De doli mali et metus exceptione
(Von der Einrede der Arglist und der Furcht.)
1Paul. lib. LXXI. ad Ed. Zur bessern Einsicht dieser Einrede, wollen wir zuvörderst die Ursache betrachten, weshalb sie begründet worden, sodann, auf welche Weise Etwas mit Arglist geschieht; hieraus werden wir dann abnehmen, wann die Einrede entgegenstehe, und nachher wider welche Personen sie statthabe; endlich wollen wir untersuchen, binnen welcher Zeit sie zuständig ist. 1Der Prätor hat nun diese Einrede zu dem Ende begründet, damit nicht Jemandem seine Arglist bei Gelegenheit der strengen Beobachtung des bürgerlichen Rechts wider die natürliche Billigkeit von Vortheil sei. 2Ob aber Etwas mit Arglist geschehen sei, erhellt aus der Thatsache selbst. 3Mit Arglist kann Etwas sowohl in Ansehung von Contracten, als von Testamenten, als der Gesetze geschehen.
2Ulp. lib. LXXVI. ad Ed. Es ist aber klar, dass diese Einrede aus demselben Grunde entsprungen ist, wie die Klagen wegen Arglist. 1Es folgt nun die Untersuchung, in welchen Fällen diese Einrede statthat, und welchen Personen sie entgegengesetzt wird. Es ist hierbei zu bemerken, dass ausdrücklich gesagt sein müsse, über wessen Arglist Jemand Klage führt, nicht dinglich: wenn in der Sache nichts mit Arglist geschehen ist, sondern so, wenn in der Sache nichts mit Arglist des Klägers geschehen ist. Wer also die Einrede vorschützt, der muss beweisen, dass Etwas mit Arglist des Klägers geschehen sei, und es wird für ihn nicht hinreichend sein, zu zeigen, dass in der Sache selbst eine Arglist liege; oder wenn er behauptet, es sei durch die Arglist eines Andern Etwas geschehen, so wird er die Personen derselben namentlich aufzählen müssen, sobald sie nur von der Art sind, dass ihre Arglist [dem Beklagten]11Nach den Basil. ἐναγόμενον βλάπτει. von Nachtheil ist. 2Rücksichtlich der Person Dessen, der die Einrede vorschützt, nimmt die Einrede freilich einen dinglichen Charakter an, denn hier kommt es nicht darauf an, wider wen die Arglist begangen worden ist, sondern ob in Bezug auf eine bestimmte Sache von Seiten des Klägers Etwas mit Arglist geschehen sei. 3In Ansehung des ersten Punktes, aus welchen Gründen diese Einrede statthabe, ist Folgendes noch weiter zu erörtern. Wenn Jemand von dem Andern ohne Grund stipulirt hat, und nachher aus der Stipulation Klage erhebt, so wird ihm jeden Falls die Einrede der Arglist entgegenstehen, denn wenn er auch zu der Zeit, wo er stipulirte, nichts mit Arglist begangen hat, so ist dennoch nicht zu leugnen, dass er arglistig handele, sobald er es zur Einleitung des Verfahrens kommen lässt, weil er dadurch bei der Foderung aus der Stipulation beharrt. Ja selbst wenn er zur Zeit des Eingebens der Stipulation eine rechtmässige Ursache dazu hatte, so scheint er dennoch gegenwärtig eine solche nicht weiter zu haben. Wenn er sich mithin, in der Absicht, ein Darlehn vorzustrecken, eine Summe Geldes stipulirt hat, und das Darlehn nicht hergegeben hat, so schadet ihm die Einrede, wenn auch der Grund der Stipulation ein bestimmter war, der jedoch entweder nicht wirklich eingetreten, oder erledigt ist. 4So ist auch ferner die Frage erhoben worden, ob, wenn Jemand eine bestimmte Summe unbedingt stipulirt hat, weil dies wirklich Absicht gewesen, aber nachdem die Stipulation eingegangen worden, dahin einen Vertrag geschlossen hat, dass einstweilen das Geld bis zu einem bestimmten Tage nicht solle gefodert werden dürfen, die Einrede der Arglist von Nachtheil sei? — Es kann zwar hier auch ohne allen Zweifel die Einrede des vertragsmässigen Uebereinkommens vorgeschützt werden, will man sich aber dieser Einrede bedienen, so wird man es nichtsdestoweniger thun können; denn es ist nicht zu leugnen, dass Derjenige arglistig handele, wer einem Vertrage zuwider eine Foderung erhebt. 5Es ist im Allgemeinen zu bemerken, dass aus allen Einreden auf das Geschehene die Einrede der Arglist entspringe, weil Jeder arglistig handelt, wer Etwas fodert, was durch irgend eine Einrede abgewendet werden kann; denn wenn er auch ursprünglich nicht arglistig gehandelt hat, so handelt er doch dadurch arglistig, dass er jetzt eine Foderung erhebt, es müsste denn seine Unwissenheit so gross sein, dass ihn keine Arglist trifft. 6Es ist nicht übel die Frage erhoben worden, ob, wenn ein Gläubiger Zinsen für künftige Zeiten annehme, nachher aber demungeachtet das Kapitel fodere, bevor die Zeit verflossen, für welche er die Zinsen empfangen habe, derselbe mit der Einrede der Arglist zurückgewiesen werden könne? Und es lässt sich behaupten, dass er arglistig handle, denn durch die Annahme der Zinsen scheint er die Foderung bis nach Ablauf der Zeit, für welche die Zinsen berichtigt worden, verschoben und stillschweigend darin eingewilligt zu haben, inzwischen nicht Klage erheben zu wollen. 7Ingleichen ist diese Frage erhoben worden, wenn Jemand einen Bedingtfreien erhandelt habe, dem anbefohlen worden, zehn [tausend Sestertien] zu zahlen, und ohne dies zu wissen sich das Doppelte [auf den Fall der Entwährung] stipulirt und nachher die zehn [tausend] angenommen habe? — Wenn sich ihm derselbe durch Erlangung der Freiheit entwährt hat, so kann er aus der Stipulation des Doppelten Klage erheben, wenn er aber nicht die zehn [tausend], welche er der Erfüllung der Bedingung wegen angenommen, abgezogen hat, so kann er durch die Einrede abgewehrt werden; und dies hat Julianus auch gesagt. Hat aber der Bedingtfreie das Geld aus dem Vermögen des Käufers, oder aus dem dem Käufer zugehörigen Sondergute gegeben, so bringt ihm die Einrede keinen Nachtheil, weit er dann nicht arglistig gehandelt hat.
