De tutelae et rationibus distrahendis et utili curationis causa actione
(Von der Vormundschaftsklage, [der Klage] zu Anfechtung1, der Rechnungen und der analogen [Klage] wegen der Curatel.)
1Ueber die verschiedenen Erklärungen von distrahere s. v. Glück a. a. O. S. 221. ff.
1Ulp. lib. XXXVI. ad Ed. Von Allem, was der Vormund gethan hat, da er es nicht hätte thun sollen, ingleichen von dem, was er nicht gethan hat, wird er auf diese Klage Rechenschaft ablegen, indem er für böse Absicht, Verschulden, und eine so grosse Beflissenheit, wie er sie bei seinen eigenen Angelegenheiten anwendet, steht. 1Daher wird beim Julianus im einundzwanzigsten Buche der Digesta gefragt, ob der Vormund, wenn er dem Mündel die Ermächtigung zu einer Schenkung auf den Todesfall ertheilt habe, auf die Vormundschaftsklage gehalten sei? Und er sagt, dass er gehalten sei; denn sowie die Errichtung eines Testaments, sagt er, den Mündeln nicht gestattet ist, so sind ihnen auch nicht einmal Schenkungen auf den Todesfall erlaubt. 2Aber auch wenn er nicht auf den Todesfall unter Ermächtigung des Vormunds geschenkt habe, schreibt derselbe Julianus, dass die Meisten zwar glauben, dass die Schenkung nicht gelte, und gewöhnlich ist es so; aber es könnten einige Fälle eintreten, in denen der Vormund ohne Tadel den Mündel zum Vermindern [seines Vermögens] ermächtigen könne, nämlich wenn ein Decret dazu kommt, z. B. wenn der Vormund der Mutter, oder Schwester des Mündels, welche sich anders nicht ernähren können, Unterhalt geleistet haben sollte; denn da es eine Klage guten Glaubens ist, so wird, sagt er, Niemand es dulden, wenn der Mündel oder der Substitut desselben sich beschweren, dass [mit dem Mündel] so eng verbundene Personen ernährt worden seien. Ja er glaubt sogar umgekehrt, dass man gegen den Vormund mit der Vormundschaft[sklage] klagen könne, wenn er eine solche Pflicht verabsäumt habe. 3Es liegt dem Vormunde die Pflicht ob, auch Rechnungen über seine Handlungen anzufertigen und dem Mündel abzulegen; sonst, wenn er keine gefertigt hat, oder wenn er die gefertigten [Rechnungen] nicht herausgibt, so wird er deswegen auf die Vormundschaftsklage gehalten sein. Man hat angenommen, dass mit den Sclaven auch Befragungen [anzustellen], aber [über sie] auch die Folter zu verhängen sei, und dass dies der Pflicht des Richters entspreche; denn der höchstselige Severus hat entschieden, dass man sich, wenn weder die Inventare, noch die Auctionsverzeichnisse beigebracht würden, jenes Mittels bedienen müsse, damit die Rechnungen von den Sclaven, welche die Sache geführt hätten, beigebracht würden; [und] wenn die Vormünder sagen, dass diese Rechnungen von den Sclaven unredlich aufgesetzt seien, so wird man die Sclaven auch mittelst der Folter befragen können. 4Ferner glaubt Labeo, dass, wenn der Vormund die Mutter des Mündels ernährt hat, er es anrechnen könne; aber es ist wahrer, dass nur wenn er ihr, da sie recht sehr arm war, [den Unterhalt] gegeben hat, er es [sich] von einem reichlichen Vermögen des Mündels anrechnen dürfe. Beides muss also zusammentreffen, sowohl dass die Mutter dürftig sei, als auch dass der Sohn sich in guten Vermögensumständen befinde. 5Aber wenn er der Mutter des Mündels ein Hochzeitsgeschenk geschickt habe, so werde er, hat Labeo geschrieben, es dem Mündel nicht anrechnen; denn es ist eine solche Schenkung nicht so sehr nothwendig. 