De in rem verso
(Ueber das, was in [fremden] Nutzen verwendet worden.)
1Ulp. lib. XXIX. ad Ed. Wenn die, welche in fremder Gewalt sich befinden, nichts im Sondergute haben, oder [etwas] haben, jedoch nicht vollständig, so haften die, welche dieselben in Gewalt haben, wenn das, was aufgenommen worden ist, in den Nutzen derselben verwendet worden, gleichsam als scheine das Geschäft mehr mit ihnen selbst gemacht zu sein. 1Und es scheint nicht, als ob die Klage aus der Verwendung in [des Beklagten] Nutzen ohne Grund versprochen worden sei, gleichsam als solle sie [die Klage] aus dem Sondergute ergänzen; denn Labeo bemerkt ganz richtig, es könne kommen, dass eine Verwendung in [des Beklagten] Nutzen vorhanden sei und die Sondergutsklage nicht Statt habe. Denn wie, wenn der Herr das Sondergut ohne Arglist eingezogen hat? Wie, wenn durch den Tod des Sclaven das Sondergut aufgehört hat, und das [zur Rechtsverfolgung] dienliche Jahr abgelaufen ist? Denn die Klage aus der Verwendung in [des Beklagten] Nutzen ist eine stetige, und hat Statt, wenn er entweder das Sondergut ohne Arglist eingezogen hat, oder wenn die Sondergutsklage mit einem Jahre abgeschlossen ist. 2Ferner, wenn Mehrere auf das Sondergut klagen, so muss dem, dessen Geld in [des Beklagten] Nutzen verwendet worden ist, dieser Umstand zu Gunsten gereichen, so dass er eine vollständigere Klage habe. Wenigstens wenn von Jemand der Vortritt genommen und die Sondergutsklage angestellt worden ist, so ist zu untersuchen, ob die Klage aus der Verwendung in [des Andern] Nutzen wegfalle. Und Pomponius berichtet, dass Julianus der Meinung sei, durch die Sondergutsklage werde die Klage aus der Verwendung in [des Andern] Nutzen unterdrückt, weil zugleich in das Sondergut mit verwendet ist, was in den Nutzen des Herrn verwendet wurde; und für den Sclaven Zahlung geleistet haben, ist, wie wenn dem Sclaven selbst von dem Herrn Zahlung geleistet worden wäre. Doch dem ist nur dann so, wenn der Herr in Folge der Sondergutsklage geleistet hat, was der Sclav in seinen Nutzen verwendet hatte, sonst wenn er sich zu nichts verstanden hat, so besteht die Klage aus der Verwendung in [des Beklagten] Nutzen.
2Javolen. lib. XII. ex Cassio. Wer gegen Empfang von Geld einen Sclaven freigelassen hat, gegen den kann nicht auf den Grund der Verwendung in [seinen] Nutzen geklagt werden, weil er, indem er die Freiheit gibt, durch das Geld nicht wohlhabender wird.
3Ulp. lib. XXIX. ad Ed. Ad Dig. 15,3,3 pr.Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 483, Note 4.Wenn ein Sclav, um freigelassen zu werden, dem Herrn eine Summe gegeben hat, die er als Darlehn von mir empfing, so werde zwar diese Summe nicht zum Sondergute gerechnet, aber es scheine, wenn etwa das, was der Sclav gegeben hat, mehr betrage, als der Sclav werth sei, eine Verwendung in den Nutzen [des Herrn] geschehen zu sein. 1Die Verwendung aber dürfte geschehen sein, wenn der Sclav entweder gerade das, was er empfangen, in den Nutzen des Herrn verwendet hat, z. B. wenn er Weizen empfangen und denselben für den Hausstand des Herrn als Kost verbraucht, oder wenn er Geld, welches er von einem Gläubiger empfangen, an den Gläubiger des Herrn ausgezahlt hätte. Aber auch wenn er sich beim Bezahlen geirrt und den für den Gläubiger angesehen hat, der es nicht war, so sagt Pomponius im einundsechzigsten Buche, dass dies ebenfalls eine Verwendung [für den Herrn] sei, wiefern der Herr die Nichtschuld zurückfordern könne, oder wenn der Sclav des Herrn bei Gelegenheit einer [allgemeinen] Geschäftsführung und Verwaltung, etwas behandelt hat, wie wenn er Geld aufgenommen hätte, um Getreide zur Beköstigung der Dienerschaft anzuschaffen, oder um sie zu bekleiden, oder wenn er ein auf eigene Hand erhobenes Darlehn nachher in den Nutzen des Herrn verwendet hat. Denn bei uns ist es in Rechten so gegründet, dass, wenn er auch zuerst das Geld in das Sondergut verwendet hat, wenn nur nachher in des Herrn Nutzen, die Klage aus der Verwendung in [des Beklagten] Nutzen Statt finden kann. 2Und in der Regel sagen wir, dass so oft und in den Fällen die Klage aus der Verwendung in [des Beklagten] Nutzen Statt finde, in welchen ein Geschäftsvertreter die Auftragsklage, oder ein Geschäftsführer die Klage aus der Geschäftsführung hat, und wie oft ein Sclav etwas verbraucht hat, dass der Vermögenszustand des Herrn entweder verbessert worden ist, oder nicht verschlechtert. 3Wenn demnach ein Sclav Geld genommen hat, um sich Nahrung und Kleidung im Sinne des Herrn zu verschaffen, das heisst, inwieweit ihm dies der Herr gewohntermaassen gab, so scheine er, schreibt Labeo, eine Verwendung in des Herrn Nutzen vorgenommen zu haben. So auch also wird es bei dem Sohne sein. 4Aber wenn er mit erborgtem Gelde das Haus des Herrn mit erhobener Arbeit und andern Gegenständen verschönert hat, welche mehr auf Vergnügen zielen, als auf Nützlichkeit, so scheint das keine Verwendung, weil auch ein Geschäftsvertreter dieses nicht würde in Rechnung bringen können, wenn er nicht etwa Auftrag des Herrn oder [dessen] Genehmigung gehabt, und auch dürfe der Herr dadurch nicht beschwert werden, was er selbst nicht gethan haben würde. Was folgt daraus? Der Herr muss es leiden, dass der Gläubiger dieses wegnimmt, wohlverstanden, ohne Verletzung seines Hauses, damit nicht der Herr gezwungen werden könne, das Haus zu verkaufen, um zu erstatten, um wieviel es werthvoller geworden ist. 5Ebenso sagt Labeo, wenn der Sclav Geld von mir geborgt und es einem Andern creditirt hat, so hafte der Herr aus der Verwendung in [seinen] Nutzen, weil ihm eine fremde Verpflichtung erworben worden; welcher Meinung Pomponius mit der Bemerkung beitritt, wenn er nicht das Darlehn als Sondergutsinhaber gemacht hat, sondern gleichsam im Interesse des Herrn. Aus diesem Grunde wird der Herr insoweit verpflichtet sein, dass er, wenn er darin keinen Gewinn für sich sieht, an den Schuldner eine Forderung zu haben, dem Gläubiger die Klagen abtreten und ihn zum Geschäftsvertreter machen kann. 6Ja auch das nennt Labeo eine Verwendung in des Herrn Nutzen, wenn der Sclav borgt, und dem Herrn nach seinem Willen Luxusgegenstände gekauft, Salben vielleicht, oder wenn er ihm zu irgend einer Ergötzlichkeit, oder zu unanständigem Aufwand Vorschub geleistet hat; denn man sieht nicht darauf, ob es zu des Herrn [wahrem] Vortheil gereicht habe, was aufgegangen ist, sondern ob es in das Interesse des Herrn [übergegangen sei]. 7Daher wird mit Recht behauptet, es sei als Verwendung anzusehen, auch wenn der Sclav Getreide zur Beköstigung des Hausstandes des Herrn angekauft und in der Scheuer des Herrn aufbewahrt hat, und solches umgekommen oder verdorben oder verbrannt ist. 8Aber auch wenn er einen dem Herrn nothwendigen Sclaven gekauft hätte, und dieser gestorben wäre, oder eine Insel untersetzt hätte und diese nachgebrochen wäre, so würde ich sagen, dass eine Klage Namens der Verwendung in [des Beklagten] Nutzen Statt habe. 9Aber wenn er auf eine Weise [etwas] angenommen hat, als wollte er es für den Herrn verwenden, und er thut es nicht, und