De iniuriis et famosis libellis
(Von Injurien und Schmähschriften.)
1Ulp. lib. LVI. ad Ed. Injurie (Ungerechtigkeit), ist so genannt worden, weil sie ohne Recht geschieht; denn Alles, was ohne Recht geschieht, davon sagt man, es geschehe mit Unrecht (injuria). Dies ist die allgemeine Bedeutung; im Besondern aber heisst Injurie eine Beschimpfung. Zuweilen begreift man unter der Benennung Injurie einen unrechtlicherweise gestifteten Schaden, wie wir uns dieses Ausdrucks beim Aquilischen Gesetze zu bedienen pflegen. Zuweilen nennt man auch eine Unbilligkeit eine Injurie; denn wenn Jemand unbilliger- oder unrechtlicherweise ein Urtheil gefällt hat, so werde ich sagen, es sei dies eine Injurie, weil sie ohne Recht und Gerechtigkeit geschehen ist, gleichsam eine Nonjurie. Beschimpfung (contumelia) kommt her von Beschimpfen (a contemnendo). 1Eine Injurie, sagt Labeo, geschieht entweder durch die That oder durch Worte; durch die That mittels Handanlegung, durch Worte aber, wenn nicht Hand angelegt, sondern geschimpft wird. 2Und jede Injurie widerfährt entweder einem Körper, oder sie ist gegen eine Würde, oder gegen den guten Ruf11Ad infamiam pertinet; ist wohl so am richtigsten gegeben? gerichtet. Gegen den Körper geschieht eine Injurie dann, wenn Jemand geschlagen wird; gegen die Würde, wenn der Begleiter22Comes. Dieser Ausdruck ist oftmals in obiger Bedeutung als eine weibliche Person zu verstehen, was sich in der Uebersetzung nicht wiedergeben lässt, denn in comitatu waren mancipia utriusque sexus, s. Bynkershoek Obs. l. V. c. 20. s. u. l. 15. §. 16. de injur. et fam. einer Matrone festgehalten wird; gegen den guten Ruf, wenn ein Angriff auf Jemandes Schamhaftigkeit gemacht wird. 3Es geschieht Jemandem ferner eine Injurie entweder durch sich selbst, oder durch andere Personen; durch sich selbst dann, wenn unmittelbar einem Hausvater oder einer Hausmutter eine Injurie widerfährt; durch Andere, wenn sich dieselbe auf uns fortpflanzt, z. B. wenn meinen Kindern, meinen Sclaven, meiner Frau oder Schwiegertochter eine Injurie widerfährt; denn diese Injurie trifft uns auch, die entweder unserer Gewalt unterworfenen Personen, oder solchen widerfährt, zu denen wir eine besondere Zuneigung haben. 4Auch wenn der Leiche eines Verstorbenen eine Injurie zugefügt worden, dessen Erben oder Nachlassbesitzer wir geworden sind, haben wir die Injurienklage im eigenen Namen; denn es geht unsere Ehre an, wenn ihm eine Injurie widerfährt. Derselbe Fall findet statt, wenn der Ruf unseres Erblassers angegriffen wird. 5Unsern Kindern widerfahrene Injurien berühren unsere Ehre sogar soweit, dass, wenn Jemand einen Sohn mit seinem Willen verkauft hat, seinem Vater im eigenen Namen die Injurienklage zusteht, Namens des Sohnes aber nicht, weil Jemandem mit seinem Willen keine Injurie widerfährt. 6So oft aber der Leichenbestattung oder der Leiche eines Testators eine Injurie widerfährt, ist, wenn es nach dem Erbschaftsantritt geschieht, anzunehmen, dass sie dem Erben auch widerfahren sei; denn der Erbe ist stets dabei interessirt, die Ehre des Erblassers zu rechtfertigen; wenn aber vor dem Erbschaftsantritt, vielmehr der Erbschaft, und so wird sie dem Erben durch die Erbschaft erworben. Auch sagt Julianus: Wenn der Körper des Testators vor dem Erbschaftsantritt festgehalten worden sei, so werde der Erbschaft die Klage erworben, woran gar nicht zu zweifeln sei. Derselben Meinung ist er dann, wenn einem Erbschaftssclaven eine Injurie vor dem Erbschaftsantritt zugefügt worden ist; denn die Klage wird dem Erben durch den Erbschaftsantritt erworben werden. 7Labeo schreibt: Wenn Jemand einen Erbschaftssclaven, der im Testamente freigelassen worden, vor dem Erbschaftsantritt geschlagen habe, so könne der Erbe wegen Injurien klagen; wenn er aber nach dem Erbschaftsantritt geschlagen worden sei, so könne er selbst Klage erheben, er möge übrigens wissen, dass er frei sei, oder nicht. 8Neratius sagt, mir stehe im eigenen Namen die [Injurien]klage zu, gleichviel, ob Jemand wisse, dass es mein Sohn oder meine Frau sei, oder nicht. 9Derselbe Neratius sagt: Es entspringe zuweilen aus einer Injurie eine Injurienklage für Drei, ohne dass die Klage des Einen durch den Andern aufgehoben werde. Z. B. es ist meiner Gattin, einer Haustochter, eine Injurie widerfahren; hier kann ich sowohl, als ihr Vater, sowie sie selbst die Injurienklage erheben.
3Ulp. lib. LVI. ad Ed. Es ist billigermaassen angenommen worden, dass, wer eine Injurie erleiden könne, auch eine solche begehen könne. 1Allerdings giebt es Einige, die eine solche nicht begehen können, wie z. B. Wahnsinnige, Unmündige, die der Arglist noch nicht fähig sind. Diese können zwar eine Injurie erleiden, aber nicht begehen; denn da eine Injurie in dem Willen des Thäters beruhet, so folgt daraus nothwendigerweise, dass sie, sie mögen sich thätlich vergreifen, oder eine Beschimpfung ausstossen, nicht so betrachtet werden können, als haben sie eine Injurie begangen. 2Es kann also Jemandem eine Injurie widerfahren, auch ohne dass er sie fühlt, begehen aber nur Derjenige, wer sich dessen bewusst ist, dass er eine Injurie begehe, wenn er auch nicht weiss, gegen wen er sie begeht. 3Wer also einen Andern im Scherze schlägt, oder während er mit ihm ringt, der haftet nicht wegen Injurien. 4Wer einen freien Menschen geschlagen hat, den er für seinen Sclaven hält, der haftet nicht wegen Injurie.
