, nach dem Gesetz oder Herkommen ihrer Stadt auch aus eignem Vermögen etwas aufwenden oder bei Eintreibung der Getreidelieferungen den Ausfall wegen verlassener Grundstücke übertragen. 28Alle diese Dienste, die ich dreifach eingetheilt habe, werden unter einem Ausdrucke begriffen; nemlich persönliche, und Vermögensdienste, und gemischte, werden bürgerliche oder öffentliche Dienste genannt. 29Wenn aber Jemandem eine Befreiung, es sei nur von persönlichen, oder von bürgerlichen Diensten überhaupt, ertheilt ist, so kann er doch weder den Getreidelieferungen, noch dem Vorspann, noch der Stellung von Postpferden, noch der Aufnahme von Fremden (Gastfreunden), noch von den Diensten wegen des Schiffbaus, noch dem Kopfgelde sich entziehen, mit Ausnahme der dienenden und ausgedienten Soldaten. 30Dass [jedoch] den Lehrern, welche der bürgerlichen Dienste überhoben sind,5757Die nemlich, welche höhere Wissenschaften lehrten. fr. 2. §. 8. de vacat. et exc. 50. 5., fr. 11. §. 4. h. t. sowie den Grammatikern, Rednern, Aerzten und Philosophen, von den Kaisern die Befreiung von Aufnahme der Fremden nachgelassen worden, geht aus Rescripten sowohl Kaiser Vespasians als Kaiser Hadrians hervor.