3Paul. lib. LXXI. ad Ed. Ingleichen steht mir, wenn er deswegen, weil er vor der Uebertragung des Eigenthums auf mich dem Verkäufer die zehn gegeben hat, und ich aus dem Kauf klagen will, um diese zehn zurückzuerhalten, meiner Ansicht nach die Klage zu, sobald ich bereit bin, ihn von der Stipulation des Doppelten zu befreien.
4Paul. lib. LXXI. ad Ed. Bei Celsus findet sich die Frage, ob, wenn die Erbschaftsgläubiger dem Titius aufgetragen hätten, die Erbschaft anzutreten, einer aber, um ihn zu betrügen, dies nicht gethan habe, ohne Zweifel aber Auftrag ertheilt haben würde, wenn jener dieselbe nicht angetreten hätte, nachher aber Klage erhebt, derselbe durch die Einrede abgewehrt werde? Und Celsus sagt, er könne durch die Einrede der Arglist zurückgewiesen werden. 1Julianus sagt: wenn Jemand, sich krank befindend, dem Vetter seiner Ehefrau hundert Goldstücke gelobt hat, in der Absicht, dass dieselben seiner Frau eingehändigt werden sollten, darauf aber wieder gesund geworden ist, kann derselbe sich mit einer Einrede decken, wenn er belangt werden sollte? und berichtet, Labeo sei der Meinung gewesen, er könne sich der Einrede der Arglist bedienen. 2Wenn wir auf einen Schiedsrichter compromittirt haben, und ich darauf, weil ich Krankheits halber mich nicht gestellt habe, in eine Strafe verfallen bin, kann ich mich da der Einrede der Arglist bedienen? — Und Pomponius sagt, es sei mir die Einrede der Arglist von Nutzen. 3Es wird ferner gefragt, ob, wenn du mit Dem, der dir sechshundert22Ich lese mit der Vulg. sexcenta; nach der Flor. sexaginta vermag ich keinen Sinn herauszubringen; das: poenam centum, ist nicht eine Strafe im Betrage zu 100, sondern wie übersetzt worden. So interpretirt schon die ältere Glosse. Dadurch wird auch der Nachsatz et si forte etc. mit Berücksichtigung von §. 7. d. Ges. erklärlich. Uebrigens ist nicht die in diesem Nachsatz erwähnte except. doli Hauptgegenstand dieses §., sondern vielmehr dass die Stipulation von 100, wenn die Schuld sich auf 600 beläuft, nicht Grund zu einer exceptio doli gegen die Foderung der letztern abgeben soll. [tausend Sestertien] schuldig ist, compromittirt, nachher aber aus Unklugheit dir eine Strafe für hundert [tausend] stipulirt habest? Labeo glaubt, es gezieme der Pflicht des Schiedsrichters, anzubefehlen, dir soviel zu geben, als in der That verschuldet werde, und wenn es nicht geschehe, nicht zu verbieten, dass mehr gefodert werde, sondern es könne auch, sagt Labeo, wenn dies unterlassen worden, Das gefodert werden, was verschuldet werde; sollte aber die Strafe gefodert werden, so werde die Einrede der Arglist von Nutzen sein. 4Wenn Jemand einem Unmündigen ohne seines Vormundes Ermächtigung Das gezahlt hat, was er ihm schuldig war, und der Unmündige dadurch bereichert worden ist, so wird richtig behauptet werden, dass demselben, wenn er Klage erhebe, die Einrede von Nachtheil sei, denn dieselbe muss auch dann ertheilt werden, wenn er ein Darlehn erhalten hat, oder aus einem andern Contracte bereichert worden ist. Dasselbe gilt von allen andern Personen, an die rechtlichermaassen keine Zahlung geleistet werden kann, denn wenn sie bereichert worden sind, so wird die Einrede statthaben. 5Ad Dig. 44,4,4,5ROHGE, Bd. 10 (1874), S. 355: Der Verkäufer ist nicht bloß zur Vertretung heimlicher, sondern schlechthin aller nicht angezeigten und nicht völlig unerheblichen Mängel verpflichtet, sofern er nicht beweisen kann, daß der Käufer sie gekannt hat oder kennen mußte.So schreibt Labeo auch, dass, wenn Jemand wissentlich einen flüchtigen Sclaven gekauft, auch dann, wenn er stipulirt habe, dass er ein solcher nicht sei, und Klage aus der Stipulation erhebe, er durch die Einrede nicht zurückgewiesen werden könne, weil man darin übereingekommen, obwohl er die Klage aus dem Kauf nicht habe; sei aber das Uebereinkommen nicht getroffen worden, so werde er durch die Einrede abgewehrt werden. 6Wenn Der, dem eine Summe Geldes geschuldet wird, sich mit dem Schuldner berechnet33Decidere, s. die Note des Gothofred., und die Foderung an den Sejus verkauft hat, dem der Schuldner den Ankauf derselben aufgetragen hatte, und der Käufer desfalls eine Stipulation eingegangen ist, der Gläubiger aber nachher die durch richterliche Hülfe erlangte Summe an sich behält, kann der Käufer da aus der Stipulation Klage erheben? — Ofilius glaubt, dass, wenn der Verkäufer der Foderung nicht zur Zurückgabe des vom Käufer Empfangenen bereit sei, Letzterm die Einrede der Arglist nicht von Nachtheil sein werde. Und ich halte des Ofilius Ansicht für begründet44Dieser Fall ist ziemlich dunkel und folgendermaassen zu verstehen. A. ist dem B. 10. schuldig und beauftragt den C. mit dem Ankauf dieser Foderung. Mittlerweile verklagt B. den A. und erhält Recht, verkauft