5Ulp. lib. LVI. ad Ed. Das Cornelische Gesetz wegen Injurien kann Derjenige zur Anwendung bringen, der wegen Injurien darum klagen will, weil er angiebt, er sei geschlagen, geprügelt33Pulsatum verberatumve, s. Duker. l. l. p. 147. auch 138. sq., oder in sein Haus mit Gewalt eingedrungen worden. Durch dieses Gesetz wird verordnet, dass der Schwiegervater, der Schwiegersohn, der Stiefvater, der Stiefsohn und Geschwistersohn des Klägers, oder wer mit einem derselben in einem nähern Verwandtschafts- oder Schwägerschaftsverhältniss steht, oder wer deren oder eines derselben, oder eines ihrer Eltern Freilasser ist, nicht Richter sein dürfe. Das Cornelische Gesetz hat also die Klage aus drei Gründen ertheilt, wenn Jemand geschlagen, geprügelt, und wenn gewaltsam in sein Haus eingedrungen worden ist. Es erhellt hieraus, dass in dem Cornelischen Gesetze jede mit einer Handlung verbundene Injurie begriffen sei. 1Zwischen Schlagen und Prügeln ist, wie Ofilius sagt, der Unterschied, dass letzteres mit Schmerz hauen, ersteres ohne Schmerz bezeichnet. 2Haus muss man nicht als ein eigenthümlich gehöriges Haus verstehen, sondern als Wohnung. Es mag daher Jemand in einem eigenen Hause, in einem gemietheten, oder umsonst gewohnt haben, oder als Gast wo aufgenommen worden sein, es wird dieses Gesetz stattfinden. 3Wie nun, wenn er in einem Landhause wohnt, oder in Gärten? Es gilt das Nemliche. 4Auch klagt, wenn der Eigenthümer ein Landgut verpachtet hat, und darauf ein Angriff gerichtet worden ist, der Pächter und nicht der Eigenthümer. 5Wenn jedoch in ein fremdes Landgut, das vom Eigenthümer bewirthschaftet wurde, eingedrungen worden ist, so leugnet Labeo, dass dem Eigenthümer des Landgutes die Klage aus dem Aquilischen Gesetze zustehe, weil er nicht überall seinen Wohnsitz haben könne, d. h. in allen seinen Landhäusern. Allein meiner Ansicht nach erstreckt sich dieses Gesetz auf jede Wohnung, in der ein Hausvater wohnt, wenn er auch gerade daselbst nicht seinen [festen] Wohnsitz haben sollte. Man nehme den Fall, er halte sich seiner Studien halber zu Rom auf; hier hat er keinen Falls in Rom seinen Wohnsitz, allein es ist dennoch zu behaupten, dass das Cornelische Gesetz zur Anwendung komme, wenn mit Gewalt in sein Haus eingedrungen worden wäre. Hütten44Meritoria, s. Brisson. h. v. oder Ställe betrifft es freilich nicht. Uebrigens aber betrifft es Diejenigen, die darin nicht blos einen Augenblick über wohnen, wenn sie auch gerade ihren Wohnsitz daselbst nicht haben. 6Darüber wird Frage erhoben, ob der Vater, wenn der Haussohn eine Injurie erlitten, aus dem Cornelischen Gesetze Klage erheben könne? Man hat sich für die verneinende Meinung entschieden, und dies ist auch jetzt allgemein anerkannt; aber die prätorische Injurienklage steht dem Vater zu, dem Sohn hingegen die aus dem Cornelischen Gesetze. 7Dem Cornelischen Gesetze zufolge kann ein Haussohn aus jedem Grunde klagen, und braucht nicht Sicherheit zu bestellen, dass der Vater seine Genehmigung dazu ertheilen werde; denn auch, wenn der Sohn sonst [d. h. die prätorische] Injurienklage erhebt, darf derselbe zur Sicherheitsbestellung wegen der Genehmigung, wie Julianus sagt, nicht genöthigt werden. 8Es wird durch dieses Gesetz dem Kläger die Eideszuschiebung gestattet, sodass der Beklagte zu beschwören hat, er habe die Injurie nicht begangen. Sabinus sagt aber in seinem Werke von Assessurgeschäften55Assessorio, s. Brisson. h. v., es haben sich die Prätoren ebenfalls nach der Verordnung dieses Gesetzes gerichtet, und die Sache verhält sich in der That so. 9Wer eine Schrift zur Verleumdung Jemandes geschrieben, zusammengesetzt, oder öffentlich ausgegeben, oder es durch Arglist dahingebracht hat, dass Etwas der Art geschah, auch wenn er es in eines Andern Namen öffentlich ausgegeben, oder ohne Namen, sodass desfalls Klage erhoben werden kann, und als Thäter verurtheilt worden ist, der wird laut Vorschrift dieses Gesetzes zeugnissunfähig66Intestabilis, heisst sowohl: unfähig ein Zeugniss abzulegen, als: unfähig ein Testament zu machen, als: unfähig aus einem solchen zu erwerben, man s. l. 21. D. de test. u. l. 18. §. 1. D. qui test. facere etc. Mit Berücksichtigung der ersten Stelle u. der Vet. Gloss. ap. Brisson. h. v. μὴ προσδεκτεός εἰς μαρτυρίαν, ἀδόκιμος, καὶ ἀμάρτυρος habe ich die erste Bedeutung hier für passend gefunden, obwohl Briss. selbst die testamentsunfähig in activer und passiver Bedeutung hier für die richtige hält.. 10Dieselbe Strafe trifft dem Senatsbeschluss zufolge auch Den, der Epigramme, oder sonst etwas Anderes ohne Schrift zu Jemandes Schimpf ans Licht gebracht, und wer für dessen Kauf und Verkauf gesorgt hat. 11Es wird auch dem Anzeiger, er mag ein Freier oder ein Sclave sein, nach den Verhältnissen der angeklagten Person, durch richterliche Schätzung eine Belohnung ausgesetzt, sodass ein Sclave wohl gar die Freiheit erlangen kann. Denn wie, wenn ein öffentlicher Nutzen daraus hervorgeht?
6Paul. lib. LV. ad Ed. Dieser Senatsbeschluss ist nothwendig, wenn Dessen Namen nicht hinzugefügt ist, gegen den [die Injurie] begangen worden ist; denn der Senat wollte, weil dann der Beweis schwer ist, die Sache mit einer öffentlichen Untersuchung bestrafen. Ist aber der Namen hinzugefügt, so kann auch nach gemeinem Rechte Injurienklage erhoben werden. Denn es ist keineswegs zu verbieten, von der Privatklage Gebrauch zu machen, weil dadurch dem öffentlichen Verfahren vorgegriffen werde, indem hier blos ein Privatinteresse im Spiele ist. Wenn freilich das öffentliche Verfahren beendet ist, so muss die Privatklage verweigert werden; ebenso umgekehrt.
7Ulp. lib. LVII. ad Ed. Der Prätor edicirte: Wer eine Injurienklage erhebt, der soll bestimmt angeben, was für eine Injurie geschehen sei, weil, wer eine infamirende Klage zu erheben beabsichtigt, nicht mit der Gefahr für die Ehre eines Andern fahrlässig umgehen, sondern eine bestimmte und feste Angabe machen muss, welche Art von Injurie ihm widerfahren sei. 1Wenn gesagt wird, es sei ein Mensch in Folge einer Injurie ums Leben gekommen, darf der Prätor da erlauben, dass durch die Privatklage dem Cornelischen Gesetze vorgegriffen werde? Ingleichen dann, wenn Jemand so klagen will, dass du Gift gegeben hast, um einen Menschen ums Leben zu bringen? Er wird richtiger daran thun, Klagen77D. h. die Privatklagen, s. Cujac. Obs. XXIV. c. 16. der Art nicht zu ertheilen. Wir pflegen nun zwar zu sagen, dass aus denselben Gründen, wo öffentliche Verfahren stattfinden, Jedem erlaubt sei, auch die Privatklage zu erheben, und dies ist auch [an sich betrachtet] ganz richtig, jedoch nur für den Fall, dass nicht hauptsächlich desfalls Klage88Es ist nemlich jene Regel von einem damno in re familiari u. pecuniario zu verstehen, und darauf beziehen sich die obigen Worte, s. Ant. Quintanaduegna de jurisdict. et imperio l. I. tit. 4. §. 6. (T. M. II. 227.) erhoben wird, wofür eine öffentliche Strafe stattfindet. Was werden wir nun von dem Aquilischen Gesetze sagen? Denn auch diese Klage hat hauptsächlich [den Werth in Gelde] zum Gegenstande, und nicht hauptsächlich die Tödtung eines Sclaven; denn hauptsächlich wird nach demselben wegen des dem Herrn zugefügten Schadens geklagt, bei der Injurienklage aber über den Mord oder das Gift selbst, und zwar in der Absicht, Rache zu nehmen, nicht um Schaden zu ersetzen. Wie nun, wenn Jemand darum Injurienklage erheben will, dass er mit einem Schwerte in den Kopf gehauen worden sei? Labeo sagt, es stehe ihm nichts im Wege; denn, sagt er, es wird dadurch nicht gerade Etwas verlangt, was eine öffentliche Ahndung verdient. Aber das ist nicht wahr, denn wer möchte daran zweifeln, dass auch hier der Thäter nach dem Cornelischen Gesetze angegriffen werden könne? 