De suspectis tutoribus et curatoribus
(Von verdächtigen Vormündern und Curatoren.)
1Ulp. lib. XXXV. ad Ed. Diese Clausel11Clausula ist hier nach Bynkershoek (Obs. T. 1. p. 209.) (Zusatz) kommt künftig in Anwendung und ist sehr nothwendig; denn täglich werden Vormünder als verdächtig belangt. 1Wir wollen nun zuerst von dem Ursprunge dieser Klage handeln, [dann] bei welchen [Behörden] man einen Vormund oder Curator als verdächtig belangen könne, zuletzt wer [als solcher] entfernt werde, von wem und aus welchen Gründen dies geschehe, und wie der Verdächtige bestraft werde. 2Zu wissen ist, dass die Anklage eines Verdächtigen aus dem Zwölftafelgesetze herstammt. 3Wir ertheilen22Damus deutet hier nicht auf eine lex hin, in welcher diesen Obrigkeiten die Befugniss ertheilt worden wäre, verdächtige Vormünder zu entfernen, sondern hat die Bedeutung von competere. v. Glück (XXXI. S. 86. N. 66.) und Fr. 1. D. de officio ejus, cui mand. est jurisd. aber die Befugniss, verdächtige Vormünder zu entfernen, in Rom den Prätoren, in den Provinzen den Statthaltern derselben. 4Ob aber bei dem Stellvertreter des Proconsuls einer als verdächtig belangt werden könne, war zweifelhaft. Aber der Kaiser Antoninus mit dem höchstseligen Severus rescribirte dem Proconsul von Afrika Braduas Mauricus, es wäre dies zulässig, weil durch Uebertragung der Rechtspflege der ganze Wirkungskreis des Proconsuls auf seinen Stellvertreter übergehe. Wenn deshalb der Prätor [Jemandem] seine Rechtspflege übertrug, so muss man auf ähnliche Weise annehmen, dass auch bei diesem Beauftragten einer als verdächtig belangt werden könne, denn das für die Provinz erfolgte Rescript darf man folgerechter Weise auch auf den anwenden, welchem der Prätor seine Rechtspflege übertrug, [so dass] auch dieser über einen Verdächtigen erkennen darf. 5Wir haben gezeigt, welche Behörden über einen als verdächtig Belangten erkennen können, jetzt wollen wir sehen, welche [Vormünder] verdächtig werden können. Dies können alle Vormünder werden, seien sie nun testamentarische, oder nicht, sondern Vormünder anderer Art. Deshalb findet auch die Anklage gegen einen gesetzlichen Vormund Statt. Wie wenn der Freilasser es ist [der verklagt werden soll]? Auch hier gilt dasselbe: nur mag man nicht vergessen, den Freilasser mit Rücksicht auf seinen Ruf zu behandeln. 6Nun folgt, dass wir die Personen betrachten, welchen es verstattet ist, Vormünder als verdächtig zu belangen. Und hier muss man wissen, dass die Klage gleichsam öffentlich sei, d. i., jedem [Bürger] zustehe. 7Ja sogar Weiber werden dazu gelassen, jedoch nur solche, welche aus dem Drange natürlicher Zuneigung zu diesem [Geschäfte] schreiten, wie z. B. die Mutter, selbst die Amme und die Grossmutter; auch die Schwester kann dies thun; es ist nämlich in Bezug auf diese (Schwester) eine Verfügung des höchstseligen Severus vorhanden. Wenn es aber auch eine andere Frau ist, so wird der Prätor [doch] zu der Anklage zulassen, nachdem er von ihrer thätigen33Einige lesen hier statt propensam, perpensam — Institutionen-Ausgaben haben productam. Zuneigung und davon sich überzeugte, dass sie nicht den Anstand ihres Geschlechtes überschreitend44Die Florentine liest egredientis; Haloander egredientem, diese Lesart gilt als die bessere., sondern aus Zuneigung zu den Mündeln das diesen geschehene Unrecht nicht dulden mag. 8Würde ein Vormund, als ein Mensch aus dem gemeinen Volke wegen schwerer Unbilden, die er bei der Vormundschaftsführung verübte, beim Prätor angeklagt, so wird dieser ihn zum Stadtpräfecten zu harter Züchtigung abliefern.
