Quae in fraudem creditorum facta sunt ut restituantur
(Vom Ersatz Dessen, worin die Gläubiger betrüglicherweise benachtheiligt werden.)
1Ulp. lib. LXVI. ad Ed. Ad Dig. 42,8,1 pr.ROHGE, Bd. 25 (1880), Nr. 25, S. 103: Erfordernisse der actio Pauliana. Anfechtung.Der Prätor sagt: Was in betrüglicher Absicht mit Einem, welchem der Betrug nicht unbekannt ist, gehandelt worden, deshalb will ich dem Gütervertreter, oder wem es sonst zukommen wird, binnen Jahresfrist von der Zeit an, wo er zu klagen im Stande war, eine Klage gestatten und dieses auch gegen Denjenigen, der den Betrug gemacht hat, selbst beobachten. 1Aus Nothwendigkeit hat der Prätor dieses Edict aufgestellt; durch dasselbe hat er für die Gläubiger gesorgt, durch Widerrufung aller in der Absicht, sie zu hintergehen, unternommenen Veräusserungen. 2Der Prätor sagt also: Was in betrüglicher Absicht gehandelt worden. Diese Worte sind allgemein, und umfassen alle und jede zur Hintergehung unternommene Veräusserung oder sonstige Verhandlung. Alles also, was in betrügerischer Absicht geschehen ist, ist vermöge dieser Worte als widerrufen zu betrachten, es mag sein, was es immer will; denn diese Worte umfassen viel. Möge er11Der Gemeinschuldner. also eine Sache veräussert oder durch feierliche Quittung (acceptilatione) oder Vertrag Jemanden seiner Verbindlichkeit enthoben haben,
2Idem lib. LXXIII. ad Ed. so gilt dasselbe. Auch wenn er Pfänder losgiebt, oder zu Hintergehung seiner Glaubiger einen Andern22Einen der Gläubiger, dessen Forderung etwa noch nicht fällig, oder bedingt ist. fr. 6. §. 2. de reb. auct. jud. poss. 42. 5. fr. 6. §. 7. fr. 24. h. t. vorzieht,
3Idem lib. LXVI. ad Ed. oder ihm33Seinem Schuldner. S. fr. 1. am Ende. eine Ausflucht an die Hand giebt, oder sich, um seine Gläubiger zu hintergehen, verbindlich macht, oder Geld auszahlt, oder sonst irgend Etwas zu Hintergehung seiner Gläubiger unternimmt, so tritt das Edict offenbar auch ein. 1In betrüglicher Absicht gehandelt muss nicht blos genannt werden, was einer durch Verträge gehandelt hat, sondern auch, wenn er etwa absichtlich im Gericht ausbleibt, oder einen Process liegen und dadurch verloren gehen lässt, oder einen Schuldner nicht belangt, damit derselbe durch den Zeitablauf befreit werde, oder einen Niessbrauch oder eine Grundgerechtigkeit verliert44Durch Nichtgebrauch. fr. 4.. 2Wer irgend Etwas gethan hat, um Etwas, das er hatte, nicht mehr zu haben, den geht dieses Edict an.
4Paul. lib. LXVIII. ad Ed. Betrüglich handelnd ist auch Der zu nennen, der nicht thut, was er thun sollte, das heisst, wenn er Grundgerechtigkeiten nicht benutzt;
5Gaj. lib. XXVI. ad Ed. prov. so auch, wenn er eine ihm gehörige Sache als aufgegeben verlässt, damit Jemand sie sich zueigne.
6Ulp. lib. LXVI. ad Ed. Wenn aber Einer, da er Etwas erwerben kann, nicht sucht, es zu erwerben, so ist dies Edict nicht anzuwenden; denn dasselbe betrifft solche, die ihr Vermögen verringern, nicht aber solche, die so handeln, dass sie sich nicht bereichern. 1Daher, wenn Jemand die Bedingung [einer Stipulation] deshalb nicht erfüllt, damit die Stipulation nicht verfalle, so ist er nicht in solchem Verhältniss, dass das Edict auf ihn anwendbar sei. 2Folglich ist auch Einer, der eine Erbschaft, es sei nach der gesetzlichen oder testamentarischen Erbfolge, ausgeschlagen hat, nicht geeignet, das Edict auf ihn anzuwenden; denn er hat nicht erwerben wollen, nicht aber hat er sein eignes Vermögen vermindert. 3Desgleichen ist es richtig, dass das Edict wegfällt, wenn er seinen Sohn der Gewalt entlassen hat, damit derselbe nach eignem Gefallen eine Erbschaft antrete55Da er sie als filiusfamilias dem Vater erworben haben würde.. 4Auch das ist anzunehmen, dass das Edict wegfalle, wenn er ein Vermächtniss ausgeschlagen hat; was auch Julianus schreibt. 5Wenn er seinen Sclaven, nachdem er66Von einem Andern. zum Erben eingesetzt worden, veräussert hat, damit er auf das Geheiss des Käufers die Erbschaft antrete77Und also diesem sie erwerben., und der Verkauf von Betrug frei ist88In Hinsicht auf den Wert des Sclaven an sich, ohne Berücksichtigung der durch ihn zufallenden Erbschaft., obwohl in der [Abwendung der] Erbschaft ein solcher liegt, so fällt das Edict weg, weil er die Erbschaft auch ausschlagen durfte. Ist aber der Verkauf des Sclaven selbst betrüglich, so wird er widerrufen, gleichwie wenn er ihm in betrüglicher Absicht freigelassen hätte. 6Beim Labeo steht: wer das Seinige zurücknehme, könne nicht als betrügend gelten [das heisst, wer wiederempfängt, was man ihm schuldig war]; denn es sei unbillig, dass Der nicht sollte ohne Nachtheil für ihn zahlen können, der doch vom Prätor wider Willen zur Zahlung gezwungen werde; dieses ganze Edict betreffe nemlich Contracte, in welche der Prätor sich nicht mische; z. B. Verpfändungen und Verkäufe. 