hat den Gläubiger hintergangen, so wird das nicht für eine Verwendung angesehen, und auch haftet nicht der Herr, damit nicht die Leichtgläubigkeit des Gläubigers dem Herrn zum Nachtheil sei, oder die Hinterlist des Sclaven schaden könne. Wie aber, wenn es ein solcher Sclav war, der, wenn er etwas empfing, es gewöhnlich [für den Herrn] verwendete? Noch glaube ich nicht, dass es dem Herrn schade, wenn der Sclav in anderer Absicht [etwas] empfangen hat, oder wenn er, während er in dieser Absicht empfangen haben soll, es nachmals anderweit verwendet hat; der Gläubiger muss sich also darum bekümmern, wie die Verwendung bewerkstelligt wird. 10Wenn der Sclav geborgt hat, um sich ein Kleid zu schaffen, und das Geld ist weggekommen; wer mag da aus der Verwendung in [des Andern] Nutzen klagen können, der Gläubiger oder der Verkäufer? Ich glaube, wenn nur der Kaufpreis baar bezahlt worden ist, dass der Gläubiger aus der Verwendung in [des Andern] Nutzen klagen könne, sollte auch das Kleid zu Grunde gegangen sein; wenn aber der Kaufpreis nicht bezahlt worden, zu diesem Zweck jedoch das Geld gegeben, dass ein Kleid gekauft werde, und die Kleidung, wenn auch das Geld weggekommen, doch unter die Dienerschaft vertheilt worden ist, dass der Gläubiger in alle Wege die Klage auf den Grund der Verwendung in [des Herrn] Nutzen habe. Hat sie aber auch der Verkäufer, weil seine Sachen in den Vermögensumfang des Herrn übergegangen sind? Es ist folgerecht, dass er hafte. Also fängt der Herr an, aus einem Grunde Zweien verbindlich zu sein; folglich auch wenn das Geld sowohl als die Kleidung zu Grunde gegangen ist, wird man behaupten müssen, der Herr hafte jedem Einzelnen, weil Beide eine Verwendung zum Besten des Herrn im Willen hatten;
4Gaj. lib. IX. ad Ed. prov. aber es ist zu bemerken, dass die Lage dessen, der sich in Besitz setzt, besser sein müsse; denn dass der Herr auf den Grund einer Verwendung in [seinen] Nutzen gegen Beide verurtheilt werde, ist hart.
5Ulp. lib. XXIX. ad Ed. Wenn ein Sclav dem Herrn nicht unentbehrliche Dinge gekauft hat, als seien sie dem Herrn unentbehrlich, namentlich Sclaven, so scheine, schreibt Pomponius, insoweit eine Verwendung in dessen Nutzen geschehen zu sein, inwieweit es der wahre Werth der Sclaven thut, indem er, wenn er sie als unentbehrlich gekauft hätte, in Ansehung des ganzen Kaufpreises haften müsste. 1Derselbe sagt, es finde die Klage aus der Verwendung in [des Herrn] Nutzen Statt, ob der Herr den Contract des Sclaven genehmigt habe oder nicht. 2Was der Sclave dem Herrn gekauft hat, wenn er nur mit dessen Willen gekauft hat, darüber findet die Klage aus dem Geheiss Statt; wenn er aber nicht mit dessen Willen, nur muss es der Herr nicht verworfen haben, oder sonst eine nöthige oder nützliche Sache für den Herrn gekauft hat, so wird die Klage aus der Verwendung in [seinen] Nutzen Platz ergreifen; wenn aber keine dieser Voraussetzungen vorhanden ist, so wird es die Sondergutsklage sein. 3Man nimmt an, dass nicht allein das Geld in [des Andern] Nutzen übergehe, was sofort von dem Gläubiger zu dem Herrn kommt, sondern auch das, welches früher im Sondergute gewesen ist. Dieses aber ist in allen Fällen wahr, in welchen ein Sclav, während er die Angelegenheiten seines Herrn besorgt, denselben durch Geld, das zum Sondergut gehört, bereichert; sonst, wenn der Herr dem Sclaven das Sondergut nimmt, oder wenn er ihn mit dem Sondergute verkauft, oder sein Sondergutsvermögen, und den Preis dafür nimmt, gilt das für keine Verwendung in [seinen] Nutzen.