2Idem lib. I. de omnib. Trib. Auch ein Freigelassener soll an den Stadtpräfecten zur Züchtigung abgeliefert werden, wenn er überführt wird, die Vormundschaft über die Söhne seines Freilassers betrüglich geführt zu haben.
3Idem lib. XXXV. ad Ed. Ein Vormund kann auch seinen Mitvormund als verdächtig anklagen, mag er selbst noch Vormund sein, oder während der Mitvormund noch in seiner Eigenschaft verbleibt, sein Amt niedergelegt haben. Dies ist eine Verfügung des höchstseligen Severus. Noch weiter ging der höchstselige Pius in einer Verfügung an den Cäcilius Petinus, [worin er aussprach, selbst] ein als verdächtig entfernter Vormund könne (noch) seine Mitvormünder als verdächtig belangen. 1Auch die Freigelassenen der Mündel werden dadurch ihre Dankbarkeit darlegen, wenn sie die Vormünder und Curatoren ihrer Freilasser, oder der Kinder derselben als verdächtig anklagen, im Falle sie ihr Amt schlecht verwalten. Wenn aber Freigelassene ihren eigenen Freilasser hinsichtlich seiner Amtsführung der Untreue beschuldigen wollen, so thut man besser daran, sie mit der Anklage abzuweisen, damit nicht aus der Untersuchung selbst noch etwas Schlimmeres hervorgehe, da ja doch diese [Anklage] auch jedem andern zusteht. 2Es kann aber nicht blos der Curator eines Minderjährigen, sondern auch der eines Wahnsinnigen oder erklärten Verschwenders als verdächtig entfernt werden. 3Aber auch der, welcher das Amt eines Curators der Leibesfrucht oder des Vermögens eines Schuldners verwaltet, soll nicht von der Furcht dieser Anklage befreit sein. 4Ausserdem ist zu untersuchen, ob [ein Vormund] auch ohne Anklage als verdächtig entfernt werden könne? Und es hat mehr für sich [wenn man annimmt], er dürfe auch [in dem Falle] entfernt werden, wenn es dem Prätor aus unleugbaren thatsächlichen Beweisen klar ist, der Vormund] sei verdächtig. Dies muss man zur Begünstigung der Mündel so annehmen. 5Nun wollen wir die Ursachen betrachten, aus welchen [Vormünder] als verdächtig entfernt werden können. Und man muss hier wissen, dass man einen Vormund als verdächtig belangen dürfe, entweder wegen einer bei der Vormundschaftsführung an den Tag gelegten bösen Absicht, wenn er etwa muthwillig schlecht wirthschaftete, oder wenn er schmutzige oder für den Mündel nachtheilbringende Handlungen vornahm, oder wenn er in der Eigenschaft eines Vormundes etwas von den Mündelsachen veruntreuete. Hat aber der Vormund etwas der Art, jedoch früher, als er dieses Amt erhielt, begangen, so kann er nicht als verdächtig belangt werden, obgleich er sich an dem Vermögen des Mündels oder rücksichtlich einer andern55Durch diesen Zusatz ist nach Donellus (Comment. jur. civ. Vol. II. p. 206.) die Schwierigkeit, welche das Wort tutela verursachte, gehoben. Vormundschaft verging, weil sein Vergehen vor dieser Vormundschaft[sführung] vorfiel. Entwendete er eher, als er Vormund66Anton Faber will hier heres statt tutor emendiren, und v. Glück gibt ihm seinen Beifall, weil nicht wohl mehr die Rede sein könne von einen Verbrechen des Vormundes an dem Mündelvermögen vor der Amtsantretung, davon sei ja unmittelbar vorher die Rede gewesen, sondern von der Klage, mit welcher der veruntreuende Vormund belangt werden könnte und hierbei sei zu unterscheiden, ob er die Erbschaft vor Antretung des Erben, oder nachher bestahl. Im ersteren Falle finde das crimen expil. hered., im letzteren die actio furti Statt. war, etwas von der Vermögensmasse des Mündels, so darf er des Verbrechens der geplünderten Erbmasse angeklagt, wenn nicht mit der Diebstahlsklage belangt werden. 