7Wohl zu merken: Julian schreibt und es ist angenommenen Rechtens, dass, wer Geld, das er zu fordern hatte, erhoben hat, ehe das Vermögen des Schuldners in Beschlag genommen wurde, obgleich gar wohl wissend, dass derselbe nicht zahlungsfähig sei, dieses Edict nicht zu fürchten habe; denn er hat für sein eignes Bestes gewacht. Wer aber nach der Beschlagnahme des Vermögens seine Forderung einzieht, der muss zur Mitleidenheit gezogen und den übrigen Gläubigern gleichgestellt werden; denn nach der Beschlagnahme durfte er den Uebrigen nichts entziehen, da dann alle Gläubiger in gleiche Lage gesetzt sind. 8Dieses Edict bedroht Den, welcher, wissend, dass der Andere zu Hintergehung seiner Gläubiger so handle, Das, was zum Zwecke dieser Hintergehung geschah, vorgenommen hat; wenn daher auch etwas in der Absicht, die Gläubiger zu betrügen, geschehen ist, jedoch Der, welcher [deshalb etwas] angenommen, davon nichts wusste, so erscheinen die Worte des Edicts unanwendbar. 9Ausserdem ist zu merken, dass, wer mit Einwilligung der Gläubiger von dem betrügerischen Falliten etwas gekauft oder sich stipulirt oder mit ihm sonst contrahirt hat, nicht als betrüglich gegen die Gläubiger handelnd zu achten ist; denn Niemand kann gegen Wissende und Einwilligende des Betrugs geziehen werden. 10Wenn mit einem Unmündigen Etwas zu Hintergehung der Gläubiger gehandelt worden ist, so ist solches, sagt Labeo, jedenfalls99Omnino, der Unmündige mag mitwissend gewesen sein, oder nicht. zu widerrufen, falls die Gläubiger [dadurch wirklich] betrogen worden sind; weil die Unwissenheit des Unmündigen, die eine Folge seiner Jugend ist, nicht den Gläubigern nachtheilig und ihm selbst vortheilhaft werden darf; dies ist auch angenommenen Rechtens. 11Ad Dig. 42,8,6,11ROHGE, Bd. 5 (1872), S. 45: Anfechtung einer in Form eines onerosen Geschäfts fraudandi animo geübten Liberalität. Der gutgläubige Empfänger haftet nur zum Belaufe seiner Bereicherung.Ebenso sagen wir: wenn Jemandem geschenkt worden ist, darf nicht gefragt werden, ob es1010Die Hintergehung der Gläubiger. mit Wissen des Beschenkten unternommen, sondern blos: ob die Gläubiger [damit] hintergangen worden? Denn auch der Nichtmitwissende erscheint hier nicht als Unrecht leidend, da ihm ein Gewinn entzogen, nicht aber ein Schade zugefügt wird. Doch ist gegen Solche, die unwissend von einem Zahlungsunfähigen ein Geschenk angenommen haben, nur insoweit eine Klage zu gestatten, als sie [dadurch] reicher geworden sind; weiter nicht. 12Desgleichen fragt sichs: Wenn ein Sclave von einem Zahlungsunfähigen, ohne Wissen seines Herrn, selbst aber mitwissend, Etwas bekommen hat, ob der Herr verantwortlich sei? Und Labeo sagt: er sei insoweit verantwortlich, dass er herausgeben müsse, was ihm zugekommen ist, oder dass er blos, sofern das Sondergut zureicht, verurtheilt werde, oder insofern Etwas davon in seinen Nutzen verwendet worden ist1111S. B. XV. Tit. 1. u. 3.. Dasselbe gilt auch vom Haussohne. Weiss aber der Herr darum, so wird er für seine Person zu belangen sein. 13So auch, wenn ein Zwangserbe Vermächtnisse auszahlt und dann in Gant verfällt, so ist, sagt Proculus, wenn gleich die Legatare [um den Betrug] nicht gewusst, doch eine abgeleitete (utilis) Klage [gegen sie] zu geben; was durchaus keinen Zweifel leidet. 14Ad Dig. 42,8,6,14Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 463, Note 21.Für diese Klage wird ein nützliches [utilis] Jahr, nach dem geschehenen Verkaufe, von der Zeit an, wo man zu klagen im Stande war, gerechnet.
7Ad Dig. 42,8,7ROHGE, Bd. 5 (1872), S. 45: Anfechtung einer in Form eines onerosen Geschäfts fraudandi animo geübten Liberalität. Der gutgläubige Empfänger haftet nur zum Belaufe seiner Bereicherung.Paul. lib. LXII. ad Ed. Wenn ein Schuldner, zu Hintergehung seiner Gläubiger, ein Grundstück, unter Mitwissen des Käufers, für zu geringen Preis verkauft hat, und nun die, welchen wegen Widerrufs dieses Geschäfts eine Klage zusteht, darauf klagen, so ist gefragt worden, ob sie den Kaufschilling herausgeben müssten? Proculus hält dafür, das Grundstück müsse schlechterdings abgetreten werden, wenn auch der Kaufschilling nicht gezahlt werde; und nach dieser Ansicht des Proculus ist ein Rescript ertheilt worden.
8Venulej. Saturn. lib. VI. Interdict. Hieraus ist zu folgern, dass dem Käufer auch nicht einmal ein Theil des Kaufpreises zurückzugeben ist; doch kann man sagen, der gesetzte Schiedsrichter habe darauf zu sehen, dass er in dem Falle, wenn das gezahlte Geld noch in der Masse vorhanden sei, dessen Herausgabe anordne, weil auf diese Weise Niemand bevortheilt wird.
