Ad senatus consultum Turpillianum et de abolitionibus criminum
(Zum Turpillianischen Senatsbeschluss und der Niederschlagung der Verbrechen.)
1Marcian. lib. sing. ad SCtum Turpill. Die Verwegenheit der Ankläger wird auf dreierlei Weise entdeckt, und drei Bestrafungen unterworfen; denn entweder sind sie wissentlich falsche Aukläger, oder Prävaricatoren, oder sie lassen die ganze Anklage fallen.11Calumniari, praevaricari, tergiversari. 1Calumniari heisst, Jemanden Verbrechen bezichtigen, die er nicht begangen hat; praevaricari heisst, wirklich begangene Verbrechen verheimlichen; tergiversari heisst, ganz und gar von einer Anklage abstehen. 2Die wissentlich falschen Ankläger werden durch das Remmische Gesetz bestraft. 3Es wird jedoch nicht durchaus von Jedem, der Das, was er behauptet, nicht beweisen kann, sogleich angenommen, dass er ein wissentlich falscher Ankläger sei; die Untersuchung dieses Punktes wird vielmehr dem Ermessen des erkennenden Richters überlassen, der nach Lossprechung des Angeschuldigten dazu schreitet, die Absicht des Anklägers zu erörtern, aus welcher Veranlassung er zur Anklage geschritten sei. Befindet er seinen Irrthum als einen rechtmässigen, so spricht er ihn los, ertappt er ihn aber auf einer klaren wissentlich falschen Anklage, so legt er ihm die gesetzmässige Strafe auf. 4Beides wird durch die Worte des Rechtsspruchs selbst dargethan. Denn hat er so erkennt, du hast nicht bewiesen, so schont er sein; hat er aber so gesagt: du hast wissentlich falsche Anklage erhoben, so hat er ihn verurtheilt. Und wenn er auch über die Strafe nichts hinzugefügt hat, so wird dennoch die Wirkung des Gesetzes wider ihn in Thätigkeit gesetzt; denn, wie Papinianus gesagt hat, beruhet die Frage, welche thatsächlich ist, im Ermessen des Richters, allein die Verfolgung der Strafe wird nicht in seinen Willen gestellt, sondern der Autorität des Gesetzes vorbehalten. 5Es kann Frage erhoben werden, ob, wenn er so erklärt hat: Lucius Titius erscheint als verwegener Ankläger, er damit einen wissentlich falschen Ankläger ausgesprochen zu haben scheine? Und Papinianus hat geantwortet: Verwegenheit erhalte die Begnadigung des Leichtsinns, und unüberlegte Hitze treffe nicht der Vorwurf der wissentlich falschen Anklage, und jener brauche deshalb keine Strafe zu leiden. 6Ein Prävaricator ist, wie wir gezeigt haben, Derjenige, wer mit dem Angeschuldigten in Einverständniss ist, und das Amt des Anklägers achselträgerisch verwaltet, nemlich dadurch, dass er die eigenen Beweise nicht vorbringt und die falschen Entschuldigungen des Angeklagten zulässt. 7Wer aber ohne erfolgte Niederschlagung22Abolitio wird nemlich, wie hier zu verstehen ist, durch den Accusator gesucht; über diesen Gegenstand s. vorzüglich Matthaeus de Crimin. p. 853. von der Anklage abgestanden hat, der wird gestraft. 8Niederschlagung pflegt von den Präsidenten privatim gefodert und verlangt zu werden, ebenso vor dem Tribunale, aber nicht ausser dem Tribunale, und es kann der Präsident diese Erörterung keinem Andern übertragen. 9Wenn Einer und derselbe die nemliche Person mehrerer Verbrechen bezüchtigt hat, so muss er für jedes einzelne Niederschlagung suchen; sonst wird er, je nachdem er sich vergangen, desfalls mit der Strafe des Senatsbeschlusses heimgesucht. 