Quemadmodum servitutes amittuntur
(Vom Verlust der Dienstbarkeiten.)
1Gaj. lib. VII. ad Ed. prov. Wenn beide Grundstücke, [das dienstbare und das herrschende] an denselben Eigenthümer kommen, so findet Vereinigung der Dienstbarkeiten an denselben Statt.
2Paul. lib. XXI. ad Ed. Wenn derjenige, welcher ein Fahrwegsrecht11Glück X. p. 171. n. 67. iter et actus = via. hat, die gesetzliche [Verjährungs-]Zeit über nur vom Fusssteige Gebrauch macht, so stimmen Sabinus, Cassius und Octavenus darin überein, dass der Fahrweg nicht verloren gehe, sondern bestehen bleibe; denn wer den Fahrweg habe, könne sich ohnehin desselben als Fusssteig bedienen.
3Gaj. lib. VII. ad Ed. prov. Dass die Dienstbarkeitsberechtigungen durch den Tod oder Standesrechtsveränderung nicht verloren gehen, ist eine bekannte Sache.
4Paul. lib. XXVII. ad Ed. Ein zu einem Begräbniss gehöriger Zugang geht durch Nichtgebrauch nie verloren.
5Idem lib. LXVI. ad Ed. Eine Dienstbarkeit wird uns auch durch einen Miteigenthümer, einen Niessbraucher oder einen Besitzer im guten Glauben erhalten;
6Celsus. lib. V. Dig. denn es genügt, dass auf den Grund [der Berechtigung] eines Landgutes [überhaupt] gegangen worden ist. 1Wenn ich einen Weg über des Nachbars Landgut, zu dem mir und dir ein Recht zustand, gebraucht habe, du aber während der gesetzlichen [Verjährungs-]Zeit nicht, hast du da dein Recht verloren? und umgekehrt, wenn der Nachbar, der zu einem Fahrweg über unser Landgut berechtigt war, über den mir gehörigen Theil gegangen oder gefahren ist, deinen Theil aber nicht betreten hat, ist dadurch dein Theil befreiet worden? Celsus antwortet: wenn das Landgut zwischen den Miteigenthümern nach Antheilen getheilt ist, so ist es, in Betreff der Dienstbarkeit, zu der das Landgut berechtigt ist, gerade so, wie wenn sie von Anfang an zwei [verschiedenen] Landgütern gebührt hätte; jeder der Eigenthümer behält daher durch den Gebrauch eine besondere Dienstbarkeit für sich, und jeder verliert sie für sich durch Nichtgebrauch, und es findet in dieser Beziehung weder eine Gemeinschaft zwischen den Landgütern weiter Statt, noch geschieht dem ein Unrecht, dessen Landgut dienstbar ist, ja er kann sogar einen Vortheil haben, weil ein Eigenthümer durch den Gebrauch [der Dienstbarkeit] nicht dem ganzen Landgute, sondern nur seinem Theile davon nützt. 1aWenn hingegen das dienstbare Grundstück auf diese Weise22Ita divisus; nämlich regionibus. Hotomanns Conjectur, (Obs. I. 33. p. 75. Ed. Basil. 1571.) will zwar via oder semita lesen, und denkt sich hier schon den erst nachher folgenden Fall (s. die nächste Note); allein dies ist unrichtig; denn es folgen nachher die beiden Möglichkeiten, welche durch Theilung eines Grundstücks in Ansehung eines darüber führenden Weges vorhanden sein können. getheilt ist, dann ist die Sache mehr Zweifeln unterworfen. Ist die Stelle des Weges ein für allemal bestimmt, dann ist, wenn das Landgut der Länge nach getheilt worden, ganz dasselbe zu beobachten, wie wenn gleich Anfangs bei der Bestellung der Dienstbarkeit zwei Landgüter vorhanden gewesen wären; ist aber das Landgut der Breite des Weges nach getheilt worden, so bleibt das Recht der Dienstbarkeit unverändert, wie es war, als das Landgut noch nicht getheilt war, und es that nichts, ob es gleich oder ungleich getheilt worden ist; auch kann dann nur der ganze Weg durch Gebrauch erhalten, oder durch Nichtgebrauch verloren werden, und es wird, wenn es etwa der Fall sein sollte, dass man nur von dem über eines der beiden Landgüter