De interdictis et relegatis et deportatis
(Von denen, weclhen der Aufenthalt irgendwo verboten ist, den Verwiesenen und Deportirten.)
1Pompon. lib. IV. ad Sabin. Ein Hauptstück aus dem Rescripte des Divus Trajanus an Didius Secundus: Ich weiss, dass das Vermögen der Verwiesenen durch die Habsucht der frühern Zeiten für den Fiscus in Anspruch genommen worden ist, allein meiner Gnade hat es anders gefallen, und darum habe ich wegen des verbesserten Zeitgeistes in moralischer Hinsicht unter andern auch dieses erlassen11Unser Text folgt der insignis licentia Haloandri. Man hat an dem Text und der Interpretation der abweichenden Vulg. u. Flor. manches versucht, s. Jacob. Curt. l. l. lib. IV. c. 11. (h. l. p. 255.), Ev. Otton. praef. ad Thes. T. V. p. 17. u. Nicol. Anton. de jur. Exul. l. XXIV. §. 22. (T. M. III. 112.) Der Sinn läuft übrigens in Allen auf Eins hinaus..
2Marcian. lib. XIII. Inst. Dass ein Deportirter nicht freilassen könne, hat Divus Pius rescribirt.
3Alfen. lib. I. Epit. Derjenige, wer das Bürgerrecht verloren hat, entzieht seinen Kindern weiter nichts an Rechten, als was von ihm auf sie übergegangen sein würde, wenn er testamentslos im Besitz des Bürgerrechts gestorben wäre, d. h. seinen Nachlass, die Freigelassenen, und was sich sonst von der Art vorfindet; was aber nicht vom Vater, sondern vom Geschlecht, vom Staat und von den Naturgesetzen ausgeht, das bleibt ihnen unversehrt; daher werden die Brüder gesetzmässige Erben der Brüder sein und die Vormundschaften und Erbschaften ihrer Agnaten22Es ist mir zum Vorwurf gemacht worden, dass ich Agnatus nicht durch Schwertmagen übersetzt habe. Aber dies ist ein völlig veralteter Ausdruck; dann hätte Spillmagen und viele andere Begriffe aus dem deutschen Rechte denselben Anspruch, gebraucht zu werden. Ich glaube, dass ich nicht nöthig habe, mich über diese Unzulässigkeit auszulassen. Auf der andern Seite erkenne ich aber recht wohl an, dass Seitenverwandter zweideutig und nicht genau genug den Begriff giebt. Ich habe daher Agnaten angenommen. erhalten; denn diese hat ihren nicht ihr Vater, sondern dessen Vorfahren verliehen.
4Marcian. lib. II. Inst. Die auf eine Insel Verwiesenen behalten ihre Kinder in ihrer Gewalt, weil sie auch alle ihre übrigen Rechte behalten, denn sie dürfen nur nicht aus der Insel sich entfernen. Sie behalten auch ihr ganzes Vermögen, ausser wenn ihnen Etwas [durch ausdrückliche Bestimmung im Erkentniss] genommen worden ist; denn es kann Denen, die in immerwährende Verbannung verurtheilt oder verwiesen worden sind, der [Richter] einen Theil ihres Vermögens durch das Erkenntniss entziehen.
5Idem lib. I. Regul. Die Verweisung ist von drei facher Art: entweder ein Verbot bestimmter Orte, oder die weite Verweisung33Ueber diese Stelle hat man sich sehr gestritten und emendirt. Budaeus, und Cujac. wollen: ut lata fuga ant etc. (wo dann interdicatur herausfällt); allerdings scheint der Begriff von lata fuga (s. bes. Nicol. Anton. l. l. c. 10. l. 1. p. 30.) für die interdictio certorum locorum viel passender; allein mit Gerard. Noodt Probab. III. 3. eine Tautologie in den Worten von aut lata fuga bis zum Ende zu finden und darum wegen l. 7. pr. eod. statt triplex duplex zu lesen, ist doch wohl zu gewagt. Denn ich verstehe l. 7. von der Relegatio im Besondern, l. 5. aber von der Verweisung im Allgemeinen, worunter die Deportation und Exil gehört. Ich habe später gefunden, dass Ulr. Huber Digress. P. II. Lib. I. c. 24. ders. Ansicht zu sein scheint; vgl. noch l. 2. de publ. judic., sodass alle Orte ausser einem bestimmten verboten werden, oder die Anweisung des Aufenthalts auf einer Insel, d. h. die Verweisung auf eine Insel.