6Wenn ein Vater seinen unmündigen Söhnen Vormünder ernannt hat, und unter ihnen auch seinen Freigelassenen, und gewollt haben wird, dass durch denselben die Vormundschaft verwaltet werden solle, und die Vormünder demselben eine bestimmte Summe ausgesetzt haben, weil er sich anders nicht hat unterhalten können, so glaubt Mela, dass auf das, was ausgesetzt worden ist, Rücksicht zu nehmen sei. 7Also auch wenn ein Vormund nach vorgängiger Untersuchung wegen seiner Kenntniss der Angelegenheiten [des Mündels] bestellt sein sollte, und die Mitvormünder demselben Unterhalt ausgesetzt haben sollten, so wird auf diesen Rücksicht genommen werden müssen, weil ein rechtmässiger Grund, ihn zu leisten, vorhanden ist. 8Aber auch wenn [der Vormund] den Sclaven oder den Freigelassenen [des Mündels], die nämlich für die Angelegenheiten des Mündels nothwendig sind, Nahrungsmittel geleistet haben sollte, so muss man sagen, dass er sie anrechnen werde; und dasselbe [findet] auch [Statt], wenn er sie freien Menschen [geleistet hat], wenn nur ein rechtmässiger Grund zur Leistung vorhanden ist. 9Desgleichen wird der Vormund Processkosten und Reisekosten anrechnen, wenn er nothwendiger Weise in Folge seines Amtes irgend wohin eine kleinere oder grössere Reise gemacht hat. 10Nun wollen wir untersuchen, auf welchen Theil, wenn Mehrere die Vormundschaft über einen Mündel verwaltet haben sollten, ein Jeder von ihnen zu belangen sei. 11Und wenn sie Alle zugleich die Vormundschaft geführt haben, und Alle zahlungsfähig sind, so wird es am billigsten sein, dass die Klage unter sie in soviel Theile, als Personen da sind, nach dem Muster der Bürgen vertheilt werde. 12Aber auch wenn nicht Alle zahlungsfähig sein sollten, so wird die Klage unter die, welche zahlungsfähig sind, vertheilt; aber sie werden, so wie ein jeder zahlungsfähig ist, belangt werden können. 13Und wenn etwa Einer wegen einer Handlung des anderen Vormunds, oder wegen einer gemeinschaftlichen Verrichtung verurtheilt sein [und Etwas] geleistet haben wird, und ihm die Klagen [gegen den anderen Vormund] nicht abgetreten worden sind, so ist vom höchstseligen Pius und von unserem Kaiser22Anton. Caracalla und seinem Vater Septim. Severus., und dem höchstseligen Vater desselben verordnet worden, dass dem Vormund eine analoge Klage gegen den Mitvormund zu geben sei. 14Freilich wenn der Vormund wegen einer gemeinschaftlichen bösen Absicht belangt sein [und Etwas] geleistet haben wird, so sind weder die Klagen abzutreten, noch steht ihm eine analoge [Klage] zu, weil er für sein eigenes Vergehen Strafe leidet; denn dieser Umstand hat ihn unwürdig gemacht, von den übrigen, welche an der bösen Absicht Theil genommen haben, Etwas erlangen zu können, denn es gibt ja weder eine Gesellschaft in Bezug auf Uebelthaten, noch eine rechtmässige Vertheilung der wegen einer Uebelthat [zuerkannten] Strafe. 15Soweit [geht es] aber, dass man die Mitvormiünder nicht belangt, [selbst] wenn die Mitvormünder zahlungsfähig sein sollten, dass man zuvor die obrigkeitlichen Personen, welche dieselben bestellt haben, und die Bürgen belangt; und so hat unser Kaiser an den Ulpius Proculus rescribirt. Denn was Marcellus im achten Buche der Digesta geschrieben hat, und was sehr oft rescribirt worden ist, dass man, so lange auch nur ein einziger von den Vormündern [zu zahlen] im Stande sei, die obrigkeitlichen Personen, welche [die Vormünder] bestellt haben, nicht belangen könne, wird so zu verstehen sein: ausser wenn der Vormund deswegen belangt werden kann, weil er [seinen Mitvormund] nicht hat als verdächtig anklagen, oder Sicherheit [von demselben] fordern wollen33S. über diese Stelle v. Glück XXX. S. 396. ff.. 16Es ist bekannt, dass diese Klage auch gegen den Erben des Vormunds zustehe. 