De natalibus restituendis
(Von der Zurückversetzung in den Geburtsstand1.)
1Natalibus suis restitutus nannten die Römer Denjenigen, welcher, als Sclave geboren, vom Kaiser die Ingenuität erhalten hatte. Vgl. L. 2. h. t. u. s. Zimmern a. a. O. §. 216.
2Marcian. lib. I. Inst. Zuweilen werden auch Die, welche als Sclaven geboren sind, in Folge eines nachherigen Ereignisses durch Hülfe des Rechts Freigeborene, wie z. B. wenn ein Freigelassener vom Kaiser in seinen Geburtsstand zurückversetzt worden ist. Denn er wird jeden Falls in den Geburtsstand zurückversetzt, in welchem sich ursprünglich alle Menschen befunden haben, nicht in den, in welchem er selbst geboren wurde, da er als Sclave geboren war. Ein solcher wird nemlich in Bezug auf das ganze Recht ebenso angesehen, als wenn er als Freigeborner geboren wäre, auch kann sein Patron nicht zur Nachfolge gelangen. Und darum pflegen die Kaiser nicht leicht Jemand in den Geburtsstand zurückzuversetzen, wenn nicht der Patron einwilligt.
3Scaevola lib. VI. Respons. Scaevola hat das Gutachten ertheilt: du fragst, ob Der sich des Rechts der freien Geburt bedienen könne, welchen der ehrwürdigste und erhabenste Kaiser in seinen Geburtsstand zurückversetzt hat? Aber diese Sache hat weder einen Zweifel, noch hat sie jemals einen solchen gehabt, weil es ausgemacht ist, dass Der in jeder Hinsicht in den Stand der freien Geburt versetzt werde, welcher jene Wohlthat des Kaisers geniesst.
5Modestin. lib. VII. Regular. Ein Freigelassener muss mit Einwilligung des Patrons vom Kaiser in den Geburtsstand zurückversetzt werden; denn das Recht des Patrons geht, wenn dies erlangt worden ist, verloren. 1Ein Freigelassener, welcher in den Geburtsstand zurückversetzt worden ist, wird ebenso angesehen, als wenn er als Freier geboren in der Zwischenzeit den Schandfleck der Sclaverei nicht getragen hätte.