2Ausserdem aber zweckt die Vorschrift, bestimmte Angaben über die Injurie zu machen, die man erlitten habe, auch darauf ab, um aus der Beschaffenheit der Injurie abzunehmen, ob dem Freigelassenen die Injurienklage wider den Freilasser ertheilt werden dürfe? Denn man muss berücksichtigen, dass dem Freigelassenen wider den Freilasser nicht allemal die Injurienklage ertheilt werde, sondern nur zuweilen, wenn die Injurie, welche er erlitten hat, eine schwere, etwa eine solche ist, die man sich nur gegen einen Sclaven erlaubt; leichte Züchtigungen werden wir aber dem Freilasser wider den Freigelassenen gestatten, und es wird der Prätor seine Klage desfalls, er habe eine Injurie erlitten, nur berücksichtigen, wenn ihn die Schwere derselben dazu bewegt; denn der Prätor darf es nicht leiden, dass der [gestern noch] Sclave war, heute als Freigelassener klage, sein Herr habe ihn ausgeschimpft, oder eine leichte Züchtigung fühlen lassen, oder getadelt. Hat er ihn aber mit Hieben oder mit Schlägen ganz tüchtig verwundet, so erfodert es die Billigkeit, dass ihm der Prätor helfe. 3Auch wenn ein nicht in der väterlichen Gewalt stehendes Kind wider seinen Vater klagen will, darf die Injurienklage nicht ohne Weiteres ertheilt werden, sobald nicht die Schwere derselben es nöthig macht; den in der Gewalt stehenden Kindern gebührt diese Klage niemals, wenn die Injurie auch eine schwere war. 4Wie aber sind die Worte des Prätors zu verstehen: Es solle bestimmte Angabe geschehen, welcher Art die erlittene Injurie sei? Eine bestimmte Angabe, sagt Labeo, mache Der, wer den Namen der Injurie angiebt, ohne alle Ungewissheit, also z. B. nicht Dies oder Jenes, sondern er habe die und die Injurie erlitten. 5Wenn du mehrere Injurien [zugleich] wider mich begangen hast, z. B. nachdem du ein Getümmel und Auflauf veranlasst, in mein Haus eingedrungen bist, und dadurch zugleich die Folge entstanden ist, dass ich geschimpft und geschlagen ward, kann ich dann wider dich besonders wegen jeder einzelnen Injurie klagen? Marcellus billigt es nach der Meinung des Neratius, dass er alle Injurien, die er zusammenerlitten, verbinden müsse. 6Dass heutzutage über jede Injurie, auch über schwere civiliter geklagt werden könne, hat unser Kaiser rescribirt. 7Unter einer schweren Injurie versteht man eine schimpflichere und gröbere. 8Zur schweren wird eine Injurie entweder durch die Person [der sie widerfährt], oder durch die Zeit, oder durch sich selbst, wie Labeo sagt. Durch die Person wird eine Injurie zur schweren, wenn sie einem Staatsbeamten, einem der Eltern, oder dem Freilasser widerfährt; durch die Zeit, wenn bei öffentlichen Spielen und im Angesicht des Prätors99S. Dirksen’s kritische Bemühungen in den Beiträgen S. 321., denn ob eine Injurie im Angesicht des Prätors widerfährt, oder in der Einsamkeit, das ist ein grosser Unterschied; die erstere ist eine bei weitem schwerere. Durch sich selbst wird eine Injurie für eine schwere gehalten, sagt Labeo, wenn eine Wunde beigebracht, oder Jemandem ein Knochen zerschlagen worden ist.
9Ulp. lib. LVII. ad Ed. Es ist aber die Frage, ob, wenn wir sagen, dass eine Injurie durch sich selbst zur schweren werde, sie nur schwer ist, wenn sie dem Körper widerfährt, oder auch, wenn nicht dem Körper, z. B. Kleider zerrissen, ein Begleiter fortgeführt, oder ein Schimpfwort ausgestossen worden ist? Pomponius sagt, eine Injurie könne auch ohne Schlag eine schwere genannt werden, wenn nemlich die Person die Schwere bewirke. 1Auch wer im Theater oder auf dem Markt wenngleich nicht schwer hauet oder verwundet, begeht eine schwere Injurie. 2Es ist übrigens einerlei, ob einem Hausvater oder Haussohn eine solche Injurie widerfahren ist; sie wird ohne Unterschied für eine schwere erachtet werden. 3Wenn ein Sclave eine schwere Injurie begangen hat, so kann, wenn der Herr gegenwärtig war, deshalb Klage erhoben werden, war er nicht gegenwärtig, so muss er zum Präsidenten gebracht werden, der ihn ausprügeln lässt. 4Wer einen Angriff auf die Schamhaftigkeit einer Frau, oder einer Mannsperson, sie seien Freigeborne oder Freigelassene, gemacht hat, der wird wegen Injurien haften. Die Injurienklage findet aber auch statt, wenn der Angriff auf die Schamhaftigkeit eines Sclaven gemacht worden ist.
11Ulp. lib. LVII. ad Ed. Es haftet nicht blos Derjenige wegen Injurien, wer eine solche begangen, d. h. wer geschlagen hat, sondern es wird auch Der mit einbegriffen, der es durch Arglist bewirkt, oder dafür gesorgt hat, dass Jemand einen Backenstreich erhielt. 1Die Injurienklage ist in Recht und Billigkeit begründet, und erlischt dadurch, dass [auf die Injurie] gar keine Rücksicht genommen wird; denn wer eine Injurie nicht beachtet, d. h. sofort, nachdem er sie erlitten, sich nicht zu Gemüthe gezogen hat, der wird nachher, wenn es ihm leid wird, die schon erlassene Injurie nicht wieder aufwärmen können. Hiernach scheint also die [als Grund vorherrschende] Billigkeit der Klage alle Besorgniss [des Thäters] zu beseitigen, sobald der [Beleidigte] selbst der Billigkeit zuwider handelt. Mithin wird die Injurienklage auch dann nicht stattfinden, wenn ein Vertrag über die Injurie getroffen, wenn ein Vergleich eingegangen, oder ein Eid geleistet worden ist. 2Wegen Injurien kann man sowohl selbst als durch Andere klagend auftreten, als z. B. durch einen Geschäftsbesorger, Vormund und wer sonst für Andere aufzutreten pflegt. 3Wenn Jemandem in meinem Auftrage eine Injurie widerfahren ist, so sagen die Meisten, dass sowohl ich, der ich den Auftrag ertheilt habe, als Der, wer ihn angenommen hat, wegen Injurien hafte. 4Proculus sagt ganz richtig, dass, wenn ich dich zu dem Ende gedungen habe, damit du eine Injurie begehest, wider jeden von uns eine Injurienklage erhoben werden könne, weil dieselbe auf meine Veranlassung entstanden ist. 5Dasselbe findet statt, sagt er, wenn ich meinem Sohne aufgetragen, dass er dir eine Injurie anthue. 6Atilicinus sagt aber, auch wenn ich Jemandem, der sonst nicht wolle, überredet habe, mir zur Begehung einer Injurie zu gehorchen, könne wider mich die Injurienklage erhoben werden. 7Obwohl dem Freigelassenen wider den Freilasser die Injurienklage nicht gegeben wird, so steht sie doch dem Ehemann Namens [seiner Frau], einer Freigelassenen wider den Freilasser zu; denn der Ehemann erscheint, wenn seine Frau eine Injurie erlitten hat, als im eignen Namen wegen Injurien klagend. Dies findet auch Marcellus zulässig. Ich habe jedoch zu demselben die Anmerkung gemacht, dass meiner Ansicht nach dies nicht von jeder Injurie gelte; denn warum soll dem Freilasser eine gelinde Züchtigung, oder ein, wenn nur nicht die Schamhaftigkeit verletzendes Schimpfwort versagt sein? Wenn sie aber an einen Mitfreigelassenen verheirathet ist, so würden wir der Ansicht sein, dass die Injurienklage für den Mann wider den Freilasser ganz wegfalle; und dies meinen Viele. Daraus erhellt, dass unsere Freigelassenen nicht nur wegen derjenigen Injurien wider uns die Injurienklage nicht erheben können, die ihnen selbst widerfahren, sondern auch nicht einmal die Denen, rücksichtlich derer ihnen daran gelegen, dass ihnen keine dergleichen widerfahre. 8Wenn freilich der Sohn eines Freigelassenen oder seine Ehefrau eine Injurie klagbar machen wollen, so wird dies nicht zu verweigern sein, weil die Klage dann nicht dem Vater oder Ehemann gegeben wird, indem jene im eigenen Namen klagen. 9Dass Dem, der für einen Sclaven ausgegeben wird, aber die Freiheit seinerseits in Anspruch nimmt, die Injurienklage wider Den, der sich seinen Herrn nennt, zuständig sei, unterliegt keinem Zweifel; und dies gilt auch, es möge Jemand aus dem Verhältniss eines Freien in die Sclaverei gefodert werden, oder in letzterer stehend Anspruch auf die Freiheit erheben; denn das ist bei uns ohne Unterschied Rechtens.
