Ad legem Iuliam peculatus et de sacrilegis et de residuis
(Zum Julischen Gesetze von dem Cassendiebstahl, von dem Tempelraube1 und der Cassenveruntrauung.)
1S. l. 9. §. 1. d. T.
1Ulp. lib. XLIV. ad Sabin. Durch das Julische Gesetz über den Cassendiebstahl wird verordnet, es solle Niemand von heiligen, religiösen und öffentlichen Geldern etwas entwenden, noch unterschlagen, noch in seinen Nutzen verwenden, noch bewirken, dass es Jemand forttrage, unterschlage, oder in seinen Nutzen verwende, ausser wenn es nach dem Gesetz erlaubt sein wird, noch in öffentliches Gold, Silber oder Erz Etwas hineinthun, oder mischen, noch wissentlich arglistigerweise bewirken, dass Etwas hineingethan und hineingemischt werde, wodurch es schlechter werde.
3Ulp. lib. I. de Adulter. Die Strafe des Cassendiebstahls ist die Untersagung von Wasser und Feuer, an deren Stelle heutzutage Deportation getreten ist. Wer in diesem Zustand versetzt wird, der verliert ferner, wie alle seine vorherigen Rechte, auch sein Vermögen.
4Marcian. lib. XIV. Inst. Durch das Julische Gesetz über Cassendiebstahl haftet Derjenige, wer heilige oder religiöse Gelder entwendet, oder unterschlagen hat. 1Auch wer etwas der unsterblichen Gottheit Geweihtes entwendet hat, wird mit der Strafe des Cassendiebstahls belegt. 2Durch kaiserliche Mandate wird verordnet, dass die Präsidenten den Tempelräubern, Strassenräubern und Plagiariern nachstellen und jeden nach seinem Verbrechen bestrafen sollen. Und so wird auch durch Constitutionen für die Tempelräuber eine wohlverdiente Strafe ausserordentlicherweise bestimmt.
5Idem lib. XIV. Durch das Julische Gesetz über Cassenveruntreuung haftet Der, in dessen Händen sich in Folge eines Pachts, Kaufs, einer Alimentenangelegenheit, baarer Einnahme, oder aus irgend einem andern Grunde öffentliche Gelder befinden. 1Auch wer öffentliche zu einem bestimmten Gebrauch erhaltene Gelder behalten und nicht verausgabt hat, haftet durch dieses Gesetz. 2Wer nach diesem Gesetze verurtheilt worden, wird um den dritten Theil mehr bestraft, als er verschuldet. 3Der Ort, wo ein Schatz gefunden wird, wird nicht religiös, denn wenn derselbe auch in einem Grabmal gefunden worden ist, so wird er doch nicht als ein gleichsam religiöser gehoben; denn was zu begraben Einem verboten ist, das kann er nicht religiös machen, und Geld kann nicht begraben werden, wie auch in kaiserlichen Constitutionen Vorgeschrieben ist. 4Auch wenn von dem Vermögen einer Stadt etwas entwendet wird, ist durch die Constitutionen der Kaiser Trajanus und Hadrianus verordnet worden, werde das Verbrechen des Cassendiebstahls begangen, und das ist bei uns Rechtens.