6Ulp. lib. IX. de off. Procons. Zu den Strafen gehört auch die Deportation auf eine Insel, welche Strafe das Römische Bürgerrecht entzieht. 1Das Recht der Deportation auf eine Insel ist den Provinzialpräsidenten nicht verliehen, obwohl es dem Präfecten der Stadt Rom gegeben wird; denn das ist in einem Briefe des Divus Severus an Fabius Cilo, Präfecten der Stadt Rom, ausdrücklich gesagt. Sobald daher die Provinzialpräsidenten der Meinung sind, Jemanden auf eine Insel deportiren zu müssen, so müssen sie selbst ihn dessen würdig erachten44Annotare, ist = dignum judicare poena, Brisson l. v., seinen Namen aber dem Kaiser schriftlich anzeigen, dass er auf eine Insel deportirt werden möge, dem Kaiser aber dergestalt mittels vollständigen Berichts über die Sache55Missa plena opinione, s. bes. Bynkershoek Obs. VI. 22. schriftliche Anzeige machen, dass derselbe daraus entnehmen könne, ob seiner Meinung Platz gegeben, und [der Verbrecher] auf eine Insel deportirt werden müsse; in der Zwischenzeit aber, während der Bericht erstattet wird, muss [der Präsident] befehlen, ihn im Gefangniss festzuhalten. 2Decurionen der Provinzialstädte müssen wegen Capitalverbrechen deportirt oder verwiesen werden, haben die kaiserlichen Brüder rescribirt. So haben sie auch einen gewissen Priscus, dem Mord und Brandstiftung Schuld gegeben worden, und welcher vor der peinlichen Frage gestanden hatte, auf eine Insel zu deportiren anbefohlen.
7Idem lib. X. de off. Procons. Der Verwiesenen sind zwei Classen; manche nemlich werden auf eine Insel verwiesen, manche blos einfach, sodass ihnen [bestimmte] Provinzen verboten werden, ohne dass ihnen eine Insel angewiesen wird. 1Auf eine Insel können die Provinzialpräsidenten verweisen, und zwar dergestalt, dass, wenn sie eine Insel unter sich haben, d. h. die zum Umfang ihrer Provinz gehört, welche sie verwalten, sie auch eine Insel im Besondern anweisen und auf dieselbe verweisen können, wenn sie aber keine haben, zwar rechtlich die Verweisung auf eine Insel aussprechen mögen, jedoch dann dem Kaiser schreiben müssen, dass er selbst eine Insel anweisen solle. Im übrigen können sie nicht auf die Insel verweisen, welche nicht zu der Provinz gehört, der sie vorstehen. Bis dahin, dass der Kaiser eine Insel anweist, muss der Verwiesene einem Soldaten übergeben werden. 2Zwischen Deportirten und Verwiesenen ist der Unterschied, dass Verweisung auf eine Insel sowohl auf Zeit, wie für immer verhängt werden kann. 3Uebrigens mag Jemand auf Zeit oder auf immer verwiesen worden sein, er behält sowohl das Römische Bürgerrecht, als er verliert auch die Testamentsfähigkeit nicht. 4Den auf Zeit Verwiesenen darf weder ihr ganzes Vermögen noch ein Theil entzogen werden, wie aus einigen Rescripten erhellt, und es sind die Urtheilssprüche Derer getadelt worden, die den auf Zeit Verwiesenen ihr Vermögen ganz oder zum Theil entzogen haben, ohne dass jedoch die also gefällten Erkenntnisse wieder umgestossen worden sind. 5In der Provinz Egypten giebt es eine besondere Art von Verweisung auf eine Insel, nemlich die Verweisung auf eine Oasis66S. Cujac. Obs. VI. 27. Die Benennung, heutzutage noch üblich, ist bekannt.. 6So wenig [ein Präsident] das Recht hat, auf eine Insel zu verweisen, die nicht unter ihm steht, hat er auch das Recht, in eine nicht unter ihm stehende Provinz zu verweisen. 7So kann also der Präsident von Syrien zwar nicht nach Macedonien verweisen, wohl aber ausserhalb seiner Provinz. 8Er kann ferner Jemanden so verweisen, dass er in einem bestimmten Theile der Provinz sich aufhalten, also etwa sich nicht aus einer bestimmten Stadt oder Gegend entfernen solle. 9Auch weiss ich Fälle, dass Präsidenten in wüstere Gegenden der Provinz zu verweisen pflegten. 10Nur seine Provinz, welcher er vorsteht, kann [der Präsident] verbieten, keine andere; und so haben auch die Kaiserlichen Brüder in einem Rescripte gesagt. Daraus folgte, dass, wer aus der Provinz, wo er seinen Wohnsitz hatte, verwiesen worden war, sich in seiner Heimath aufhalten durfte. Allein unser Kaiser hat mit seinem kaiserlichen Vater diesem Umstande abgeholfen, denn dieselben haben an Mäcius Probus, Präsidenten der Provinz Spanien, rescribirt: dass der Präsident, welcher der Provinz vorsteht, worin Jemand seinen Wohnsitz hat, ihm auch diejenige Provinz verbieten dürfe, woraus er gebürtig sei. Es sind aber billig auch Diejenigen in die Vorschrift des Rescripts miteinbegriffen, welche nicht Einwohner der Provinz sind, worin sie verbrochen haben. 