12Gaj. lib. XXII. ad Ed. prov. Wer Jemanden aus dem Verhältniss eines Freien in die Sclaverei fodert, den er als Freien kennt, und es nicht wegen der Entwährung thut, um sich diese zu erhalten, der haftet durch die Injurienklage.
13Ulp. lib. LVII. ad Ed. Die Injurienklage wird weder dem Erben noch wider den Erben ertheilt. Dies ist auch dann der Fall, wenn wider meinen Sclaven eine Injurie begangen worden ist; auch hier wird meinem Erben die Injurienklage nicht gegeben. Sobald aber einmal das Verfahren eingeleitet worden ist, gebührt diese Klage auch den Rechtsnachfolgern. 1Wer von einem allgemeinen Rechte Gebrauch macht, der wird nicht so angesehen, als thue er etwas, um eine Injurie zu begehen; denn die Ausübung eines Rechts enthält keine Injurie. 2Wer darum abgeführt1010Ins Gefängniss. worden ist, weil er dem Decrete des Prätors nicht Gehorsam geleistet hat, der kann wegen des prätorischen Befehls keine Injurienklage anstellen. 3Wer mich injuriöserweise vor eines Richters Tribunal gefodert hat, blos um mich zum Besten zu haben, gegen den kann ich wegen Injurien klagen. 4Wer sich in Ansehung der Jemanden zu decretirenden Ehrenbezeugung dem Decrete widersetzt hat, z. B. sein Bild aufzustellen, oder etwas Anderes, haftet der wegen Injurien? Labeo sagt nein, wenn er es auch in der Absicht thue, ihn zu beschimpfen; denn, setzt er hinzu, es ist ein grosser Unterschied, ob Jemandem etwas zum Schimpf geschehe, oder ob man nicht leide, dass Jemandem zu Ehren etwas geschehe. 5Derselbe Labeo schreibt, wenn, während einen Dritten die Uebernahme einer Gesandtschaft traf, der Duumvir diese Last einem Andern angesagt hat, so kann wegen dieser aufgebürdeten Arbeit die Injurienklage nicht erhoben werden; denn es ist ein grosser Unterschied dazwischen, Jemandem eine Arbeit aufbürden, und eine Injurie begehen. Dies gilt also auch von allen andern Aemtern und Würden, die injuriöserweise aufgebürdet werden; mithin auch dann, wenn ein [Richter] injuriöserweise ein Erkenntniss gefällt hat. 6Was ein Staatsbeamter vermöge seiner Amtsgewalt thut, das ist kein Gegenstand zu einer Injurienklage. 7Wer mich am Fischen im Meere hindert, oder ein Netz1111Everriculum, s. Budaei Annot. poster. in Pand. p. 5. (Ed. Steph. p. 1535.), griechisch σαγήνη genannt, auszustellen, kann ich den mit der Injurienklage belangen? Einige sind der bejahenden Meinung, und unter ihnen auch Pomponius; die Meisten glauben, dass er Dem ganz gleich stehe, den Jemand daran verhindere, in einem öffentlichen [Bade] zu baden, in einer öffentlichen Loge1212Cavea, s. Brisson. im Theater zu sitzen, oder sich an einem andern Orte aufzuhalten, zu sitzen und zu befinden, oder wenn mich Jemand an dem Gebrauch meiner eigenen Sache hindert; auch der kann wegen Injurien belangt werden. Dem Pächter aber geben die Alten das Interdict, wenn er vom Gemeinwesen [den öffentlichen Platz u. s. w.] gepachtet hatte; denn dann muss allerdings Gewalt von ihm abgehalten werden, damit er von seinem Pacht den Genuss ziehen könne. Wenn ich aber Jemanden daran verhindere, vor meinem Haus, oder meinem Laudhaussalon zu fischen, was gilt dann? hafte ich wegen Injurien oder nicht? Das Meer ist aber Allen gemeinschaftlich, und seine Küsten, so wie die Luft; und es ist oft rescribirt worden, dass Niemand am Fischen gehindert werden könne, noch am Vogelfang, und es kann nur Jemand an dem Beschreiten eines fremden Ackers gehindert werden. Man maasst es sich zwar an, obwohl ohne alles Recht dazu, dass Jemand am Fischen vor einem Hause oder Landhaussalon gehindert werden könne; allein wer daran gehindert wird, der kann noch wegen Injurien klagen. In einem mir eigenthümlich gehörigen See kann ich aber Jemanden am Fischen hindern.
14Paul. lib. XIII. ad Plaut. Wenn freilich Jemandem ein eigenthümliches Recht am Meere zuständig ist, so steht ihm das Interdict Wie ihr besitzet zu, sobald er an der Ausübung seines Rechts gehindert wird, weil dieser Umstand dann ein Privatinteresse und kein öffentliches mehr betrifft, wie wenn es sich um das Recht einer Benutzung handelt, das aus einem Privatgrunde, und nicht aus einem öffentlichen zuständig ist; denn die Interdicte sind für Privatinteressen und nicht für öffentliche begründet.
15Ulp. lib. LXXVII. ad Ed. So wird auch bei Labeo die Frage erhoben, ob, wenn Jemand einem Andern durch eine Arznei oder sonst wodurch um den Verstand gebracht habe, die Injurienklage statthabe? Und er sagt, es könne wider ihn die Injurienklage erhoben werden. 1Wenn Einer zwar nicht geschlagen, aber die Hand wider ihn erhoben und er öfters in Besorgniss gesetzt worden ist, als wolle der Andere schlagen, derselbe aber nicht zugeschlagen hat, so haftet er durch die analoge Injurienklage. 2Der Prätor sagt: Wer angegeben wird, er habe Jemanden den guten Sitten zuwider geschimpft, oder es sei durch seine Veranlassung geschehen, dass Jemand den guten Sitten zuwider geschimpft ward, gegen den werde ich ein Verfahren ertheilen. 3Das Schimpfen ist eine Injurie, sagt Labeo. 4Convicium (Schimpfen) kommt entweder her von concitatio (Aufreizung), oder von conventus (Zusammenkommen), d. h. Wortwechsel; denn wenn mehrere voces conferuntur (Stimmen zusammen erschallen) so heisst das ein convicium, gleichsam convocium. 5Der Zusatz des Prätors: den guten Sitten zuwider, beweist, dass der Prätor nicht jedes zusammen erschallende Geschrei meine, sondern blos das von den guten Sitten gemisbilligt wird, und was auf Jemandes Schimpf oder ihm zum Tort abgesehen ist. 6Derselbe sagt ferner: den guten Sitten zuwider, ist so zu verstehen: nicht denen Dessen, der es gethan, sondern es ist im Allgemeinen ein Verstoss wider die guten Sitten dieses Staates zu verstehen. 7Geschimpft kann nicht blos ein Gegenwärtiger werden, sagt Labeo, sondern auch ein Abwesender. Wenn daher Jemand in deiner Abwesenheit in dein Haus gekommen ist, so, sagt er, sei ein Schimpfen geschehen1313d. h. im rechtlichen Sinne, wenn nemlich wirklich geschimpft worden ist.; dasselbe sei auch dann anzunehmen, wenn er an einem öffentlichen Orte oder in eine Bude gekommen ist. 8Geschimpft zu haben, wird nicht blos Derjenige angenommen, wer selbst geschrien, sondern auch wer Andere zum Schimpfen angereizt oder wohin geschickt hat, es zu thun. 9Jemanden ist aus gutem Grunde hinzugesetzt; denn wenn eine unbestimmte Person geschimpft wird, so findet keine rechtliche Ahndung statt. 10Wer es sich hat angelegen sein lassen, dass Jemand ausgeschimpft werde, ohne dass es geschehen, haftet nicht. 11Hieraus erhellt, dass nicht jede Schmährede ein Schimpfen sei, sondern nur die mit Geschrei ausgestossene, es mögen es ihrer Mehrere oder nur Einer gethan haben. 12Was in einer Versammlung gesagt worden, ist ein Schimpfen, was aber nicht in einer Versammlung und auch nicht mit Geschrei gesagt worden, das wird nicht eigentlich ein Schimpfen, sondern eine ehrenrührige Rede genannt. 13Wenn ein Sterndenter, oder wer eine andere unerlaubte Weissagung verspricht, befragt, Jemanden einen Dieb genannt hat, der es nicht war, der kann nicht wegen Injurien verklagt werden, aber die Constitutionen bestrafen ihn. 14Die aus Schimpfen entspringende Injurienklage ist so wenig wider die Erben als dem Erben zu ertheilen. 