De quaestionibus
(Von den peinlichen Fragen.)
1Ulp. lib. VIII. de off. Procons. Bei der Ausmittelung von Verbrechen wird in der Regel die peinliche Frage angewendet. Wir wollen aber untersuchen, wann und inwieweit dies statthabe. Dass die Tortur nicht den Anfang machen müsse, hat Divus Augustus verordnet, und ebendeshalb solle auch [in diesem Fall] der peinlichen Frage kein Glauben beigemessen werden. 1Auch ist dies in einem Briefe des Divus Hadrianus an den Sennius Sabinus ausgedrückt; die Worte des Rescripts lauten folgendermaassen: Zur Tortur der Sclaven soll nur dann geschritten werden, wenn ein Angeschuldigter verdächtig ist, und durch andere Anzeigen der Beweis soweit als hergestellt erscheint, dass es blos noch an dem Geständniss der Sclaven zu fehlen scheint. 2Eben das hat Divus Hadrianus an den Claudius Quartinus rescribirt, wodurch er ausdrücklich verordnet hat, dass mit dem Verdächtigsten angefangen werden solle, und zwar mit Dem, von dem der Richter am leichtesten hoffe, die Wahrheit zu erfahren. 3Zur peinlichen Frage dürfen übrigens Diejenigen nicht gezogen werden, welche der Ankläger seinerseits aus seinem Hause vorgeführt hat; und es darf [z. B.] nicht so leichthin angenommen werden, dass Diejenige untergeschoben sei, von der angegeben wird, dass beide Eltern sie an Stelle einer lieben11Cara filia; carus steht hier wie φίλος bei Homer, statt sein, mein, dein, wie man auch im Deutschen sagt: Der liebe Vater, statt dein Vater u. s. w. Tochter gehabt haben, wie in einem Rescripte der kaiserlichen Brüder an den Lucius Tiberianus erklärt wird. 4Dieselben haben an Cornelius Proculus rescribirt: Es darf durchaus nicht auf die peinliche Befragung eines einzigen Sclaven ein ganzer Beweis gesetzt, sondern die Sache muss mit andern Beweisgründen geprüft werden. 5Divus Antoninus und Divus Hadrianus haben an Sennius Sabinus rescribirt: Wenn angegeben werde, es haben Sclaven zugleich mit ihrem Herrn Gold und Silber ausgeführt, so dürfen sie nicht über ihren Herrn befragt werden, und es sei dem Herrn sogar nicht einmal dann nachtheilig, wenn sie Etwas aus freiem Antriebe gesagt hätten. 6Die kaiserlichen Brüder haben an Lelianus Longinus rescribirt: Wegen Erbschaftssachen dürfe kein Sclave der Erben zur peinlichen Frage gezogen werden, wenn auch Verdacht vorhanden sei, dass der Erbe das Eigenthum an demselben durch einen Scheinkauf erworben zu haben scheine. 7Dass der Sclave einer Municipalgemeinde gegen die Personen einzelner Bürger zur peinlichen Frage gezogen werden könne, ist sehr oft rescribirt worden, weil er nicht ihr Sclave, sondern der des Gemeinwesens ist. Das Nemliche gilt von den übrigen Sclaven, welche Körperschaften gehören, denn er erscheint nicht als ein Mehreren gehöriger Sclave, sondern als der der Körperschaft. 8Wenn mir ein Sclave im guten Glauben dient, so kann auch dann, wenn ich das Eigenthum an ihm nicht gehabt habe, dennoch gesagt werden, dass er wider meine Person nicht torquirt werden dürfe. Dasselbe gilt von einem freien Menschen, der mir im guten Glauben dient. 9So ist auch verordnet worden, dass ein Freigelassener nicht wider seines Freilassers Person torquirt werden dürfe. 10Auch nicht der Bruder wider den Bruder, hat unser Kaiser mit seinem kaiserlichen Vater rescribirt, und dabei den Grund angegeben, dass gegen Wen Jemand, nicht gezwungen werde, wider seinen Willen Zeugniss abzulegen, gegen denselben dürfe er auch nicht torquirt werden. 11Der Sclave des Ehemannes kann, hat Divus Trajanus an Servius Quartus rescribirt, wider die Person der Ehefrau torquirt werden. 