De publicis iudiciis
(Von den öffentlichen Verfahren.)
1Macer lib. I. de publ. judic. Nicht alle Verfahren, in denen es sich um ein Verbrechen handelt11S. Jac. Lectius ad Aemil. Macrum de publ. judic. principio. (T. O. I. 69.), sind auch öffentliche, sondern blos diejenigen, welche aus Gesetzen über öffentliche Verfahren ihren Ursprung nehmen, wie das Julische über Majestätsverbrechen, das Julische über Ehebruch, das Cornelische über Mörder und Giftmischer, das Pompejische über Verwandtenmord, das Julische über den Cassendiebstahl, das Cornelische über Testamente, das Julische über Privatgewaltthätigkeit, das Julische über öffentliche Gewaltthätigkeit, das Julische über Erschleichung öffentlicher Aemter, das Julische über Beugung des Rechts aus Parteilichkeit22S. Tittmann a. a. O. Th. II. §. 239., das Julische über Getreideaufkauf.
2Paul. lib. XV. ad Ed. praet. Von den öffentlichen Verfahren sind manche capitale, manche nichtcapitale. Capitale sind diejenigen, denen als Strafe der Tod oder die Verbannung folgt, d. h. das Verbot des Wassers und Feuers; denn durch diese Strafen scheidet der Thäter aus dem Staatsverband; [Entfernungen] anderer Art heissen nicht Verbannungen, sondern vielmehr Verweisungen, und hierdurch geht das Bürgerrecht nicht verloren. Nichtcapitale sind diejenigen, deren Strafe in einer Geldstrafe oder einer körperlichen Strafe besteht.
3Ulp. lib. XXXV. ad Sabin. Eine öffentliche Anklage wird, wenn der oder die Angeschuldigte vorher sterben, erlassen33S. Joann. Leunclav. Notat. l. II. §. 107. (T. O. III. 1526.) Die Basil. haben ἀναιρεῖτα, was der Flor. perimitur bestärkt; Cujac. Obs. XXI. 29. weist die häufige Verwechselung von permittere und remittere nach. Uebrigens werfe ich mit der Flor. das non heraus, was Hal. eingeführt hat..
4Paul. lib. XXXVII. ad Ed. Zuweilen tritt der Fall ein, dass einem öffentlichen Verfahren in der Entscheidung vorgegriffen wird, z. B. bei der Klage aus dem Aquilischen Gesetz, der Klage wegen Diebstahls und der wegen Raubes, dem Interdicte Von wo mit Gewalt, und der Auslieferung von Testamentsurkunden; denn in diesen ist der Gegenstand ein pecuniärer.
5Ulp. lib. VIII. Disput. Wer angeklagt44Es ist hier zum ersten Male nöthig, auf den Unterschied zwischen den in der Uebersetzung gebrauchten Ausdrücken, anklagen und in Anklagestand versetzen, aufmerksam zu machen. Letzteres ist gebraucht, wenn es heisst inter reos recipere, oder referre, und geht also vom Praeses etc. aus, es bezeichnet das Seiten desselben geschehende inter reos notare. Anklaagen, als vom Ankläger ausgehend, steht für: accusare, reum deferre, postulare, agere, und facere. worden, muss sich reinigen, und kann selbst nicht früher Anklage erheben, als bis er entschuldigt worden; denn es ist in den Constitutionen verordnet worden, dass der Angeschuldigte nicht durch Zurückschiebung der Anklage des Verbrechens, sondern nur durch [Darthuung seiner] Unschuld gereinigt werde. 1Das ist aber unbestimmt, ob er nur dergestalt Anklage erheben könne, wenn er freigesprochen worden, oder auch dann, wenn er sich der Strafe unterzogen habe? Denn es ist von unserm Kaiser und seinem kaiserlichen Vater verordnet worden, dass Niemand nach geschehener Verurtheilung eine Anklage anstellen könne. Meiner Ansicht nach, geht dies nur Diejenigen an, die Bürgerrecht oder Freiheit verloren haben. 2Bereits vor der Verurtheilung begonnene Anzeigen von Verbrechen ist ihnen auch nach derselben auszuführen unbenommen.
6Marcian. lib. XIV. Inst. Sobald der eines Verbrechens Angeschuldigte gestorben, ist auch die Strafe erloschen. In jedweder Angelegenheit eines erloschenen Verbrechens muss Derjenige erkennen, dem über die pecuniäre Angelegenheit die Erörterung zusteht55D. h. der Civilrichter der Erbschaft oder des Erben, wo pecuniäre Folgen mit dem Verbrechen verbunden sind..