9Ad Dig. 42,8,9ROHGE, Bd. 10 (1874), S. 248: Der particeps fraudis debitoris haftet den Gläubigern auf den vollen Ersatz des ihnen Entzogenen, ohne Rücksicht darauf, ob er es noch besitzt.ROHGE, Bd. 13 (1874), Nr. 122, S. 381: Besitz als Voraussetzung der actio Pauliana.Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 463, Note 15.Paul. lib. LXII. ad Ed. Einer hatte von einem Schuldner, dessen Vermögen in Beschlag genommen war, wissentlich Etwas gekauft und einem Andern, der es argloserweise (bona fide) kaufte, wieder verkauft. Es ist nun gefragt worden: ob der zweite Käufer in Anspruch genommen werden könne? Richtiger ist aber die Meinung des Sabinus, dass der Käufer guten Glaubens nicht verantwortlich sei, weil die Gefährde nur Demjenigen schaden darf, der sie verhangen hat, so wie ich auch schon gesagt habe, dass er nicht verantwortlich ist, wenn er vom Schuldner selbst unwissentlich gekauft hat. Derjenige aber, der unredlicherweise gekauft und an den arglosen Käufer wieder verkauft hat, ist für den ganzen Preis der Sache, den er empfangen hat, gehalten.
10Ad Dig. 42,8,10ROHGE, Bd. 10 (1874), S. 248: Der particeps fraudis debitoris haftet den Gläubigern auf den vollen Ersatz des ihnen Entzogenen, ohne Rücksicht darauf, ob er es noch besitzt.Ulp. lib. LXXIII. ad Ed. Der Prätor sagt: Was Lucius Titius in betrüglicher Absicht, unter deiner Mitwissenschaft, mit dem in Rede stehenden Vermögen vorgenommen hat, deshalb sollst du ihnen1212Den Gläubigern des Titius., falls wegen des in Rede stehenden Umstandes eine Klage als rechtmässig und zulässig erscheint, und nicht mehr als ein Jahr, seit über die in Rede stehende Sache zu klagen thunlich gewesen, verflossen ist, Ersatz leisten1313Vgl. fr. 38. §. 4. de usur. 22. 1.. Bisweilen und nach Befinden der Umstände werde ich, wenn auch keine Mitwissenschaft vorliegt, doch eine Klage wegen des Geschehenen (in factum) gestatten1414Es ist die Paulianische Klage. S. Zimmern G. d. R. R. Th. III. S. 259.. 1Ad Dig. 42,8,10,1Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 463, Note 25.Was zu Hintergehung der Gläubiger unternommen worden ist, kann nur dann widerrufen werden, wenn der Betrug Erfolg gehabt hat, das heisst, wenn diejenigen Gläubiger, zu deren Hintergehung er es gethan, die Vergantung seines Vermögens ausgewirkt haben. Wenn er hingegen jene, auf deren Hintergehung er es dabei angelegt hatte, befriedigt und andere Gläubiger bekommen hat, dabei auch jene Befriedigung Derer, die er [Anfangs] betrügen gewollt, rein erfolgt ist, so fällt der Widerruf weg. Wenn er mit dem Gelde Derer, deren Hintergehung er nicht beabsichtigt hatte, die erstern, die er betrügen gewollt, befriedigt hat, so findet, sagt Marcellus, der Widerruf Statt1515Vgl. o. fr. 24. §. 3. de reb. auct. jud. poss. 42. 5.. Dieser Unterscheidung gemäss haben auch die Kaiser Severus und Antoninus ein Rescript ertheilt, und es ist dies angenommenen Rechtens. 2Die Worte des Prätors: „unter deiner Mitwissenschaft“ werden so verstanden: so dass du um den Betrug wissest und daran Theil nehmest; denn nicht, dass ich blos wisse, es habe der Andere Gläubiger, reicht hin, die Zulässigkeit der Klage aus dem Geschehenen (in factum) gegen mich zu behaupten, sondern [nur] dass ich Theilnehmer des Betrugs bin. 3Wenn Jemand zwar an dem Betruge nicht Theil genommen hat, ihm aber, als der Schuldner verkaufte, von den Gläubigern eine bezeugte Warnung geschehen ist (testato conventus est), nicht zu kaufen, ist er dann, wenn er doch kauft, mit der Klage aus dem Geschehenen (in factum) zu belangen? Mehr ist dafür, ihn belangbar zu halten; denn wer nach bezeugter Warnung beharret, der ist von Gefährde nicht frei. 4Ausserdem aber erscheint Jemand, der da weiss, dass der Andere Gläubiger habe, und mit ihm rein, ohne Mitwissen um einen Betrug, contrahirt, nicht mit dieser Klage belangbar. 5Der Prätor sagt: „unter deiner Mitwissenschaft“ das heisst Dessen, der mit dieser Klage belangt werden wird. Wie nun, wenn es vielleicht der Vormund eines Unmündigen ist, der Mündel selbst aber nichts davon gewusst hat? Hier fragt sichs, ob die Klage statthabe, so dass das Mitwissen des Vormundes [dem Mündel] nachtheilig sei? desgleichen bei dem Pfleger eines Wahnsinnigen und eines Minderjährigen? Und ich glaube, dass allen diesen das Mitwissen der Vormünder oder Pfleger insoweit schadet, als ihnen etwas zugeflossen ist. 6Ausserdem ist zu merken, dass die Frage aufgeworfen werden kann: da es heisst, das zu Hintergehung der Gläubiger Veräusserte könne zurückgefordert werden, sobald es noch dieselben Gläubiger sind, ob denn die Klage auch dann für zulässig zu achten sei, wenn nur Ein Gläubiger als Betrogener vorhanden ist, er mag nun schon damals1616Zur Zeit der Veräusserung. der einzige gewesen sein, oder nach Befriedigung der übrigen allein übriggeblieben sein? 7Gewiss reicht dies hin, und, wenn er1717Derjenige, der mit dem Schuldner contrahirte. gewusst hat, dass Ein Gläubiger betrogen werde, so hat die Klage statt, obwohl er von den andern nichts gewusst hat. 8Wie nun, wenn Der, von dem er wusste, dass er betrogen werde, befriedigt worden ist? fällt dann die Klage weg, weil die Uebrigen nicht betrogen worden sind? Und dies halte ich für richtig. Wenn aber Einer sagen wollte: ich biete Demjenigen, welcher mir als Gläubiger bekannt ist, soviel als er zu fordern hat; so würde er damit nicht zu hören sein, so dass er der Klage sich entziehen könnte. 