12Er hat ferner an Mummius Lollianus rescribirt: Die Sclaven eines Verurtheilten, welche ihm zu gehören aufgehört hätten, können wider ihn torquirt werden. 13Wenn ein Sclave zu dem Ende freigelassen worden ist, damit er nicht torquirt werde, so hat Divus Pius rescribirt, könne er torquirt werden, nur nicht gegen die Person seines Herrn. 14Auch der zur Zeit der Einleitung der Untersuchung einem Dritten gehörige Sclave kann, haben die kaiserlichen Brüder rescribirt, wenn er auch nachher dem Angeschuldigten gehörig geworden, wider dessen Person torquirt werden. 15Wer als ohne Recht gekauft angegeben wird, der wird nicht eher torquirt werden können, als bis feststeht, dass der Verkauf nicht gegolten habe, und so hat unser Kaiser mit seinem kaiserlichen Vater rescribirt. 16Ingleichen hat Severus an Sulpitius Antigonus folgendermaassen rescribirt: Da peinliche Vernehmung der Sclaven wider ihre Herren22Die Ausnahmen sind: in Majestäts-, Ehebruchs- und Steuersachen, Getreidewucher, Falschmünzerei und Testamentsunterschlagung, worin der Sclave freigelassen worden; s. Matthaeus l. l. p. 705. Die hierüber vorwaltenden Bestimmungen muss man ebensowohl, als die über die peinliche Frage Freier vor Augen haben, um in diesem Titel Missverständnisse zu umgehen. weder gehalten werden, noch, falls sie geschehen, Den, der in der Sache Recht spricht, leiten darf, so dürfen um so weniger Anzeigen der Sclaven wider ihre Herren zugelassen werden. 17Divus Severus hat rescribirt: Die Geständnisse der Angeschuldigten dürfen nicht für rechtlich erwiesene Verbrechen gehalten werden, sobald kein Beweis die Ueberzeugung des erkennenden Richters unterstützt33Dieses Gesetz lässt sich auf vielfache Weise erklären, siehe Matthaeus l. l. l. 48. tit. XVI. p. 697. entweder nemlich de confess. extorta, oder extra judicium facta, oder si non apparet crimen, de quo reus confessus sit. Das Letztere halte ich für den hier anzunehmenden Grund, sodass also der sogenannte objective Tatbestand ganz unerfindlich ist.. 18Als Jemand sich bereit erklärte, den Werth des Sclaven niederzulegen, damit der Sclave wider den Herrn torquirt werde, so hat unser Kaiser mit seinem kaiserlichen Vater dies nicht zugelassen. 19Wenn Sclaven als Theilnehmer an einem Verbrechen wider einander torquirt werden, und über ihren Herrn dem Richter ein Geständniss abgelegt haben, so, hat Divus Trajanus rescribirt, müsse er nach Lage der Sache erkennen, aus welchem Rescripte erhellt, dass die Herren durch Geständnisse ihrer Sclaven allerdings beschwert werden können; allein die spätern Constitutionen zeigen, dass von diesem Rescripte abgewichen worden sei. 20In Angelegenheiten der Steuern, worin, wie Jedermann bewusst, die Nerven eines Staates beruhen, soll der Grund der Gefahr, weil auch dem um den Betrug mitwissenden Sclaven Capitalstrafe drohet, die Anzeige desselben [wider seinen Herrn] zulässig machen können44Man sehe über die Interpretation dieser Stelle, an deren Schluss ich mit der Flor. exstruat lese (s. Cujac. Obs. VI. 19.), Ferrand. Adduens. Explicat. l. I. c. 49. (T. O. II. p. 556.) u. Joann. Leunclav. Notat. l. II. §. 113. (T. O. III. 1527.) Die beiden Letztern versichern, es habe diese Stelle noch Niemand richtig verstanden, allein in Ansehung ihrer finde das vollkommenste Gegentheil statt; ich jedoch bleibe bei Cujac. Erklärung, dass profession. extruere soviel als Anzeige zulässig machen heisst; erstere Beide verstehen die Tortur, weil die Basil. schlechthin βασανιζονται übersetzen. Denn wie soll man denn dann den Zwischensatz quod etc. erklären?. 