führenden, Fusssteige Gebrauch machte, darum das andere Landgut nicht befreiet, weil das Recht des Weges ein einziges und auf dieselbe Weise [wie vorher] ungetheiltes ist. 1bEs kann jedoch Befreiung eines von beiden Grundstücken Statt finden, wenn man deshalb ein besonderes Uebereinkommen trifft. Wenn nun derjenige, welcher zur Dienstbarkeit33Man muss, um diese Stelle richtig zu verstehen, fortwährend den oben als zweiten bezeichneten Fall vor Augen behalten; es ist also zu verstehen, dass der zu einem zwischen dem Landgute des A. und B., welches früherhin ein einziges Landgut war, laufenden Wege Berechtigte, eines von jenen gekauft hat, mithin nun eine Seite des Weges eigenthümlich erwirbt. berechtigt war, das eine Landgut nach jener Theilung an sich gekauft hat, bleibt da die Dienstbarkeit an dem andern deshalb nichts desto weniger fortbestehend? Ich sehe nicht ein, was Widersinniges daraus folgen würde, indem das eine Landgut dienstbar bleibt, sobald nur überhaupt der Weg von Anfang an schmäler hätte bestellt werden können, als im Vertrage ausgemacht worden ist, und noch soviel Raum auf dem andern Landgute, dem die Dienstbarkeit nicht erlassen worden, übrig ist, dass er zum Fahrwege hinreicht. Ist aber weniger Raum vorhanden, als ein Fahrweg erfordert, so werden beide Landgüter befreiet, das eine wegen des Kaufes [durch Vereinigung], das andere, weil auf der übriggebliebenen Stelle kein Fahrweg bestellt werden kann. 1cWenn übrigens das Fahrwegsrecht in der Art bestellt worden ist, dass es erlaubt ist, über jeden Theil eines Landgutes zu gehen und zu fahren, und auch nachher einer [beliebigen] Veränderung nichts im Wege steht, und das Landgut in der Art getheilt worden ist, so wird, wenn über jeden Theil desselben gegangen oder gefahren werden kann, die Sache so angesehen, wie wenn ursprünglich zwei [verschiedenen] Landgütern zwei [verschiedene] Dienstbarkeiten auferlegt worden wären, so dass die eine behalten werden, und die andere durch Nichtgebrauch verloren gehen kann. 1dIch sehe recht wohl, dass hier das Recht des Einen durch die Handlung eines Andern verändert werden werde, weil es vorher hinreichend war, über einen Theil zu gehen und zu fahren, um dasselbe Recht auch an dem andern Theile des Landgutes zu erhalten; allein hiergegen entsteht für den Fahrwegsberechtigten der Vortheil, dass er nun über zwei Theile zugleich gehen und fahren kann, und also zweimal acht Fuss in gerader Linie und sechzehn in der Biegung.
7Paul. lib. XIII. ad Plaut. Wenn eine Wasserleitung in der Art bestellt worden ist, dass das Wasser entweder nur im Sommer, oder in einem Monat geleitet werden soll, so fragt es sich, auf welche Weise dieselbe durch Nichtgebrauch verloren gehe, weil keine ununterbrochene Zeit vorhanden ist, während deren, weil kein Gebrauch ausgeübt werden kann, ein solcher nicht Statt gefunden hat. Wenn man daher ein Jahr, oder einen Monat um den andern [das Recht], Wasser zu leiten, hat, so geht dasselbe in doppelter gesetzlicher [Verjährungs-]Zeit [durch Nichtgebrauch] verloren; dasselbe gilt auch vom Fusssteig; wenn aber einen Tag um den andern, oder den Tag über, oder blos während der Nacht, so findet der Verlust binnen der von den Gesetzen vorgeschriebenen Zeit Statt, weil dann nur eine Dienstbarkeit vorhanden ist. Denn wenn man eine Stunde um die andere, oder eine Stunde täglich die [Befugniss der Ausübung der] Dienstbarkeit hat, so schreibt Servius, verliert man die Dienstbarkeit durch Nichtgebrauch, weil das [Recht], welches man hat, ein tägliches ist.