9Ad Dig. 42,8,10,9Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 463, Note 25.Wenn der Betrügende einen Erben hat, und zum Vermögen dieses Erben die Gant eröffnet wird, so ist der Betrug nicht mit dem in Rede stehenden Vermögen vorgenommen worden, und daher fällt diese Klage weg. 10Ad Dig. 42,8,10,10Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 463, Note 25.Wenn ein Sohn, der sich [der väterlichen Erbschaft] hätte enthalten können, Etwas zu Hintergehung der Gläubiger [des Nachlasses] vorgenommen hat, und [nachher], weil er sich desselben angemaasst, in vorigen Stand wiedereingesetzt wird, oder wenn ein freiwilliger Erbe dies gethan und entweder wegen seines Alters, oder wegen irgend einer andern Ursache gesetzmässige Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erlangt hat, so wird eine abgeleitete (utilis) Klage zuständig zu erachten sein. Ebenso bei einem Sclaven als Zwangserben. Doch schreibt Labeo, dies sei nur mit der Unterscheidung anzunehmen, dass zwar dann, wenn die Gläubiger sogleich zur Vergantung geschritten sind, oder der Zwangserbe, während die Gläubiger eine Uebereinkunft schlossen, sich des Nachlasses angemaasst hat, Beider, sowohl des Testators, als des Zwangserben betrügliche Handlungen widerrufen werden. Haben aber die Gläubiger den Zwangserben zugelassen und seine Person als ihren Schuldner angenommen, indem sie sich entweder des Zinsgenusses wegen, oder aus irgend einer andern Ursache an ihn gehalten, so ist das Richtige, dass nichts von Dem, was der Testator veräussert hat, zurückgefordert werden könne. 11Ad Dig. 42,8,10,11Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 463, Note 12.Wenn ein Unmündiger Erbe seines Vaters wird, und nach seinem Tode zu seinem Nachlasse die Gant eröffnet wird, so sind, nach ausgewirkter Sonderung, Beider, des Unmündigen, oder auch des Vormunds, und ebenso eines Pflegers, betrügliche Handlungen zu widerrufen. 12Wenn der betrügerische Schuldner mir baar bezahlt hat, was ich erst in einer Frist zu fordern hatte, so wird wegen des Vortheils, den ich durch die Baarzahlung genossen habe, die Klage aus dem Geschehenen (in factum) zulässig erachtet werden müssen; denn der Prätor meint, dass auch in Beziehung auf die Zeit Betrug vorfallen könne1818Vgl. fr. 17. §. 2. h. t.. 13Ad Dig. 42,8,10,13ROHGE, Bd. 15 (1875), Nr. 20, S. 51: Anfechtung der datio in solutum mit der actio Pauliana.Wenn Jemandem zwar nicht gezahlt worden ist, er aber wegen einer alten1919Wegen einer früher ohne Pfandsicherheit, oder doch unter nicht zureichender, contrahirten. Forderung ein Pfand bekommen hat, so findet, wie in kaiserlichen Verordnungen sehr oft ausgesprochen worden ist, diese Klage wider ihn statt2020Vgl. aber unten fr. 22. h. t.. 14Wenn eine Frau, nachdem sie sich vorgenommen, ihre Gläubiger zu betrügen, ihrem Ehemanne, der ihr Schuldner ist, zu Hintergehung der Gläubiger seine Schuld, als zu Bestellung einer Aussteuer, quittirt hat, so ist diese Klage zulässig, und es wird durch selbige das ganze Geld, was der Ehemann schuldig gewesen, zurückgefordert, es hat auch die Frau keine Mitgiftsklage; denn eine Mitgift darf nicht zu Hintergehung der Gläubiger bestellt werden; soviel ist gewisser als gewiss und häufig in kaiserlichen Verordnungen ausgesprochen. Der Erfolg der Klage wird aber sein, dass die quittirte Schuld (stipulatio accepta facta) von neuem angelobt wird. 15Ad Dig. 42,8,10,15Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 463, Note 12.Durch diese Klage kann auch der Niessbrauch und ein Angelöbniss dieses Inhalts: „gelobst Du jedes Jahr Zehn zu geben? [ich gelobe es]“ eingeklagt werden2121D. h. wenn der Schuldner in betrüglicher Absicht den Niessbrauch seiner Sache aufgegeben, oder über das obige Angelöbniss quittirt hat, so kann die Rescission davon gefordert werden.. 16Ad Dig. 42,8,10,16Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 463, Note 12.Wenn ich meinen und mehrerer Gläubiger entwichenen Schuldner auf der Flucht, wo er das Geld bei sich hatte, eingeholt und ihm soviel, als er mir schuldete, abgenommen habe, so verdient die Meinung des Julianus Beifall, welcher sagt, es komme hier viel darauf an, ob dies geschehen sei, ehe die Gläubiger in den Besitz seines Vermögens gesetzt worden, oder nachher; wenn vorher, falle die Klage in factum weg; wenn später, so finde sie statt. 