15Wer mit Kleidern von Sclavinnen angethane Personen Jungfrauen genannt hat, der vergeht sich nicht, um so weniger wenn Weiber mit Hurenkleidern angethan sind, und nicht mit denen der Matronen. Ist also eine Frau nicht im Matronenanzuge gewesen, und es hat sie Jemand so genannt, oder ihren Begleiter entführt, so haftet er nicht wegen Injurien. 16Unter Begleiter verstehen wir Den, der sie begleitet und ihr folgt, und, wie Labeo sagt, gleichviel ob er ein Freier oder Sclave ist, eine Mannsperson oder Frauensperson. Labeo bestimmt den Begleiter dem Begriffe nach so: Der, bestimmt um bei abzustattenden Besuchen zu folgen, an einem öffentlichen oder Privatorte entführt worden ist. Zu den Begleitern gehören auch die Kinderführer. 17Zu entführen, sagt Labeo, scheint nicht [nur] Der, wer den Begleiter wirklich entführt hat, sondern wer es dahin gebracht hat, dass ihr Begleiter nicht bei ihr war. 18Entführen versteht man ferner nicht blos von Dem, der Jemanden gewaltsam entführt hat, sondern auch wer dem Begleiter zugeredet, sie zu verlassen. 19Es haftet durch dieses Edict nicht blos der Entführer des Begleiters selbst, sondern auch wer einen von mehrern [Begleitern] gelockt und verfolgt hat. 20Lokken (appellare) heisst mit verführerischen Reden auf Jemandes Schamhaftigkeit einen Angriff machen; denn das heisst noch nicht Schimpfen, sondern blos ein Versuch wider die guten Sitten. 21Wer sich dabei schlechter Reden bedient, der macht keinen Angriff auf die Schamhaftigkeit, sondern haftet wegen Injurien. 22Locken und Verfolgen ist zweierlei; Locken heisst es von Dem, der in Worten einen Versuch gegen die Schamhaftigkeit macht; ein Verfolger ist Der, der Jemandem schweigend fortwährend folgt; denn ein immerwährendes Begleiten bewirkt schon eine Art von Beschimpfung. 23Es ist übrigens natürlich zu erinnern, dass nicht Jeder, der einen Andern verfolgt, noch der gelockt hat, aus diesem Edicte belangt werden könne; denn wer es zum Scherz, oder um seinen Dienst zu erfüllen gethan hat, der verfällt nicht gleich in das Edict, sondern blos wer den guten Sitten zuwider es gethan hat. 24Meiner Ansicht nach muss auch ein Verlobter zur Injurienklage [für seine Braut] gelassen werden; denn jede Injurie wider seine Braut läuft auf eine Beschimpfung seiner Person hinaus. 25Der Prätor sagt: Dass nichts geschehe, um Jemandem an seiner Ehre zu kränken. Wenn Jemand dem zuwider gehandelt hat, so werde ich es je nach den Umständen ahnden. 26Labeo sagt, dieses Edict sei überflüssig, weil man aus der allgemeinen Clausel wegen Injurien klagen könne. Doch scheint es ihm selbst, und es verhält sich in der That so, als habe der Prätor diesen Punkt berührend auch besonders davon sprechen wollen; denn was in irgend einer Art Ehrenrühriges geschieht, erscheint als vernachlässigt, sobald es nicht ausdrücklich gerügt wird. 27Der Prätor verbot im Allgemeinen, dass Jemandem etwas Ehrenrühriges widerfahre; was immerhin Jemand also gethan und gesagt hat, um einen Andern an seiner Ehre zu kränken, so wird die Injurienklage stattfinden. Unter Thatsachen der Art, um Jemanden an seiner Ehre zu kränken, gehört z. B. der Gebrauch von Trauerkleidern1414S. Cujac. Obs. VI. 5. oder schmutzigen Kleidern Jemandem zum Possen, Bart und Haare wachsen lassen, das Verfassen von [Spott]gedichten, deren Bekanntmachung oder Etwas absingen, was Jemandes Schamhaftigkeit verletzt. 28Die Worte des Prätors: Wenn Jemand dem zuwider gehandelt hat, so werde ich es je nach den Umständen ahnden, sind so zu verstehen, dass die Ahndung des Prätors eine umfassende ist, d. h. dass er, wenn ihn irgend etwas entweder in Ansehung der Person Dessen, der wegen Injurien klagt, oder Dessen, wider den geklagt wird, oder in Betreff der Sache selbst, d. h. der Beschaffenheit der Injurie, dazu bestimmt, er dem Kläger kein Gehör ertheilt. 29Wer durch Verbreitung einer schriftlichen Eingabe an den Kaiser oder einen Andern Jemandes Ruf angegriffen hat, der kann, wie Papinianus sagt, wegen Injurien verklagt werden. 30Derselbe sagt: wer1515Als Richter. den Ausgang eines Erkenntnisses für Geld verkauft hat, und vom Präsidenten deshalb ausgeprügelt worden ist, erscheine wegen Injurien verurtheilt; denn es ist klar, dass er Den injuriirt habe, dessen Urtheil er verkauft hat. 31Wer Jemandes Vermögen oder einzelne Sache injuriöser Weise sich angemaasst hat, der haftet wegen Injurien. 32Ingleichen, sagt Servius, könne, wenn Jemand öffentlich den Verkauf eines Pfandes bekannt gemacht hat, als habe er es von mir erhalten, um mich an meiner Ehre zu kränken, wegen Injurien Klage erhoben werden. 33Wer Jemandem, der sein Schuldner nicht war, seinen Schuldner genannt hat, um ihn zu injuriiren, der haftet wegen Injurien. 34Der Prätor sagt: Wer einen fremden Sclaven den guten Sitten zuwider geschlagen, oder ihn wider seines Herrn Geheiss peinlich bestraft haben sollte, gegen den werde ich eine Klage ertheilen. Ingleichen wenn etwas Anderes als geschehen angegeben werden wird, werde ich nach Erörterung der Sache eine Klage ertheilen. 35Wenn Jemand einen Sclaven injuriirt hat, um den Herrn zu injuriren, so kann der Herr im eigenen Namen wegen Injurien klagen; hat er es aber nicht dem Herrn zum Schimpf gethan, so durfte der Prätor die dem Sclaven selbst widerfahrene Injurie nicht ungerochen lassen, besonders wenn sie mit Schlägen oder peinlicher Frage verbunden war; denn es ist klar, dass der Sclave dafür auch Gefühl hat. 36Wer einen ihm mit Andern gemeinschaftlich gehörigen Sclaven geschlagen hat, der haftet durch diese Klage durchaus nicht, indem er es vermöge seines Herrnrechts gethan hat. 37Auch wenn der Niessbraucher es gethan, kann der Herr wider ihn keine Klage erheben, und ebensowenig wenn Letzterer es gethan, der Erstere. 38Der Zusatz: Den guten Sitten zuwider, will sagen, dass nicht gerade Jeder hafte, der geschlagen, sondern wer den guten Sitten zuwider; wer es übrigens in der Absicht, ihn zu bessern und zu ändern [gethan], der haftet nicht. 39Daher wirft Labeo die Frage auf, ob, wenn eine Municipalbehörde meinen Sclaven mit Riemen habe aushauen lassen, ich dieselbe belangen könne, wie wenn sie ihn den guten Sitten zuwider geschlagen habe? und beantwortet sie dahin, der Richter müsse darnach forschen, wegen welcher That sie meinen Sclaven geschlagen habe; wenn sie ihn [z. B.] wegen muthwilliger Angriffe auf Würde und Ehrenzeichen habe ausprügeln lassen, so müsse sie freigesprochen werden. 40Geschlagen zu haben wird uneigentlich auch von Dem gesagt, der mit Fäusten geschlagen hat. 41Unter peinlicher Frage muss man Tortur und körperliche Schmerzen verstehen, um die Wahrheit herauszubringen. Eine blosse Frage, oder eine leichte Drohung1616Territio ist soviel als increpatio, Duker l. l. p. 426. ist also in dem Edicte nicht gemeint. Unter peinlicher Frage ist auch das gemeint, was man die Folterbank1717Mala mansio, s. l. 7. depos. vel contra u. Anm. 38. das. nennt. Zu dem Begriff einer peinlichen Frage gehört mithin, dass sie mit [Anwendung von] Gewalt und Tortur geschehen. 