17Aber auch dem Erben des Mündels und ähnlichen Personen steht sie auf gleiche Weise zu. 18Nicht nur vor der Verurtheilung, sondern auch nach der Beurtheilung kann der Vormund verlangen, dass ihm die Klagen gegen den Mitvormund, für welchen er verurtheilt worden ist, abgetreten werden sollen. 19Auf die Klage zur Anfechtung der Rechnungen sind nicht blos diejenigen Vormünder gehalten, welche gesetzliche gewesen sind, sondern alle, welche dem Rechte gemäss Vormünder sind, und die Vormundschaft führen. 20Es ist bei dieser Klage in Betracht zu ziehen, ob nur der Werth der Sache verdoppelt werde, oder auch das Interesse des Mündels. Und ich glaube, dass mehr dafür sei, dass bei dieser Klage das Interesse nicht in Betracht komme, sondern nur der durch Schätzung bestimmte Werth der Sache. 21Es ist bekannt, dass es bei der Vormundschaft aus einer einzigen Verbindlichkeit zwei Klagen gibt, und darum kann theils, wenn mit der Vormundschaftsklage geklagt sein wird, nicht geklagt werden, um die Rechnungen anzufechten, theils ist auch, [wenn] das Gegentheil [Statt gefunden hat], die Vormundschaftsklage, soviel jenen Fall betrifft, zu Grunde gegangen. 22Papinianus sagt jedoch, dass ein solcher Vormund, welcher Mündelgeld unterschlagen hat, auch wegen eines Diebstahls gehalten sei; und es wird derselbe auch, wenn er wegen eines Diebstahls gehalten [und] mit dieser Klage belangt worden ist, von der Diebstahlsklage nicht befreit; denn es ist ja nicht ein und derselbe Verbindlichkeitsgrund wegen eines Diebstahls und wegen der Vormundschaft, so dass man sagen könnte, es fänden mehrere Klagen wegen derselben Handlung Statt, sondern [es sind] mehrere Verbindlichkeitsgründe, denn er ist sowohl wegen der Vormundschaft, als wegen des Diebstahls verbindlich. 23Man muss wissen, dass diese Klage eine immerwährende ist, und dem Erben und ähnlichen Personen wegen dessen gegeben wird, was beim Leben des Mündels unterschlagen worden ist, aber gegen den Erben und die übrigen Nachfolger wird sie nicht gegeben werden, weil sie eine Strafklage ist. 24Diese Klage steht dann zu, wenn auch die Vormundschaftsklage Statt hat, das heisst, erst wenn die Vormundschaft beendigt ist.
2Paul. lib. VIII. ad Sabin. Auf die Klagen wegen Anfechtung der Rechnungen ist Niemand gehalten, ausser wer bei der Führung der Vormundschaft eine Sache aus dem Vermögen des Mündels weggenommen haben wird. 1Wenn er es aber in der Absicht zu stehlen gethan hat, so ist er auch wegen des Diebstahls gehalten. Er ist aber auf beide Klagen verbindlich und die eine wird die andere nicht aufheben. Aber es steht auch die Condiction aus dem Grunde des Diebstahls zu, und wenn der Mündel durch dieselbe das erlangt haben wird, was weggenommen sein wird, so wird diese Klage aufgehoben, weil dem Mündel nichts fehlt. 2Wenngleich diese Klage aufs Doppelte geht, so enthält sie doch im Einfachen die Verfolgung der Sache, die Strafe besteht nicht ganz und gar in dem Doppelten.