7Ulp. lib. VII. de off. Procons. Die Strafe des Tempelraubes wird der Proconsul nach Beschaffenheit der Person, nach Verhältniss des Gegenstandes, der Zeit, des Alters und des Geschlechts härter oder gelinder bestrafen. Mir ist bekannt, dass Viele die Tempelräuber den wilden Thieren vorgeworfen zu werden verurtheilt, Manche sie lebendig verbrannt, Andere sie am Galgen22Furca. Isidor. Lib. V. cap. 28. Furcam patibulam dici eo quod ferat caput, suspensumque et strangulatum statim exanimat, tradit. M. s. auch Plaut. Mil. II. 4. Juvenal. Sat. VI. 219. Die genügendste Erklärung giebt Matthaeus de crim. p. 755., es ist darunter dreierlei zu verstehen, 1) lignum plaustri, quod temoni subjicitur, also etwa das Querholz, woran die Stränge geknüpft werden. Dies wurde den Sclaven nicht sowohl zur Strafe, als zur Schande auferlegt (daher furciferi.) 2) Lignum duplex, cujus media parte collo inserto vinciebatur laqueo cervix rei, vel ut expeditius ad supplicium trahentur, vel ut commodius tergam virgis praeberet, m. s. bes. Cujac. Obs XVI. 1., wo eine solche furca abgebildet ist, als zwei parallel nebeneinander liegende Bretter, deren jedes in der Mitte einen ausgeschnittenen Halbkreis hat, welche an einanderstossen und so ein rundes Loch bilden, durch welches der Kopf gesteckt wird. 3) Der Galgen. Letzterer kam besonders an die abgeschaffte Strafe der Kreuzigung, und es ist sehr wahrscheinlich, das Tribonianus in den Pandecten furca an vielen Orten für crux substituirt hat; s. Eckhard l. l. p. 209. 493. Es ist nun hieraus klar, dass furca nach seiner verschiedenen Bedeutung verschieden verstanden werden müsse; indessen dürften sich die beiden ersteren wohl nicht übersetzen lassen; die erste etwa durch Tragreff, wie wir es noch als Instrument sehen, Wassereimer bequemer zu tragen, und das in manchen Gegenden auch als Instrument Schande genannt wird, ohne jedoch noch jetzt einen schimpflichen Nebenbegriff damit zu verbinden. aufgehenkt haben. Allein die Strafe ist bis zu der Verurtheilung, den wilden Thieren vorgeworfen zu werden, zu ermässigen, [und zwar für die] welche in versammelter Menge in einem Tempel eingebrochen sind und der Gottheit geweihte Geschenke bei Nachtzeit fortgeschleppt haben. Wer übrigens bei Tage eine Kleinigkeit aus einem Tempel gestohlen hat, muss mit Bergwerksarbeit bestraft, oder wenn er von vornehmerer Geburt ist, auf eine Insel deportirt werden.
8Idem eod. libro Diejenigen, welche in einer öffentlichen Münze arbeiten, und für sich selbst ausserdem33extrinsecus, s. Gothofred. Gelder mit öffentlichem Stempel prägen, oder geprägtes Geld stehlen, von denen wird nicht angenommen, dass sie Falschmünzerei getrieben, sondern vielmehr einen Diebstahl an der öffentlichen Münze begangen haben, was sich dem Verbrechen des Cassendiebstahls nähert. 1Wer aus den kaiserlichen Bergwerken Gold oder Silber gestohlen hat, der wird nach dem Edicte des Divus Pius mit der Verbannung oder Bergwerksarbeit, nach Ansehen der Person bestraft. Wer aber für den Dieb den Hehler abgegeben hat, wird angesehen, als sei er wegen offenbaren Diebstahls verurtheilt worden, und wird infamirt. Wer aber unerlaubterweise Gold aus einem Bergwerke [von einem Andern wissentlich44S. die Anm. bei Gothofred.] gehabt und eingeschmolzen hat, der wird auf Ersatz des Vierfachen verurtheilt.
9Venulej. Saturnin. lib. II. judic. publ. Ein vor fünf Jahren begangener Cassendiebstahl kann Niemandem weiter zum Vorwurf gemacht werden.
10Idem ex lib. III. judic. publ. Wer eine eherne Tafel, welche Gesetze oder die Gestaltung der Aecker55Hier ist wohl vorzüglich an die agros limitatos zu denken, vgl. Budaeus l. l. p. 49. sq. oder sonst etwas Anderes enthält, abgenommen, oder etwas darin verändert hat, der haftet durch das Julische Gesetz über den Cassendiebstahl. 1Durch dasselbe Gesetz haftet Derjenige, wer auf öffentlichen Urkunden etwas zerstört oder durchstrichen hat.