21Wer die peinliche Frage halten soll, darf nicht im Besondern fragen, ob [z. B.] Lucius Titius den Mord begangen habe, sondern im Allgemeinen, wer ihn begangen habe; denn das Erstere wäre vielmehr eine eingebende55Magis suggerentis qu. requir. est. Frage, als eine für den Untersuchungsrichter passende, und das hat Divus Hadrianus rescribirt. 22Divus Hadrianus hat an Calpurnius Celerianus folgendermaassen rescribirt: Agricola, des Pompejus Valens Sclave, kann wegen seiner selbst befragt werden; wenn er aber, während der peinlichen Frage mehr gesagt hat, so wird dies Anzeige gegen den Angeschuldigten sein, nicht die Schuld der Befragung. 23Der peinlichen Frage darf nicht immer, jedoch auch nicht niemals Glaubwürdigkeit beigemessen werden, das ist durch Constitutionen vorgeschrieben worden; denn es ist ein ungewisses, gefährliches und trügliches Ding. Denn die Meisten sprechen durch Geduld oder Abhärtung gegen die Tortur derselben dergestalt Hohn, dass die Wahrheit auf keine Weise von ihnen herausgebracht werden kann; Andere sind wiederum so kleinmüthig, dass sie lieber Alles lügenhafterweise zugeben, als die Tortur ertragen wollen; die Folge davon ist, dass sie auf eine oder die andere Weise gestehen, und nicht blos sich selbst, sondern auch Andere verdächtig machen. 24Ausserdem darf der peinlichen Vernehmung von feindlich gesinnten Personen kein Glaube beigemessen werden, weil sie leicht Unwahrheiten sagen; doch darf derselbe unter dem Vorgeben vorwaltender Feindschaft der peinlichen Frage auf der andern Seite auch nicht entzogen werden, 25und es muss also die Glaubwürdigkeit je nach Befinden der Umstände bestimmt werden. 26Wenn Jemand Strassenräuber ausgeliefert hat, so soll, einigen Rescripten zufolge, den Ausliefernden wider jene keine Glaubwürdigkeit beigemessen werden. In andern ausführlichern findet sich aber verordnet, dass dies nicht strenger gehalten werden solle, als bei andern Personen, sondern es solle nach Erwägung der Sache abgenommen werden, ob Glaubwürdigkeit vorhanden sei, oder nicht. Denn die Meisten pflegen aus Besorgniss, dass nicht [ihre Complicen,] wenn sie ergriffen werden, sie anzeigen, dieselben zu verrathen, nemlich in der Absicht, sich dadurch Straflosigkeit zu sichern, weil jenen, wenn sie Die, welche sie verrathen haben, auch angeben, so leicht nicht geglaubt wird. Doch darf ihnen nicht schlechthin Straflosigkeit in Folge Verraths dieser Art zugestanden, noch auch ihr Anführen von der Hand gewiesen werden, wenn sie sagen, sie seien darum von jenen angegeben worden, dass sie dieselben ausgeliefert hätten; denn der vorgegebene Grund, einer wider ihn gesponnenen Lüge und wissentlich falschen Anklage ist gar nicht unbedeutend66Dieser §. will allerdings mit Aufmerksamkeit behandelt sein, indessen ist es ganz unverzeihlich, was Jens. Strict. p. 506. sq. daran emendirt, und nur seiner bekannten fixen Idee zuzuschreiben; denn Alles, was er, nicht kritisirend, sondern alle Gesetze der Kritik mit Füssen tretend, vorbringt, liegt klar vor den Augen jedes Aufmerksamen. Allerdings ist die Unterscheidung der verschiedenen Personen in diesem §. nicht sehr strenge, allein das findet sich ja gerade bei Ulpian sehr häufig.. 