6Es kann die Frage sein, ob Jemand rücksichtlich seiner Vergehen aus der Vormundschaftsführung als verdächtig belangt werden könne, wenn er, als gewesener Vormund des Mündels, auch als Curator für den Minderjährigen bestätigt würde? Da die Mitcuratoren die Vormundschaftsklage gegen ihn anstellen können, so wird daraus folgen, dass die Anklage wegen Untreue nicht anwendbar sei; weil nach Niederlegung der Vormundschaft und Antretung der Curatel mit der Vormundschaftsklage geklagt werden kann. 7Dasselbe wird in Frage kommen, wenn man Jemanden sich denkt, der aufhörte, Vormund zu sein, und [darauf] dieses Amt wieder übernahm, (dies kann der Fall sein, wenn er bis zu einer [gewissen] Zeit, oder bis zum [Eintritte] einer Bedingung gegeben wurde, und darauf die Testamentsbedingung eintrat, oder auch der Prätor ihn wiederum [zum Vormund] bestellte); nämlich ob dieser als verdächtig belangt werden könne? Weil dies [eigentlich] zwei Vormundschaften sind, so wird die Annahme, es sei die Anklage wegen Verdachts unanwendbar, wenn Jemand die Vormundschaftsklage gegen ihn anstellt, ganz vernünftig sein. 8Wenn aber gerade der Vormund, der in einer anderen77Haloander liest in aliam. Vormundschaft treulos handelt, allein vorhanden ist, sollte dieser nun nicht, weil hier die Vormundschaftsklage nicht angewendet werden kann, aus dem Grunde [seiner früheren Treulosigkeit]88Quasi in hac. In hac (als wäre er auch bei dieser Vormundschaft untreu,) hat Haloander nicht recipirt. — Gratama emendirt diese Stelle so: — quasi in hac suspectus? et est. Dagegen erklärt sich v. Glück (XXXI. S. 58. Note 8.) auch von dieser Verwaltung als verdächtig entfernt werden? Dasselbe darf man auch bei einem Curator annehmen, der nach beendigter Vormundschaft allein in dieser Eigenschaft bestätigt wurde. 9Wenn Jemand eine Person unter der Bestimmung: so lange diese in Italien sich aufhält; oder: so lange diese nicht auf die See geht, zum Vormunde gab; kann dieser Vormund wohl aus seiner Amtsverwaltung, die vor der Zeit seiner Abwesenheit wegen einer Seereise, Statt fand, als verdächtig belangt werden? Mit mehr Grund [nimmt man an], er könne belangt werden, weil dies gleichsam eine einzige Vormundschaft ist, die aber in Zwischenräumen fortgesetzt wurde. 10Wenn Jemand aus Veranlassung einer Abwesenheit des Staates wegen begehrte, es möge ein anderer Vormund an seiner Statt bestellt werden; kann dieser wohl nach seiner Rückkehr, wegen seiner früheren Amtsführung als verdächtig belangt werden? Hier soll die Anklage [, als sei er verdächtig,] nicht eintreten, weil gegen ihn wegen seiner früheren Handlungsweise die analoge Vormundschaftsklage angestellt werden kann. 11Wenn ein für die Leibesfrucht oder das Vermögen bestellter Curator betrügerisch handelte, und sodann Vormund wurde, so kann ein Zweifel entstehen, ob er wegen seines bei der Curatel verübten Betruges als verdächtig belangt werden könne. Wenn er nun Mitvormünder hat, so soll er [als verdächtig] nicht angeklagt werden können, weil er [auf gewöhnliche Weise] verklagt werden kann; hat er keine [Mitvormünder], so kann er [von der Vormundschaft als verdächtig] entfernt werden. 