aber schon vorher an C., der wegen des Mandats von A. stipulirt hat. Nun klagt C. ex stipulatu wider A; kann dieser except. doli entgegensetzen, weil er schon an B. gezahlt hat? und die Antwort lautet: ja! wenn nemlich B. Das an C. zu zahlen bereit ist, was er empfangen hat (oder nach den Worten d. G.: wenn B. nicht das Empfangene an C. zu zahlen bereit ist, nein!) Es ist klar, dass A., im Fall C. gegen A. mit der actio ex stipulatu (wegen der Kaufsumme) durchdringt, wieder den Regress an B. nehmen kann, denn dieser ist offenbar in dolo, da er dieselbe Foderung verkauft, und nachher einzieht. So verstehe ich die Stelle, die meines Wissens, ausser dem Wenigen bei Gothofred und der Glosse, Niemand erläutert. Statt ab emtore lesen Einige debitore, s. d. Glosse; bei Spätern finde ich diese Variante nicht. Die Basil. verstehn die Stelle ganz anders, nemlich: — καὶ ἐπερωτήσῃ τὴν πράτην ὁ ἀγοραστης, κινῶν τὴν περὶ μελλούσης ξημίας ἀγωγὴν, ἐκβαλλεται παραγραφῆ, ἑὰν ἐτοιμός ἐστιν ὁ πράτης ἀναδοῦναι τὸ τίμημα. Allein so kann die Stelle meines Bedünkens wohl nicht verstanden werden; denn es ist offenbar die actio ex stipulatu gemeint, und was soll der beauftragte Käufer vom Verkäufer stipuliren? Daher sagt auch dem Gul. Otto Reiz in s. Noten zu dieser Stelle die Uebersetzung der Basil. nicht zu; er wirft den Interpreten sogar vor, omnes praeterisse hunc locum interpretando, ne suam ignorantiam prodant. Hotomann’s Obs. VIII. 19. Erklärung ist so gut wie keine.. 7Labeo sagt, wenn in Betreff eines geklagten Sclaven für den Kläger rechtlich entschieden, und demselben auf Befehl des Richters Bürgschaft geleistet worden ist, dass derselbe binnen eines bestimmten Tages übergeben werden solle, und wenn er nicht übergeben worden, eine Strafe sich stipulirt hat, so müsse der Kläger, wenn er den Sclaven in Anspruch nimmt und die Strafe fodert, mit einer Einrede abgewehrt werden; denn es sei unbillig, sowohl den Sclaven zu besitzen, als auch die Strafe zu fodern. 8Es ist ferner zur Frage gekommen, wenn ich dir Solitärperlen zum Pfande gegeben, und dann das Uebereinkommen getroffen worden ist, dass sie nach geschehener Zahlung des Geldes wiederherausgegeben werden sollten, diese Perlen aber durch deine Schuld verloren gegangen sind, und du das Geld foderst? Es ist eine Meinung des Nerva und des Atilicinus vorhanden, welche dahin geht, es müsse die Einrede vorgeschützt werden: wenn zwischen uns nicht das Uebereinkommen getroffen worden ist, dass mir nach der Zahlung des Geldes die Perlen zurückgegeben werden sollen; richtiger jedoch ist es, dass auch die Einrede der Arglist hier [dem Kläger] schaden müsse. 9Wenn mir ein Minderjähriger ein Sclavenkind geschenkt hat, dasselbe aber nachher zurückfodert, so kann er mit der Einrede der Arglist abgewehrt werden, wenn er die Alimente nicht zurückgiebt, und wenn irgend andere zu billigende Kosten auf dasselbe verwendet worden sind. 10Ad Dig. 44,4,4,10Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. III, § 564, Note 7.Ueberdies ist zu bemerken, dass, wenn Jemand Etwas aus dem Testamente wider [des Testators] Willen fodert, derselbe in der Regel durch die Einrede der Arglist abgewiesen werde, und darum wird der Erbe, der den Willen nicht für sich hat, durch die Einrede der Arglist abgewehrt. 11Wer zu einem Zwölftheil zum Erben eingesetzt worden ist, aus dem er zweihundert [tausend Sestertien] erlangen konnte, darauf aber ein Vermächtniss in dem Betrage zu hundert [tausend] aus dem Grunde vorgezogen hat, um nicht in die erbschaftlichen Schwierigkei ten verwickelt zu werden, kann derselbe, wenn er das Vermächtniss fodert, mit der Einrede der Arglist abgewiesen werden? — Julianus sagt nein; hat er hingegen von einem Substituirten dafür einen Lohn empfangen, oder Etwas, das dafür erachtet werden kann, damit er die Erbschaft nicht antrete, und fodert dann das Vermächtniss, so, sagt er, wird angenommen, dass er arglistig handele, und er deshalb mit der Einrede der Arglist abgewehrt werden. 12Ad Dig. 44,4,4,12Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. I, § 215, Note 11.Es ist die Frage erhoben worden, ob, wenn ich den Niessbrauch an einem Landgute habe, und du dasselbe mit meinem Willen verkauft hast, mir, wenn ich den Niessbrauch fodere, eine Einrede entgegengesetzt werden dürfe? Und es ist Rechtens, dass diese Einrede der Arglist schadet. 13Marcellus bemerkt, wider die Einrede der Arglist werde keine Replik der Arglist ertheilt. Labeo ist auch derselben Meinung; denn er sagt, es sei unbillig, dass eine von beiden Seiten begangene Bosheit dem Kläger zwar von Nutzen, dem Beklagten aber zur Strafe gereichen solle, da es vielmehr billig sei, dass der Kläger aus einer Unredlichkeit nichts erlange. 