De sponsalibus
(Von dem Verlöbniss.)
1Florentin. lib. III. Institut. Verlöbniss heisst die [auf die] Anfrage [des Einen, von Seiten des Andern erfolgte] Zusage einer künftigen Ehe11Mentio et repromissio futurarum nuptiarum. Die Fassung dieser Definition ist wohl aus der sonst dabei üblich gewesenen Stipulation zu erklären, indem der künftige Ehemann sich die Frau stipulirte, der, welcher im Namen der Frau auftrat, sie zu geben gelobte. S. v. Glück Erl. d. Pand. XXII. S. 377 ff..
4Ulp. lib. XXXV. ad Sabin. Es genügt die blosse Einwilligung, um ein Verlöbniss zu schliessen. 1Sonach kann auch, wie bekannt ist, ein Abwesender einer Abwesenden verlobt werden und es geschieht dies täglich.
6Ulp. lib. XXXVI. ad Sabin. Wenn die Vormünder eines Mädchens, um das Verlöbniss [desselben] aufzuheben, eine Kündigung haben ergehen lassen, so möchte ich nicht glauben, dass eine solche Kündigung genügen würde, um die Hoffnung der Ehe aufzulösen, [sowie ich] ebenso wenig [glaube], dass jene [Vormünder] allein ein Verlöbniss [für das Mädchen] schliessen können, wenn nicht etwa dies Alles dem Willen des Mädchens gemäss geschehen ist.
7Paul. lib. XXXV. ad Ed. Bei dem Verlöbniss macht es keinen Unterschied, ob eine [schriftliche] Erklärung vorkommt, oder Jemand ohne einen schriftlichen Aufsatz gelobt. 1Bei einem Verlöbniss ist auch die Einwilligung derer zu fordern, deren [Einwilligung] bei der Ehe verlangt wird; Julianus schreibt jedoch, dass man immer annehme, dass der Vater einer [sich verlobenden] Tochter einwillige, wenn er nicht deutlich widerspricht.
8Gaj. lib. XI. ad Ed. provinc. Dass Raserei [der Eingehung] eines Verlöbnisses hinderlich sei, ist mehr als handgreiflich, aber wenn sie nachher eintritt, so entkräftet sie das Verlöbniss nicht.
9Ad Dig. 23,1,9Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. I, § 82, Note 14.Ulp. lib. XXXV. ad Ed. Es ist beim Julianus gefragt worden, ob es als ein Verlöbniss gelte, wenn die Ehe vor dem zwölften Jahre22Bei einer Frauensperson, oder vor dem vierzehnten Jahre bei einer Mannesperson. — Ueber die Ausdrücke nuptiae collatae s. v. Glück Erl. d. Pand. XXIII. S. 143. Anm. 14. eingegangen sei. Und ich habe stets die Meinung des Labeo gebilligt, welcher glaubt, dass, wenn ein Verlöbniss vorausgegangen sei, dies [Verhältniss] fortdauert, obwohl [die Verlobte] im Hause [des Verlobten] als Verehlichte sich befunden haben wird; dass aber, wenn kein [Verlöbniss] vorausgegangen sei, dadurch, dass sie in das Haus [des Verlobten] geführt worden ist, kein Verlöbniss geschlossen zu sein scheine; und diese Meinung billigt auch Papinianus.
10Idem lib. III. Disputat. Wenn die Tochter in der Gewalt des Vaters bleibt, so kann er an ihren Verlobten eine Kündigung ergehen lassen, und das Verlöbniss auflösen; aber wenn sie aus der väterlichen Gewalt entlassen worden ist, so kann er weder eine Kündigung ergehen lassen, noch das, was als Heirathsgut [von ihm] gegeben worden ist, condiciren; denn die Tochter selbst wird dadurch, dass sie heirathet, bewirken, dass [das von dem Vater Gegebene] ein Heirathsgut sei, und wird die Condiction vernichten, welche dann, wenn die Gegenleistung33D. h. die Ehe. Vgl. die Bem. zu tit. D. de cond. causa data, causa non sec. 12. 4. u. L. 6. sqq. eod. nicht erfolgt wäre, würde entstehen können; wenn nicht etwa Jemand den Fall vorlegen sollte, dass der Vater für die aus der Gewalt entlassene Tochter ein Heirathsgut unter der Bedingung gegeben habe, dass er, wenn er in die Ehe, möge sie eingegangen sein, oder noch nicht eingegangen sein, nicht einwilligte, das, was er gegeben hatte, zurückfordern könnte; dann nämlich wird er das Recht zur Zurückforderung haben.
12Ulp. lib. sing. de Spons. Man sieht es aber so an, als ob [die Haustochter], welche dem Willen des Vaters nicht widerstreitet, einwillige. 1Dann aber blos wird einer Tochter die Freiheit, ihrem Vater zu widersprechen, zugestanden, wenn der Vater ihr einen moralisch unwürdigen und schimpflichen Verlobten wählen sollte.
14Modestin. lib. IV. Different. In Bezug auf die Eingehung eines Verlöbnisses ist das Alter derjenigen, welche es eingehen wollen, nicht bestimmt, wie bei den Ehen; und darum können auch vom frühsten Alter an Verlöbnisse geschlossen werden, wenn nur von beiden Personen verstanden wird, dass dies geschehe, das heisst, wenn sie nicht jünger als sieben Jahre sind.
15Idem lib. sing. de enucl. casib. Ein Vormund kann seine gewesene Mündel weder selbst zur Ehefrau nehmen, noch seinem Sohn zur Ehe geben; man muss jedoch wissen, dass das, was wir von der Ehe sagen, sich auch auf das Verlöbniss beziehe.
16Ulp. lib. III. ad leg. Jul. et Pap. Die Rede44In der Kaiserzeit wurden die Senatsschlüsse in der Regel durch orationes, welche entweder der Kaiser selbst hielt oder der Quaestor candidatus vorlas, veranlasst, und weil der Senat diese orationes gewöhnlich ohne Weiteres annahm und sanctionirte, so leiten die Juristen einen durch einen Senatsschluss eingeführten Rechtssatz oft geradezu aus der oratio ab und gebrauchen so oratio und SCtum ohne Unterschied. Vgl. L. 16. u. 60. D. de ritu nupt. 23. 2. u. Zimmern Gesch. d. Röm. Priv. R. Bd. 1. §. 23. der Kaiser Antoninus und Commodus, welche einige Ehen in Bezug auf die Person der Senatoren verboten hat, hat nicht von den Verlöbnissen gesprochen; man sagt jedoch richtig, dass auch die Verlöbnisse in diesen Fällen von Rechtswegen nichtig seien, so dass [auf diese Weise] das, was in der Rede fehlt, ergänzt wird.
17Gai. lib. I. ad leg. Jul. et Pap. Oft schieben rechtmässige und nothwendige Gründe [die Vollziehung] eines Verlöbnisses nicht blos ein Jahr oder zwei Jahre, sondern auch drei und vier Jahre und noch weiter hinaus, z. B. eine Krankheit des Verlobten oder der Verlobten, oder Todesfälle unter den Eltern, oder Capitalverbrechen, oder längere Reisen, welche nothwendiger Weise unternommen werden.
18Ulp. lib. VI. ad Ed. Bei der Schliessung eines Verlöbnisses macht es wenig aus, ob dies durch die [sich Verlobenden selbst] und in [Beider] Gegenwart, oder durch einen Unterhändler, oder durch einen Brief, oder durch eine andere [Person] geschehen ist, und es werden fast in der Regel die Verbindungen durch Mittelspersonen zu Stande gebracht.