Quod cuiuscumque universitatis nomine vel contra eam agatur
(Wenn im Namen irgend einer Gemeinheit oder gegen eine solche geklagt werden sollte.)
1Gaj. lib. III. ad Ed. provinc. Weder dass eine Gesellschaft, noch eine Innung (collegium), noch eine Corporation dieser Art gebildet werde (haberi), wird Allen ohne Unterschied gestattet; denn sowohl durch Gesetze, als durch Senatsbeschlüsse, und durch kaiserliche Constitutionen wird diese Sache beschränkt. In sehr wenigen Fällen sind Corporationen der Art gestattet worden, wie da z. B. (ut ecce) den Gesellschaftern [bei der Pachtung] der öffentlichen Einkünfte, oder der Goldgruben, oder der Silbergruben und der Salzwerke erlaubt ist, eine Corporation zu bilden. Ingleichen sind zu Rom gewisse Innungen, deren Corporation durch Senatsbeschlüsse und kaiserliche Constitutionen bestätigt worden ist, wie der Bäcker und einiger andern, und der Schiffsführer, die sich auch in den Provinzen befinden. 1Denen aber, welchen es gestattet ist, eine Corporation unter dem Namen einer Innung, Gesellschaft oder jedes andern [Vereins] der Art (cujusque alterius eorum) zu bilden, ist es eigenthümlich, nach dem Muster einer Stadt gemeinschaftliche Sachen, eine gemeinschaftliche Casse und einen Vertreter oder Syndicus zu haben, durch welchen, wie in einer Stadt, was gemeinschaftlich betrieben werden und geschehen muss, betrieben werde, geschehe. 2Wenn aber Niemand sie vertheidigen sollte, so sagt der Proconsul, werde das, was ihnen gemeinschaftlich angehören wird, in Besitz genommen, und wenn sie, [daran] erinnert, nicht zu ihrer Vertheidigung ermuntert würden, so werde er befehlen, dass es verkauft werde. Und zwar sehen wir es auch dann so an, als sei kein Vertreter oder Syndicus da, wenn der abwesend sein, oder durch Krankheit verhindert werden, oder untauglich zur Verhandlung sein sollte. 3Auch wenn ein Fremder eine Gemeinheit vertheidigen will, so erlaubt es der Proconsul, sowie es bei Vertheidigungen von Privatpersonen gehalten wird, weil auf diese Weise die Lage der Gemeinheit besser wird.
2Ulp. lib. VIII. ad Ed. Wenn Bürger eines Municipiums11Municipien waren Städte in Italien, denen das Römische Bürgerrecht geschenkt war, die jedoch ihre eigene Verfassung hatten, und nur bei freiwilliger Unterwerfung unter die Römischen Gesetze an diese gebunden waren. oder irgend eine Gemeinheit einen Vertreter zur Anstellung einer Klage bestellen sollte, so wird man nicht sagen dürfen, er werde so angesehen, gleichsam als sei er von Mehrern bestellt; denn er tritt für die Stadt oder die Gemeinheit ein, nicht für die Einzelnen.
5Ulp. lib. VIII. ad Ed. Das, sagt Pomponius sei zu bemerken, dass auch des Vaters Stimme dem Sohne, und [die] des Sohnes dem Vater nützen wird;
6Paul. lib. IX. ad Ed. ingleichen [die Stimmen] derer, die sich in desselben Gewalt befinden; denn er hat sie gleichsam als Decurio gegeben, nicht als Person aus [demselben] Haus. Und dies ist auch bei der Forderung eines Vermögens zu beobachten, wenn nicht ein Gesetz des Municipiums oder eine ununterbrochene Gewohnheit [davon] abhalten sollte. 1Wenn die Decurionen beschlossen haben, dass eine Klage durch den anzustellen sie, den die Duumviri22Wörtlich: Zweimänner. So hiessen die vornehmsten Magistratspersonen in den Municipien, etwa mit den Consuln in Rom vergleichbar. Vergl, Heineccii Antiquitt. R. jpdtiam. illust. syntagma adp. lib I. c. 123. erwählt haben würden, so ist der son anzusehen, als ob er vom [ganzen Decurionen-] Stand erwählt sei, und kann darum rechtliche verfahren; denn es verschlägt wenig, ob der Stand selbst erwählt hat, oder der, dem der Stand das Geschäft übergeben hat. Aber wenn sie so beschlossen haben sollten, dass, welche Streitigkeit auch immer vorkommen sollte, Titius das Geschäft haben sollte, sie zu verfolgen, so sei dieser Beschluss von Rechtswegen von keinem Gewicht, weil in Bezug auf eine solche Sache, die sich noch nicht im [Zustand] der Streitigkeit befinde, eine gerichtliche Verfolgung nicht könne durch einen Beschluss aufgetragen zu sein scheinen. Aber heutzutage pflegt dies alles durch Syndicen nach der Ortsgewohnheit zu Stande gebracht zu werden. 