27Wer aus freien Stücken angiebt, er habe ein Verbrechen begangen, dem darf nicht immer geglaubt werden, denn zuweilen geschehen Geständnisse aus Furcht oder einer andern Ursache. Es ist auch ein Brief der kaiserlichen Gebrüder an Voconius Saxa vorhanden, worin es heisst, es müsse Derjenige freigegeben werden, der ein Geständniss gegen sich selbst abgelegt hätte, nach dessen Verurtheilung über seine Unschuld sich Gewissheit ergeben habe. Es lautet derselbe wörtlich also: Sehr vorsichtig und aus einem vortrefflichen Grunde der Humanität, mein lieber Saxa, hast du den Sclaven Primitivus, der verdächtig war, einen Mord sich aus Furcht, zu seinem Herrn zurückzukehren, angedichtet zu haben, indem er auf seine falsche Angabe beharrte, verurtheilt, in der Absicht, nach seinen Mitwissern zu forschen, deren zu haben er auch fälschlicherweise angegeben hatte, um zur Gewissheit über sein Geständniss wider sich selbst zu kommen. Und dein so kluger Plan war nicht vergebens, indem sich während der Folter ergab, dass er so wenig Mitwisser hatte, als dass er muthwilligerweise über sich selbst Lügen angegeben hatte. Du kannst daher denselben begnadigen, und ihn durch deine Subalternen mit der Bedingung verkaufen lassen, dass er nie in seines Herrn Gewalt zurückkehre, von dem wir überzeugt sind, dass er gegen Annahme des Preises einen solchen Sclaven gern missen werde. Durch diesen Brief wird zu erkennen gegeben, dass, wenn ein verurtheilter Sclave wieder in den vorigen Stand eingesetzt worden, er Dem gehörig sei, dem er gehört habe, bevor er verurtheilt ward. Der Provinzialpräsident kann jedoch Den, welchen er verurtheilt hat, nicht wieder in den vorigen Stand einsetzen, indem er ja auch in solchen Angelegenheiten sein Erkenntniss nicht widerrufen darf, die blos das Mein und Dein zum Gegenstande haben. Wie also nun? Er muss an den Kaiser schreiben, wenn sich für Den, der schuldig schien, nachher ein Grund seiner Unschuld ergeben hat.
2Ulp. lib. XXXIX. ad Ed. Erbschaftssclaven können, so lange es ungewiss ist, wem der Nachlass zufallen werde, nicht so betrachtet werden, als würden sie wider des Herrn Person torquirt.
4Idem lib. III. Disput. Bei der Blutschande fällt, wie Papinianus geantwortet hat, und auch in Rescripten enthalten ist, die Tortur der Sclaven [wider ihre Herren] weg, weil auch das Julische Gesetz über Ehebruch wegfällt77S. Jul. Forner. Rer. quotid. l. III. c. 9. (T. O. II. p. 205.) Es ist das incestum simplex gemeint; s. auch die Glosse..
5Marcian. lib. II. Inst. Wenn Jemand eine Wittwe oder Ehefrau eines Andern, mit der er verwandt ist, und die er nicht heirathen könnte, verführt hat, so muss er auf eine Insel deportirt werden, weil das Verbrechen ein doppeltes ist, Blutschande, weil er sich an einer Verwandten wider das Rechtsgesetz verging, und Ehebruch oder Schwächung [, welche er noch] hinzufügte; in diesem Fall werden daher die Sclaven wider die Person ihrer Herren auch torquirt.
6Papin. lib. II. de Adulter. Wenn der Vater oder der Ehemann wegen Ehebruchs klagt, und verlangt, dass die Sclaven des Angeschuldigten zur peinlichen Frage gezogen werden sollen, so werden, wenn die Sache rechtmässig zu Ende geführt worden, und durch Vorführung von Zeugen Lossprechung erfolgt ist, die gestorbenen Sclaven gewürdert, wenn aber Verurtheilung erfolgt ist, so werden die übrigen confiscirt. 1Wenn Frage wegen Verfälschung eines Testaments erhoben worden, so können die Erbschaftssclaven torquirt werden.
7Ulp. lib. III. de Adulter. Das Maass der peinlichen Frage muss vom Ermessen des Richters abhängen; er muss sie daher [insoweit] stattfinden lassen, dass der Sclave sowohl für seine Unschuld als die Strafe erhalten wird88Ich bin in diesem Gesetz zweimal vom Text zur Flor. abgewichen..