3Pompon. lib. V. ad Sabin. Wenn mit der Vormundschafts- oder Geschäftsführung[sklage] geklagt werden sollte, und das ungewiss ist, wieviel von den Gegnern dem Vormund oder dem Geschäftsbesorger geschuldet wird, so ist nach dem Ermessen des Richters [wegen dessen] Sicherheit zu geben, was denselben deswegen etwa fehlen sollte.
4Paul. lib. VIII. ad Sabin. Nur wenn die Vormundschaft beendigt ist, kann mit der Vormundschaft[sklage] geklagt werden; sie wird aber nicht blos mit der Mündigkeit, sondern auch mit dem Tode des Vormunds oder Mündels beendigt. 1Julianus glaubt, dass ein aus der väterlichen Gewalt entlassener Haussohn, wenn er eine Vormundschaft verwalte, auch direct gehalten sei. 2Wenn ein noch Unmündiger mit der Vormundschaftsklage klagen sollte, so wird nichts ausgerichtet44Nihil consumitur. S. v. Glück XXXII. S. 236. f.. 3Gegen den Curator eines Rasenden findet nicht die Vormundschafts-, sondern die Geschäftsführungsklage Statt, welche, auch während er die Geschäfte führt, zusteht, weil nicht dasselbe in Betreff dieser Klage festgesetzt worden ist, was in Betreff der Vormundschaftsklage, so lange der, dessen Vormundschaft geführt wird, unmündig ist [, festgesetzt worden ist].
5Ulp. lib. XLIII. ad Sabin. Wenn der Vormund eine bei ihm vom Vater des Mündels niedergelegte oder [ihm von demselben] geliehene Sache nicht zurückgeben sollte, so ist er nicht nur auf die Leih- oder Niederlegungs-, sondern auch auf die Vormundschaft[sklage] gehalten; und wenn er Geld empfangen haben sollte, damit er [die Sache] zurückgebe, so haben die Meisten angenommen, dass dieses Geld entweder mit der Niederlegungs- oder Leihklage zurückgefordert, oder dass es condicirt werden könne; und das hat den Grund, weil es schändlich empfangen ist.
6Idem lib. XXXI. ad Ed. Wenn ein Haussohn eine Vormundschaft verwaltete, und, nachdem er von der väterlichen Gewalt befreit worden ist, Etwas mit böser Absicht gethan haben sollte, so fragt es sich, ob auch der Vater deswegen der Vormundschaftsklage unterworfen sei; und es ist billig, dass der Vater nur für die böse Absicht stehe, welche sich der Sohn vor der Entlassung aus der väterlichen Gewalt hat zu Schulden kommen lassen.
7Idem lib. XXXV. ad Ed. Wenn ein Mündel Erbe desjenigen geworden sein sollte, dessen Vormundschaft sein Vormund geführt hatte, so wird er in Folge der Erbschaftssache eine Klage gegen seinen Vormund haben. 1Wenn ein Vormund in die Gewalt der Feinde gekommen sein sollte, so werden, weil die Vormundschaft für beendigt gehalten wird, die Bürgen, welche für ihn gelobt haben werden, dass das Vermögen des Mündels unverletzt sein werde, und wenn sonst Jemand als Vertheidiger desselben auftreten sollte, der bereit ist, die Vormundschaftsklage anzunehmen, oder wenn Jemand zum Curator für sein Vermögen bestellt sein wird, mit Recht belangt werden;
8Papinian. lib. XXVIII. Quaest. obwohl er kraft des Heimkehrrechts die frühere Vormundschaft erneuern kann.