6Tryphonin. lib. I. Disputat. Denn wenn das richtig wäre, so würde er aus der Verwendung in [seinen] Nutzen haften, auch bevor er das Sondergutsvermögen verkaufte, weil er eben dadurch, dass der Sclav die Sache im Sondergute hätte, reicher würde, was offenbar unrichtig ist;
7Ulp. lib. XXIX. ad Edict. Ad Dig. 15,3,7 pr.Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 483, Note 4.und aus diesem Grunde, und wenn der Sclav dem Herrn das Sondergutsvermögen geschenkt hat, fällt die Klage auf den Grund der Verwendung in [des Herrn] Nutzen weg. Und das ist richtig. 1Ad Dig. 15,3,7,1Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 483, Note 4.Auch wenn der Sclav ein Darlehn eingenommen, und [dem Herrn] in der Absicht ihn zu beschenken, Zahlung geleistet hat, indem er ihn nicht zu einem Schuldner in einer Sondergutsangelegenheit machen will, so hat die Klage aus der Verwendung in [des Herrn] Nutzen Statt. 2Das ist nicht richtig, was Mela schreibt, wenn du meinem Sclaven Silber gegeben hast, damit er dir aus anderem beliebigen Silber Becher machen solle, dass dir, wenn der Sclav kurz nach Verfertigung der Becher gestorben wäre, gegen mich die Klage aus der Verwendung in [meinen] Nutzen zustehe, weil ich die Becher vindiciren kann11Meinungen und Erklärungen dazu in Glücks Comment. Bd. 14. p. 402 ff.. 3Das ist ganz richtig, was Labeo schreibt, wenn der Sclav Räucherwerk und Salben gekauft und zu einer Leichenbestattung verwendet hat, die seinen Herrn anging, dass eine Verwendung in das Interesse des Herrn geschehen sein dürfe. 4Derselbe sagt, und wenn ich eine Erbschaft, welche dir gehörte, von deinem Sclaven gekauft, und den Gläubigern das Geld bezahlt habe, dann du mir diese Erbschaft nimmst, so werde ich durch eine Klage aus dem Kaufe zu dem Meinigen kommen, denn es werde dies für eine Verwendung in deinen Nutzen angesehen; denn auch wenn ich die Erbschaft von dem Sclaven gekauft habe, um das, was der Sclav selbst mir schuldig war, abzurechnen, habe ich auch nichts bezahlt, so werde ich doch durch eine Klage aus dem Kaufe wieder erhalten, was dem Herrn zugekommen ist. Ich aber glaube nicht, dass der Käufer eine Klage auf den Grund der Verwendung in [des Herrn] Nutzen habe, wenn nicht der Sclav in der Absicht gehandelt hat, um eine Verwendung in des Herrn Nutzen vorzunehmen. 5Wenn ein Familiensohn Geld geborgt und für seine Tochter als Aussteuer gegeben hat, so gilt das für eine Verwendung in den Nutzen des Vaters, wiefern [sie] der Grossvater für die Enkelin gegeben haben würde. Welche Meinung ich nur dann für richtig halte, wenn er mit der Gesinnung gegeben hat, als handle er für den Vater.
8Paul. lib. XXX. ad Edict. Und Pomponius sagt, es mache keinen Unterschied, ob er mit Beziehung auf seine Tochter, oder die Schwester oder Enkelin eines zweiten Sohnes Leistungen gemacht habe. Dasselbe können wir demnach behaupten, wenn ein Sclav geborgt, und Namens der Tochter seines Herrn Aussteuer gegeben habe.