12Steht der Vormund in einem feindschaftlichen Benehmen mit dem Mündel, oder dessen Eltern, oder liegt dem Prätor im Allgemeinen eine rechtliche Ursache vor, warum dieser Vormund nicht in seiner Eigenschaft verbleiben darf, so wird er ihn von der Vormundschaft wegweisen dürfen. 13Severus und Antoninus rescribirten dem Epicurius, das Geschäft der Vormünder, welche Gegenstände, die ohne richterliche Erlaubniss nicht veräussert werden dürfen, doch veräusserten, sei zwar [an sich schon] nichtig, allein sie müssten doch, wenn dies aus betrügerischer Absicht geschehen sei, entfernt werden. 14Ein Vormund, dessen man nicht habhaft werden kann, um dem Mündel seine Alimente zu verabreichen, ist verdächtig, und soll entfernt werden können. 15Hält er sich aber nicht verborgen, sondern erscheint zwar, behauptet jedoch es können dem Mündel wegen seiner Vermögenslosigkeit keine Alimente ausgesetzt werden, so soll der Mündel einen Rechtsanwalt bekommen, und der Vormund, im Falle er einer Unwahrheit überführt wird, dem Stadtpräfect zur Bestrafung überliefert werden. Es ist auch kein Unterschied darin, ob Jemand durch Bestechung der Prüfungscommission es bezweckte, dass er Vormund wurde, oder ob er, ohne Unterschleif bestellt, wie ein Räuber mit dem fremden Vermögen umging; ein solcher (Vormund) soll daher nicht nur als verdächtig entfernt, sondern auch zu einer Bestrafung der Art abgeliefert werden, wie sie für Leute bestimmt ist, welche das Vormundschaftsamt durch Bestechung der Untersuchungsrichter erkauften. 16Vormünder, welche kein Inventarium errichteten, oder das Geld zum Ankauf liegender Güter herbeizuliefern oder dasselbe zu deponiren sich hartnäckig weigern, sollen bis eine Gelegenheit zum Ankauf [von Grundstücken] sich darbietet, in einem öffentlichen Gefängnisse aufbewahrt, und überdies für treulos gehalten werden. Aber man muss wissen, dass nicht alle, sondern nur geringe Leute, mit dieser Strenge behandelt werden. Uebrigens bin ich der Meinung, dass Leute von einigem Range nicht im öffentlichen Gefängnisse behalten werden dürfen. 17Der Vormund, welcher den Mündel aus Unbedachtsamkeit oder Arglist von einer Erbschaft abhielt, kann als verdächtig belangt werden. 18Ein Vormund, der wegen seiner Lassheit, Unbeholfenheit, Unthätigkeit, Einfalt oder Dummheit entfernt wurde, befindet sich in der Lage, dass sein Abgang von der Vormundschaft oder Curatel seiner Ehre unbeschadet geschieht. Wenn man aber auch [einen Vormund] wegen begangenen Betruges nicht entfernen, sondern ihm nur Jemanden zur Seite setzen sollte, so schadet dies seinem Rufe nichts, weil ihm nicht abzutreten geheissen wurde.
4Idem lib. I. de omnib. Tribun. Diese Ursachen nämlich bewirken es, dass er unbeschadet seiner Ehre von der Vormundschaft oder Curatel abgeht. 1Es soll daher in der richterlichen Entscheidung die Ursache der Entfernung angegeben werden, damit man es weiss, wie es mit seinem Rufe steht. 2Wie aber ist es dann, wenn [der Prätor] die Ursache der Entfernung in seiner Entscheidung nicht angab? Papinianus sagt, es hätte angegeben werden müssen, dass er unverletzten Rufes sei. Und dies ist wahr. 3Wenn der Prätor durch sein Urtheil (Jemanden) von der Vormundschaft nicht entfernte, sondern ihm [nur] dieselbe zu führen verbot, so ist mehr dafür, dass auch ein solcher aufhört, Vormund zu sein. 4Vormünder, die an der Geschäftsführung keinen Theil hatten, können nicht als verdächtig belangt werden; allein sie können wegen ihrer Trägheit, oder Nachlässigkeit, oder Arglist, wenn sie [nämlich] arglistig handelten, entfernt werden.
