De administratione rerum ad civitates pertinentium
(Von Verwaltung des städtischen Vermögens.)
1Ulp. lib. X. Disput. Was einer Stadt zu einer gewissen Bestimmung vermacht wird, darf nicht zu andern Zwecken verwandt werden11Ausser auf kaiserliche Ermächtigung. Fr. 4. h. t., fr. 7. pr. de oper. publ. 50. 10. Tiberius konnte zwar als Kaiser einmal hierin seinen Willen nicht gegen den Senat durchsetzen. Suet. Tib. c. 31.; aber Suetonius erzählt dies nur als Beweis seiner Indolenz..
2Idem lib. III. Opin. Nach Maassgabe der letzten Verpachtung darf man die früheren Pachte, die ihre eigenen Verabredungen gehabt haben, nicht schlechterdings beurtheilen. 1Was Jemandem in eigenem Namen auszuüben nicht gestattet ist, das darf er auch nicht durch vorgeschobene Personen thun; wenn also ein Decurio unter dem vorgeschobenen Namen Anderer Gemeindegrundstücke pachtet, deren Erpachtung den Decurionen verboten ist22Fr. 6. §. 2. de decur. et fil. 50. 2., so sind die gezogenen Nutzungen gesetzmässig zurückzufodern. 2Was von dem Getreidefonds zu andern Zwecken verwendet worden ist, muss mit dem gebührenden Zuwachs33Mit Verzugszinsen. S. u. §. 5. h. fr. seiner Bestimmung zurückgegeben werden; ist also [darauf] auch gegen einen Abwesenden erkannt worden, so ist eine Beschwerde darüber grundlos; doch muss die Verwaltungsrechnung nach der Glaubwürdigkeit der Ausgabe und Einnahme festgestellt werden. 3Wer zum Getreidefonds für eigene Rechnung schuldet, der muss möglichst bald zahlen; denn Getreidegelder, als bei der ganzen Gemeindeverwaltung unentbehrlich, dürfen in der Zahlung nicht aufgehalten, sondern es müssen die Schuldner, die das Gemeinwesen in dieser Beziehung hat, durch den Statthalter der Provinz zur Zahlung angehalten werden44Es waren dies also Sachen extraordinariae cognitionis. S. u. Tit. 13. note 255.. 4Geld, was Jemandem zum Ankauf von Getreide gegeben worden ist, muss dem Gemeinwesen wiedererstattet, nicht auf55Aeltere. Auslagen abgerechnet werden. Sind aber die Getreidegelder zu andern Zwecken, als wozu sie bestimmt sind, verwendet worden, z. B. auf den Bau öffentlicher Bäder, so darf zwar, wenngleich sie erwiesenermaassen redlicherweise ausgegeben worden, auf das Getreidegeld nichts abgerechnet werden; doch ordnet aber der Stadtpfleger66Curator reipublicae, die vornehmsten Magistratspersonen in den Municipien, auch Censor und Quinquenalis. S. Savigny a. a. O. S. 41., fr. 5. de oper. publ. 50. 10. die Auszahlung an. 5Wenn wegen einer Schuld von Getreidegeldern77Wegen Cassenrückständen. Vgl. fr. 6. §. 1. de mun. et hon. 50. 4. nebst Zinsen Ersatz geleistet wird, so wird nicht eine unmässige und unerlaubte Berechnungsweise angewendet, nemlich es soll nicht durch Ertrag vom Ertrage und Zinsen von Zinsen ein Gewinn erlangt werden. 6Wenn Korn, nach einem darüber für Rechnung des Gemeinwesens geschlossenen Kauf, widerrechtlich weggenommen worden ist, so soll der Stadtpfleger dessen Werth dem Eigenthümer ersetzen lassen. 7Wenn Jemand zu der Zeit, wo er ernannt wurde, zahlungsfähig war, nachher aber heruntergekommen ist und das Gemeinwesen durch Schuldenmachen in Schaden gebracht hat, so braucht der Stadtpfleger88Der ihn ernannt hat. S. fr. 11. §. 1. ad munic. 50. 1. davon nichts zu ersetzen, weil keine menschliche Klugheit zufällige Ereignisse voraussehen kann. 8Das Gemeinderecht kann durch Vertrag nicht dahin geändert werden, dass die Beamten auch in den Fällen, wo es erlaubt ist, nicht sollten ihrer Amtsgenossen wegen belangt werden können. 9Ad Dig. 50,8,2,9Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 443, Note 16.Die Klage aber, die deshalb wider den Amtsgenossen bewilligt zu werden pflegt, steht Demjenigen, der für den Andern gezahlt hat, billigerweise zu99Eine Regressklage.. 10Was erweislich bei der Amtsführung für einen Amtsgenossen ausgelegt worden ist, dessen Bezahlung befiehlt1010Jubet. Geht dies auf eine allgemeine Verordnung im Edictum provinciale, oder heisst es, dass der Statthalter hierbei, als in einer res cognitionis, sofort selbst durch Machtgebot entscheide? der Statthalter der Provinz auch den Erben desselben.