11Es ist bezweifelt worden, ob [ein Präsident] Jemandem die Provinz verbieten könne, woraus er gebürtig ist, wenn er selbst der Provinz vorsteht, worin jener wohnt, während er ihm die seinige nicht verbietet (wie in der Regel sie Italien zu verbieten pflegen, die Heimath aber nicht verbieten), oder ob er in Folge dessen auch die Provinz verboten zu haben scheine, der er vorsteht? Letzteres ist vorzuziehen. 12Umgekehrt aber hat der [Präsident] der Heimath nicht das Recht erlangt, die Provinz zu verbieten, welche Der, der verwiesen wird, bewohnt. 13Nimmt man die Meinung an, dass Der, welcher in einer andern Provinz verbrochen hat, von dem verwiesen werden könne, welcher der Provinz vorsteht [worin er wohnt77Glosse.], so wird daraus folgen, dass der Verwiesene drei Provinzen ausser Italien meiden müsse, nemlich die, wo er verbrochen hat, die, wo er wohnt, und wo er seine Heimath hat; und wenn er in verschiedenen Provinzen seine Heimath zu haben scheint, etwa wegen eigner Verhältnisse, oder seines Vaters oder seiner Freilasser, so werden wir folgerichtig sagen, dass ihm auch mehrere Provinzen verboten worden seien. 14Einigen Präsidenten ist jedoch nachgelassen worden, mehrere Provinzen verbieten zu können, wie den Präsidenten von Syrien und Dacien. 15Es ist verordnet worden, dass Der, wem seine Heimath verboten worden, auch die Stadt Rom meiden müsse. Umgekehrt aber, wenn Jemanden die Stadt Rom verboten worden ist, so wird nicht angenommen, als sei ihm seine Heimath auch verboten, und so ist in vielen Constitutionen vorgeschrieben worden. 16Wenn Jemandem gerade nicht seine Heimath, sondern irgend eine Provinzialstadt verboten worden ist, so frägt sich, ob man schliessen müsse, es sei ihm dadurch auch seine Heimath, sowie die Stadt Rom verboten worden? Es spricht mehr dafür. 17Den Verwiesenen kann und wird in der Regel von den Präsidenten ein Termin festgesetzt werden; denn es ist Sitte, den rechtlichen Spruch so zu fassen: Den und Den verweise ich aus der und der Provinz und deren Inseln, und soll er binnen dem und dem Tage sich entfernen. 18Dass der Verwiesene sich schriftlich an den Kaiser wenden könne, haben die kaiserlichen Brüder rescribirt. 19Manchen pflegt ausserdem durch Erkenntniss untersagt zu werden, dass sie nicht innerhalb des Gebiets ihrer Heimath oder der Mauern [ihrer Vaterstadt] verweilen, dass sie nicht aus ihrer Heimath sich entfernen, oder in gewissen Dörfern ihren Aufenthalt nehmen. 20Es pflegt auch den Decurionen ihr Rang verboten zu werden, entweder auf Zeit, oder auf immer. 21Es kann ferner Jemandem als Strafe auferlegt werden, dass er keine Ehrenstellen88Honores, es sind die magistratus curules zu verstehen, s. Hugo RG. p. 291. erlangen dürfe, doch hat dies nicht zur Folge, dass er aufhöre, Decurio zu sein, indem es möglich ist, dass Jemand Decurio ist, aber zu [andern] Ehrenstellen nicht zugelassen wird; denn es kann Jemand auch Senator sein, und doch nicht nach Ehrenstellen streben dürfen. 22Auch kann Jemandem eine einzige Ehrenstelle untersagt werden, und zwar dergestalt, dass, wenn Einem [auch nur] eine Ehrenstelle untersagt worden ist, er nicht nur nach dieser nicht streben darf, sondern auch nach keiner, welche höher als diese steht; denn es wäre höchst lächerlich, dass Der, wem verboten worden, zur Strafe nach einer weniger hohen Ehrenstellen zu streben, auf eine höhere sollte Anspruch machen dürfen. Sind Jemandem aber die höhern verboten, so darf er nach den niedern ohne Hinderniss streben. Wenn aber Jemandem der Strafe halber verboten ist, Aemter anzunehmen, so wird das Erkenntniss ungültig sein; denn eine Strafe darf nicht diese Befreiung zuerkennen. Auch wenn daher Jemandem zur Strafe die Annahme von Ehrenstellen verboten worden ist, wird behauptet werden können (vorausgesetzt, dass diese Ehrenstellen mit bedeutenden Lasten eines Amtes verknüpft gewesen), dass ihm seine Infamie dawider nichts nützen werde.