9Ulp. lib. XXV. ad Ed. Wenn ein Vormund um des Staats willen abwesend zu sein angefangen haben, und dadurch entschuldigt sein wird, weil er um des Staats willen abwesend sein wird, so hat die Vormundschaftsklage Statt. Aber wenn er aufgehört haben wird, um des Staats willen abwesend zu sein, so hört folgerichtig [auch] der auf [die Vormundschaft zu führen], welcher an die Stelle desselben bestellt sein wird, und [dieser] wird nun mit der Vormundschaft[sklage] belangt werden können. 1Wenn ein Vormund für zwei unmündige Brüder bestellt sein sollte, und der eine von ihnen in die gesetzliche Vormundschaft seines in das volle Alter getretenen Bruders gekommen ist, so, sagt Neratius, habe der, welcher bestellt worden wäre, aufgehört, Vormund zu sein. Weil er also aufhört, [Vormund zu sein,] so wird die Vormundschaftsklage auch aus der Person des Unmündigen [gegen ihn] Statt finden, obwohl er, wenn er im Testament bestellt gewesen wäre, nicht aufhören würde, Vormund desjenigen zu sein, der noch unmündig war, weil die gesetzliche Vormundschaft immer der testamentarischen weicht. 2Wenn in einem Testamente ein Vormund unter einer Bedingung, sodann ein Anderer für die Zwischenzeit nach vorgängiger Untersuchung bestellt sein sollte, so muss man sagen, dass die Vormundschaftsklage [gegen den Letzteren] beim Eintritt der Bedingung Statt habe, weil er aufhört, Vormund zu sein. 3Aber auch wenn Jemand in einem Testament bis auf eine Zeit zum Vormund bestellt sein sollte, so wird dasselbe zu sagen sein. 4Und im Allgemeinen ist das, was man behauptet hat, dass [nämlich] ein Mündel gegen seinen Vormund mit der Vormundschaft[sklage] nicht klagen könne, insoweit wahr, wenn es dieselbe Vormundschaft sein sollte; denn es wäre widersinnig, wenn von dem Vormunde Rechnung über die Verwaltung der Geschäfte des Mündels gefordert würde, so lange er dieselbe noch fortsetzte; wenn aber der Vormund aufhört, und wiederum angefangen hat, mit einer Verwaltung beschäftigt zu sein, so ist er in Folge der früheren Verwaltung der Vormundschaft ebenso Schuldner des Mündels, wie er es sein würde, wenn er von dem Vater desselben Geld dargeliehen erhalten hätte. Wir wollen also sehen, welche Wirkung diese Meinung habe; wenn er nun allein Vormund ist, so wird allerdings er selbst gegen sich nicht klagen. Aber entweder ist er durch einen besonderen Curator zu belangen, oder man setze den Fall, er habe einen Mitvormund, der gegen ihn aus der Ursache, aus welcher gegen ihn mit der Vormundschaft[sklage] geklagt werden kann, einen Richter annehmen kann; ja sogar wenn er während der Zwischenzeit zahlungsfähig zu sein aufgehört haben sollte, so wird es den Mitvormündern zugerechnet werden, dass sie nicht gegen ihn geklagt haben. 5Wenn einem Vormund ein Curator beigegeben sein sollte, sei es auch, weil der Vormund als verdächtig angeklagt worden ist, so wird der Vormund [doch] nicht gezwungen werden, sich auf die Vormundschaftsklage einzulassen, weil er noch Vormund blieb. 6Aber auch wenn das Vermögen des Vormunds sein sollte, so ist bekannt, dass dem, welcher an die Stelle desselben zum Curator bestellt ist, oder den Mitvormündern desselben, gegen den Fiscus die Klage zu geben sei. 7Die übrigen Klagen ausser der Vormundschaft[sklage] stehen gegen den Vormund zu, obwohl er die Vormundschaft noch verwaltet, z. B. die Diebstahl[sklage], [die Klage] wegen widerrechtlichen Schadens, die [Diebstahls-]Condiction.