8Paul. lib. II. de Adulter. Es ist ein Edict des Divus Augustus vorhanden, welches er unter den Consuln Vibius Avitus und Lucius Apronianus erliess, und so lautet: Es ist meine Meinung, dass die peinliche Frage niemals in allen Angelegenheiten und in Rücksicht aller Personen statthaben dürfe, sondern nur, wenn Capital- und schwerere Verbrechen nicht anders entdeckt und herausgebracht werden können, als durch peinliche Frage der Sclaven, halte ich sie für höchst wirksam zur Erforschung der Wahrheit, und meine, dass sie gehalten werden müsse. 1Wegen eines Bedingtfreien kann in einer Ehebruchssache verlangt werden, dass die peinliche Frage über ihn gehalten werde, weil er Sclave des Erben ist, aber seine Hoffnung wird er behalten.
9Marcian. lib. II. de judic. publ. Divus Pius hat rescribirt: Es könne wider Sclaven auch in pecuniären Angelegenheiten die peinliche Frage gehalten werden, sobald die Wahrheit nicht anders gefunden werden könne. Dies wird auch in andern Rescripten vorgeschrieben. Es ist jedoch dies so zu verstehen, dass in einer pecuniären Angelegenheit nicht leicht zur peinlichen Frage geschritten werden darf, sondern nur, wenn anders die Wahrheit nicht aufgefunden werden kann, als durch die Tortur, die peinliche Frage erlaubt sein soll, wie auch Divus Severus rescribirt hat. Es ist daher auch erlaubt, fremde Sclaven zur peinlichen Frage zu ziehen, wenn es die Sache räthlich macht. 1Aus den Gründen, wo die Sclaven nicht wider ihren Herrn zur peinlichen Frage gezogen werden dürfen, darf auch nicht einmal [wenn dies doch geschehen] eine Frage von Gültigkeit sein, und umsoweniger die Anzeige der Sclaven wider ihre Herren zugelassen werden. 2Derjenige, wer auf eine Insel deportirt worden ist, kann nicht zur peinlichen Frage gezogen werden, wie Divus Pius rescribirt hat. 3Auch darf ein Bedingtfreier in pecuniären Angelegenheiten nicht zur peinlichen Frage gezogen werden, sobald nicht die Bedingung ausbleibt.
10Arcad. Charis. lib. sing. de test. Wer unter vierzehn Jahr alt ist, darf nicht zur peinlichen Frage gezogen werden, wie auch Divus Pius an Caecilius Jubentianus rescribirt hat. 1In Bezug auf ein Majestätsverbrechen, welches die Person der Kaiser angeht, werden aber überhaupt Alle, wenn sie zu Zeugen aufgerufen werden, und es die Sache erfodert, torquirt. 2Es kann die Frage aufgeworfen werden: Ob nicht die zu dem im Felde erworbenen Sondergute des Sohnes gehörigen Sclaven wider des Vaters Person peinlich vernommen werden können? Denn dass umgekehrt, die des Vaters wider die Person des Sohnes nicht torquirt werden können, ist durch Constitutionen begründet worden. Ich halte es jedoch für richtiger, dass auch die Sclaven des Sohnes wider des Vaters Person nicht befragt werden dürfen. 3Die Torturmittel sind nun nicht in der Maasse anzuwenden, wie sie der Kläger verlangt, sondern wie sie nach gemässigten Grundsätzen nöthig werden. 4Auch darf der Ankläger den Anfang der Beweismittel nicht aus des Angeschuldigten Hause nehmen, und die Freigelassenen oder Sclaven Dessen, den er anklagt, zum Zeugniss aufrufen. 5Das Meiste bei Erforschung der Wahrheit thut übrigens die Stimme selbst, und eine sorgsame Aufmerksamkeit bei der Untersuchung; denn sowohl aus der Rede, als auch daraus, mit welcher Standhaftigkeit oder Verzagtheit Einer Etwas sagt, oder in welchem Rufe Jeder in seiner Stadt steht, wird Manches zur Erleuchtung der Wahrheit an den Tag kommen. 6Auch in Freiheitsangelegenheiten darf die Wahrheit nicht durch Tortur Derer erforscht werden, über deren Standesrecht Frage entsteht.