17Wenn Jemandem, nach der Verordnung des Kaisers Marcus2222S. Inst. B. III. Tit. 11., ein Nachlass zu Aufrechterhaltung der Freilassungen zugesprochen wird, so wird man annehmen müssen, dass die Klage nicht zulässig sei; denn ein solcher wird darum Erbe, damit, was der Hausvater gethan hat, bei Kräften bleibe. 18Das Jahr [zu Anstellung] dieser Klage ist zu rechnen von dem Tage an, wo das Vermögen zum Verkauf gebracht worden ist2323S. fr. 6. §. 14. h. t.. 19In Folge dieser Klage muss die Sache, und zwar mit ihrem Zubehör2424Causa; Nutzungen und Zuwachs, auch Schäden., wiedererstattet werden. 20Auch die Früchte, nicht blos die wirklich erhobenen, sondern auch die, welche der betrügerische Schuldner hätte ziehen können, kommen in Anschlag; doch mit Einschränkung, nemlich so, dass die aufgewendeten Kosten abgezogen werden; denn er2525Der Erwerber und Besitzer der veräusserten Sache. darf nicht eher gezwungen werden, die Sache herauszugeben, als bis ihm sein nothwendiger Aufwand erstattet wird; und dies geht nach richterlichem Ermessen. Dasselbe gilt, wenn er andern2626Nicht nothwendigen. Aufwand nach dem Willen der Bürgen und Gläubiger gemacht hat. 21Dass auch ein [mittlerweile] gebornes Kind2727Einer betrüglich veräusserten Sclavin. in Anschlag komme, halte ich für das Richtigere. 22Ad Dig. 42,8,10,22ROHGE, Bd. 13 (1874), Nr. 122, S. 381: Besitz als Voraussetzung der actio Pauliana.Ausserdem ist überhaupt zu merken, dass zufolge dieser Klage Wiederherstellung des vorigen Zustandes geschieht; sie betreffe nun Sachen, oder Forderungen, so dass [bei letztern] Alles ebenso widerrufen wird, als ob keine Quittung erfolgt wäre. Deshalb sind auch die Nutzungen der Zwischenzeit, die bei nicht erfolgter Quittung erlangt worden wären, zu gewähren, obschon keine Zinsen gewährt werden, sie müssten denn stipulirt worden, oder der Contract ein solcher sein, bei welchem auch ohne Stipulation Zinsen gebühren können2828S. fr. 32. §. 2. de usur. 22. 1.. 23Ist die Forderung bedingt gewesen, so muss sie nebst ihrer Bedingung, hat sie auf Zeit gelautet, so muss sie mit ihrer Frist wiederhergestellt werden. War übrigens die Forderung so beschaffen, dass ihre Frist abläuft, so lässt sich behaupten, dass die Wiederherstellung binnen der Zeit verlangt werden könne, welche bis zum Verfall noch übrig ist, nicht schlechterdings binnen Jahresfrist. 24Diese Klage steht nach einem Jahre insoweit zu, als Der, wider welchen sie angestellt wird, Nutzen gezogen hat; denn der Prätor hat für unbillig gehalten, dass Jemand, der durch Betrug gewonnen hat, seinen Gewinn behalte; daher hat er geglaubt, ihm diesen Gewinn entreissen zu müssen. Es sei nun also der betrügerische Schuldner selbst, der Nutzen gezogen hat, oder irgend Jemand Anderes, so steht die Klage auf soviel zu, als er gezogen hat, oder böslicherweise nicht ziehen wollte. 25Diese Klage steht auch dem Erben und andern Nachfolgern zu, wird aber ebenfalls wider die Erben und dergleichen Personen gestattet.
11Venulej. Saturn. lib. VI. Interdict. Cassius hat2929Als Prätor wohl. Vgl. §. 4. Inst. quod cum eo qui in al. pot 4. 7. fr. 43. quib. ex caus. maj. 4. 6. die Klage auf so viel, als der Erbe bereichert worden ist, eingeführt.
12Marcell. lib. XVIII. Dig. Wenn ein Vater seinem Haussohne die freie Verwaltung seines Sondergutes gestattet, so kann darunter nicht die Erlaubniss verstanden werden, zu Hintergehung der Gläubiger zu veräussern; denn eine solche Veräusserung steht ihm gar nicht zu. Hat aber der Vater dem Sohne auch dieses mit erlaubt, dass er auch zu Hintergehung der Gläubiger handeln könne, so ist Alles als von ihm selbst gethan anzusehen, und die gegen ihn zustehenden Klagen reichen für Alles hin. Denn die Gläubiger des Sohnes sind auch die Gläubiger des Vaters, und haben gegen diesen eine gleichartige Klage, dahin nemlich, dass sie aus dem Sondergute befriedigt werden müssen.
13Paul. lib. LXVIII. ad Ed. Dieses ist unstreitig, dass ein Gläubiger, der ein Pfand in Händen hat, mit dieser Klage nicht belangt werden kann3030S. jedoch fr. 10. §. 13., fr. 22. h. t.; denn er besitzt die Sache mit vollem Rechte und als Pfand, nicht um sie aufzubewahren.
14Ad Dig. 42,8,14ROHGE, Bd. 10 (1874), S. 248: Der particeps fraudis debitoris haftet den Gläubigern auf den vollen Ersatz des ihnen Entzogenen, ohne Rücksicht darauf, ob er es noch besitzt.Ulp. lib. VI. Disputat. Durch diese Klage in factum wird nicht nur Eigenthum wieder aufgehoben, sondern auch Klagerecht wiederhergestellt. Daher geht diese Klage auch gegen Diejenigen, die die [veräusserten] Sachen nicht besitzen3131S. o. fr. 10. §. 24. am Ende., auf Erstattung, und wider Diejenigen, welchem ein Klagrecht zusteht, auf Abtretung desselben. Wenn also Jemand den Titius vorschiebt, damit der Betrüger ihm die Sachen übergebe, so muss er die Auftragsklage3232Die er gegen den Titius hat. abtreten. Daher ist auch, wenn der Betrüger seiner um den damit bezweckten Betrug der Gläubiger wissenden Tochter eine Aussteuer gegeben hat, diese verpflichtet, ihre Mitgiftsklage gegen ihren Ehemann abzutreten.