10Es hat Derjenige eine Anklage erhoben, der durch eine Einrede abgewehrt werden konnte, wie jeder, wer eine Mannsperson nach fünf ununterbrochen fortlaufenden Jahren vom Tage der Begehung des Ehebruchs, oder eine Frau nach sechs mit Ueberspringung zu rechnenden Monaten vom Tage der Ehescheidung an, des Ehebruchs [angeklagt hat]; muss er, kann man scharfsinnigerweise fragen, wenn er davon abgestanden, nach diesem Senatsbeschlusse gestraft werden? Es veranlasst den Zweifel besonders der Umstand, dass die Anklage fast so gut wie gar keine ist, welche Zeitverlauf, oder ein Mangel an der Person jedenfalls erledigt, und dem Angeschuldigten Sicherheit vor Furcht und Gefahr verspricht; auf der andern Seite steht aber der Umstand, dass jedwede erhobene Anklage [nur] durch die Autorität des erkennenden Richters, und nicht durch den Willen des Anklägers niedergeschlagen werden kann, und Derjenige grössern Hasses würdig scheint, wer verwegen zu einer so unredlichen Anklage geschritten ist. Es ist also richtiger, [sollte man folgern,] dass auch der in Rede Stehende dem Senatsbeschluss verfallen müsse. Nun hat aber Papinianus zum Gutachten ertheilt, die Frau, welche deshalb zur Anklage der Verfälschung nicht zugelassen werde, weil sie kein ihr oder den Ihrigen widerfahrenes Unrecht verfolge, treffe, wenn sie davon abstehe, die Strafe des Turpillianischen Senatsbeschlusses nicht. Würde er nun also wohl in den übrigen Fällen ebenso begutachtet haben? Denn was ist es für ein Unterschied, ob Jemand wegen der [zu berücksichtigenden] Schwäche des Geschlechts, oder des schimpflichen persönlichen Zustandes, oder des Ablaufs einer Frist zu einer Anklage nicht zugelassen werde? Ja, es müssen [hiernach] die [Vorgenannten] noch viel eher [von der Strafe des Senatsbeschlusses33Glosse.] ausgeschlossen werden, weil die Anklage der Frau wegen ihres eigenen Schmerzes von Erfolg sein konnte, die Anklage jener aber blos durch die öffentliche Stimme veranlasst ward. Allein Derselbe schreibt auch an einem andern Orte, es könne Niemand Zwei, die Manns- und die Frauensperson, des Ehebruchs zu gleicher Zeit anklagen, und dennoch müsse er, wenn er beiden zugleich Anzeige gemacht, in Ansehung beider Personen um Niederschlagung nachsuchen, um nicht dem Senatsbeschluss zu verfallen. Worin beruht nun der Unterschied, ob eine Anklage wegen der vorgedachten Ursachen keinen Erfolg hat, oder wegen der Anzahl der Personen nicht gilt? Ist das der Unterschied, ob Jemand die volle Befähigung zur Anklage hat, aber wegen der Verbindung mehrerer Personen von derselben zurückgewiesen wird, oder ob Jemandem nach dem strengen Rechte die Befähigung zur Anklage nicht zusteht?44Diese Frage ist durch die Stellung bejahet. Mit Recht muss man daher als Regel aufstellen, dass ein Jeder, mit Ausnahme von Weibern und Minderjährigen, in den Senatsbeschluss verfalle, sobald sie nicht Niederschlagung gefordert haben. 