10Paul. lib. VIII. brev. Ed. Aber sie werden dem Mündel, so lange der Vormund die Vormundschaft führt, nicht gegeben; denn obwohl sie mit dem Tode des Vormunds zu Grunde gehen, so hat doch der Mündel gegen den Erben desselben eine Klage, weil er [das, was dem Mündel fehlt, ] sich [selbst] hätte leisten müssen55Er ist nämlich gehalten, gegen die, welche dem Mündel auf irgend eine Art Schaden zufügen, zu klagen und von demselben Ersatz zu fordern; ist er nun selbst der Schuldige, so hätte er es eigentlich von sich selbst fordern müssen..
11Ulp. lib. XXXV. ad Ed. Julianus sagt, wenn ein Haussohn eine Vormundschaft verwaltet habe, sodann aus der väterlichen Gewalt entlassen worden sei, so bleibe er Vormund, und wenn der Mündel mündig geworden sei, so sei gegen jenen zu klagen, [und] zwar wegen der Zeit, welche vor der Entlassung aus der Gewalt fällt, auf soviel, als er leisten kann, wegen der [Zeit] aber, welche nach der Entlassung fällt, aufs Ganze, gegen den Vater aber nur wegen des Sonderguts; denn es bleibe gegen denselben auch nach der Mündigkeit die Klage wegen des Sonderguts; denn es läuft ja das Jahr, innerhalb dessen die Klage wegen des Sonderguts gegeben wird, nicht eher, als wenn die Vormundschaft beendigt sein wird.
12Paul. lib. VIII. brev. Ed. Der Sohn kann aber als Vormund wegen seiner diesfallsigen Handlung vor der Mündigkeit [des Mündels] nicht gegen seinen Vater klagen, weil auch, nachdem die Vormundschaft beendigt ist, deshalb von dem [Vater] Nichts [von Seiten des Sohnes] gefordert werden kann.
13Ulp. lib. XXXV. ad Ed. Wenn ein Vormund nach der Mündigkeit des Mündels die Geschäfte [desselben] verwaltet haben sollte, so wird nur das Gegenstand der Vormundschaftsklage sein, ohne welches die Verwaltung der Vormundschaft nicht zu Stande gebracht werden kann; wenn aber nach der Mündigkeit des Mündels der, welcher Vormund desselben gewesen ist, Grundstücke desselben verkauft, Sclaven und Grundstücke angeschafft haben sollte, so wird weder eine Berücksichtigung dieses Verkaufs, noch des Kaufs zu dem Inhalte der Vormundschaftsklage gehören. Und es ist wahr, dass das, was [mit der Vormundschaft] genau zusammenhängt, Gegenstand der Vormundschaftsklage ist, aber auch das ist wahr, dass, wenn er nach beendigter Vormundschaft die Geschäfte [des mündig Gewordenen] zu verwalten angefangen haben sollte, die Vormundschaftsklage in die Geschäftsführungsklage umgewandelt wird; denn er hätte [als Geschäftsführer] von sich selbst [als Vormund] Rechenschaft über die Vormundschaft fordern sollen. Aber auch [dann], wenn Jemand, nachdem er die Vormundschaft verwaltet hatte, auch zum Curator für den Jüngling bestellt sein sollte, muss man sagen, dass er mit der Geschäftsführungsklage belangt werden könne.
14Gaj. lib. XII. ad Ed. prov. Wenn der Vormund nach der Mündigkeit des Mündels einige, wenngleich ganz kurze Zeit, die Verwaltung eingestellt, sodann sie zu führen [wiederum] angefangen haben sollte, so ist ohne allen Zweifel sowohl mit der Vormundschafts- als mit der Geschäftsführungsklage gegen ihn zu klagen.
15Ulp. lib. I. Disp. Wenn Jemand mit einem von zwei Vormündern sich verglichen hätte, so wird, obwohl dies wegen einer gemeinschaftlichen bösen Absicht [beider Vormünder geschehen ist, doch] der Vergleich dem anderen nichts nützen; und nicht mit Unrecht, da ein jeder die Strafe für seine böse Absicht leidet. Wenn aber der eine belangt [wäre und das Schuldige] geleistet hätte, so würde das, was er geleistet hat, dem, welcher nicht belangt worden ist, von Nutzen sein; denn wenn sie gleich beide der bösen Absicht schuldig sind, so genügt es doch, wenn einer Genüge that, wie bei Zweien, denen eine Sache geliehen oder [bei denen eine Sache] niedergelegt, oder denen Etwas aufgetragen worden ist.