14Dass wider die Einrede aus dem Macedonianischen Senatsbeschluss55Dass quoque hier eine disjunctive Bedeutung haben müsse, ist einleuchtend; Jens. p. 458. möchte gern vero oder tamen lesen. keine Replik der Arglist ertheilt werden dürfe, und dieselbe eine nachtheilige Wirkung haben müsse, unterliegt keinem Zweifel, wie sich in Constitutionen und den Aussprüchen der Rechtslehrer findet. 15Labeo sagt, dass, wenn auch die Klage aus der Stipulation wegen der Clausel der Arglist stattfinde, dennoch die Einrede der Arglist statthabe: Wenn dawider Etwas geschehen sein wird; denn es könne ja der Kläger, bevor die Stipulation in Wirkung trete, zwar nichts mit Arglist unternommen haben, es aber nachher thun, wenn er die Forderung erhebt, weshalb die Einrede nothwendig sei. 16Wider Eltern und Freilasser findet weder die Einrede der Arglist noch eine andere statt, die dem Ruf der Eltern oder des Freilassers bei allen moralischgesinnten Leuten66Apud bonos mores, s. Bynkersh. Obs. VI. 25. §. 11. weshalb man nicht mit Beck aut zu lesen braucht. schadet; auf das Geschehene kann eine Einrede entgegengesetzt werden, sodass also z. B. wenn die Zahlung von Geld nicht geschehen, die Einrede des nicht gezahlten Geldes vorgeschützt wird. Ob aber der Freilasser aus einem selbstgeschlossenen Contracte, oder aus einem fremden belangt wird, ist einerlei, denn es muss ihm unausgesetzt Ehrfurcht gezollt werden, sowohl bei seinen Lebzeiten als nach seinem Tode. Klagt der Freilasser aber wider den Erben des Freigelassenen, so kann meines Erachtens der Erbe desselben sich auf die Arglist des Freilassers Einredeweise berufen; dahingegen darf der Freigelassene keineswegs die Einrede der Arglist des Freilassers vorschützen, wenn er auch von dessen Erben angegriffen wird; denn er muss dem Freilasser im Leben und nach dem Tode Ehrerbietung zollen. Bei einer Stipulation darf freilich die Clausel der Arglist nicht weggelassen werden, weil aus letzterer nicht die Klage wegen Arglist, sondern die aus der Stipulation erhoben wird. 17Bei dieser Einrede wird sowohl auf die Arglist eines Sclaven oder einer andern unserm Rechte unterworfenen Person, als die Derjenigen Rücksicht genommen, für welche [durch jene] erworben wird. In Ansehung der Arglist der Sclaven und Söhne ist nun die Einrede, wenn aus einem ihr Sondergut angehenden Geschäfte Klage erhoben wird, gar keiner Einschränkung unterworfen; wenn aber aus einer andern Angelegenheit, so kann nur diejenige Arglist Einredeweise vorgeschützt werden, die bei dem geführten Geschäfte selbst vorgewaltet hat; nicht, wenn eine solche nachher ins Spiel gekommen ist, denn es ist unbillig, dass dem Herrn seines Sclaven Arglist weiter schaden soll, als er von seinen Diensten Gebrauch gemacht hat. 18Es ist die Frage erhoben worden, ob wegen der Arglist des Geschäftsbesorgers Einrede aufgestellt werden könne, der blos zur Leitung der Klage bestellt worden ist? — Und ich glaube, dass es sich vertheidigen lässt, wenn nemlich der Geschäftsbesorger zu seiner eigenen Angelegenheit bestellt worden ist, dass wegen seiner auch schon in der Vergangenheit liegenden Arglist, d. h. wenn er vor der Einlassung auf die Klage schon arglistig gehandelt, die Einrede entgegengesetzt werden könne; wenn aber nicht zu einer eigenen Angelegenheit, so komme bei der Einrede nur die gegenwärtig begangene Arglist in Betracht. Ist der Ge schäftsbesorger aber mit der Verwaltung aller Angelegenheiten beauftragt, dann, sagt Neratius, könne wegen jedweder Arglist desselben Einrede aufgestellt werden. 19Ich habe dem Titius aufgetragen, von dir zu stipuliren, und Titius dem Sejus, und Sejus hat von dir stipulirt und die Klage angezeigt; hier, sagt Labeo, könne sowohl wegen deiner als des Sejus Arglist Einrede aufgestellt werden. 20Es ist ferner die Frage erhoben worden, ob, wenn mein Schuldner dich betrogen und dich mir zum Schuldner gestellt hat, und ich von dir stipulirt habe, und darauf Klage erhebe, [mir] die Einrede der Arglist entgegenstehe? — Es spricht mehr dafür, dass dir nicht gestattet sei, wegen meines Schuldners Arglist wider mich eine Einrede aufzustellen, da nicht ich dich betrogen habe, du wirst aber wider meinen Schuldner selbst Klage erheben können. 21Auch wenn eine Frau nach begangener Arglist ihren Schuldner dem Ehemann statt der Mitgift unterstellt hat, gilt dasselbe, nemlich, dass er nicht wegen der Arglist der Ehefrau Einrede aufstellen dürfe, damit sie nicht unbegiftigt erscheine. 