11Paul. lib. II. de off. Procons. Auch wenn ein Sclave hat von Seiten des Verkäufers zurückgenommen werden müssen, wird er nicht wider des Käufers Person torquirt werden.
14Idem lib. VIII. Regul. Ein auf einem Verbrechen entdeckter Bedingtfreier darf wegen seines Vorzugsrechts in Ansehung der zu erhoffenden Freiheit nicht wie ein Sclave, weil über die Bedingung noch Zweifel schwebt, sondern nur wie ein Freier bestraft werden.
15Callistrat. lib. V. de cognition. Ein freier Mensch, der in seinem Zeugniss sich keiner Doppelzüngigkeit schuldig macht, darf nicht zur peinlichen Frage gezogen werden. 1Auch wer noch nicht vierzehn Jahr alt ist, darf, hat Divus Pius an Maecilius rescribirt, wider eines Andern Person nicht zur peinlichen Frage gezogen werden, besonders dann nicht, wenn die Anklage nicht ausserdem durch besondere Gründe unterstützt wird; es folgt aber hieraus nicht, dass ihm auch ohne Tortur geglaubt werde; denn das Alter, sagt er, welches sie für den Augenblick gegen die Grausamkeit der peinlichen Frage zu schützen scheint, erweckt auf der andern Seite auch um so mehr Verdacht wider sie, dass sie sich zur Lüge hinneigen. 2Wer Dem, der einen Sclaven eigenthümlich in Anspruch nimmt, Sicherheit bestellt, muss an Stelle des Herrn gehalten werden, und darum können [solche] Sclaven nicht wider seine Person torquirt werden, hat Divus Pius folgendermaassen rescribirt: Du musst Deine Sache mit andern Beweismitteln versehen; denn die Sclaven dürfen nicht zur peinlichen Frage gezogen werden, da der Besitzer der Erbschaft, welcher dem Kläger Bürgschaft geleistet hat, inzwischen an des Herrn Stelle ist.
17Papin. lib. XVI. Respons. Auch wenn ein Fremder der Ankläger ist, hat man angenommen, können Sclaven in einer Ehebruchssache wider ihren Herrn befragt werden; dies hat Divus Marcus und nachher auch der grösseste Kaiser99Severus. bei Rechtssprüchen befolgt. 1Aber in Untersuchungen wegen Schwächung werden Sclaven wider ihre Herren nicht torquirt. 2In Untersuchungen wegen Unterschiebens von Kindern, oder, wenn Einer Erbschaftsklage erhebt, den die übrigen Söhne nicht für ihren Bruder anerkennen wollen, können die Erbschaftsclaven zur peinlichen Frage gezogen werden; weil die Frage nicht wider die Herren, die übrigen Söhne, sondern für die Beerbung des verstorbenen Herrn geschieht. Dies stimmt damit überein, was Divus Hadrianus resribirt hat; als nemlich ein Gesellschafter wegen Ermordung des andern Gesellschafters zur Untersuchung gezogen ward, rescribirte er, dürfe ein ihnen gemeinschaftlich gehöriger Sclave zur peinlichen Frage gezogen werden, weil es für seinen Herrn sei. 3Ein zu Bergwerksarbeit verurtheilter Sclave kann wider Den, welcher sein Herr gewesen, nicht zur peinlichen Frage gezogen werden, und es that nichts zur Sache, wenn er geständig ist, der Gehülfe der That gewesen zu sein.