10Ulpian. lib. XXIX. ad Edict. Wenn für den Vater der Sohn als Bürge eingetreten ist, und der Gläubiger bezahlt hat, so gilt das für eine Verwendung in den Nutzen des Vaters, weil er den Vater losgemacht hat. 1Dem ähnlich ist, was Papinianus im neunten Buche der Rechtsfragen schreibt, wenn ein Sohn gleichsam als Vertreter den Rechtshandel des Vaters übernommen habe und verurtheilt worden sei, dass der Vater aus der Verwendung in [seinen] Nutzen hafte; denn der Sohn hat ihn durch Uebernahme des Rechtshandels frei gemacht. 2Ad Dig. 15,3,10,2Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 483, Note 4.Dasselbe behandelt Papinianus, wenn ich mir, was der Vater geben müsste, von dem Sohne ausbedungen und so den Sohn belangt habe; denn auch hier werde eine Klage aus der Verwendung in [des Vaters] Nutzen entstehen, es müsste denn der Sohn den Vater haben beschenken wollen indem er sich verpflichtete. 3Daher kann behauptet werden, wenn auch der, der gewissermaassen als Vertreter des Vaters aufgetreten ist, auch die Sondergutsklage auf sich genommen hat, so hafte der Vater aus einer Verwendung in [seinen] Nutzen bis zur Grösse des Sonderguts; aus welcher Meinung sich die vortheilhafte Folge ergibt, dass er nach Beendigung der Sondergutsklage, aus der Verwendung in [seinen] Nutzen belangt werden kann. Ich bin der Meinung, dass nach dem für den Vater übernommenen Rechtsstreite auch vor der Verurtheilung der Vater durch eine Verwendungsklage angegriffen werden könne. 4Die Verwendung aber in den Nutzen [des Anderen] wird nach Verhältniss der Grösse dessen, was verwendet worden, angesehen; demnach, wenn ein Theil verwendet worden ist, so betrifft die Klage den Theil. 5Ad Dig. 15,3,10,5Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 483, Note 4.Aber haftet der Herr nur für das Capital, oder auch für die Zinsen? Ja, wenn er Zinsen versprochen hat, schreibt Marcellus im fünften Buche der Digesten, so wird der Herr sie leisten müssen; aber wenn sie nicht versprochen sind, so gibt es auch gar keine Verbindlichkeit dazu, weil sie in der Formel des Geschäfts nicht erwähnt worden sind. Aber wenn ich in Gedanken an den Herrn, einem Sclaven, der des Herrn Geschäfte nicht führt, sondern indem ich sie selbst führe, Geld gegeben habe, so werde ich durch eine Klage aus der Geschäftsführung auch auf die Zinsen klagen können. 6Die Verwendung aber denken wir uns so, dass etwas bleibend verwendet ist. Und so entsteht dann erst eine Klage auf den Grund der Verwendung in [des Beklagten] Nutzen, wenn die Zahlung an den Sclaven oder den Sohn nicht vom Herrn geschehen. Wenn dennoch zum Verderben des Gläubigers, das heisst, an einen verschwenderischen Sclaven oder Sohn gezahlt worden ist, wenn gleich gezahlt worden ist, so hört das zwar auf, eine Verwendung zu sein, aber es ist billig, dass gegen den Vater oder den Herrn eine Klage der Arglist wegen Statt habe; denn auch der, welcher an das Sondergut etwas schuldig ist, wird nicht frei, wenn er betrüglicher Weise an den Sclaven gezahlt hat, was er ihm schuldig war. 7Wenn der Schuldner des Herrn ein Sclav ist, und ihn mit erborgtem fremden Gelde bezahlt hat, so hat er insofern keine Verwendung bewirkt, inwiefern er dem Herrn schuldet; was darüber ist, das hat er verwendet. Wenn er also, während er dem Herrn Dreissig schuldig war, Vierzig geborgt und einem Gläubiger desselben bezahlt, oder den Hausstand erhalten hat, so kann man sagen, dass die Klage aus der Verwendung in [des Herrn] Nutzen auf Zehn statthaft sei, oder es wird angenommen, wenn er gerade soviel schuldig ist, es sei gar nichts verwendet; denn, wie Pomponius schreibt, so scheint die Maassregel gegen die Gewinnsucht des Herrn gerichtet. Und daher nehme man keine Verwendung an, wenn er entweder, als er die Verwendung bewirkte, dem Herrn schon Schuldner gewesen sei, oder es höre etwas auf, für verwendet zu gelten, wenn er späterhin dem Herrn zu schulden angefangen, und ebenso auch, wenn er ihm Zahlung geleistet habe. Er sagt noch mehr, wenn ihn auch der Herr gerade soviel geschenkt hat, wieviel er dem Gläubiger für ihn bezahlt hat, so gelte dies, wenn es in der Absicht erkenntlich zu sein, geschehen, für keine Verwendung, wenn er aber in anderer Art das Geschenk gemacht, so sei es wirklich eine bleibende Verwendung. 