22Bei Julianus findet sich die Frage behandelt, ob, wenn der Erbe des Schwiegervaters, von dem die Mitgift gefodert wird, wegen der Arglist des Ehemanns und der Frau, der das Geld erworben wird, Einrede aufstellt, die Einrede [der Arglist] aus der Person der Frau entgegenstehe? Und Julianus sagt, wenn der Ehemann aus einem Versprechen der Mitgift wider des Schwiegervaters Erben Klage erhebe, und der Erbe die Einrede der Arglist der Tochter aufstelle, für welche dieses Geld erworben werden würde, so habe jene Einrede statt77Will man den Unterschied nicht darin finden, dass es sich im letztern Fall um die Bestellung der Dos handelt, so bleibt freilich, um Widerspruch mit dem vorhergehenden §. zu vermeiden, nichts übrig, als geschehene Trennung der Ehe anzunehmen, wie die ältere Glosse will.; denn von der Mitgift, sagt er, welche der Ehemann von des Schwiegervaters Erben fodert, wird angenommen, dass sie für die Tochter erworben werde, die dadurch eine Mitgift erhalten wird. Darüber lässt sich Julianus nicht aus, ob auch wegen des Ehemannes Arglist eine Einrede entgegengestellt werden könne; ich glaube aber, dass er dies auch im Sinne gehabt habe, sodass auch die Einrede der Arglist des Ehemannes schade, wenn auch, wie er sagt, alsdann für die Tochter keine Mitgift erworben werde. 23Es findet sich ferner bei den Meisten die Frage behandelt, ob dem klagenden Mündel die Einrede wegen Arglist seines Vormundes schaden dürfe. Ich halte es für nützlicher, wenn auch durch Personen der Art für das Beste der Unmündigen gesorgt wird, zu behaupten, dass sie dem Mündel schaden müsse, es möge nun Jemand von dem Vormunde eine dem Unmündigen gehörige Sache gekauft, oder mit ihm über eine dem Letztern gehörige Sache contrahirt, oder sonst88Ich behalte die Flor. sive — nam si. der Vormund Etwas arglistigerweise unternommen haben, wodurch der Unmündige bereichert worden ist. Auch macht es keinen Unterschied, ob ihm Sicherheit bestellt worden ist, oder nicht, ob der Vormund zahlungsfähig ist, oder nicht, sobald er nur das Vermögen verwaltet, denn wie soll denn Derjenige dies wissen können, der mit dem Vormunde contrahirt? Wenn du mir freilich sagst, es habe Jemand mit dem Vormunde durchgestochen, so wird ihm seine eigene Handlung schaden. 24Wenn Jemand nicht Vormund ist, sondern als Protutor Geschäfte führt, so fragt es sich, ob seine Arglist dem Unmündigen schade? — Ich glaube, nicht; denn wenn8 Derjenige, wer als Protutor Geschäfte führt, eine Sache verkauft hat und dieselbe ersessen worden ist, so schadet die Einrede [der Arglist] dem Unmündigen, wenn er seine Sache in rechtlichen Anspruch nimmt, nicht, wenn ihm auch Sicherheit bestellt worden ist, weil jenem die Verwaltung des Mündelvermögens gar nicht zugestanden war. 24aHiernach schliesse ich, dass die Einrede dem Unmündigen [nur] wegen des [wirklichen] Vormundes Arglist entgegengesetzt werden könne. 25Was wir vom Vormunde gesagt haben, das gilt auch vom Curator eines Wahnsinnigen, sowie von dem eines Verschwenders oder Minderjährigen. 26Wegen der Arglist eines Minderjährigen selbst findet aber auch die Einrede statt. Denn es ist auch keinem Zweifel unterworfen, dass sogar hin und wieder die Einrede wegen der Arglist eines Unmündigen zugelassen werden müsse, wenn er nemlich in einem Alter steht, wo ihm Arglist nicht fremd ist. So hat auch Julianus oft gesagt, dass Unmündige, die der Mündigkeit nahe stehen, der Arglist fähig seien. Denn wie, wenn ein Schuldner in Folge der Unterstellung von Seiten des Unmündigen an dessen Glaubiger Geld gezahlt hat? Hier wird angenommen, er sei mündig, damit er nicht durch [des Schuldners] Unkunde von seiner Bosheit zweimal dasselbe Geld erhalte. Dasselbe, sagt er, gilt von einem Wahnsinnigen, wenn er, während man ihn für verstandesmächtig hielt, seinem Schuldner Zahlung an seinen Gläubiger geheissen, oder wenn er Das, was er eingezogen, noch in Händen hat. 27Ad Dig. 44,4,4,27Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 332, Note 5.Rücksichtlich der Arglist seines Vorgängers kann dem Käufer keine Einrede entgegengesetzt werden. Beruft er sich aber auf seines Vorgängers Besitz, so ist es ganz billig, dass Dem, der sich der Anknüpfung an seines Vorgängers Besitz bedient, auch dessen Arglist wider sich gelten lassen müsse; und hiernach heisst es, dass eine der Sache anhängende Einrede auch dem Käufer schade, diejenige aber, die aus dem Verbrechen einer Person entsteht, ihm nicht schaden dürfe. 28Ad Dig. 44,4,4,28Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 332, Note 5.Wenn du mir, da dir des Cajus Sejus gesetzmässige Erbschaft gebühren würde99Perveniret nach Flor., daher Jens. p. 459. unnütze Bemerkung., und ich zum Erben eingesetzt war, arglistigerweise zugeredet hast, ich solle die Erbschaft nicht antreten, und nachdem ich sie ausgeschlagen, du dieselbe gegen Annahme eines Preises dem Sempronius abgetreten hast, und dieser Erbschaftsklage wider mich1010Der ich Erbschaftsschuldner bin. Glosse. erhebt, so kann ihn die Einrede der Arglist Dessen, der sie abgetreten, nicht treffen. 