18Paul. lib. V. Sent. Wenn Viele desselben Verbrechens angeschuldigt sind, so müssen sie dergestalt gehört werden, dass bei Dem der Anfang gemacht wird, welcher der Furchtsamere ist, oder zartern Alters erscheint. 1Ein Angeklagter kann mit genügendern Beweisgründen angegriffen zum zweiten Male zur peinlichen Frage gezogen werden, besonders wenn er Körper und Geist gegen die Tortur abgehärtet hat. 2In solcher Angelegenheit, wo der Angeschuldigte durch keine Beweisgründe in die Enge getrieben ward, darf so leicht nicht zur Tortur geschritten, sondern es muss vielmehr dein Ankläger aufgegeben werden, Das, was er angiebt, zu beweisen und [den Angeschuldigten] zu überführen. 3Zeugen dürfen nicht torquirt werden, um sie einer Lüge zu überführen oder sonst die Wahrheit zu ermitteln, ausser wenn angegeben wird, dass sie bei der That gegenwärtig gewesen seien. 4Wenn der Richter über eine Vormundschaftsfrage1010So ist wohl genus hier wohl zu verstehen, s. l. 1. de probat. u. l. 9. Cod. de quaest. keine Aufklärung erhalten kann, so kann er Erbschaftssclaven zur peinlichen Frage ziehen. 5Der Sclave, der über seinen Herrn freiwillig ein Geständniss ablegt, erhält keinen Glauben, denn die Wohlfahrt der Herren darf nicht dem Ermessen der Sclaven überlassen werden. 6Kein Sclave darf wider die Person des Herrn, von dem er verkauft worden ist, und dem er irgend einmal gedient hat, zum Angedenken an die frühere Herrschaft, vernommen werden. 7Es darf ein Sclave nicht einmal dann vernommen werden, wenn ihn sein Herr zur Tortur anbietet. 8Es versteht sich, dass, so oft die Frage entsteht, ob Sclaven wider die Person ihres Herrn vernommen werden dürfen, zuerst über die Herrschaft an ihnen Untersuchung angestellt werden muss. 9Wenn der Präsident über Verbrechen Verhör anstellen will, so muss er vor dem Tage öffentlich bekannt machen, dass er die Gefangenen verhören wolle, damit nicht Diejenigen, welche vertheidigt werden müssen, durch die überraschenden Anklagen der Ankläger ausser Fassung gebracht werden, obwohl die Vertheidigung dem Angeschuldigten, wenn er sie verlangt, zu keiner Zeit verweigert werden darf, sodass deshalb die [Vernehmungen der] Gefangenen aufgeschoben und verlegt werden1111S. Cujac. Obs. VII. 16. über den Unterschied von differre u. proferre.. 10Die Gefangenen können nicht blos vor dem Tribunal, sondern auch ausser dem Tribunal gehört und verurtheilt werden1212Dies ist wohl im Zusammenhang mit l. 6. de accus. zu verstehen..
20Paul. lib. III. Decret. Ein Ehemann, der Erbe seiner Frau geworden war, foderte von Surus eine Summe Geldes, die, seiner Angabe nach, die Erblasserin bei ihm, in seiner [des Erben] Abwesenheit niedergelegt haben sollte, und hatte zu diesem Ende einen einzigen Zeugen, den Sohn seines Freigelassenen vorgeführt; bei dem kaiserlichen Procurator hatte er das Verlangen angebracht, dass eine Sclavin zur peinlichen Frage gezogen werden solle; Surus leugnete den Empfang, und dass das Zeugniss eines einzigen Sclaven zulässig sei, denn es dürfe nicht mit der peinlichen Frage der Anfang gemacht werden, wenn die Sclavin auch einem Dritten gehöre; der Procurator hatte aber die Sclavin peinlich vernommen. Als der Kaiser dies aus der Appellation ersehen hatte, so sprach er sich dahin aus, dass dem Zeugniss eines Sclaven, da die peinliche Frage unerlaubterweise gehalten worden, kein Glaube beizumessen und daher wohl appellirt worden sei.
21Idem lib. sing. de poen. Pagan. Zur Haltung der peinlichen Frage hat Divus Hadrianus rescribirt, dürfe Keiner verurtheilt werden1313S. Jacob. Curt. Εἰκαστῶν l. V. c. 5. (T. O. V. 283.) Cujac. Obs. XIV. 34. Ersterer erklärt das quaestionis habendae causa als Zweck, und die damnatio als Mittel dazu. Letzterer betrachtet diese damnatio als Species poenae. Allein des Erstern Auslegung scheint mir, wenn auch den Worten angemessener, doch auf zu geringer Wahrscheinlichkeit zu beruhen. Die Uebersetzung lässt beide Auslegungen zu..