16Idem lib. LXXIV. ad Ed. Wenn mit einem, der noch Vormund ist, oder gegen die, welche für ihn [als Bürgen] eingetreten sind, aus der Stipulation geklagt werden sollte, so wird der Zweifel Statt finden, ob, weil nicht mit der Vormundschaft[sklage] geklagt werden kann, auch nicht aus der Stipulation geklagt werden könne; und die Meisten glauben, dass auch diese Klage wegen desselben Billigkeitsgrundes zu verschieben sei. 1Gegen den Curator eines Mündels oder eines Minderjährigen wird geklagt werden können, auch wenn die Curatel noch immer fortdauern sollte.
17Idem lib. III. de offic. Consul. Die Kaiser Severus und Antoninus haben folgendermaassen rescribirt: Da gerade das in Frage ist, ob dir Etwas von deinen Vormündern oder Curatoren geschuldet werde, so hat dein Verlangen, dass dir von denselben zu den Processkosten Geld gegeben werden solle, keinen [rechtlichen] Grund.
18Papinian. lib. XXV. Quaest. Wenn ein Vormund, nachdem er die Geschäfte eines Unmündigen verwaltet hat, [diesen seinen] Mündel von der väterlichen Erbschaft lossagt, [und nun] der Nachlass des Vaters verkauft worden ist, so pflegt darüber verhandelt zu werden, ob eine wirksame Klage dem Mündel gelassen, oder den Gläubigern gestattet werden müsse; und man nimmt an, dass die Klage zwischen dem Mündel und den Gläubigern seines Vaters getheilt werden müsse, nämlich so, dass das, was an dem Bestand des Nachlasses durch den Vormund fehlen wird, den Gläubigern zurückgegeben werde, das aber, was durch böse Absicht oder Verschulden von Seiten des Vormunds in seinem Beruf, indem er den Mündel mit Unrecht lossagte, begangen ist, dem Knaben überlassen werde. Und diese Klage wird ohne Zweifel nicht eher zustehen, als bis der Mündel zur Mündigkeit gelangt sein wird, aber jene wird den Gläubigern sogleich gegeben.
19Ulp. lib. I. Resp. [Ich habe das Gutachten ertheilt, dass] wenn eine Forderung [des Mündels] an einen Schuldner von dem letzten Curator gebilligt worden ist, der Vormund vergeblich wegen derselben belangt werde66Sondern vielmehr der Curator, welcher die Forderung, die der Vormund begründet hatte, gebilligt hat. S. L. 36. §. 1. D. ad municip. 50. 1..
20Papinian. lib. II. Resp. Man hat angenommen, dass der minderjährige Erbe des einen Curators, wenn er in zu viel Geld verurtheilt sei, in den vorigen Stand wieder eingesetzt werde. Dieser Umstand wird [dem ehemaligen Pflegbefohlenen] keinen Stoff geben, um einen Process gegen den andern Curator anzustellen, gleich als wäre derselbe in zu wenig Geld verurtheilt worden, wenn der Kläger nicht in dem Alter sein sollte, dass man ihm zu Hülfe kommen muss77Wenn er nicht als minor die restitutio in integr. verlangen kann.; aber es muss ihm88Auch wenn er als Grossjähriger klagt. Unter der actio utilis ist nach v. Glück a. a. O. S. 253 f. die ut. negotiorum gestorum act. zu verstehen., da ein Grund der Billigkeit dafür spricht, durch eine analoge Klage zu Hülfe gekommen werden, [und zwar] auf soviel, um wieviel der andere [durch die Wiedereinsetzung] erleichtert worden ist. 1Die Klage, welche nach dem fünfundzwanzigsten Lebensjahr [des Mündels] innerhalb der Frist der Wiedereinsetzung gegen den Vormund gegeben wird, welcher in zu wenig Geld auf die Vormundschaftsklage verurtheilt worden ist, wird deshalb nicht unwirksam sein, weil die Curatoren wegen dieses Verschuldens99Weil sie zu wenig von dem Vormund eingeklagt haben. dem Minderjährigen verurtheilt worden sind. Daher werden die Curatoren, wenn von ihnen der Gegenstand der Verurtheilung noch nicht geleistet worden ist, es durch die Einrede der bösen Absicht erlangen können, dass ihnen jene Klage abgetreten werde.