8Marcian. lib. II. publi. judic. Allein von der Ehrenstelle muss er, meiner Ansicht nach, doch zurückgehalten werden, übrigens aber den Aufwand machen.
9Ulp. lib. X. de off. Procons. Der Präsident kann Jemanden dazu verurtheilen, dass er nicht aus seinem Hause gehe,
14Ulp. lib. Verwiesen ist Der, wem eine Provinz, oder Rom, oder dessen Umgebungen1010Continentia, s. Brisson. auf immer oder auf Zeit verboten sind. 1Zwischen Deportation und Verweisung ist ein grosser Unterschied; denn die Deportation entzieht das Bürgerrecht und das Vermögen, die Verweisung hebt keines von beiden auf, wenn nicht Vermögensconfiscation ausdrücklich ausgesprochen worden ist. 2Verwiesen kann Jemand werden vom Kaiser, vom Senat, den Präfecten und Provinzialpräsidenten, nicht aber von den Consuln. 3Wer das Bürgerrecht verloren hat, und das Vermögen behält, haftet durch analoge Klagen.
15Marc. lib. Der Deportirte verliert das Bürgerrecht, nicht die Freiheit. Er geniesst nun zwar das besondere bürgerliche Recht nicht, wohl aber noch das Völkerrecht, denn er kann kaufen und verkaufen, pachten und verpachten, tauschen, auf Zins leihen, und dergleichen ähnliche Geschäfte vollziehen, auch nachher erworbene Gegenstände als Pfand bestellen, ausgenommen zur Bevortheilung des Fiscus, indem ihn dieser beerben wird, wenn er stirbt. Denn sein früheres Vermögen, was confiscirt worden, kann er nicht1111Unser Text hat hier kein non; die Gött. C. J. Ausgabe hat auch kein non, aber alle übrigen mir zu Gebote stehenden, als z. B. Charondas, Pacius, Baudoza, Gothofred. Es ist also in den beiden ersten wohl Druckfehler? — die Basil. haben ja οὐ δύναται. veräussern. 1Der vom Präsidenten [eigenmächtig] ohne des Kaisers [Bestätigung] deportirt Wordene, kann sowohl Erbe werden, als Vermächtnisse aus einem Testamente erwerben.
16Idem lib. Als Ulpianus der Damascener den Kaiser um die Erlaubniss gebeten hatte, seiner Mutter den nöthigen Lebensbedarf hinterlassen zu dürfen, und die Mutter durch einen Freigelassenen, ihrem deportirten Sohn Einiges hinterlassen zu dürfen, so rescribirte der Kaiser Antoninus an sie folgendermaassen: Es kann dem Herkommen und öffentlichem Recht entgegen Personen der Art weder eine Erbschaft, noch ein Vermächtniss, noch ein Fideicommiss hinterlassen, noch darf das persönliche Verhältniss dieser Personen geändert werden. Weil ihr aber einen frommen Wunsch gethan habt, so soll es euch erlaubt sein, ihnen letztwillig das zu ihrem Unterhalt und andern nöthigen Bedürfnissen Hinreichende zu hinterlassen, und denselben, das aus diesem Grunde Hinterlassene zu erwerben.
18Callistrat. Ein Verwiesener darf nicht zu Rom verweilen, wenn dies auch im Erkenntniss nicht ausdrücklich gesagt ist, weil dies die Heimath Aller ist. Eben sowenig in der Provinzialstadt, worin sich der Kaiser aufhält, oder wo er durchreist, denn nur Die dürfen den Kaiser schauen, welche nach Rom kommen dürfen. Denn der Kaiser ist der Vater des Vaterlandes. 1Wenn gegen freie Personen ein solches Erkenntniss gegeben wird, welches deren Vermögen confiscirt, wie z. B. die Deportation auf eine Insel, so verändern sie sofort nach dem Erkenntniss ihr früheres persönliches Verhältniss, und werden ihrer Strafe übergeben, es müsste denn ein Majestätsvergehen dabei sein, das Erschwerung der Strafe erheischte.