3Idem eod. lib. Der Gedingeunternehmer eines Baues war gestraft worden; darauf hatte der für ihn eingetretene Bürge denselben Bau einem Andern zur Ausführung übertragen. Nachdem nun auch der zweite Unternehmer den Bau nicht vollendet hat, so darf der Erbe des Bürgen die Zahlung von Zinsen1111Von der vorauserhaltenen Accordsumme. nicht verweigern, da derselbe sowohl aus dem frühern Rechtsgrunde, bei einem Contracte guten Glaubens, aufs Ganze verpflichtet, als durch das nachherige Gedinge, wobei er die Gefahr übernommen hat, gegen das Gemeinwesen in die volle Vertragspflicht eingetreten ist. 1Die Bürgen eines Zollpächters für den ganzen Pacht sind mit Recht auch auf die Zinsen zu belangen, wenn nicht in Bezug auf sie [hierin] etwas Eigenthümliches in den Worten des Angelöbnisses (obligationis) ausgesprochen ist. 2Wenn aber bei der Verpachtung von Grundstücken wegen Unfruchtbarkeit der Jahre die Pachtgelderzahlung auf jedes Jahr nach unparteiischem Ermessen zu bestimmen bedungen ist, so ist nach Ausmittelung (Erweis) der Verabredung Treu und Glauben des Pachtcontracts zu halten.
4Papin. lib. I. Respons. Mehrere Besorger (curatores) eines gemeinsamen Geschäftes werden, wenn sie das zufolge Beschlusses ihnen Allen sammt und sonders anvertraute Geld auch theilen, dadurch von der Gefahr gegenseitig nicht befreit. Ulpianus [sagt]: Zuerst ist jedoch, wie bei Vormündern, Derjenige zu belangen, der die Verwaltung geführt hat.
5Idem eod. lib. Der Stadtpfleger hat ein Gemeindegrundstück, ohne sich hinlängliche Sicherheit bestellen zu lassen, auf fünf Jahre verpachtet. Wenn nun der Pachter in den übrigen Jahren1212Bei Fortsetzung des Pachts über die erst bedungenen fünf Pachtjahre? Wohl eher: nachdem der verpachtende Curator sein Amt, welches nur ein Jahr dauerte (v. Savigny a. a. O. S. 46.), niedergelegt hat? Rückstände verhängt, und aus dem Ertrage des Grundstücks das Pachtgeld nicht gedeckt werden kann, so ist der Nachfolger1313Das Folgende zeigt, dass hier nicht der Amtsnachfolger, sonder der Erbe (oder Fideicommissar u. s. w.) gemeint ist. Dessen, der den Pacht geschlossen hat, verantwortlich. Ebendasselbe ist auch wegen der Zollpachte vor nicht gar langer Zeit verordnet worden, nemlich dass ein Jeder während seiner Zeit1414Seiner Amtsführung. für die Gefahr hafte. 1Gegen Den, der zur Zeit seiner Verwaltung den Gläubigern des Gemeinwesens mittels Neuerung ihr Geld verschrieben hat1515In eignem Namen., darf nach Niederlegung seines Amtes die Klage1616Den Gläubigern. nicht verweigert werden. Verschieden ist das Verhältniss Dessen, der wegen der Bezahlung [nur] constituirt hat1717S. B. XIII. Tit. 5.; denn er ist mit Dem zu vergleichen, der Verkäufe oder Pachte für das Gemeinwesen geschlossen hat. 2Ein Sohn darf nicht gezwungen werden, für seinen Vater, der zum Stadtpfleger erwählt wird, Sicherheit zu leisten; es ändert auch hieran nichts, dass der Vater, nachdem er ihn der Gewalt entlassen, und ehe er zum Pfleger bestellt worden, ihm einen Theil seines Vermögens schenkungsweise zugewendet hat. 3Ein für einen Beamten verpflichteter (interrogatus) Bürge hatte auch noch insbesondere Pfänder gegeben. Diese Pfänder sind als für den Fall, wo er mit Recht belangt werden kann, gegeben zu betrachten; nemlich, nachdem von Dem, für welchen er gebürgt hat, nichts hat erlangt werden können.
6Valens lib. II. Fideicommiss. Einem Municipium vermachtes Geld darf ohne fürstliche Genehmigung nicht auf etwas Anderes, als der Verstorbene gewollt, verwendet werden; wenn er also einen Bau aufzuführen verordnet hat, der wegen Eintritt des Falcidischen Gesetzes1818Also weil die Kosten mehr als drei Viertheil der Erbschaft wegnehmen würden. nicht stattfinden kann, so wird gestattet, die Summe, welche deshalb1919Nach Abzug der Falcidia. zu zahlen ist, zu Dem, was dem Gemeinwesen am Nöthigsten ist, zu verwenden; oder wenn mehrere Summen zu mehrern Bauen vermacht sind, und wegen Eintritt des Falcidischen Gesetzes das Hinterlassene zu Ausführung aller dieser Baue nicht zureicht, so wird die Verwendung auf einen derselben, welchen die Stadtgemeinde will, gestattet. Was aber einem Municipium an Geld vermacht wird, um von den Zinsen Thiergefechte oder Schauspiele zu geben, das hat der römische Senat zu solchen Zwecken auszugeben verboten, und es wird gestattet, das hierzu vermachte Geld auf Etwas, das der Bürgerschaft am Nothwendigsten erscheint, zu wenden, sodass dabei die Freigebigkeit Dessen, welcher es vermacht hat, durch eine Inschrift bemerklich gemacht werde.