29Ad Dig. 44,4,4,29Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 332, Note 5.Wenn aber Jemand auf den Grund eines Vermächtnisses Anspruch erhebt, oder Derjenige, dem eine Sache auf den Grund einer Schenkung gewährt worden ist, wird Den die Einrede der Arglist Dessen treffen, an dessen Stelle er getreten ist? Pomponius glaubt, dass er dadurch abgewiesen werden müsse, und ich bin derselben Meinung, dass sie durch die Einrede abgewiesen werden können, da sie einen bereichernden Grund [des Besitzes] für sich haben. Denn etwas Anderes ist es, Kaufen, etwas Anderes, aus diesen Gründen an Jemandes Stelle treten. 30Ad Dig. 44,4,4,30Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 332, Note 5.Eben davon handelt Pomponius in Bezug auf Den, der eine Sache zum Unterpfande erhalten hat, wenn er die Servianische oder hypothecarische Klage anstellen will, auch dieser kann, nach des Pomponius Ansicht, abgewehrt werden, weil die Sache zu Dem1111Scil. debitorem, qui dolo inducendo suum auctorem habuit rem; Glosse., der arglistig gehandelt, zurückkehren würde. 31Ad Dig. 44,4,4,31Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 332, Note 5.Dem Käufer wird aber, wie gesagt, die Arglist seines Vorgängers nicht vorgeworfen. Dies wird jedoch nur beim Käufer allein so gehalten, sowie bei Dem, der Etwas eingetauscht oder an Zahlungsstatt angenommen hat, und bei alle Denen, die dem Käufer gleichstehen. Wenn aber ein Sclave an Schadensstatt ausgeliefert worden ist, so glaubt Pomponius, werde man von der Einrede betroffen werden, die sich Derjenige würde haben gefallen lassen müssen, der an Schadensstatt ausgeliefert hat. Aus jedem andern Grunde also, der einen bereichernden Erwerb darbietet, aus welchem Jemand Etwas erlangt zu haben scheint, wird er die Einrede der Arglist aus der Person Dessen sich gefallen lassen müssen, an dessen Stelle er nachgefolgt ist. Denn es genügt, wenn Derjenige, der einen Preis [bezahlt], oder statt dessen etwas Anderes gegeben hat, weil er Käufer im guten Glauben ist1212Sufficit, si is, qui — ut non patiatur. Dieses ut haben alle Ausgaben; es steht entweder ganz überflüssig, oder es ist hinter is hinzuzudenken: in ea conditione sit, ut etc., die Einrede der Arglist aus der Person seines Vorgängers sich nicht gefallen zu lassen braucht, vorausgesetzt, dass ihn selbst keine Arglist trifft. Ist er selbst nicht von Arglist frei, so kann zur Einrede der Arglist gegriffen werden, und er muss sich dieselbe gefallen lassen. 32Wenn du von Titius ein dem Sempronius gehöriges Landgut gekauft hast, und dir dasselbe nach Zahlung des Preises übergeben worden, nachher aber Titius des Sempronius Erbe geworden ist, und dasselbe Landgut an den Maevius verkauft und übergeben hat, so, sagt Julianus, sei es billiger, dass der Prätor dich schütze, weil, wenn Titius selbst das Landgut von dir foderte, er sowohl durch eine auf das Geschehene abgefasste Einrede, oder die der Arglist abgewehrt werden würde, als, wenn er selbst im Besitze sich befände, und du wider ihn die Publiciana erhebest, dich wider die Einrede von seiner Seite: wenn es nicht ihm gehörig sei, der Replik würdest bedienen können, und hiernach angenommen werden würde, dass er das Landgut wiederum als ihm nicht gehörig verkauft habe. 33Die Einrede des aus Furcht Geschehenen hatte Cassius, zufrieden mit der Einrede der Arglist, die eine allgemein umfassende ist, nicht in Betracht gezogen. Es hat aber nützlicher geschienen, auch eine Einrede wegen der Furcht zu begründen, denn sie ist von der der Arglist etwas verschieden, indem die Einrede der Arglist die Person Dessen betrifft, der arglistig gehandelt hat, die Einrede wegen Furcht aber eine dingliche Beziehung hat: wenn bei der Sache nichts aus Furcht geschehen ist, sodass man nicht darauf Rücksicht nimmt, ob Derjenige, welcher Klage erhebt, Etwas gethan hat, um in Furcht zu setzen, sondern ob überhaupt in Bezug auf einen Gegenstand Etwas zu diesem Endzweck geschehen ist, und zwar nicht blos von Seiten des Klägers. Obwohl nun wegen der Arglist des Vorgängers keine Einrede aufgestellt werden kann, so ist es doch Rechtens, dass nicht nur wegen der Furcht Einrede entgegengesetzt werden kann, die Jemandes Vorgänger verursacht hat, sondern auch wegen der von jedem Andern ausgegangenen. 34Das ist übrigens zu bemerken, dass nur Derjenige diese Einrede wegen der Furcht vorschützen könne, der von Jemand Anderem als seinem Vater, in dessen Gewalt er sich befindet, in Furcht gesetzt worden ist; denn1313Ceterum, s. Gilb. Regii Εναντιοφανῶν jur. civ. l. II. c. 20. (Τ. Ο. ΙΙ. 1507.) Wieling Lect. l. I. c. 29. einem Vater ist es wohl gestattet, den Kindern an ihren Sondergutsgegenständen einen Nachtheil zuzufügen; haben sie sich aber der väterlichen Erbschaft enthalten, so wird ihnen auch wie sonst geholfen werden müssen.