15Julian. lib. XLIX. Dig. Wenn Jemand, der den Titius zum Gläubiger hatte, und wusste nicht zahlen zu können, in seinem Testamente Freilassungen verfügt, in der Folge aber, nach Befriedigung des Titius, den Sempronius zum Gläubiger bekommen hat, und mit Hinterlassung desselben Testaments, als bestehenden, stirbt, so müssen die ausgesprochenen Freilassungen aufrechterhalten werden, wenngleich der Nachlass zahlungsunfähig ist, weil, wenn Freilassungen wieder aufgehoben werden sollen, beides, Absicht und Erfolg3333Der Hintergehung., in Beziehung auf dieselben Personen, erforderlich ist, nun aber hier der Gläubiger, den zu hintergehen beabsichtigt worden3434Titius., nicht hintergangen, und gegen Den, welcher hintergangen wird3535Sempronius., dies nicht beabsichtigt worden ist; daher bleiben die Freilassungen bei Kräften,
16Paul. lib. V. Respons. Papiniani. es würde denn erwiesen, dass die frühern Gläubiger mit dem Gelde der neuerlichen befriedigt worden3636S. fr. 10. §. 1. h. t..
17Julian. lib. XLIX. Dig. Alle Schuldner, die zu Hintergehung der Gläubiger quittirt worden sind, werden durch diese Klage in die alte Verbindlichkeit zurückversetzt. 1Ad Dig. 42,8,17,1ROHGE, Bd. 5 (1872), S. 45: Anfechtung einer in Form eines onerosen Geschäfts fraudandi animo geübten Liberalität. Der gutgläubige Empfänger haftet nur zum Belaufe seiner Bereicherung.Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 368, Note 6.Lucius Titius, der Schulden hatte, übergab seinen Freigelassenen, die zugleich seine natürlichen Söhne waren, sein ganzes Vermögen. Des Julianus Gutachten: Obschon nicht angegeben wird, dass er die Absicht gehabt habe, die Gläubiger zu hintergehen, so ist doch, weil er Schulden zu haben sich bewusst war und sein ganzes Vermögen veräussert hat, anzunehmen, dass er die Hintergehung seiner Gläubiger beabsichtigt habe; wenn also gleich seine Söhne nichts davon gewusst haben3737Fr. 6. §. 11. h. t., dass dies ihres Vaters Gesinnung sei, so sind sie doch mit dieser Klage zu belangen. 2Wenn ein Ehemann, der damit unging, seine Gläubiger zu betrügen, nach Auflösung der Ehe seiner Gattin das Heirathsgut, das er in bestimmter Frist zurückgeben sollte, sofort erstattet, so wird die Frau durch diese Klage zum Ersatz des Vortheils angehalten, den die Verschiebung der Wiedererstattung der Aussteuer bis zur bestimmten Zeit für die Gläubiger gehabt haben würde; denn der Prätor nimmt in Betreff der Zeit eine Hintergehung an3838Vgl. fr. 10. §. 12. h. t..
18Papin. lib. XXVI. Quaest. Wenn der Gatte der Gattin, oder die Gattin dem Gatten eine Pfandverbindlichkeit erlässt, so ist die Meinung Derjenigen, welche hierin keine Schenkung finden, die richtigere. Geschieht es aber zu Hintergehung der Gläubiger, so kann es ohne Zweifel durch eine abgeleitete (utilis) Klage widerrufen werden3939Es wird also hierzu gefordert, dass der Gatte, dem das Pfand losgegeben wird, um die Hintergehung der Gläubiger des andern, die damit bezweckt wurde, gewusst habe. S. o. fr. 6. §. 11. h. t.. Dasselbe gilt, wenn irgend ein anderer Schuldner zu Hintergehung seiner Gläubiger sein Pfandrecht aufgiebt.
19Idem lib. XI. Respons. Da ein Vater, als er seinen Tod noch nicht erwartete, seinem der Gewalt entlassenen Sohne ein Fideicommiss aus der mütterlichen Erbschaft ohne Abzug des Falcidischen4040Oder Pegasianischen. Viertheils erstattete, und so dem Vertrauen und der Liebespflicht der Ausantwortung vollständig entsprach, so habe ich begutachtet, derselbe habe gegen seine Gläubiger keinen Betrug begangen4141Vgl. fr. 6. §. 1—5. h. t..
20Callistr. lib. II. Quaest. Ein Schuldner, der nach dem Trebellianischen Senatsschluss4242Ohne Abzug des Viertheils, der nach dem Pegasianischen freistand. die ganze Erbschaft erstattet, kann nicht so angesehen werden, als ob er den Theil, den er hätte behalten können, zu Hintergehung seiner Gläubiger veräussert hätte, sondern muss vielmehr nur als rechtschaffen handelnd gelten4343S. Note. 241..
21Scaevola lib. I. Respons. Ein Schuldner verglich sich, zu Hintergehung seines Gläubigers, mit seinem Nachbar über die Gränzen des verpfändeten Grundstücks. Nun wurde gefragt, ob Der, welcher von dem Gläubiger gekauft hat4444Das Grundstück in Folge der Vergantung., der Gränzen wegen klagen könnte? Er hat geantwortet: Nach den vorgetragenen Umständen könne er klagen, wenngleich der Schuldner ohne Wissen des Gläubigers den Vergleich geschlossen hätte.
22Idem lib. V. Respons. Einer von mehrern Gläubigern hatte für eine alte4545S. Note 220. Schuld Pfänder empfangen. Nun frage ich: ist dies, als zu Hintergehung der übrigen geschehen, ungültig? Er antwortete, der Gläubiger sei nicht deshalb von Verfolgung seiner Pfänder auszuschliessen, weil er deren Verpfändung für eine alte Schuld bedungen habe, ausser wenn solches zu Hintergehung der übrigen Gläubiger geschehen wäre und hierdurch der Rechtsweg, mittels dessen Hintergehungen der Gläubiger für ungültig erklärt worden, offen stünde.