7Paul. lib. I. Sentent. Den Decurionen darf nicht zugemuthet werden, Getreide, welches einen zeitigen Marktpreis hat, unter demselben für ihre Stadt anzuschaffen2020S. fr. 8. ad munic. 50. 1.. 1Wenn ein Vermächtniss an Geld nicht ausdrücklich zu einem Neubau bestimmt ist, so sind davon die alten Gebäude auszubessern.
8Ulp. lib. I. ad Ed. praet. Beamte des Gemeinwesens haften nicht blos für Gefährde, sondern auch für grobe Fahrlässigkeit und überdies auch für Sorgfalt (diligentia)2121Sie müssen also auch culpam levem prästiren. Hasse Die Culpa des röm. Rs. §. 44. 46. 48..
9Paul. lib. I. ad Ed. praet. Wenn ein Haussohn mit Bewilligung seines Vaters ein Amt verwaltet hat, so haftet nach des Julianus Meinung der Vater für Alles, was das Gemeinwesen dadurch eingebüsst hat.
10Modestin. lib. VIII. Regul. Die Verbesserung (retractatio) eines Rechnungsfehlers wird auch nach einem zehn- oder zwanzigjährigen Zeitraum zugelassen. 1Wird aber angegeben, dass sie2222Die Rechnungen. vermöge Begünstigung durchgestrichen worden, so können sie nicht zurückgenommen werden (non retractabuntur).
11Papir. Just. lib. II. de constitut. Die Kaiser Antoninus und Verus haben rescribirt: Von Gelde, welches die Pfleger2323Curatores. S. Note 199. zu fr. 2. §. 4. h. t. vom curator civitatis. Aber auch niedere mit einzelnen Verwaltungszweigen beauftragte Beamte hiessen curatores, mit dem Beisatz des Gegenstandes ihrer Fürsorge. Fr. 18. §. 5. de mun. et hon. 50. 4., fr. 3. h. t. §. 7. h. fr., fr. 1. de op. publ. 50. 10. zurückbehalten haben, müssen Zinsen gefodert werden; wegen Geldes aber, welches von Uebernehmern der Baue nicht zu erlangen sei, treffe die Pfleger blos die Gefahr des Capitals. 1Ferner haben sie rescribirt: Die Gefahr wegen der Baue treffe auch die Erben der Pfleger. 2Ferner haben sie rescribirt: Der Stadtpfleger müsse die Ländereien der Stadt zurückfodern, wenngleich sie in den Händen von Besitzern guten Glaubens wären, da selbige ihren Regress an ihre Vorbesitzer nehmen können.
12Idem eod. lib. Die Kaiser Antoninus und Verus haben rescribirt: Die Ausführung von Bauen dürfe nicht ohne Sicherheitsleistung übertragen werden. 1Ferner haben sie rescribirt: Pfleger seien, wenn sie bei Verkäufen von [städtischem] Eigenthum sich fahrlässig bewiesen, auf den einfachen Betrag, wenn sie betrüglich gehandelt, auf den doppelten gehalten, es gehe aber diese Strafe nicht auf die Erben über. 2Ferner haben sie rescribirt: Der Pfleger müsse das zum Getreideankauf bestimmte Geld durch [Abpfändung und] Verkauf von Sachen eintreiben. 3Ferner haben sie rescribirt: Die Getreideeinkäufer dürfen, wenn sie nicht ihr Amt träge verwaltet haben, keinen Schaden tragen; nach einem Schreiben Hadrians. 4Ferner haben sie rescribirt: Von dem Buchhalter (curator calendarii) dürfe keine Sicherheitsbestellung verlangt werden, da er nach vorgängiger Prüfung vom Statthalter erwählt werde. 5Ferner haben sie rescribirt: Ein Pfleger sei auch seines Amtsgenossen wegen verpflichtet, wenn er sich ins Mittel schlagen und ihm vorbeugen konnte. 6Ferner haben sie rescribirt: Die Verantwortlichkeit2424Periculum lässt sich bei schon schlecht gewordenen Aussenständen nicht wohl mit „Gefahr“ übersetzen. wegen Aussenständen, die während der Verwaltung des Pflegeramts schlechter geworden, treffe ihn2525Den Pfleger (curator).; wegen deren aber, die schon vorher, ehe er Pfleger worden, nicht gut gewesen, könne ihn billigerweise die Gefahr nicht treffen.
13Idem eod. lib. Die Kaiser Antoninus und Verus haben rescribirt, dass Einer, der während seiner Amtsführung und nicht wenige Zeit nachher öffentliche Gelder an sich behalten hatte, auch Zinsen davon entrichten müsse, wofern er nicht Etwas anzuführen vermöchte, weshalb er solche später eingeliefert habe.