8Idem lib. XV. ad Plaut. Ad Dig. 8,6,8 pr.Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. I, § 215, Note 11.Wenn ich das Recht habe, die Traufe auf deinen Hof zu leiten, und dir die Befugniss zugestanden habe, auf diesem Hofplatze zu bauen, so verliere ich mein Traufrecht. Ebenso verliere ich das mir über dein Landgut zuständige Fahrwegsrecht, wenn ich dir auf der Stelle, wo der Weg entlang führt, etwas zu errichten gestatte. 1Wer über einen Theil eines Fussweges geht, von dem nimmt man an, dass er das ganze Recht durch den Gebrauch erhalte.
10Paul. lib. XV. ad Plaut. Wenn ich mit einem Unmündigen ein Landgut gemeinschaftlich besitze, so behalte ich, wenn wir uns auch beide eines [demselben zukommenden] Fahrweges nicht bedient haben, das Recht wegen des [mittheilnehmenden] Unmündigen doch. 1Wenn derjenige, welcher das Recht einer nächtlichen Wasserleitung hat, sich derselben während der zum Verlust gesetzlich erforderlichen Zeit bei Tage bedient hat, so verliert er seine nächtliche Dienstbarkeit, weil er sich derselben nicht bedient hat. In derselben Lage ist derjenige, welcher, während er das Wasserleitungsrecht zu bestimmten Stunden hat, sich derselben zu andern, und zu den bestimmten gar nicht bedient.
11Marcell. lib. IV. Dig. Jemand, dem ein Fahrweg oder eine Uebertrift zustand, der sich aber dabei nur eines Wagens von einer bestimmten Art bedienen durfte, hat sich eines solchen von einer andern Art bedient; hier verliert er die Dienstbarkeit nicht; er steht ganz in demselben Verhältniss, wie derjenige, welcher grössere Lasten, als er darf, geschleift hat, und es ist vielmehr anzunehmen, dass er sich Mehr erlaubt habe, als etwas Anderes [, wie er durfte], sowie wenn er einem breitern Fusssteig gebraucht, oder mehr Zugvieh übergetrieben, als er durfte, oder dem Wasser [in einer ihm zustehenden Leitung] ein anderes beigemischt hat. Es geht daher in allen diesen Fällen die Dienstbarkeit zwar nicht verloren, allein es wird auch keine vertragswidrige Ausdehnung der Dienstbarkeit gelitten. 1Ein Erbe legte einem bedingungsweise vermachten Landgute Dienstbarkeiten auf; diese erlöschen beim Eintritt der Bedingung des Vermächtnisses; wenn sie [aber für das Landgut] erworben worden, folgen sie da dem Vermächtnissinhaber? Allerdings44Unser Text lautet: extinguentur si leg. cond. existat, videamus, an acquis. sequ. legatar.? Allein ich halte dafür, dass hinter existat ein Punct stehen muss, und bei videamus erst die Frage anhebt. Der ganze Zusammenhang und der Sinn ergeben dies als nothwendig. Einige ältere Ausgaben haben diese Interpunction..
12Cels. lib. XXIII. Dig. Wenn derjenige, welcher ein fremdes Landgut in gutem Glauben gekauft hat, einen Fusssteig, wozu dasselbe berechtigt gewesen, gebraucht hat, so wird dadurch das Fusssteigsrecht erhalten, ja sogar, wenn man nur vergünstigungsweise, oder während der Eigenthümer mit Gewalt vertrieben worden, besitzt. Denn wenn das Landgut an sich unverändert bleibt, wie es ist, und in diesem Verhältniss in Besitz genommen wird, so geht das Recht nicht verloren, und es ist gleichgültig, ob der Besitzer in diesem Zustand es rechtmässig besitzt, oder nicht. Um so mehr bleibt daher auch das Recht der Wasserleitung unverändert, wenn auch das Wasser von selbst im Bache geflossen ist, wie auch Sabinus nach dem, was bei Neratius im vierten Buche seiner Membranen geschrieben steht, richtig angenommen hat.