8Derselbe fragt, wenn er Zehn in den Nutzen des Herrn verwendet und nachmals eine gleiche Summe von dem Herrn erborgt hat, dazu genommen, dass er ausserdem als Sondergut Zehn hat, ob das eine Verwendung zu sein aufgehört hat; oder ob wir, weil es das Sondergut ist, aus welchem die Schuld sich schreibt, die Klage aus der Verwendung in [des Herrn] Nutzen nicht für unstatthaft erklären; oder ob wir nicht vielmehr [in Ansehung des doppelten Verhältnisses] einen getrennten verhältnissmässigen Abzug machen? Ich aber bin der Meinung, dass die Klage aus der Verwendung aufgehoben sei, sobald er des Herrn Schuldner geworden ist. 9Derselbe untersucht, ob die Klage auf den Grund einer Verwendung von Neuem entstehe, wenn dein Schuldner eine Verwendung in deinen Nutzen bewirkt hätte, und nachher der Gläubiger derselben Summe geworden wäre, welche er dir schuldig war, oder ob sie [die Klage] aus einem nachfolgenden Ereigniss nicht wieder statthaft werde? Und letzteres ist richtig. 10Derselbe lässt sich darüber aus, ob im ungewissen Falle ein Sohn eine Verwendung in des Vaters Nutzen bewirken könne, nämlich wenn beide, Vater und Sohn, Beklagte sind, und der Sohn borgt und zahlt in seinem Namen, oder wenn du dem Sohne auf Geheiss des Vaters creditirt hast, und der Sohn hätte Dir darauf Zahlung geleistet? Ich bin der Meinung, dass, wenn nur das Geld dem Vater zugekommen war, dies für eine Verwendung angesehen werden könne; und wenn das nicht der Fall gewesen, und der Sohn, als eigener Geschäftsführer Zahlung geleistet hat, dass eine Klage aus Verwendung in [des Vaters] Nutzen nicht vorhanden sei.
12Gaj. lib. IX. ad Edict. prov. Wenn der Sclav oder der Familiensohn dem Vater oder dem Herrn ein Grundstück gekauft hat, so dürfte dies zwar eine Verwendung sein, doch so, dass, sollte es weniger werth sein, als es gekauft ist, soviel in [des Vaters] Nutzen verwendet gilt, als es werth ist, oder wenn es mehr werth ist, nicht mehr als verwendet angesehen wird, als der Kaufpreis beträgt.
13Ulp. lib. XXIX. ad Edict. Wenn von Miteigenthümern eine Verwendung in den Nutzen des anderen geschehen, so wird gefragt, ob der allein, in dessen Nutzen die Verwendung geschehen, oder ob auch der Mitgenosse belangt werden könne? Und Julianus schreibt, dass der allein belangt werde, in dessen Nutzen die Verwendung geschehen ist, eben sowie wenn er allein Befehl ertheilt hat; welche Meinung ich für die richtige halte.
14Jul. lib. XI. Digestor. Marcell. not. Bisweilen kann auch um dessen willen, was in den Nutzen des einen Mitgenossen verwendet worden, gegen den andern auf den Grund der Verwendung in [dessen] Nutzen geklagt werden, und ist er belangt, so kann er von dem Mitgenossen fordern, worein er verurtheilt worden ist. Denn was lässt sich sagen, wenn dem Sclaven von dem andern das Sondergut genommen worden ist? Paulus: folglich hat diese Frage Grund, wenn nicht aus dem Sondergut geklagt werden kann.
15Ulp. lib. II. Disputat. Wenn ein Familiensohn sich dazu bekannt hat, was der Vater schuldig war, so ist zu überlegen, ob die Klage aus einer Verwendung in [des Vaters] Nutzen gegeben werden dürfe? Nun aber hat er den Vater von seiner Verbindlichkeit nicht frei gemacht, denn wer eine Schuld anerkannt hat, verpflichtet sich zwar, den Vater aber befreit er nicht; allerdings, wenn er nach der Anerkennung Zahlung leistet, obschon er für sich gezahlt zu haben scheint, das heisst, aus Veranlassung dessen, wozu er sich bekannt hat, dann wird es mit Recht heissen, dass er eine Verwendung in des Vaters Nutzen bewerkstelligt habe.