42Auch wer eine peinliche Frage auf des Herrn Befehl gehalten, aber das Maass überschritten hat, muss, wie Labeo sagt, haften. 43Der Prätor sagt: Wenn etwas Anderes geschehen sein soll, so werde ich nach Erörterung der Sache ein Verfahren ertheilen. Wenn daher ein Sclave geschlagen, oder mittels Tortur peinliche Frage über ihn gehalten worden ist, so ist wider den Thäter ohne alle Erörterung ein Verfahren zuständig; wenn er aber eine andere Injurie erlitten hat, nur nach Erörterung der Sache. 44Der Prätor gestattet daher nicht aus jedem Grunde eine Injurienklage Namens des Sclaven; denn wenn er nur leicht geschlagen, oder geschimpft worden ist, so wird er keine Klage ertheilen. Ist er aber durch irgend eine Handlung infamirt worden, oder durch ein geschriebenes [Spott]gedicht, so richtet sich, meiner Ansicht nach, die Erörterung des Prätors auf die persönlichen Eigenschaften des Sclaven; denn hierauf kommt sehr viel an, ob er nemlich von untadeligen Sitten, Sclavenaufseher, Cassenführer, oder ein gemeiner, oder zu unbestimmten Diensten1818Mediastinus, s. Brisson. h. v., s. auch l. 1. §. 6. naut. caup. stabul. etc. verwendet, oder was sonst für einer ist; und wie wenn er ein Fesseln tragender, ein Taugenichts, oder ein Bösewicht ist? Es wird also der Prätor sowohl auf die begangen sein sollende Injurie, als die Person des Sclaven, wider den sie begangen worden, Rücksicht nehmen, und sonach die Klage entweder gestatten, oder verweigern. 45Zuweilen trifft eine dem Sclaven widerfahrene Injurie den Herrn mit, zuweilen nicht; denn wer einen Sclaven, welcher sich als Freier benahm, oder in dem Glauben, er gehöre vielmehr einem Andern, als mir, geschlagen hat, dies aber nicht gethan haben würde, wenn er gewusst hätte, dass er mein sei, der, sagt Mela, könne nicht so belangt werden, als habe er mir eine Injurie zugefügt. 46Wenn Jemand wegen eines geprügelten Sclaven Injurienklage geführt hat, und nachher wegen widerrechtlichen Schadens klagen will, so, schreibt Labeo, sei dies nicht dieselbe Sache, weil die eine Klage den durch Verschuldung entstandenen Schaden angehe, und die andere die Beschimpfung. 47Wenn ich an einem Sclaven den Niessbrauch habe, und du die Eigenheit, und dieser geschlagen, oder zur peinlichen Frage gezogen worden ist, so steht die Injurienklage vielmehr dem Eigenheitsherrn zu, als mir. Dasselbe gilt auch dann, wenn du den Sclaven, den ich im guten Glauben besass, geschlagen hast; hier ist die Injurienklage vielmehr dem Herrn zuständig. 48Wenn ferner Jemand einen freien Menschen, der mir im guten Glauben diente, geschlagen hat, so ist zu unterscheiden, dass, wenn er mir zum Schimpf geschlagen worden, mir die Injurienklage zustehe. Das Nemliche gilt nun also auch von einem fremden mir im guten Glauben dienenden Sclaven, sodass allemal dann die Injurienklage zulässig ist, wenn ihm mir zum Schimpf eine Injurie angethan worden; denn wir geben dem Herrn Namens des Sclaven selbst eine Injurienklage. Wenn er aber mich berührt und schlägt, so steht mir die Injurienklage auch zu. Derselbe Unterschied lässt sich auch auf den Niessbraucher anwenden. 49Wenn ich einen Mehreren gehörigen Sclaven geschlagen habe, so ist es ganz klar, dass die Injurienklage Allen zustehe.
17Ulp. lib. LVII. ad Ed. Habe ich es aber mit Erlaubniss des Einen gethan, so findet, wenn ich ihn nur für dem Einen gehörig gehalten habe, für keinen die Injurienklage statt; habe ich hingegen gewusst, dass er Mehreren gehörte, so steht dieselbe zwar Dem, der mir die Erlaubniss ertheilte, nicht zu, wohl aber den Uebrigen. 1Wenn auf Geheiss des Vormundes, oder Geschäftsbesorgers, oder Curators peinliche Frage gehalten worden ist, so folgt daraus, dass die Injurienklage wegfalle. 2Mein Sclave ist auf deine Veranlassung oder Beschwerde von unserer Behörde mit Peitschen gehauen worden. Hier, meint Mela, müsse mir die Injurienklage wider dich ertheilt werden, und zwar auf so hoch, als es dem Richter billig erscheinen wird, und es könne der Herr auch dann klagen, wenn der Sclave gestorben sei, sagt Labeo, weil es sich hier um einen widerrechtlich gestifteten Schaden handelt; und dieser Ansicht ist auch Trebatius gewesen. 3Von freien Menschen begangen sind manche Injurien leicht und keiner weitern Beachtung werth, von Sclaven begangen aber schwerer; denn der Schimpf wächst durch die Person des Beschimpfenden. 4Wenn ein Sclave eine Injurie begeht, so ist es klar, dass er eine Missethat begehe. Mit Recht wird also, wie bei allen andern Verbrechen, so auch in Folge dieses die Noxal-Injurienklage ertheilt. Allein es steht im Ermessen des Herrn, ob er ihn zum Ausprügeln ausliefern wolle, sodass damit Dem, der die Injurie erlitten, Genugthuung geschehe; dem Herrn liegt nemlich nicht die Nothwendigkeit ob, ihn gerade zum Ausprägeln zu stellen, sondern es wird ihm die Befugniss ertheilt werden, entweder den Sclaven zum Ausprügeln zu stellen, oder wenn durch das Ausprügeln keine Genugthuung geschieht, ihn an Schadensstatt auszuliefern, oder die Streitwürderung zu erlegen. 5Der Prätor sagt, nach Ermessen des Richters; versteht sich als dem eines rechtlichen Mannes, um ein Maass der Schläge zu bestimmen. 6Wenn der Herr, ohne des Richters Ausspruch abzuwarten, einen Sclaven zum Ausprügeln gestellt hat, damit [dem Andern] dadurch Genugthuung werde, und dies nach irgend Jemandes Ermessen geschehen ist, der Kläger aber darauf besteht, die Injurienklage fortzusetzen, so darf er nicht gehört werden; denn wer Genugthuung angenommen hat, der hat seine Injurie erlassen. Denn auch dann, wenn letzteres [ohne Weiteres] mit seinem Willen geschehen, ist ohne allen Zweifel zu behaupten, dass die Injurienklage ebensowohl erlösche, als wenn sie durch Zeitablauf erloschen ist. 7Wenn ein Sclave auf seines Herrn Befehl eine Injurie begangen hat, wird Letzterer im eigenen Namen belangt werden können. Ist aber Freilassung des Sclaven dazwischen eingetreten, so nimmt Labeo an, es müsse wider ihn die Klage ertheilt werden, weil sowohl die Noxa dem schuldigen Haupte folgt, als auch der Sclave dem Herrn nicht in allen Stücken Gehorsam leisten darf; hätte er übrigens auf des Herrn Befehl einen Todschlag begangen, so würden wir das Cornelische Gesetz nicht wider ihn zur Anwendung kommen lassen. 8Hat er freilich etwas zur Vertheidigung seines Herrn gethan, so ist es klar, dass ihm ein guter Grund zur Seite stehe, und zu diesem Ende dem wider ihn Klagenden eine Einrede werde entgegengesetzt werden dürfen. 9Wenn ein Sclave, an dem der Niessbrauch mir gehört, mir eine Injurie zugefügt hat, so werde ich wider den Herrn die Noxalklage erheben können, und darf deshalb in keine nachtheiligere Lage gerathen, dass ich den Niessbrauch an ihm habe, als wenn ich denselben nicht hätte. Etwas Anderes wäre es aber, wenn der Sclave ein Mehreren gemeinschaftlich gehöriger wäre; denn dann würden wir dem Theilhaber die Injurienklage darum nicht geben, weil er durch sie selbst [möglicherweise] haftet. 10Der Prätor sagt: Wenn Dem, der sich in eines Andern Gewaltbefinden wird, eine Injurie widerfahren zu sein angegeben worden, und weder Der, in dessen Gewalt er steht, gegenwärtig sein wird, noch ein Geschäftsbesorger auftreten wird, der in dessen Namen klage, so werde ich nach Erörterung der Sache Dem selbst, der als die Injurie erlitten habend angegeben werden wird, eine Klage ertheilen. 