21Idem lib. I. Definit. Wenn der Mündel dem Vormund, welchen der Richter aufs Ganze verurtheilt hat, die Vormundschaftsklage gegen den anderen Vormund abgetreten hat, so geht die einmal abgetretene Klage, obwohl nachher der Gegenstand der Verurtheilung geleistet werden sollte, nicht zu Grunde, weil von Seiten des verurtheilten Vormunds1010Pro parte condemnati tutoris. Man hält das condemnati allgemein für unrichtig, und will dafür non condem. oder non damnati lesen, so dass also der Sinn wäre: der verurtheilte Vormund scheine für den anderen nicht verurtheilten nicht sowohl ex causa tutelae bezahlt, sondern vielmehr dem Mündel die Forderung abgekauft. S. v. Glück XXX. S. 370. f. Anm. 14. Sollte man aber das pro parte nicht, wie in der Uebersetzung geschehen, durch: von Seiten erklären können? nicht Rechenschaft über die Vormundschaft abgelegt, sondern der Werth der Forderung [gegen den andern Vormund] bezahlt zu sein scheint.
22Paul. lib. XIII. Quaest. [Der Umstand, dass] der Vertheidiger des Vormundes verurtheilt worden ist, wird dem Mündel sein Vorzugsrecht nicht entziehen; denn der Mündel ist ja nicht freiwillig mit demselben in eine Verbindlichkeit getreten.
23Idem lib. IX. Resp. [Ich habe das Gutachten ertheilt,] dass, wenn der Erbe des Vormunds mit der Vormundschaftsklage belangt sei, der Curator desselben [Pflegbefohlenen] weder von Rechts wegen befreit zu sein scheine, noch demselben die Einrede der entschiedenen Sache zu geben sei; und dass dasselbe auch bei den Erben der obrigkeitlichen Personen zu beobachten sei.
24Idem lib. II. Sentent. Der einem Nachkömmling zum Vormund Bestellte ist, wenn der Nachkömmling nicht geboren ist, weder auf die Vormundschaft[sklage], weil kein Mündel vorhanden ist, noch als Protutor1111S. die Bem. zum 5. Titel, u. vergl. die L. 1. §. 6. daselbst., weil der Begriff [desselben hier] gar nicht vorhanden ist, noch auf die Geschäftsführungsklage gehalten, weil es nicht so angesehen werden kann, als hätte er die Geschäfte von Jemand, der nicht geboren war, verwaltet; und darum wird eine analoge Klage1212Nämlich eine analoge Geschäftsführungsklage. L. 29. D. de neg. gest. 3. 5. u. L. 19. §. 2. D. de test. tut. 26. 2. gegen ihn gegeben werden.
25Hermogen. lib. V. jur. Epitom. Das Vorzugsrecht der Vormundschaft[sklage] wird nicht blos in Bezug auf das Vermögen des Vormunds, sondern auch [in Bezug auf das Vermögen] desjenigen gegeben, welcher als Protutor1313S. die Bem. zum 5. Titel, u. vergl. die L. 1. §. 6. daselbst. ein Geschäft geführt hat; es wird selbst wegen der Curatel über einen Mündel oder eine Mündelin, über einen Rasenden oder eine Rasende gegeben werden müssen, wenn deshalb keine Sicherheit gegeben sein sollte.