16Alfen. lib. II. Digest. Es überliess Jemand ein Grundstück, um es zu bauen, seinem Sclaven, und hatte ihm Ochsen gegeben; da diese Ochsen nicht tauglich waren, so hatte er anbefohlen, dieselben feil zu bieten, und mit dem daraus gelösten Gelde andere anzuschaffen; der Sclav hatte die Ochsen verkauft, andere angeschafft, das Geld dem Verkäufer nicht bezahlt, und nachmals Schwierigkeiten gemacht; der die Ochsen verkauft hatte, forderte das Geld vom Herrn durch eine Klage aus dem Sondergute, oder weil eine Verwendung in den Nutzen des Herrn vorhanden sei, da die Ochsen, für welche das Geld gefordert würde, sich bei dem Herrn befänden. Er hat darauf erklärt, es scheine von Sondergut nichts vorhanden zu sein, wenn sonst nicht nach Abzug dessen, was der Sclav dem Herrn schuldig gewesen, ein Ueberschuss entstände, er sei der Ansicht, die Ochsen seien zwar in den Nutzen des Herrn verwendet worden, jedoch nur an die Stelle dessen gekommen, für wieviel die früheren verkauft worden wären; wenn etwa die spätern Ochsen einen grössern Geldwerth hätten, in soviel dürfe der Herr verurtheilt werden.
17African. lib. VIII. Quaest. Ein Sclav hat für seinen Herrn Geld aufgenommen, und hat es ohne seine Schuld verloren; dessen ungeachtet ist er (Africanus) der Meinung, dass gegen den Herrn auf den Grund einer Verwendung in [seinen] Nutzen geklagt werden könne; denn auch wenn mein Geschäftsverweser, um Kosten in meinen Geschäften zu bestreiten, Geld aufgenommen, und dasselbe ohne Schuld verloren habe, so könne er mit Recht in dieser Beziehung aus dem Auftrage oder der Geschäftsführung klagen. 1Mit dem Stichus, dem Beisclaven deines Sclaven Pamphilus, habe ich ein Geschäft gemacht; die Klage aus dem Sondergute und aus der Verwendung in [deinen] Nutzen darf so gegeben werden, dass das, was theils zu deinem eigenen Besten oder in das Sondergut des Pamphilus verwendet worden, zusammengenommen wird, wohl zu merken, auch wenn nach dem Tode oder der Veräusserung des Stichus geklagt werden sollte. Wenn ich nach dem Tode des Pamphilus klage, wenn auch Stichus noch lebt, so darf dessen ungeachtet auf das, was in das Sondergut des Pamphilus verwendet worden, innerhalb eines Jahres, nachdem er gestorben ist, eine Klage gegeben werden; denn ich werde dann gewissermaassen auf das Sondergut des Pamphilus zu klagen scheinen, wie wenn ich darauf klagte, was ich auf sein Geheiss creditirt hätte. Und es soll uns das nicht irre machen, dass Stichus, aus dessen Sondergut geklagt wird, am Leben ist, da dieser Gegenstand nicht anders in seinem Sondergute sein kann, als wenn das Sondergut des Pamphilus besteht. Aus demselben Grunde folgt, dass wir sagen, das, was in das Sondergut des Pamphilus verwendet worden, müsse so erstattet werden, dass zuvörderst das, was Pamphilus dir schuldig sei, abgezogen werde, was aber in deinen Nutzen verwendet worden, auch ohne Abzug dessen, was Pamphilus dir schuldig ist, zu erstatten sei.
18Nerat. lib. VII. Membranar. Obwohl du bei diesem Handel, welcher so abgeschlossen worden, dass eine Verwendung in meinen Nutzen geschehe, für meinen Sclaven Bürgschaft geleistet hast, wie wenn du, falls der Sclav Getreide gekauft hätte, um die Dienerschaft zu unterhalten, dem Verkäufer des Getreides Bürgschaft geleistet hättest, so ist es doch angemessener, dass du daraus auf das Sondergut, nicht aus einer Verwendung in [des Andern] Nutzen klagen kannst, damit nur einer in jedem Contracte die Klage aus der Verwendung habe, der, welcher namentlich das hergegeben hat, was in den Nutzen des Herrn verwendet worden ist.