11Die Anklage eines verdächtigen Vormundes kann nur vor dem Tribunale erörtert werden, und in einer Untersuchung der Art kann kein Anderer als der Präsident erkennen, dennoch aber haftet Derjenige durch den Senatsbeschluss nicht,55Als Grund giebt die Glosse den favor minorum an, damit Niemand sich durch die Gefahr einer solchen Anklage schrecken lasse, deren Interesse wahrzunehmen. wer von derselben abgestanden hat. 12Ingleichen hat der Präsident dann über die Sache zu entscheiden, wenn angegeben wird, es sei Jemand dem Turpillianischen Senatsbeschluss verfallen, ohne dass jedoch wider Den, wer von der Geltendmachung des Senatsbeschlusses absteht, eine Bestrafung einträte; denn Derjenige, welcher angiebt, es sei Jemand diesem Senatsbeschluss verfallen, ist kein Ankläger. 13Diesem Senatsbeschluss verfällt Der, wer einen Ankläger aufstellt, oder anreizt, oder Jemandem Auftrag ertheilt, und ihn zu einer Capitalanklage durch Darreichung von Beweisen und Anführen von Anklagepunkten unterstützt. Und mit Recht; denn dadurch dass er der Anklage, die er erhebt, nicht recht trauet, und sich der Gefahr der wissentlich falschen Anklage oder des Abstehens davon entziehen will, muss er wohlverdientermaassen die Strafe des wissentlich falschen Anklägers und Abstehers leiden, es wäre denn der Fall, dass der gestellte Ankläger das Verbrechen, dessen Anhängigmachung er unternommen, erwiesen hätte. Es ist auch einerlei, ob er die Anklage selbst [dem Andern] aufgetragen, oder durch einen Dritten; Derjenige aber, wer sich dieses Dienstes [eines Andern] zur Beauftragung mit der Anklage bedient hat, der wird, wie Papinianus zum Gutachten ertheilt hat, nicht den Worten, wohl aber dem Sinn des Senatsbeschlusses zufolge bestraft. Denn der gestellte Ankläger wird nach demselben Senatsbeschluss ebenfalls bestraft, d. h. darum allein, weil er den Dienst wegen der Besorgniss des Andern auf sich selbst übernahm.66Die Glosse sowohl als das Summarium sprechen davon, dass auch die dritte Mittelsperson, si per alium mandaverit, mithin auch der nuntius missus gestraft werde, so, als wenn dessen Gesetz direct gedächte; allein dieser Schluss ist zwar zulässig, indessen nur ein Schluss. Im Gesetz wird diese dritte Person selbst weiter gar nicht als in den Worten: per alium erwähnt. 14Ein verurtheilter Angeschuldigter appellirte, und darauf stand der Ankläger von der Anklage ab; verfällt er dem Senatsbeschluss? Es spricht mehr dafür, dass er es sei, weil der Ausspruch der Verurtheilung durch das Rechtsmittel der Appellation erlischt.77Und also der Fall dem ganz gleichsteht, wie wenn der Accusator vor der Verurtheilung abgestanden hätte. So verstehe ich diesen Satz, der manche Anfechtung, manches immo erfahren hat.
2Paul. lib. sing. de poen. omn. leg. Wer von der Anklage abgestanden hat, darf fernerhin nicht Klage und Anklage erheben.
4Papin. lib. XV. Respons. Eine Frau, welche die Anklage der Fälschung, nach Anzeige des ihr widerfahrenen Unrechts davon abstehend, hat liegen lassen, wird nicht als aus dem Turpillianischen Senatsbeschluss haftend betrachtend88S. Jac. Curt. Εἶκαστων lib. V. c. 7. (T. O. V. 286.) und Otto praef. T. V. p. 17.. 1Nach geschehener Niederschlagung kann das nemliche Verbrechen von Demselben wider Denselben nicht nochmals wieder aufgefrischt werden.
5Paul. lib. II. Respons. Es ist die Frage entstanden, ob Derjenige, wer in einer dem Kaiser überreichten Eingabe Jemanden der Fälschung zu bezüchtigen gedrohet hat, wenn er es nicht gethan, durch den Turpillianischen Senatsbeschluss hafte? Paulus hat geantwortet: Den Worten des Turpillianischen Senatsbeschlusses nach, sei der in Rede Stehende nicht einbegriffen.