11Einem Haussohn, der eine Injurie erlitten, steht, wenn sein Vater gegenwärtig ist, aber wegen Wahnsinns oder eines andern Zufalls von Verstandesschwäche nicht klagen kann, meiner Meinung nach, die Injurienklage zu; denn auch hier steht der Vater einem Abwesenden gleich. 12Wenn er aber gegenwärtig ist, und nicht klagen will, entweder weil er es verschiebt, oder weil er die Injurie erlässt und vergiebt, so spricht mehr dafür, dass dem Sohne die Klage nicht ertheilt werde; denn auch wenn er nicht gegenwärtig ist, wird dem Sohn die Klage darum ertheilt, weil es wahrscheinlich1919Hierauf ruht der entscheidende Sinn. ist, dass der Vater, wenn er gegenwärtig gewesen, Klage erhoben haben würde. 13Zuweilen erachten wir aber, auch wenn der Vater sie erlässt, die Ertheilung der Injurienklage an den Sohn für zulässig, z. B. wenn die Persönlichkeit des Vaters eine schlechte und verworfene, der Sohn aber von anständigem Charakter ist; denn ein nichtswürdiger Vater darf den Schimpf des Sohnes nicht nach seinem Nutzen abmessen; denn man nehme den Fall, dass der Vater von der Art sei, dem der Prätor mit Fug und Recht einen Curator bestellen würde. 14Auch wenn der Vater nach Einleitung des Verfahrens angefangen, abwesend zu sein, oder ein schlechter Vater die rechtliche Verfolgung vernachlässigt hat, gilt als Regel, dass nach Erörterung der Sache eine Uebertragung auf den Sohn stattfinden könne. Dies gilt auch, wenn der Sohn inzwischen aus der Gewalt entlassen worden ist. 15Den Geschäftsbesorger des Vaters hat der Prötor den Personen, welche die Injurie erlitten haben, selbst vorgezogen. Wenn aber der Geschäftsbesorger [die Sache] entweder vernachlässigt, oder Durchstecherei treibt, oder nicht genügend gegen die Personen seinen Platz füllt, welche die Injurie begangen haben, so ist die Injurienklage Dem, der jene erlitten hat, vielmehr selbst zuständig. 16Unter Geschäftsbesorger versteht man nicht gerade Den, dem die Besorgung einer Injurienklage in Besondern aufgetragen worden ist, sondern es ist an Dem genug, dem die Verwaltung aller Geschäfte aufgetragen ist. 17Wenn der Prätor sagt: nach Erörterung der Sache Dem selbst, der die Injurie als erlitten habend angegeben werden wird, so ist dies so zu verstehen, dass es dabei auf die Erörterung der Umstände ankommt, [also z. B.] wie lange der Vater abwesend ist, wenn eher er zurückkehren wird, und ob Der, welcher die Injurienklage erheben will, noch nachlässiger oder ganz unfähig ist, sodass er zur Verwaltung einer Angelegenheit nicht ausreicht, und also auch nicht zur Klage. 18Die nachherigen Worte: wer eine Injurie erlitten hat, sind zuweilen so zu verstehen, dass dem Vater desselben die Klage zustehe; z. B. es ist dem Enkel eine Injurie widerfahren, der Vater ist gegenwärtig, der Grossvater abwesend; hier, sagt Julianus, sei dem Vater vielmehr die Injurienklage zu ertheilen, als dem Enkel selbst, indem, sagt er, es zu seiner Pflicht gehört, seinen Sohn auch bei Lebzeiten des Grossvaters in allen Fällen zu schützen. 19Derselbe Julianus schreibt, der Sohn dürfe nicht blos selbst klagen, sondern könne auch einen Geschäftsbesorger stellen; denn, sagt er, wenn wir ihm letzteres nicht erlauben wollen, so würde daraus erfolgen, dass, wenn er durch seine Gesundheit daran verhindert würde und Niemand da sei, der die Injurienklage ausführte, die Klage ganz verhindert werde. 20Derselbe sagt, auch wenn dem Enkel eine Injurie widerfahren, und Niemand vorhanden sei, der Namens des Grossvaters Klage erhebe, sei dem Vater die Anstellung der Klage erlaubt, und es wird derselbe einen Geschäftsbesorger bestellen [können]; denn Jeder, wer in eignem Namen eine Klage hat, habe auch die Befugniss, einen Geschäftsbesorger zu bestellen; der Haussohn wird aber als im eigenen Namen klagend betrachtet, indem ihm der Prätor dies gestattet, sobald der Vater wegfällt. 21Wenn ein Haussohn wegen Injurien geklagt hat, so steht dem Vater die Klage nicht zu. 22Derselbe sagt: einem Haussohne werde die Injurienklage allemal dann ertheilt, wenn Niemand vorhanden ist, der Namens des Vaters Klage erhebe, und in diesem Fall werde er gewissermaassen als Hausvater betrachtet, er möge daher aus der Gewalt entlassen, oder zum Theil als Erbe eingesetzt, oder auch enterbt worden sein, oder sich der väterlichen Erbschaft enthalten haben, es werde ihm die Ausführung des Processes ertheilt werden; denn es sei widersinnig, Dem, den der Prätor während der Dauer der väterlichen Gewalt zur Klage zuzulassen gemeint gewesen, als Hausvater die Rächung ihm angethaner Injurien zu versagen, und auf den Vater zu übertragen, der ihn, soviel an ihm gelegen, unberücksichtigt gelassen, oder, was noch unrichtiger wäre, auf des Vaters Erben, die doch Zweifelsohne die dem Haussohn widerfahrene Injurie gar nichts angeht.
18Paul. lib. LV. ad Ed. Wer einem Verbrecher dies vorgeworfen hat2020Qui nocentem infamavit; dass dies so zu verstehen sei, ergiebt der Nachsatz., der kann desfalls billigerweise nicht verurtheilt werden; denn die Sünden der Verbrecher sollen bekannt sein, und das ist von Nutzen. 1Wenn ein Sclave gegen den andern eine Injurie begeht, so muss Klage erhoben werden, wie wenn er sie gegen den Herrn begangen hätte. 2Wenn eine verheirathete Haustochter eine Injurie begangen hat, und der Vater und der Ehemann Injurienklage erheben, so, meint Pomponius richtig, müsse der Beklagte dem Vater zu soviel verurtheilt werden, wie es der Fall sein würde, wenn sie Wittwe wäre, dem Ehemann zu soviel, wie es geschehen würde, wenn sie in Niemandes Gewalt stehe, weil die einem Jeden widerfahrene Injurie ihre eigene Schätzung erhalte, und wenn sich daher die Frau in Niemandes Gewalt befindet, so könne sie darum nicht minder im eigenen Namen klagen, weil der Mann auch im eigenen Namen klage. 3Wenn mir eine Injurie von Dem widerfährt, dem ich ganz unbekannt bin, oder mich Jemand für Lucius Titius hält, während ich Cajus Sejus bin, so gilt die Hauptsache, nemlich, dass er mir eine Injurie anthun wolle; denn ich bin wenigstens doch eine gewisse Person, wenn mich jener auch für einen Anderen hält, als der ich bin, und darum habe ich die Injurienklage. 4Wer aber einen Haussohn für einen Hausvater hält, von dem kann man nicht annehmen, als begehe er eine Injurie wider den Vater, ebensowenig wie gegen den Mann, wenn er eine Frau für eine Wittwe gehalten, weil die Injurie weder auf deren Person übertragen wird, noch das Dafürhalten der Person von der Person der Kinder auf sie übertragen werden kann, da die Absicht des Injuriirenden gegen ihn als einen Hausvater gerichtet ist. 5Wenn er hingegen gewusst, dass es ein Haussohn sei, so würde ich, wenn er auch nicht gewusst, wessen Sohn er sei, doch dahin entscheiden, sagt er, dass der Vater im eigenen Namen klagen könne, und nicht weniger der Mann, wenn er gewusst, dass [die Frauensperson] verheirathet sei; denn wer dies nicht weiss, der will ja jedwedem Vater und Ehemann durch den Sohn oder die Frau eine Injurie anthun.