23Scaevola lib. XXXII. Dig. Erben, die, als Nächste4646Primo gradu, nicht als Substituten. eingesetzt waren, fanden, dass der Nachlass kaum zum vierten Theil die Schulden deckte, und traten, zu Schonung des guten Namens des Erblassers und mit Einverständniss der Gläubiger, auch unter Genehmigung des Provinz-Statthalters, in Gemässheit der kaiserlichen Verordnung die Erbschaft unter der Bedingung an, den Gläubigern nur einen Theil [ihrer Forderungen] zu bezahlen. Nun ist gefragt worden, ob die im Testamente freigelassenen Leute sowohl ihre Freiheit als ihren Unterhalt4747Der ihnen nemlich im Testamente vermacht war. bekommen könnten? Er hat geantwortet: die Freilassungen zwar bestehen, wenn sie anders nicht zu Hintergehung der Gläubiger bewirkt worden sind, Vermächtnisse aber seien, wenn die Erbschaft nicht zahlungsfähig, nicht zu entrichten.
24Ad Dig. 42,8,24Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 463, Note 31.Idem lib. sing. Quaest. publice tractat. Ein Unmündiger wurde Erbe seines Vaters, und bezahlte einen der Gläubiger; darauf sagte er sich von der väterlichen Erbschaft los, und es ward zu dem Nachlasse des Vaters die Gant eröffnet. Ist nun Das, was der Gläubiger empfangen hat, zurückzufordern, damit er nicht besser daran sei, als die übrigen Gläubiger? Es ist zu unterscheiden, ob er solches durch Begünstigung erhalten hat oder nicht, so dass, wenn es durch eine Begünstigung von Seiten der Vormünder geschehen4848S. o. Note 203., der Gläubiger wieder auf denselben Antheil gesetzt werde, den die übrigen Gläubiger bekommen können; hat er aber seine Forderung mit Recht eingetrieben, die andern Gläubiger aber haben die Eintreibung verabsäumt, und die Sache4949Woran sich die Gläubiger ihrer Forderung wegen allein halten können. wird mittlerweile verschlechtert, es sei durch Sterblichkeit5050Z. B. eine Viehheerde, ein Hausgesinde von Sclaven, ein Marstell., oder durch Entfremdung beweglicher Dinge, oder durch Vernichtung der unbeweglichen5151Dergestalt nemlich, dass dadurch Unzulänglichkeit des Vermögens hervorgebracht wird., so kann Das, was jener Gläubiger empfangen hat, keinesweges zurückgefordert werden, weil andere Gläubiger dies auf Rechnung ihrer Nachlässigkeit setzen müssen. Wenn also mein Schuldner zu der Zeit, wo so eben zu seinem Vermögen die Gant eröffnet werden sollte, mir Geld ausgezahlt hat, kann solches mir durch eine Klage wieder abgefordert werden? Es ist hier zu unterscheiden, ob er mir dasselbe angeboten hat, oder ich ihm es wider seinen Willen abgezwungen habe, sodass, wenn letzteres der Fall, die Zurückforderung stattfindet, nicht aber, wenn ich es ihm nicht abgezwungen habe5252Die Vernunft und die unmittelbar vorhergehende Entscheidung, so wie die folgenden Sätze, lassen hier gerade das Umgekehrte erwarten. Haloander verwandelt daher diesen ganzen Satz (von Es ist an) in eine Frage; wodurch freilich Alles klar wird.. Allein ich bin wachsam gewesen; ich habe meine Lage [dadurch] verbessert; das bürgerliche Recht ist zum Besten der Wachsamen gegeben; daher wird auch Das, was ich empfangen habe, mir nicht wieder abgenommen5353Sonach fände also die Zurückforderung in keinem Falle statt, wenn die gewöhnliche Lesart richtig wäre..
25Venulej. lib. VI. Interdict. Wenn der betrügliche Schuldner seinen Bürgen mit dessen Wissen5454Um den Betrug. quittirt und es auch dem Hauptschuldner5555Des Gemeinschuldners. nicht unbekannt ist, so sind Beide verantwortlich, im entgegengesetzten Falle Derjenige, welcher darum gewusst hat. Ist nun aber Der, welcher quittirt worden ist, nicht zahlungsfähig, so fragt sichs, ob gegen den Hauptschuldner, auch wenn er nichts von der Sache gewusst, eine Klage zu gestatten sei?5656Verstehe hier: dieses ist zu bejahen. da er durch Schenkung erwirbt5757Fr. 13. §. 7. de acceptilat. 46. 4.. Wenn hingegen die Quittung unter Mitwissen des Schuldners bewirkt worden ist, so bleibt auch der Bürge, wenn er ebenfalls darum weiss, gehalten; falls er aber nichts davon wusste, würde es dann nicht unbillig sein, wider ihn eine Klage zuzulassen?5858Verstehe: es würde unbillig sein. Weil er vielmehr einem Verlust entgeht, als Vortheil geniesst. Unter zwei Mitschuldnern aber ist einer wie der andere zu beurtheilen. 1Wenn ein Eidam von seinem auf Hintergehung seiner Gläubiger ausgehenden Schwiegervater mitwissend die Aussteuer empfangen hat, so ist er mit dieser Klage zu belangen; und wenn er dann die Aussteuer zurückgiebt, so hat er keine mehr in Händen, und, wie Labeo sagt, bei erfolgender Ehescheidung, der Tochter (emancipatae)5959Wäre sie dann noch in väterlicher Gewalt, so könnte die Zurückgabe nur an den Vater geschehen. nichts herauszugeben, weil diese Klage6060Nicht etwa die actio de dote, sondern die Paulianische, ist hier gemeint. S. u. Note 266. auf Wiedererstattung der Sache geht und nicht eine Strafklage ist; daher der Schuldner6161Der Ehemann auf die wider ihn angestellte Dotalklage. freigesprochen wird, wenn er schon wiedererstattet hat6262Den Gläubigern des Vaters.. Hat er aber noch eher, als die Gläubiger ihn belangen, auf angestellte Mitgiftklage6363Nach conventus muss ein Komma stehen. der Tochter ihre Aussteuer zurückgegeben6464Versteht sich, nach dem