5Idem lib. III. Disp. Auch ein solcher [Vormund], der [schon] Sicherheit leistete oder diese gerade jetzt anbietet, kann als verdächtig belangt werden. Denn es frommt dem Mündel [mehr]99Ich richtete mich hier in der Uebersetzung nach Noodt, der hier magis supplirt., dass sein Vermögen [wirklich] im guten Stand erhalten werde, als Sicherheitsurkunden dafür1010Beck lässt hier nach Haloander die Worte rem salvam fore (habere?) weg. zu besitzen. Ein Mitvormund, [der vorgibt, er habe] deswegen seinen Amtsgenossen nicht verdächtig gemacht, weil dem Mündel Sicherheit geleistet wurde, verdient kein Gehör:
6Callistr. lib. IV. de Cognit. weil die Sicherheitsleistung den boshaften Vorsatz des Vormundes nicht verändert, sondern ihm nur die Möglichkeit gibt, desto länger gegen das Vermögen des Mündels zu wüthen.
7Ulp. lib. I. de omnib. Tribun. Den Unmündigen ist es zwar nicht gestattet, ihre Vormünder als verdächtig zu belangen; Minderjährige aber dürfen, wenn sie wollen, ihre Curatoren der Untreue zeihen, wenn sie nur dies nach dem Rath ihrer Verwandten thun. 1Wenn [auch] kein Betrug, sondern [blos] grobe Nachlässigkeit vorgefallen ist, so muss doch der Vormund, weil diese dem Betruge ziemlich nahe tritt, als1111Quasi steht hier statt tanquam. verdächtig entfernt werden. 2Ueberdies kamen hierzu nach dem Briefe unsers Kaisers und des höchstseligen Severus an den Atrius Clonius einige Bestimmungen. Denn gegen solche [Vormünder], die durch ihr beständiges Ausweichen die Alimentenaussetzung für den Mündel unmöglich machen, wird verordnet, dass sie ihres Vermögens verlustig werden sollen, und dass der Mündel zur Erhaltung seines Eigenthums in den Besitz [vom Vermögen] dessen gesetzt werde, der nach eigenem Urtheile verdächtig geworden ist; und Gegenstände, die durch längeres Aufbewahren sich verschlechtern würden, sollen von dem [dazu] bestellten Curator veräussert werden. 3Desgleichen pflegt ein Vormund, der nicht zum Vorschein kommt, durch Edicte vorgeladen und zuletzt, wenn er sich nicht treffen lässt, als verdächtig eben deshalb entfernt zu werden, weil er sich nicht stellte; doch soll dies nur sehr selten und erst nach genauer Untersuchung geschehen.
9Modest. lib. sing. de Heurem. Steht der Vormund mit dem Mündel in einem blutsverwandschaftlichen, oder schwägerschaftlichen Verhältnisse, oder ist der Freilasser Vormund seines unmündigen Freigelassenen, und es hätte den Anschein, als ob einer unter ihnen von der Vormundschaft zu entfernen wäre, so ist es ein besseres Verfahren, wenn ihm ein Curator beigegeben, als wenn er mit geschmälertem Glauben und Rufe entfernt wird1212Die Florentine liest cum notata fide etc. Andere lesen cum nota fidei etc..
10Papin. lib. XII. Quaest. Der [Vormund], welcher nach einer Entscheidung des Prätors als verdächtig entfernt wurde, hat keine Verantwortung für die Folgezeit zu befürchten. Denn es ist unvernünftig, von der Vormundschaft oder Curatel entfernt zu werden, ohne dadurch für die Zukunft [gegen Verantwortlichkeit] gesichert zu sein.
12Jul. Aquil. lib. Resp. Es liegt keine Ursache vor, warum ein Curator, der wegen Verdacht in Untersuchung ist, Einwendungen machen könne, wenn die Gewissenhaftigkeit des Prätors sich von einem Sclaven des Mündels, der [des Curators] Betrügereien enthüllt, darüber unterrichten lässt.