De lege Fabia de plagiariis
(Vom Fabischen Gesetze über die Plagiarier1.)
1Ein plagium begeht eigentlich Der, wer einen fremden Sclaven oder Freien wissentlich und dolo malo in seine Gewalt bringt, oder der Gewalt seines Herrn entzieht. Tittmann a. a. O. erinnert daher mit Recht, dass Plagium etwas Anderes sei, als Menschenraub nach heutigen criminalrechtlichen Begriffen.
2Idem lib. IX. de off. Procons. Es ist zu bemerken, dass das Fabische Gesetz Diejenigen nicht angehe, welche abwesende Sclaven haben, und sie verkauft haben; denn etwas Anderes ist es: abwesend sein, etwas Anderes: auf der Flucht sein; 1Ebensowenig geht es Den an, wer Auftrag ertheilt hat, einen flüchtigen Sclaven zu verfolgen und zu verkaufen; denn dann hat er keinen Flüchtling verkauft. 2Ferner fällt der Senatsbeschluss weg, wenn Jemand dem Titius aufgetragen, sich eines entlaufenen Sclaven zu bemächtigen, sodass, wenn er ihn ergriffen hätte, er ihn als gekauft haben solle. 3Es sind übrigens in diesem Senatsbeschluss auch diejenigen Herren mitinbegriffen, welche ihnen entlaufene Sclaven verkauft haben.
3Marcian. lib. I. judic. publ. Der Besitzer guten Glaubens eines seinem Herrn gewaltsam vorenthaltenen Sclaven begeht nicht das Verbrechen des Fabischen Gesetzes, d. h. Derjenige, welcher nicht wusste, dass es ein fremder Sclave sei, und glaubte, er thue dies mit dem Willen des Herrn, und so lautet das Gesetz über den Besitzer guten Glaubens ausdrücklich; denn es wird hinzugesetzt: Wenn er es wissentlich mit Arglist that; und oftmals ist von den Kaisern Severus und Antoninus verordnet worden, dass die Besitzer guten Glaubens durch dieses Gesetz nicht gehalten würden. 1Es ist aber nicht ausser Acht zu lassen, dass, nach Maassgabe des Aquilischen Gesetzes, wenn Derjenige, wegen wessen Jemand wider das Fabische Gesetz sich vergangen hat, verstorben, noch die Anklage und Strafe des Fabischen Gesetzes übrig ist, und so haben Divus Severus und Antoninus rescribirt.
4Gaj. lib. XXII. ad Ed. prov. Durch das Fabische Gesetz haftet Derjenige, wer wissentlich einen freien Menschen verschenkt oder zur Mitgift gegeben hat. Es muss ferner Derjenige, wer wissentlich aus einem dieser Gründe einen Freien angenommen hat, dem Verkäufer und Käufer ganz gleich geachtet werden. Ingleichen wenn für denselben eine Sache getauscht worden ist.
5Modestin. lib. XVII. Resp. hat zum Gutachten ertheilt: wer einen fremden flüchtigen Sclaven aufgenommen und versteckt zu haben überführt werde, könne dadurch, dass es hier auf eine Frage des Eigenthums ankomme, durchaus der Anklage nicht entgehn, wenn es sich erweisen lasse.
6Callistrat. lib. VI. de cognition. Dass, wer wegen des Verbrechens des Diebstahls an weggefangenen fremden Sclaven hafte, nicht gleich ein Plagiarier sei, hat Divus Hadrianus in folgenden Worten rescribirt: Ob Der, wer fremde Sclaven veranlasst, [von ihrem Herrn zu bleiben], oder weggefangen hat, sich dadurch des ihm bezüchtigten Verbrechens des Plagiums schuldig mache, oder nicht, diese Frage ist thatsächlich, und darum braucht man nicht Mich darüber zu befragen, sondern der Richter hat sich darnach zu richten, was im gegenwärtigen Fall als das Wahrscheinlichste erscheint. Allerdings aber muss er wissen, dass Jemand wegen des Verbrechens des Diebstahls an fremden weggefangenen Sclaven haften könne, ohne deshalb gleich als ein Plagiarier betrachtet zu werden. 1Derselbe Kaiser erliess über den nemlichen Gegenstand ein Rescript in folgenden Worten: Der, bei dem einer oder der andere flüchtige Sclave vorgefunden worden, welcher seinen Dienst gegen Unterhalt vermiethet hatte, und besonders wenn derselbe schon vorher bei Andern Dienste verrichtet habe, könne mit Recht nicht für einen Plagiarier gehalten werden. 2Durch das Fabische Gesetz ist vorgeschrieben worden, dass, welcher Freie einen freigeborenen Menschen oder einen Freigelassenen wider seinen Willen verborgen und im Gefängniss gehalten, ihn wissentlich und mit Arglist gekauft, wer an irgend einer dieser Thatsachen Theil haben werde, wer, einen fremden Sclaven oder eine Sclavin überredet habe, ihrem Herrn davonzulaufen, oder ihn oder sie wider Wissen und Willen ihres Herrn oder ihrer Herrin verborgen und im Gefängniss gehalten, oder wissentlich und mit Arglist gekauft habe, oder hieran Theil nehmen werde, die Strafe desselben erleiden solle.
7Hermogen. lib. VI. jur. Epit. Die durch das Fabische Gesetz bestimmte Geldstrafe ist ausser Gebrauch gekommen; die auf diesem Verbrechen Entdeckten werden nach Maassgabe ihres Verbrechens bestraft, und meistens zur Bergwerksarbeit verurtheilt.