13Marcell. lib. XVII. Dig. Wenn Jemand von einem Landgute, dem das benachbarte zu einem Fahrwege verpflichtet ist, den dem dienstbaren Landgute zunächst gelegenen Theil, ohne ihm eine Dienstbarkeit aufzuerlegen, verkauft, und binnen der gesetzmässigen [Verjährungs-]Zeit, wo Dienstbarkeiten verloren gehen, jenen Theil wieder erworben hat, so wird er die Dienstbarkeit [wieder] bekommen, zu welcher der Nachbar verpflichtet war.
14Javolen. lib. X. ex Cassio. Wenn ein Ort, über welchen ein Fahrweg, Fusssteig oder Uebertrift ging, durch die Gewalt eines Stromes verschlungen, und binnen der zum Verlust der Dienstbarkeiten hinreichenden Zeit, durch Anschwemmung wieder hergestellt worden ist, so wird auch die Dienstbarkeit in den vorigen Stand wieder eingesetzt. Ist aber bereits ein solcher Zeitraum verstrichen, dass die Dienstbarkeit verloren gegangen ist, so muss der [Verpflichtete] zu deren Wiedererneuerung genöthigt werden. 1Wenn eine öffentliche Strasse durch Stromesgewalt oder Einsturz weggerissen worden ist, so muss der nächste Nachbar [über sein Grundstück] die Strasse leiten lassen.
15Idem lib. II. Epist. Wenn ich, während mir eine Dienstbarkeit über mehrere Landgüter zustand, ein [von diesen] in der Mitte gelegenes erworben habe, so bleibt nach meinem Dafürhalten die Dienstbarkeit fortbestehend, weil Vereinigung einer Dienstbarkeit [mit dem berechtigten Grundstück] nur allemal dann Statt findet, wenn der Berechtigte sich derselben [als solcher] nicht mehr bedienen kann; ist daher [von diesem] ein in der Mitte gelegenes Laudgut erworben worden, so kann sie sehr wohl so fortbestehen, dass das davor und das dahinterliegende zum Fusssteig [z. B.] verpflichtet bleibt.
16Procul. lib. I. Epist. Ein Wasser, das auf einem Landgute des Nachbars entsprang, pflegten Mehrere vermöge eines [ihnen zustehenden] Rechtes durch denselben Bach zu leiten, so dass jeder an dem für ihn bestimmten Tage es von der Quelle leitete, und zwar zu Anfang durch denselben gemeinschaftlichen Bach, nachher aber, wie sie auf einander folgten, jeder in seinem eigenen Bach, und einer hatte dies die zum Verlust einer Dienstbarkeit bestimmte Zeit hindurch unterlassen; hier hat derselbe, nach meinem Ermessen, das Recht der Wasserleitung verloren, und die übrigen, welche es ausgeübt haben, haben es [ihm dadurch] nicht miterhalten. Denn das Recht eines jeden von ihnen war ein eigenes, und konnte nicht durch einen Andern erhalten werden. Wenn hingegen einem Mehreren [gemeinschaftlich] gehörigen Landgute ein Recht zu einer Wasserleitung zustand, so kann dasselbe durch einen von allen Miteigenthümern zu jenem durch den Gebrauch erhalten werden. Ebenso wächst, wenn einer von Mehreren, denen die Dienstbarkeit der Wasserleitung zustand, und welche das Wasser durch einen und denselben Bach leiteten, dieses Recht durch Nichtgebrauch verlor, dadurch den übrigen, welche vom Bache Gebrauch gemacht haben, kein Recht weiter zu; und wenn [das Recht] durch Nichtgebrauch theilweise für den einen verloren gegangen ist, so ist dies ein Vortheil für denjenigen, durch dessen Landgut die Wasserleitung geht, denn er geniesst in Ansehung dieses Theils der Dienstbarkeit dann Befreiung.