6Idem lib. I. Sent. Von der Anklage ist Derjenige abgestanden, wer mit seinem Gegner über die Beilegung des Verbrechens dessen er ihn bezüchtigte, sich beabredet99De compositione crim. loqui, s. Noodt Diocl. et Maxim. c. 7. und 13. es steht dem ganz gleich, sich vergleichen. hat. 1Dem Willen nach hat Derjenige von der Anklage abgestanden, wer die Absicht und den Willen zur Anklage abgelegt hat. 2Abgestanden zu haben scheint Der, wer binnen der vom Präsidenten bestimmten Frist zur Anklage, dieselbe nicht zu Ende geführt hat. 3Die Polizeispione1010Nunciatores, s. hierüber Henr. Brencmann de Leg. Remm. exitu c. 4. (T. O. III. 1583.) und Budaeus l. l. p. 53., welche durch schriftliche Anzeigen [begangene Verbrechen] verrathen, müssen ihre Anzeigen vertheidigen1111Mit dieser Stelle haben sich viele Interpreten beschäftigt. Ueber: „Qui per notoria indicia produnt, notoriis suis assistere jubentur,“ sagt Budaeus l. l. wie mir scheint ganz richtig; est: Nunc. qui reos deferunt per notoria, licet citra calumniae metum accusent, debere tamen assistere suis indiciis, eaque tueri notoria quae attulerint, interim dum quaestio de crimine habetur. Notoria interpretirt er sodann durch testificationum genus. Ebenso erklärt Cujac. Obs. I. 33. Brencmann l. l. sagt per notoria indicia sei: per compendiosam, simplicem et manifestam denunciationem. Duker l. l. p. 424. n. 10. scheint aus notoria ein Femininum machen und notorias lesen zu wollen; und erklärt: notoriae sunt epistolae scripturaeve, quibus crimina deferuntur. Heinecc. ad Briss. h. v. macht auch ein Femininum daraus. Letztere würden dann genöthigt sein notorias zu lesen, wofür mir aber keine Autorität bekannt ist. Per notoria indicia prodere ist also wohl ein Pleonasmus; der Ausdruck kommt selten vor.. 4Wegen Verleumdung werden Diejenigen bestraft, von denen angegeben wird, dass sie zu Jemandes Nachtheil eine [Schmäh]Schrift oder ein Zeugniss, oder sonst etwas Anderes sich verschafft, oder geschrieben, oder vor Gericht kundig gemacht haben1212Es ist hier von Injurien die Rede, daher auch calumnia in der Bedeutung gewöhnlicher Verleumdung; nun frägt es sich zwar, wie diese Stelle unter diesen Titel komme? Darauf antwortet die Glosse, weil calumniatores in diesem Sinn auch nach dem Turpillianischen Senatsbeschluss gestraft werden; s. vorher l. 3..
7Ulp. lib. VIII. Disput. Wer nach bereits eingetretener öffentlicher Niederschlagung ein Verbrechen wiederholt zur Anklage stellen will, thut dies mit demselben Recht, wie er die erste Anklage erhob; denn es können ihm diejenigen Einreden, welche vor der geschehenen Niederschlagung nicht vorgeschützt worden, nicht entgegengesetzt werden, und so hat Divus Hadrianus rescribirt1313Dass dergleichen Repetition ungeachtet geschehener Abolition möglich war, was Gothofr. bestreitet, s. Sueton. Aug. c. 32. Domit. c. 9. um so mehr, als l. 12. §. 1. de accus. gegen Gothofr. beweist, und nicht für ihn; u. l. 4. §. 1. h. t. ist von Privatabolition zu verstehen. Vgl. l. 1. Cod. de Abolit.. 1Wer einen Andern des Verbrechens des Stellionats oder der Ausplünderung einer Erbschaft bezüchtigt und dann davon abgestanden ist, der wird die Strafe des Turpillianischen Senatsbeschlusses nicht erleiden, und ebensowenig, wenn des Diebstahls oder Injurien, sondern seine Schuld wird vom Richter von Amtswegen bestraft werden.
8Papin. lib. II. de Adulter. Eine Niederschlagung [der Anklagen] findet entweder öffentlich wegen ausgezeichneter Tage statt, oder wegen eines öffentlichen freudigen Ereignisses,
10Papin. lib. II. de Adulter. oder privatim, wenn es der Kläger verlangt. Auf eine dritte Art und Weise geschieht eine Niederschlagung durch das Gesetz, wenn der Ankläger gestorben, oder aus einem rechtmässigen Grunde ihm ein Hinderniss erwachsen ist, die Anklage betreiben zu können. 1Wenn aber eine Niederschlagung öffentlich geschehen ist, so wird bei Wiederholung der Anklage über das ehemännliche Recht nicht nochmals Erörterung gepflogen. 2Die dreissigtägige Frist, den Angeklagten wiederholt anzuklagen, hat Divus Trajanus als mit Ueberspringung zu rechnende ausgelegt, und zwar von dem Tage an, wo die Ferien geendigt sind, und der Senat war der Ansicht, dass nur die Tage als verflossen zu rechnen seien, an denen Jemand den von ihm Angeklagten wieder anklagen könne. Diese Frist der Wiederanklage verläuft aber nur dann, wenn der Ankläger auch hat [den Richter] angehen können.