19Paul. lib. IV. Quaest. Ein Sohn hat eine Toga gekauft; als er gestorben, hat sie ihm der Vater, ununterrichtet und in der Meinung, dass sie sein sei, als Leichenkleid gegeben; Neratius sagt im Buche der Rechtsgutachten, es scheine [das] eine Verwendung in des Vaters Nutzen, im Falle der Klage aber auf das Sondergut, welches nicht mehr existire, dürfe es nur unter einer Voraussetzung in Anschlag kommen, wenn sich [dies] aus Arglist dessen, gegen den geklagt werde, zugetragen habe. Nun aber, da der Vater dem Sohne die Toga kaufen musste, so ist die Sache in den Nutzen des Vaters nicht jetzt verwendet, wo die Leiche bestattet werden soll, sondern zur Zeit, als er kaufte; denn die Leichenbestattung des Sohnes geht auf Unkosten des Vaters. Und dieses hat auch Neratius, welcher den Vater aus einer Verwendung in [seinen] Nutzen für verbindlich hielt, angedeutet, das Geschäft, das heisst, die Beerdigung und Bestattung des gestorbenen Sohnes gehe auf Unkosten des Vaters, nicht des Sohnes. Er ist also an das Sondergut etwas schuldig geworden, obwohl kein Sachbestand vorhanden ist, so dass er auf das Sondergut auch belangt werden könne; zu dieser Klage wird auch gezogen, was in [des Vaters] Nutzen verwendet worden ist, welche Verbindung jedoch nur dann nothwendig ist, wenn das Jahr nach des Sohnes Ableben verflossen ist.
20Scaevol. lib. I. Respons. Ein Vater hat für [seine] Tochter Aussteuer versprochen, und ist übereingekommen, die Tochter selbst zu ernähren; da der Vater nichts that, erhielt die Tochter von dem Manne Geld geliehen, und starb während der Ehe; ich habe darauf erklärt, wenn das, was creditirt worden, so verwendet worden ist, dass sie ohnedem weder selbst hätte auskommen noch die väterlichen Sclaven erhalten können, so sei eine analogische Klage aus der Verwendung in [des Vaters] Nutzen zu geben. 1Ein Sclav hat den Sclaven eines in öffentlichen Angelegenheiten abwesenden Mündels Geld geliehen, der Vormund unterschreibt, und die förmliche Verpflichtung wird auf die Person des Vormundes übertragen; es ist gefragt worden, ob eine Klage gegen den Mündel statthaft sei? Ich habe erklärt, wenn, da für den Mündel gegeben wurde, der Gegenstand in dessen Nutzen verwendet worden ist, und zu grösserer Befestigung des Unternehmens der Sclaven der Vormund Gewähr versprochen hat, so könne fortan behauptet werden, dass gegen den Mündel eine Klage aus der Verwendung in [seinen] Nutzen zulässig sei.
21Idem lib. V. Digest. Es hat [einer] eine Haustochter zur Frau genommen, der Vater versprach Aussteuer, und unter allen Personen war es ausgemacht, dass sie [die Frau] den Vater, oder sie sich selbst erhielte: der Ehemann hat ihr darlehnsweise Geld gegeben, weil er die gerechte Ueberzeugung hegte, ihr Vater werde einen so grossen Jahrgehalt hergeben, wie er ihn seiner Tochter zu geben angemessen gefunden hatte; jenes Geld hat sie in nothwendigen Dingen für sich, und [in Erhaltung] der Sclaven, die sie bei sich hatte, verbraucht; etwas auch, weil ihr das Hauswesen anvertraut war, hat sie von dem Gelde des Ehemanns in solche Sachen gewendet; hierauf, ehe der Vater den Jahrgehalt vollständig gezahlt hat, stirbt die Tochter; der Vater verweigert die Ergänzungssumme, der Mann behält die Sachen der Frau zurück; ich frage, ob gegen den Vater die Klage aus einer Verwendung in [seinen] Nutzen zulässig sei? Er hat darauf geantwortet, wenn das, was creditirt worden, in solchen Ausgaben verbraucht worden sei, ohne welche entweder sie sich selbst zu erhalten, oder die väterlichen Sclaven zu erhalten nicht im Stande gewesen wäre, so dürfe eine analogische Klage auf den Grund einer Verwendung in [des Vaters] Nutzen gegeben werden.