2Wie, wenn ein bestellter Vertreter nachher durch einen Beschluss der Decurionen [von der Vertretung] abgehalten sein sollte, ob ihm [dann wohl] eine [hierauf sich beziehende] Einrede schaden sollte? und ich glaube, das ist so zu verstehen, dass dem [die Rechtsverfolgung] erlaubt zu sein scheint, für den sie auch als erlaubt fortdauert. 3Wenn ein Vertreter einer Gemeinheit klagen sollte, so wird er auch genöthigt, [dieselbe] zu vertheidigen; nicht aber wird er genöthigt, wegen Genehmigung Sicherheit zu geben. Doch zuweilen, wenn man in Bezug auf den Beschluss ein Bedenken haben sollte, glaube ich, sei auch Sicherheit wegen Genehmigung zu bestellen. Daher versieht jener Vertreter die Stelle eines Geschäftsbesorgers, und es wird ihm die Klage wegen des Erkannte zu Folge des Edicts nicht gegeben, wenn er nicht zu seinem eigenen Besten bestellt sein sollte, und ihm die Leistung einer Verbindlichekeit nach prätorischem Recht noch besonders versprochen werden kann. Aus denselben Gründen wird die Befugniss, den Vertreter zu vertauschen, zustehen, aus denen [man] auch den Geschäftsbesorger [vertauschen kann]. Auch ein Haussohn kann zum Vertreter bestellt werden.
7Ulp. lib. X. ad Ed. Sowie der Prätor im Namen der Bürger eines Municipiums eine Klage gegeben hat, so hat er auch gegen sie auf die gerechteste Weise sich im Edict aussprechen zu müssen geglaubt. Aber auch einem Legatus, der auf ein öffentliches Geschäft Kosten verwendet hat, glaube ich, ist eine Klage gegen die Bürger des Municipiums zu geben. 1Wenn etwas einer Gemeinheit geschuldet wird, so wird es nicht den Einzelnen geschuldet, auch schulden nicht die Einzelnen das, was eine Gemeinheit schuldet. 2Bei Decurionen oder andern Gemeinheiten verschlägt es nichts, ob alle dieselben bleiben, oder ein Theil bleibt, oder alle verändert sind. Aber wenn die Gemeinheit bis auf Einen herabgekommen ist, so lässt man es mehr zu, dass er belangen und belangt werden könne, weil das Recht Aller auf den Einen zurückgefallen ist und der Name einer Gemeinheit bestehen bleibt.
8Javol. lib. XV. ex Cassio. Wenn Städte durch die, welche die Angelegenheiten derselben verwalten, nicht vertheidigt werden, auch nichts Körperliches dem Gemeinwesen gehört, was [von ihm] besessen wird, so muss durch die [Abtretung der] Klagen gegen die Schuldner der Stadt den Klägern Genüge geleistet werden.
9Ad Dig. 3,4,9Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. I, § 58, Note 4.Pompon. lib. XIII. ad Sabin. Wenn dir mit den Bürgern eines Municipiums eine Erbschaft gemeinschaftlich gehören wird, so wird die Erbsonderungsklage unter euch angestellt. Und dasselbe ist bei der Klage auf Grenzberichtigung und [bei der] wegen Abhaltung des Regenwassers zu sagen.
10Paul. lib. I. Manual. Ein Vertreter kann auch bestellt werden zur Verbietung eines neuen Werkes und um Stipulationen [Sicherheiten] einzugehen, wie wegen Legaten, wegen eines zu befürchtenden Schadens, dass das Erkannte geleistet werde, obgleich einem Sclaven der Stadt vielmehr Sicherheit gegeben werden muss; aber wenn auch dem Vertreter Sicherheit gegeben worden sein sollte, so wird eine analoge Klage dem Verwalter der Stadtangelegenheiten gegeben werden.