11Paul. lib. sing. de judic. publ. Tempelräuber werden mit der Capitalstrafe bestraft. 1Tempelräuber sind diejenigen, welche öffentliche Heiligthümer beraubt haben. Wer sich an Privatheiligthümern, oder unbewachten kleinen Tempelchen vergangen hat, der wird zwar härter, wie ein Dieb, aber weniger hart als ein Tempelräuber bestraft. Deshalb muss sorgfältig erwogen werden, welches Heiligthum, und welches Verbrechen, den Tempelraub ausmacht. 2Labeo bestimmt den Begriff von Cassendiebstahl im achtunddreissigsten Buche seiner hinterlassenen Schriften dahin, er sei ein Diebstahl an öffentlichen oder heiligen Geldern, der nicht von Dem geschehen sei, auf dessen Gefahr es gegangen, und darum begehe der Tempelhüter an Dem, was ihm übergeben worden, keinen Cassendiebstahl. 3Weiter unten schreibt er in demselben Capitel, nicht blos öffentliche Gelder allein machten den Cassendiebstahl aus, sondern auch private, wie z. B. wenn Jemand Das, was dem Fiscus verschuldet wird, sich für dessen Gläubiger ausgebend, in Empfang genommen, obwohl er dann Privatgelder an sich genommen habe. 4Wer aber Gelder [über Meer] zu führen in Empfang genommen, oder irgend ein Anderer, auf dessen Gefahr die Gelder gehen, begeht keinen Cassendiebstahl. 5Der Senat hat befohlen: durch das Gesetz über Cassendiebstahl haften Diejenigen, welche ohne den Befehl Dessen, der darüber gesetzt ist, Gelegenheit zur Einsicht öffentlicher Urkunden und Abschreiben derselben gegeben haben. 6Auch wer öffentliche Gelder, die zu irgend einem Zweck bestimmt waren, an sich behalten hat, ohne sie dazu zu verwenden, der haftet, wie Labeo im achtunddreissigsten Buche seiner hinterlassenen Schriften schreibt, nach diesem Gesetze. Wider Den aber, der, als er in die Provinz abging, das Geld, was er in Händen hatte, bei der Schatzkammer angezeigt und behalten hat, findet nicht die Klage wegen Cassenveruntreuung statt, weil er dasselbe dem Fiscus als Privatmann verschuldet, und darum wird er zur Zahl der Schuldner gerechnet; und es kann dasselbe von ihm Derjenige, wer die Macht dazu hat, einziehen, d. h. durch Abpfändung, durch persönliches Festnehmen, und durch Geldstrafen; auch diese Gelder hat aber das Julische Gesetz über Cassenveruntreuung nach Jahresfrist als veruntreuete Cassengelder zu betrachten geboten.
12Marcian. lib. I. judic. publ. Durch dieses Gesetz haftet Derjenige, wer in öffentliche Urkunden eine geringere Summe, als um wieviel verkauft oder verpachtet worden, geschrieben, oder etwas anderes Aehnliches begangen hat. 1Divus Severus und Antoninus haben einen jungen Mann von hohem Range, der eine kleine Kiste in einem Tempel niedergelegt und einen Menschen darin eingeschlossen hatte, der nach Verschliessung des Tempels daraus sich hervormachen und im Tempel Allerlei stehlen und sich dann wieder in der Kiste verstecken sollte, nachdem er entdeckt und überführt worden war, auf eine Insel deportirt.
13Ulp. lib. LXVIII. ad Ed. Wer durch Mauern Löcher gebrochen und dann etwas gestohlen hat, haftet durch die Klage wegen Cassendiebstahls.
14Marcell. lib. XXV. Dig. Ein Cassendiebstahl wird dann nicht begangen, wenn ich von Dem Gelder einziehe, wer sowohl mir als dem Fiscus schuldet, denn hier wird kein dem Fiscus gehöriges Geld dadurch, dass es seinem Schuldner abgenommen wird, unterschlagen, indem ja der Schuldner dem Fiscus nichtsdestoweniger [verpflichtet] bleibt.
16Papin. lib. XXXVI. Quaest. Die öffentlichen Verfahren wegen Cassendiebstahls, Cassenveruntreuung und Beugung des Rechts aus Parteilichkeit finden auch gegen die Erben statt, und zwar mit Recht, weil die Hauptsache in denselben die Entwendung der Gelder ist.