11Idem lib. sing. de Adulter. Es entstand die Frage, ob Diejenigen, welche von der Anklage durch Zeitverlauf ausgeschlossen worden wären, dem Turpillianischen Senatsbeschluss verfielen? Antwort: es dürfe nicht bezweifelt werden, dass Diejenigen wegen wissentlich falscher Anklage nicht gestraft werden dürfen, welche durch die Einrede des Verlaufs der Frist die Anklage eines Ehebruchs nicht haben fortstellen können1414Zur Vereinigung dieser Stelle mit l. 1. §. 10. bemerkt Cujac. Obs. XX. 30. dass in obiger Stelle der Angeklagte die Einrede vorgeschützt hat, in letzterer aber nicht..
12Ulp. lib. II. de Adulter. Wenn zufolge Senatsbeschlusses eine öffentliche Niederschlagung eintritt, wie es entweder wegen eines freudigen Ereignisses, oder zu Ehren des kaiserlichen Hauses, oder aus irgend einer Ursache, deren wegen der Senat eine Niederschlagung für die Anklagen für zulässig gehalten, und [der Ankläger] binnen der vorgeschriebenen dreissigtägigen Frist die Anklage nicht wiederholt hat, so fällt der Turpillianische Senatsbeschluss weg; denn es erscheint Derjenige nicht als Absteher, wer einen der Anklage enthobenen Angeklagten nicht [von Neuem] anklagt, und der Angeklagte wird durch den Eintritt einer öffentlichen Niederschlagung entbunden.
13Paul. lib. III. de Adulter. Als abstehend von der Anklage, müssen wir Den verstehen, der den Willen dazu ganz und gar abgelegt, nicht, wer sie blos aufgeschoben hat. 1Wer aber auf Erlaubniss des Kaisers von der Anklage abgestanden hat, geht straflos aus.
14Ulp. lib. VII. de off. Procons. Divus Hadrianus hat an den Salvius Carus, Proconsul von Creta, rescribirt: Der Vormund, welcher in Angelegenheiten des Mündels eine Anklage erhoben hat, könne nach Ableben des Mündels, dessen wegen er die Anklage erhoben, nicht zu deren Ausführung genöthigt werden.
15Macer lib. II. Publ. Dem Turpillianischen Senatsbeschluss verfällt Der, wer einen Ankläger aufgestellt, oder selbst aufgestellt die Anklage erhoben hätte, ohne sie weiter zu verfolgen, oder auf andere Weise als durch Niederschlagung davon abgestanden zu sein, wer wegen Erhebung der Anklage eine Handschrift von sich gegeben1515Worin sie dafür eine Summe versprechen., oder irgend einen Vertrag eingegangen wäre. Der Ausdruck: ohne sie weiter zu verfolgen, bezieht sich aber auf alle vorgedachte Personen. 1Geht1616Pertineat, insofern nemlich, dass sie sich darnach zu richten haben in Bezug auf die Ankläger. S. Jac. Lectius l. l. ad h. l. (T. O. I. p. 108.) der Senatsbeschluss auch Diejenigen an, welche heutzutage in öffentlichen Verfahren ausserordentlicherweise erkennen? Allerdings ist es ein durch die kaiserlichen Constitutionen begründeter Rechtssatz, dass er sie angehe, sodass in jedem einzelnen Fall besondere Strafen auferlegt werden. 2Diejenigen, wider welche wegen1717S. l. 4. de praevaricat. wissentlich falscher Anklage keine Klage erhoben werden darf, verfallen der Strafe des Senatsbeschlusses, wie durch Constitutionen verordnet worden, nicht. 