5Paul. lib. LXXI. ad Ed. Du bist mir unbedingt zehn[tausend Sestertien] schuldig, und ich habe sie dir unter einer Bedingung vermacht; wenn der Erbe diese Summe inzwischen in Anspruch nimmt, so kann er nicht durch die Einrede der Arglist abgewehrt werden, indem ja auch die Bedingung ausbleiben kann; er muss daher die Stipulation der Vermächtnisse eingehen. Leistet der Erbe aber keine Sicherheit, so wird er durch die Einrede der Arglist abgewehrt werden, denn es ist dem Vermächtnissinhaber vortheilhafter, die Summe selbst zu behalten, als in den Besitz der Erbschaftssachen gesetzt zu werden. 1Wenn Jemandem ein Weg vermacht worden ist, und dieser, da das Falcidische Gesetz zur Anwendung kam, denselben dennoch ganz und ohne das Viertheil der Schätzung anzubieten, in Anspruch nimmt, so, sagt Marcellus, werde er durch die Einrede der Arglist abgewehrt, weil der Erbe dadurch für seinen Vortheil bedacht ist. 2Wenn ich Jemandem eine [unbewegliche] Sache geschenkt habe, ohne sie ihm zu übergeben, und Der, dem ich sie geschenkt, ohne den Besitz übergeben erhalten zu haben mit meinem Vorwissen darauf angefangen hat, zu bauen, und nachdem er gebauet, ich den Besitz erlangt habe, und er nun die geschenkte Sache von mir fodert, ich aber dagegen einwende, dass dieselbe die gesetzmässige Summe [einer Schenkung] übersteige, so darf die Replik der Arglist vorgeschützt werden; denn ich habe arglistig gehandelt, wenn ich ihn habe bauen lassen und ihm die Kosten nicht wiedergebe. 3Dem Herrn schadet auch die spätere Arglist seines zur Einziehung seiner Gelder bestellten Verwaltersclaven. 4Ad Dig. 44,4,5,4Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 421, Note 2.Wenn ein Sclave von Demjenigen verkauft worden ist, dem dessen Herr dazu Erlaubniss ertheilt hat, und der Herr ihn hat wieder zurücknehmen müssen, so wird dem den Kaufpreis einklagenden Verkäufer die Einrede der Wandelung entgegengesetzt, wenn der Verkäufer auch dem Herrn das Kaufgeld1414De suo, sagt die Glosse. gezahlt hat. Auch wird er mit der Einrede nicht geschehener Uebergabe der Waare1515Merx für servus. abgewehrt, wenn er dem Herrn bereits das Geld gezahlt hat, und darum mag Derjenige, welcher verkauft hat, wider den Herrn klagen. Ebenso, sagt Pedius, ist es mit Dem, der, unser Geschäft führend, Etwas verkauft hat. 5Wenn ich Den, der mir über den gesetzmässigen Betrag ein Geschenk machen will, meinem Gläubiger unterstellt habe, so wird er wider dessen Klage keine Einrede aufstellen können, weil der Gläubiger nur seine Foderung einklagt. In demselben Verhältniss steht der Ehemann [in diesem Fall]1616Dessen Frau Jemand hat ein Geschenkt machen wollen, das sie dem Mann als Mitgift bestellt., denn er kann ebensowenig durch eine Einrede abgewehrt werden, wenn er in seinem Namen Klage erhebt. Darf also nun auch wider den die Mitgift einklagenden Ehemann die Einrede der Arglist der Ehefrau nicht vorgeschützt werden, der die Frau nicht geehlicht haben würde, wenn er keine Mitgift [bestellt] erhalten hätte, ausser wenn1717Ich lese mit der Flor. nisi jam divertit. schon Ehescheidung erfolgt ist? [Allerdings]; daher haftet der unterstellende Schuldner durch eine Condiction, oder die Frau dahin, entweder den Schuldner zu befreien, oder wenn er schon gezahlt hat, auf Rückzahlung des Geldes1818D. h. des Ueberschusses über den legitimum modum.. 6Die Einrede der Arglist wird nicht blos, gleich der binnen einer bestimmten Frist erlöschenden Klage wegen Arglist, binnen derselben Zeit ertheilt werden müssen, denn sie ist immerwährend zuständig, indem der Kläger es zwar wohl in seiner Gewalt hat, wenn er von seinem Rechte Gebrauch machen will, der Beklagte es aber nicht in seiner Gewalt hat, sich verklagen zu lassen, wann er will.
6Ad Dig. 44,4,6Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 342, Note 12.Gaj. lib. XXX. ad Ed. prov. Wenn es durch Hinzuthun des Gläubigers geschehen ist, dass der Schuldner um das Geld kam, welches er zu zahlen im Begriff stand, so wird der Erstere durch die Einrede der Arglist abgewehrt werden. Derselbe Fall tritt ein, wenn der Gläubiger die an seinen Gläubiger geschehene Zahlung des Geldes nicht genehmigen will.
7Ulp. lib. LXXVI. ad Ed. Julianus sagt, wenn ich die Summe, welche ich dir schuldig zu sein glaubte, auf dein Geheiss Dem gelobt habe, dem du damit ein Geschenk machen wolltest, so werde ich mich mit der Einrede der Arglist schützen können; ausserdem steht mir auch eine Condiction wider den Stipulirenden auf Befreiung zu. 1Julianus sagt ferner, wenn ich Dem, den du für deinen Gläubiger hieltest, auf dein Geheiss die Summe versprochen habe, die ich dir schuldig zu sein glaubte, so dürfe der wider mich Klage Erhebende mit der Einrede der Arglist abgewehrt werden, und durch Belangung des Stipulirenden werde ich es ausserdem erlangen, dass er mir die Stipulation als erfüllt annimmt; diese Meinung Julian’s hat die Billigkeit für sich, sodass ich mich der Einrede und Condiction auch wider Den bedienen kann, dem ich verpflichtet bin.
9Idem lib. XXXII. ad Ed. Wenn der Geschäftsbesorger des Beklagten sich gegen Empfang einer Summe Geldes hat verurtheilen lassen, und dann wider den Herrn die Klage aus dem Erkenntniss erhoben wird, so wird er sich mit der Einrede der Arglist schützen können; es kann aber auch dem Geschäftsbesorger Das, was er angefangen hat, nicht entzogen werden, denn das aus einem schändlichen Grunde empfangene Geld bleibt richtiger bei dem Betrogenen1919D. h. dem Besitzer. Glosse u. Gothofred. als dem Betrüger.
11Neratius lib. IV. Membran. Wenn ein Geschäftsbesorger Klage erhebt, so darf wegen seiner eigenen Arglist keine Einrede aufgestellt werden, weil der gegenwärtige Rechtsstreit ihn nichts angeht, und er in Ansehung dieser Sache ein Fremder ist, und Arglist eines Andern darf einem Dritten nicht schaden. Wenn er nach der Einleitung des Verfahrens Etwas arglistigerweise gethan hat, so kann bezweifelt werden, ob deshalb eine Einrede für dasselbe begründet werde, weil die Angelegenheit durch die Einleitung des Verfahrens Sache des Geschäftsbesorgers wird, und er dieselbe gewissermaassen in seinem Namen betreibt. Man nimmt daher auch die Zulässigkeit der Einrede wegen des Geschäftsbesorgers Arglist an. Dasselbe gilt von dem in des Unmündigen Namen klagenden Vormunde. 1Ueberhaupt ist hiebei die Regel zu befolgen, dass Arglist jeden Falls gestraft werde, wenn sie auch keinem Andern, sondern blos Dem, der sie begangen, nachtheilig sein wird.