19Gaj. lib. XXII. ad Ed. prov. Wenn mein Gläubiger, dem ich Zahlung zu leisten bereit bin, meine Bürgen gemahnt hat, um mich zu injuriiren, so haftet er wegen Injurien.
22Ulp. lib. I. ad Ed. praet. Wenn ein Freier für einen entlaufenen Sclaven ergriffen worden ist, so kann er wider den [Ergreifer] Injurienklage erheben.
24Ulp. lib. XV. ad Ed. praet. Wer von irgend Jemandem an dem Verkauf eines ihm gehörigen Sclaven gehindert wird, der kann zur Injurienklage greifen.
25Idem lib. XVIII. ad Ed. Wenn eine Sclavin eine Schwächung erlitten hat, so wird dem Herrn die Injurienklage ertheilt werden, oder wenn [der Andere] eine Sclavin versteckte, oder sonst etwas in diebischer Absicht unternahm, auch wegen Diebstahls; oder wenn er eine noch nicht mannbare Jungfrau schwächte, so glauben Einige, sei auch die Klage aus dem Aquilischen Gesetz zuständig.
26Paul. lib. XIX. ad Ed. Wenn Jemand mit meinem Sclaven oder Sohn injuriösen Spott2121Ludibrio habere, s. Munati Obs. Jur. c. 7. (T. O. IV. 138.) und Athanas. Oteyza et Olano Paralip. Lib. II. 8. §. 30. (T. M. I. 448.) treibt, wenn auch mit dessen Willen, so erscheine ich doch als die Injurie erleidend, z. B. wenn er ihn in eine Garküche2222Standen in schlechtem Rufe. geführt und ihn hat Hasard spielen lassen. Dies kann aber nur dann statthaben, wenn Der, der ihn dazu verführt hat, die Absicht zu injuriiren hatte. Es kann aber auch Derjenige einen schlechten Rath geben, der den Herrn gar nicht kennt, und darum kann auch die Klage wegen Verführung des Sclaven nothwendig werden.
27Paul. lib. XXVII. ad Ed. Wenn die auf ein Denkmal gestellte Statue deines Vaters durch Werfen mit Steinen beschädigt worden ist, so kannst du nicht wegen verletzten Begräbnisses klagen, wohl aber wegen Injurien, schreibt Labeo.
28Ulp. lib. XXXIV. ad Sabin. Die Injurienklage wird nicht zu unserm Vermögen gerechnet, bevor nicht das Verfahren eingeleitet worden.
30Ulp. lib. XLII. ad Sabin. Dass aber einem freigelassenen Sclaven nicht wegen, während er Sclave war, erlittener Injurien, die Injurienklage zustehe, wer zweifelt daran? 1Wenn einem Sohne eine Injurie widerfahren, und für Beide, den Sohn, wie den Vater, die Klage erworben worden, so ist doch nicht dieselbe Schätzung anzulegen,
32Ulp. lib. XLII. ad Sabin. Auch den Staatsbeamten ist es nicht erlaubt, etwas injuriöserweise zu thun. Wenn nun ein Staatsbeamter Etwas der Art gethan, entweder als Privatmann, oder im Vertrauen auf seine Stellung als Staatsbeamter, so kann er wegen Injurien verklagt werden. Ob aber nach Niederlegung seines Amtes, oder noch solange er darin verweilt? Es ist richtiger, dass, wenn er ein solcher Staatsbeamter ist, der nicht ohne Nachtheil [für seine Stellung] vor Gericht gefodert werden kann, gewartet werden müsse, bis er von seinem Amte abgehe; wenn er aber zu den niedern Staatsbeamten gehört, d. h. die ohne Amtsgewalt oder Macht solche sind, so können sie auch noch während der Dauer ihres Amts verklagt werden.
33Paul. lib. X. ad Sabin. Was zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung geschieht2323Quod venerandae reipubl. causa secundum bonos mores fit, s. diese ganze Phrase bei Brisson. v. venerandus. Jens. l. l. 498. interpretirt venerari durch tueri., auch wenn es Jemandem zum Schimpf gereicht, desfalls findet, weil es der Staatsbeamte nicht in der Absicht thut, eine Injurie zu begehen, sondern dabei nur die Aufrechthaltung der öffentlichen Autorität2424Majestas (Pop. Rom.) das Wohl und die Ehre der Nation; s. Hugo RG. p. 635. vor Augen hat, keine Haftung durch die Klage wegen Injurien statt.
34Gaj. lib. XIII. ad Ed. prov. Wenn Jemanden mehrere Sclaven zugleich geschlagen oder ausgeschimpft haben, so ist eine Missethat jedes einzelnen vorhanden, und die Injurie um so grösser, von je mehreren sie begangen worden ist; ja es sind so viel Injurien vorhanden, als Personen, die sie begehen.
35Ulp. lib. III. de omn. Tribunal. Wenn Jemand eine schwere Injurie begangen hat, der wegen eigner Infamie oder Dürftigkeit eine Injurienklage verlachen kann, so muss der Prätor dies scharf ahnden und die Injurianten bestrafen.
36Julian. lib. XLV. Dig. Wenn ich Namens des Sohnes wider den Vater Injurienklage erheben will, und dieser einen Geschäftsbesorger bestellt, so wird nicht angenommen, als werde der Sohn vertreten, ausser wenn er Bürgschaft, das Erkannte zu leisten, gestellt hat, und darum muss eine Klage wider den Sohn ertheilt werden, als wenn er vom Vater nicht vertreten würde.
37Marcian. lib. XIV. Inst. Durch kaiserliche Constitutionen wird verordnet, Dasjenige, was zu Jemandes Beschimpfung auf öffentliche Denkmäler gesetzt worden, hinwegzunehmen. 1Es kann auch aus dem Cornelischen Gesetze die Injurienklage civiliter erhoben werden, wobei dann die Verurtheilung vom Ermessen des Richters abhängt.
39Venulej. lib. II. publ. judic. Wegen eines Beklagten öffentlich in schmutzigem [Trauer-]Kleide zu erscheinen, und das Haar wachsen zu lassen, ist Niemandem erlaubt, er müsste denn so nahe mit ihm verschwägert sein, dass er in dieser Angelegenheit wider seinen Willen nicht zum Zeugniss genöthigt werden kann.
40Macer. lib. II. publ. judic. Divus Severus hat an den Dionysius Diogenes folgendermaassen rescribirt: Wer wegen einer schweren Injurie verurtheilt worden ist, kann nicht im Decurionenstande bleiben; es darf dir auch der Irrthum der Präsidenten nicht von Nutzen sein, oder Dessen, der in Ansehung deiner ein Urtheil ausgesprochen hat, oder Derer, welche der Rechtsvorschrift zuwider glaubten, dass du im Decurionenstande geblieben seiest.
44Javolen. lib. IX. ex poster. Labeon. Wenn der Eigenthümer des tiefer gelegenen Gebäudes, um den des obern durch Rauch zu plagen, Rauch macht, oder der obere Nachbar auf die tieferliegenden Gebäude etwas herabgeworfen oder gegossen hat, so leugnet Labeo, dass Injurienklage erhoben werden könne. Ich halte dies für unrichtig, sobald es in injuriöser Absicht geschieht.
45Hermogen. lib. V. jur. Epit. Gegenwärtig pflegt über Injurien ausserordentlicherweise nach den Umständen und der Persönlichkeit erkannt zu werden. Sclaven werden mit Peitschen ausgehauen und dann ihren Herren zurückgegeben; Freie niedern Standes werden aber mit Prügeln belegt, Andere aber entweder mit zeitlicher Verbannung, oder dem Verbote eines bestimmten Gegenstandes2626Z. B. ihrer Kunst, Gewerbes u. s. w. Glosse. bestraft.