Obigen, nachdem er schon beim Empfang der dos um den Betrug gewusst hat., so ist er, sagt Labeo, nichtsdestoweniger mit dieser Klage6565Mit der Paulianischen. zu belangen, und kann auf die Frau nicht zurückgehen. Falls er nun aber ohne [Zwang durch] einen Richter zurückgegeben hat6666An die Frau., steht ihm dann irgend ein Zurückforderungsrecht zu6767Gegen die Frau, nachdem er den Gläubigern des Vaters die dos nochmals entrichten müssen: die Vulgata hat hier die Antwort: es steht ihm zu.? — Hat er nichts (vom Betrug) gewusst, wohl aber die Tochter, so ist diese gehalten. Haben aber beide darum gewusst, so sind beide gehalten. Wenn hingegen Keines mitwissend gewesen ist, so halten Einige dafür, dass gegen die Tochter dennoch eine Klage zu gestatten sei, weil das an sie Gekommene gleichsam als geschenkt anzusehen ist, oder dass sie doch Sicherheit dafür leisten müsse, zu erstatten, was sie erlangen werde6868Wenn nemlich die dos ihr noch nicht zurückgegeben ist.; dass hingegen wider den nicht wissenden Ehemann keine Klage zuzulassen sei; eben so wenig als gegen einen Gläubiger, welcher von dem betrüglichen Schuldner empfangen hat, was ihm zukam; denn der Mann würde eine Frau ohne Mitgift nicht geheirathet haben. 2So auch, wenn ein Fremder einer Haustochter wegen, zu Hintergehung seiner Gläubiger, eine Mitgift giebt, ist der Ehemann, wenn er darum gewusst hat, gehalten; eben so die Frau; und nicht weniger auch der Vater, wenn es ihm nicht unbekannt gewesen ist, so dass er Sicherheit leisten muss, dass er die Aussteuer herausgeben werde, sobald sie an ihn komme. 3Wenn ein Bevollmächtigter ohne Wissen des Herrn, da ihm bewusst war, dass dessen Schuldner Hintergehung der Gläubiger beabsichtigte, einem Sclaven6969Des Machtgebers. geheissen hat, von ihm7070Von dem Schuldner. etwas anzunehmen7171Zu Benachtheiligung der übrigen Gläubiger. Vergl. oben fr 24., so ist er selbst, nicht aber der Machtgeber (Herr des Sclaven) mit dieser Klage zu belangen. 4Ad Dig. 42,8,25,4Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 463, Note 17.Aber nicht allein die veräusserte Sache selbst muss wiedererstattet werden, sondern auch die Früchte, die zur Zeit der Veräusserung noch mit der Erde zusammenhingen, denn sie haben zum Vermögen des Betrügers gehört. So auch die, welche nach eingeleitetem Rechtshandel eingeerntet worden sind. Die in der Zwischenzeit erhobenen hingegen sind unter dem zu Erstattenden nicht begriffen. So ist auch ein von einer Sclavin, die zu Hintergehung der Gläubiger veräussert worden ist, mittlerweile gebornes Kind nicht darunter begriffen, da es nicht zum Vermögen des Schuldners gehört hat. 5Ad Dig. 42,8,25,5Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 463, Note 17.Proculus sagt: wenn ein Weib7272Eine Sclavin. nach ihrer Veräusserung empfangen, und vor Anstellung der Klage geboren habe, so sei kein Zweifel, dass das Kind nicht herauszugeben sei. Wäre sie aber zur Zeit der Veräusserung schwanger gewesen, so könne man wohl sagen, auch das Kind müsse herausgegeben werden. 6Ad Dig. 42,8,25,6Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 463, Note 17.Ueber den Ausdruck: Früchte, die mit dem Boden zusammengehängt haben, sagt Labeo, er verstehe nicht recht, ob der Prätor damit blos die gereiften oder auch die unreifen bezeichne? Wenn er aber auch [nur] die gemeint habe, die schon reif gewesen, so müsse gleichwohl der Besitz7373Auch der unreifen. erstattet werden. Denn als das Grundstück veräussert worden, sei dasselbe mit seinen Früchten zusammen nur eine einzige Sache gewesen, nemlich eben das Grundstück, dessen Veräusserung die Früchte aller Art7474Der Stellung der Worte ungeachtet kann omnis generis unmöglich auf alienationem bezogen werden, da nicht von verschiedenen Arten der Veräusserung, aber wohl von verschiedenen Arten der Früchte die Rede ist. folgen müssten. Und wenn Jemand ein Grundstück besitze, das hundert werth sei, und er nun zur Zeit der Ernte oder Weinlese dessen Früchte für zehn verkaufen könne, so sei er doch deshalb nicht so anzusehen, als ob er zwei Sachen hätte, das Grundstück für hundert und die Früchte für zehn, sondern er habe nur eine, das Grundstück für hundert; so wie auch Derjenige nur eine Sache hätte, der den Grund und Boden seines Hauses besonders verkaufen kann. 7Ad Dig. 42,8,25,7ROHGE, Bd. 13 (1874), Nr. 122, S. 381: Besitz als Voraussetzung der actio Pauliana.Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 463, Note 25.Diese Klage wird auch gegen den betrügerischen Schuldner selbst gestattet; wiewohl Mela nicht dafür hielt, dass sie gegen diesen zulässig sei; weil nach beendigter Gant gegen ihn7575Sowie auch nicht ihm gegen Andere. Fr. 40. de oper. libert. 38. 1. fr. 4. de cur. bon. dando. 47. 7., wegen vorher geschehener Dinge keine Klage gestattet werde, und es unbillig sei, gegen Einen, dem sein Vermögen genommen worden, eine Klage zuzulassen. Allein wenn er Sachen verschleudert hat, deren Wiedererstattung nicht zu erlangen ist, so wird gleichwohl der Klage gegen ihn Statt gegeben, und der Prätor scheint bei Dem, welcher seines Vermögens beraubt ist, nicht sowohl den Nutzen der Klage, als vielmehr die Bestrafung desselben berücksichtigt zu haben.