13Paul. lib. XIV. Quaest. Den enterbten Kindern, die aus des Vaters Testament nichts erhalten haben, muss durch das Umwerfen des Testaments ihr Recht erhalten werden; auch wird ihnen die Einrede der Arglist nicht entgegengesetzt werden; dies gilt nicht nur von ihrer Person selbst, sondern auch von ihren Erben und Kindern.
14Idem lib. III. Respons. Paulus hat gesagt, Derjenige, wer auf fremdem Boden ein Gebäude aufgeführt hat, könne die Kosten dafür auf keine andere Weise erhalten, als wenn er sich im Besitz befinde, und der Eigenthümer des Bodens von ihm denselben in Anspruch nehme, und er dann die Einrede der Arglist vorschütze.
15Scaevola lib. V. Respons. Ein für die Entwährung bestellter und verurtheilter Bürge ist bereit, das entwährte Grundstück und Alles zu gewähren, was im Kaufcontracte benannt ist; ich frage, ob er den auf den Grund des Erkenntnisses klagenden Käufer mit der Einrede der Arglist abwehren könne? Antwort: diese Einrede kann zwar vorgeschützt werden, der Richter wird aber dafür Sorge tragen, dass dem Käufer für die Schäden Genugthuung werde.
16Hermogen. lib. VI. jur. Epit. Wenn ein von einem Wahnsinnigen unterstellter Schuldner an dessen Gläubiger Zahlung leistet, von dem er glaubte, er sei verstandesmächtig, und dann wider ihn Klage erhoben wird, so wird er durch die Einrede der Arglist insoweit entschuldigt, als ein Vortheil für den Wahnsinnigen daraus entsprungen ist.
17Scaevola lib. XXVII. Dig. Ein Vater hatte für seine Tochter eine Mitgift versprochen und dabei vertragsweise sich anheischig gemacht, seine Tochter und alle die Ihrigen2121Ich behalte das omnes der Flor. ernähren zu wollen; derselbe, ein schlichter Landmann, verschrieb seinem Schwiegersohne wegen der versprochenen Mitgift Zinsen, die gleichsam schon in der Vergangenheit erwachsen wären. Da er nun seine Tochter selbst ernährte und ihr Ehemann keine Kosten aufwendete, so entstand die Frage, ob dem aus der Handschrift auf den Grund der Stipulation klagenden Schwiegersohn eine Einrede entgegenstehen dürfe? — Antwort: wenn, wie vorgetragen worden, da der Vater die Tochter ernährte, er das Versprechen aus einem Irrthum gethan habe, so werde die Einrede der Arglist statthaben. 1Ein Grossvater vermachte jedem Enkel von seiner Tochter hundert[tausend Sestertien], und setzte folgende Worte hinzu: Verzeihet, ich konnte Euch mehr hinterlassen, wenn nicht Euer Vater Fronto mich schlecht behandelt hätte, dem ich funfzehn[tausend Sestertien] geliehen hatte, die ich von ihm nicht habe wiedererhalten können; nachher aber die Feinde, die mir fast mein ganzes Vermögen geraubt haben. Hier entstand die Frage, ob, wenn des Grossvaters Erbe von diesen Enkeln, den Erben ihres Vaters, die funfzehn[tausend] fodere, derselbe dem Willen des Erblassers entgegenzuhandeln scheine und dadurch die Einrede der Arglist abgewehrt werden könne? Antwort: die Einrede werde ihm entgegenstehen. 2Ein zum Viertheil eingesetzter Erbe kaufte von dem zu drei Viertheilen eingesetzten Miterben dessen Portion um einen bestimmten Preis, von dem er gegen Stipulation versprach, eine Summe, laut seines Rechnungsbuches in aussenstehenden Foderungen bestehend zu zahlen. Nach dem Tode des Verkäufers der Erbschaft fing Septicius an, das Testament der Verfälschung anzuklagen, foderte die Erbschaft vom Käufer, und erlangte, dass jenem aufgegeben ward, nichts davon zu vermindern. Es entstand die Frage, ob die Erben [des Verkäufers], während des Obschwebens der Erörterung über die Verfälschung, aus der Stipulation klagend, mit der Einrede der Arglist abgewehrt werden können? Antwort: wenn die Erben des Verkäufers vor dem Ausgang der Erörterung bei der Foderung beharren, so können sie durch die Einrede der Arglist abgewehrt werden. 3[Eine Frau, die] ihren Mann und ihren gemeinschaftlichen Sohn zur Hälfte zu Erben eingesetzt hatte, setzte ihre Tochter erster Ehe folgendergestalt zur Erbin ein: Maevia, meine Tochter, du sollst zu sechs Zwölftheilen meine Erbin sein, wenn du gegen deine Miterben [den] zu meinem Antheile aus der von deiner Vormundschaftsverwaltung, die mein Vater Titius, dein Grossvater, geführt hat, herrührenden noch anhängigen Angelegenheit [entstandenen Anfoderungen] bis zu meinem Todestage, Gegenrechnungsweise entsagst. Hier fragt es sich, ob die Tochter, weil sie bedingt eingesetzt worden, wenn dieselbe die Erbschaft unberücksichtigt lässt, um die Vormundschaftsklage unversehrt zu behalten, die [ausserdem] von der Mutter ihr ausgesetzten Vermächtnisse fodern könne? Antwort: den vorliegenden Umständen nach, fodere die in Rede stehende Person dies wider den Willen [der Erblasserin], und darum werde ihr die Einrede der Arglist entgegenstehen.