3Wenn der Ankläger wegen Ablebens des Angeschuldigten von der Anklage abgestanden hat, so kann er durch den Senatsbeschluss nicht gehalten werden, weil durch den Tod des Angeklagten das Verfahren aufgelöst wird, ausser wenn das Verbrechen von der Art gewesen, dessen Klage auch wider die Erben fortdauert, wie das Majestätsverbrechen. Das Nemliche gilt von der Anklage wegen Beugung des Rechts aus Parteilichkeit, weil auch diese durch den Tod nicht aufgelöst wird. 4Wenn übrigens der Angeschuldigte erst gestorben ist, nachdem der Ankläger bereits abgestanden hatte, so wird dadurch das Vergehen des Anklägers um nichts mehr erleichtert; denn wer einmal abgestanden hat, der darf, wenn er nachher bereit ist, die Anklage zu erheben, nicht gehört werden, haben Divus Severus und Divus Antoninus verordnet. 5Wer nach erhobener schriftlicher Anklage vor Einleitung des Verfahrens ein oder zwei Jahr nicht hat zur Sache schreiten können, verhindert durch mannigfache Beschäftigungen der Präsidenten oder durch die Nothwendigkeit bürgerlicher Aemter1818Lect. l. l. ad h. l. (T. O. I. p. 110.) und Jacob. Constantin. Subtil. Enod. Lib. I. cap. 18. (T. O. IV. p. 515.), wird dem Senatsbeschluss nicht verfallen. 6Wenn Jemand einen Angeschuldigten zuerst angegeben, und nach eingetretener Niederschlagung vor Wiederholung der Anklage, eine zweite Niederschlagung eingetreten ist, so wird die dreissigtägige Frist nicht von Zeit der ersten, sondern der letztern gezählt.
16Paul. lib. sing. de Adulter. Domitianus hat rescribirt: was von den Ferien und der Niederschlagung der Anklagen gilt, hat auf Sclaven, welche angeklagt sich im Gefängniss1919Detlev Langebeck Annot. c. 15. (T. O. I. p. 556.) betrachtet diesen Umstand als den Grund: Quod dicitur, publica abolitione interveniente, repeti posse reum, idque tantum intra 30 dies non habere locum in servis, qui ex vinculis causam dicere coguntur; — hi enim praescriptione non adjuvantur, propter ipsa vincula, quae majorem vim et perpetuitatem, quam instituta accusatio continere videntur. befinden, insofern keine Anwendung, dass das Verfahren nicht zu Ende geführt würde.
17Modestin. lib. XVII. Resp. Lucius Titius klagte den Sejus wegen Fälschung an, und darauf wurden, bevor die Sache weiter betrieben ward, durch allgemeinen Pardon die Anklagen aller Angeklagten niedergeschlagen. Ich frage: ob, wenn er ihn nachher wiederholt nicht angeklagt hat, er dem Turpillianischen Senatsbeschluss verfalle? Herennius Modestinus hat geantwortet: die Niederschlagung für die Angeklagten, welche öffentlich ertheilt wird, geht diese Art von Verbrechen nichts an.
18Papir. Just. lib. I. de Const. Die Kaiser Antoninus und Verus haben an Julius Verus rescribirt: da er den Streit, wie angegeben werde, lange genug hingezogen habe, so könne er ohne den Willen seines Gegners keine Niederschlagung erhalten. 1Sie haben ferner rescribirt: wenn die Einwilligung des Gegners nicht klar nachgewiesen werde, werde keine Niederschlagung ertheilt. 2Sie haben endlich rescribirt: da er2020Der Anfragende. sage, es sei in einer Capitalangelegenheit, als sei es eine pecuniäre2121Ut in pecuniaria, s. Detlev Langebeck l. l., eine Niederschlagung gefodert worden, so müsse die Untersuchung nichtsdestoweniger wiederhergestellt werden, wenn er jedoch sein Vorgeben nicht bewiese, so werde er nicht straflos ausgehen.