De veteranis
(Von den Privilegien der Veteranen.)
1Arr. Menand. lib. III. de re mil. Das Privilegium der Veteranen umfasst unter Anderm auch bei Verbrechen das Vorrecht, dass dieselben hinsichtlich der Strafen von den übrigen [Verbrechern] abgesondert werden. Ein Veteran wird daher weder zum Kampfe mit wilden Thieren verurtheilt, noch erhält derselbe Stockschläge.
2Ulp. lib. III. Opin. Die Befreiung von öffentlichen Amtslasten, welche Denjenigen, die ehrenvoll ihres Eides entbunden worden sind, verliehen worden, gilt auch in jenen Städten, zu deren Einwohnern dieselben gehören, und wird dadurch nicht beeinträchtigt, wenn Einer von ihnen freiwillig eine Ehrenstelle oder ein Amt übernommen hat. 1Zölle und die gewöhnlichen Vermögensabgaben müssen sie Alle entrichten.
4Ulp. lib. IV. de off. Procons. Dass die Veteranen keine Befreiung vom Strassenbau haben, wurde an den Veteran Julius Sosianus rescribirt. Denn bekanntlich sind sie auch von den Abgaben, welche auf den Besitzungen lasten, nicht befreit. 1Aber auch dass ihre Schiffe zu Frohndiensten verlangt werden können, wurde an die Veteranen Aelius Firmus und Antoninus Clarus rescribirt.
5Paul. lib. sing. de cognition. Dass die Veteranen vom Schiffsbaue befreit seien, haben Divus Magnus Antoninus und dessen Vater verordnet. 1Aber auch von der Steuereinziehung haben sie Befreiung, d. h. dass sie nicht als Steuereinzieher bestellt werden können. 2Die Veteranen hingegen, welche sich in den städtischen Senat wählen liessen, müssen ihre Aemter versehen.