17Pompon. lib. XI. ex variis Lection. Labeo sagt, dass, wenn Jemand, der das Recht des Wasserschöpfens hat, die zum Verlust der Dienstbarkeit bestimmte Zeit über an die Quelle gegangen sei, ohne Wasser zu schöpfen, er auch den Zugang verloren habe.
18Paul. lib. XV. ad Sabin. Wenn sich Jemand eines andern, als des bei Bestellung der Dienstbarkeit ausgemachten Wassers bedient hat, so geht die Dienstbarkeit verloren. 1Diejenige Zeit, während welcher ein früherer Eigenthümer eines zu einer Dienstbarkeit berechtigten Landgutes den Gebrauch nicht ausgeübt hat, wird demjenigen, welcher an seine Stelle nachfolgt, angerechnet. 2Wenn, während du ein Trammrecht hast, der Nachbar die gesetzliche [Verjährungs-]Zeit hindurch kein Gebäude gehalten hat, und da daher jenes Recht nicht hast ausüben können, so verlierst du dennoch die Dienstbarkeit nicht, weil man nicht annehmen kann, dass dein Nachbar, der dein Recht nicht angefochten hat, für seine Gebäude Befreiung [von der Dienstbarkeit] ersessen habe.
19Pompon. lib. XXXII. ad Sabin. Wenn ich beim Verkauf eines Theiles von einem Landgute im Contract ausgemacht habe, durch diesen Theil auf den von meinem Landgut übrigen eine Wasserleitung anlegen zu dürfen, und die gesetzliche [Verjährungs-]Zeit verflossen ist, bevor ich den Bach angelegt habe, so verliere ich von meinem Rechte nichts, weil noch keine Wasserleitung bestanden hat, sondern es bleibt mir das Recht unversehrt; hätte ich die Wasserleitung angelegt und mich deren nicht bedient, so würde ich es verlieren. 1Ad Dig. 8,6,19,1Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. III, § 643, Note 2.Wenn ich dir über mein Landgut einen Weg vermacht habe, und dir nach geschehenem Erbantritt meines Nachlasses das Vermächtniss die zum Verlust der Dienstbarkeit gesetzlich bestimmte Zeit hindurch unbekannt geblieben ist, so wirst du den Weg durch Nichtgebrauch einbüssen; wenn du aber binnen dieser Zeit und bevor du erfahren hast, dass dir die Dienstbarkeit vermacht worden sei, dein Landgut verkauft hast, so kommt der Weg an den Käufer, wenn er sich desselben binnen der übrigen Zeit bedient hat, weil er bereits dir zu gehören angefangen hat, so dass dir auch weiter kein Recht, das Vermächtniss auszuschlagen, zukommen kann, indem dir das Landgut nicht mehr gehört.
20Scaevola lib. I. Regul. Durch Gebrauch wird eine Dienstbarkeit erhalten, wenn derjenige selbst, welcher dazu berechtigt ist, und wer in seinem Namen55Wenn unser Text das possessione (statt — nem) der Vulg. vorzieht, so sehe ich nicht ein, warum er nomine hinter ejus mit derselben dann weglässt. sich im Besitz befindet, oder ein Tagelöhner, ein Gast oder Arzt, oder wer sonst zu dem Eigenthümer zum Besuch kommt, oder ein Pächter, oder Nutzniesser,
21Paul. lib. V. Sententiar. wenn auch der Nutzniesser im eigenen Namen,
23Paul. lib. V. Sententiar. mag er zu unserm Landgute kommen, oder von demselben zurückgehen,
25Ad Dig. 8,6,25Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. I, § 163, Note 6.Paul. lib. V. Sententiar. Von einer Dienstbarkeit Gebrauch gemacht zu haben, wird nur derjenige angenommen, welcher dieselbe als ein ihm zustehendes Recht auszuüben gedacht hat; hat daher Jemand [einen Fahrweg] in dem Glauben, es sei eine öffentliche Strasse, oder eine einem Andern zuständige Dienstbarkeit, gebraucht, so steht ihm weder ein Interdict, noch eine analoge Klage zu.