De exceptionibus praescriptionibus et praeiudiciis
(Von den Einreden, Einwendungen und Vorgreifen in der Entscheidung1.)
1Exceptiones sind eigentlich Anhänge, Vorbehälte, Clauseln zum Besten des Beklagten bei einer actio; praescriptio ursprünglich das Bevorworten von Seiten des Klägers, nur Das einklagen zu wollen, was schon fällig sei; im Corp. Jur. aber steht es der Exceptio gleich. Der ältere Römische Process kannte den Ausdruck Exceptio gar nicht als legalen, sondern blos den: praescriptio für die zerstörlichen (später auch oft defensiones) und translatio für die dilatorischen Einreden. Ueber die Ableitung und Geschichte von Exceptio und Praescriptio s. meine Abhandlung in Zu-Rhein’s Jahrbüchern für Process. Bd. I. S. 164 ff. u. 175. Der Ausdruck praescriptio hielt sich aber noch lange, nachdem auch schon Exceptio häufiger geworden war, weshalb wir beide im Justin. Recht gemischt finden. (Daher obige Uebersetzung.) Praejudicium ist in specie die Einwendung, durch eine actio wurde eine andere, wohl noch wichtigere Frage, namentlich die hered. pet. vor den Centumvirn schon mit entschieden, s. Hugo R. G. S. 603. und die Anm. zu l. 12. Cujac. Obs. V. 37. sagt: praejudicii nomine et actio et exceptio praejudicialis significatur.