7Macer. lib. II. judic. publ. Nicht in Folge jeden Verbrechens zieht das darüber ergangene Urtheil Infamie nach sich, sondern nur das zufolge eines solchen, welches wirklich Gegenstand eines öffentlichen Verfahrens war. Ein Verbrechen, welches Gegenstand eines solchen nicht gewesen, verfolgt daher den Verurtheilten nicht mit Infamie, es müsste denn dieses Verbrechen zu denen gehören66S. Bynkershoek Obs. Lib. V. c. 20., aus welchen schon die Klage im Wege des Privatverfahrens für den Verurtheilten die Infamie herbeiführt, z. B. die Diebstahlsklage, die wegen Raubes und Injurien.
8Paul. lib. sing. de judic. publ. Das ordentliche Verfahren in öffentlichen Capitalverfahren ist ausser Gebrauch gekommen, obwohl die gesetzliche Strafe fortdauert, indem die Verbrechen jetzt in ausserordentlichen Verfahren untersucht werden77S. die Note bei Gothofred. und Cujac. Obs. VIII. 33. so wie Bach a. a. O. Glück III. 36. n. 9..
9Marcian. lib. I. de judic. publ. Es ist zu bemerken, dass, wenn Jemand seinen eines Capitalverbrechens angeschuldigten Sclaven nicht vertheidigt hat, derselbe nicht als aufgegeben anzusehen sei, und darum, wenn er freigesprochen worden, nicht frei werde, sondern seinem Herrn verbleibe.
10Papin. lib. II. Defin. Wenn zwischen Ankläger und Angeklagten die Erörterung eingeleitet worden ist, so wird die Entschuldigung des Abwesenden aus rechtmässigen Gründen zugelassen und der Angeklagte wird nicht, wenn er an dreien Tagen88Per triduum, Cujac. Obs. XX. c. 11. erklärt dies durch trinundinum. Am Schluss der obigen Stelle ist hinzuzudenken, wenn ein Anderer zur Entschuldigung des Abwesenden auftritt. Des Desider. Herald. de rer. judicat. auct. Lib. I. c. 11. (T. O. II. p. 1135.) Zweifelsgründe in der Richtigkeit des Textes sind wohl nur eingebildete. alle Tage dreimal aufgerufen worden, verurtheilt, noch, wenn sich der Ankläger nicht stellt, dafern der Angeklagte erschienen, des Erstern Chikane ausgesprochen.
11Maecian. lib. X. de judic. publ. Ein Sclave kann auch durch den Geschäftsbesorger seines Herrn, sowie durch den Herrn selbst vertheidigt werden.
12Modestin. lib. III. de poen. Es ist rescribirt worden, dass, wer die Gefangenen verhört, sowohl Senatoren als auch Rechtsgelehrte99Viros clarissimos et causar. patronos, s. Jacob. Lectius ad Modest. de poen. ad h. l. (T. O. I. 144) u. Hugo RG. p. 870., wenn sich alle in der Stadt der Provinz, deren Statthalter er ist, befinden, zuziehen müsse, 1dass auch die Gefangenen an Ferientagen verhört werden können, sodass er die Unschuldigen entlassen, und die Schuldigen, welche eine härtere Ahndung verdienen, innebehalten mag.
13Papin. lib. XV. Respons. Wenn der Ankläger gestorben ist, so kann die Sache von einem Andern fortgeführt werden, während der Provinzialpräsident den Richtspruch that. 1Zur rechtlichen Verfolgung eines Verbrechens im Wege des öffentlichen Verfahrens tritt ein Geschäftsbesorger umsonst auf, und um so weniger zur Vertheidigung; die Entschuldigungen der Abwesenden werden aber dem Senatsbeschluss zufolge den Richtern angezeigt, und wenn sie einen rechtmässigen Grund haben, so wird das Urtheil verschoben.
14Papin. lib. XVI. Respons. Den von einem Schwiegervater der Vergiftung [seiner Tochter] angeklagten Sclaven des Schwiegersohns, hatte der Provinzialpräsident ausgesprochen, habe der Vater wissentlich falsch angeklagt. Hier, habe ich geantwortet, sei der Vater der verstorbenen Frau nicht als infamirt zu betrachten, weil der Vater auch dann, wenn ein öffentliches Verfahren wider Freie über den Tod der Tochter stattgefunden habe, ausser aller Gefahr sein würde.