De legationibus
(Von den Verrichtungen der Abgeordneten.)
1Ulp. lib. VIII. ad Massur. Sabin. Wenn ein städtischer Abgeordneter seinen Posten verlässt, so wird er in eine ausserordentliche Strafe genommen, nachdem er, wie meistens zu geschehen pflegt, aus dem Rathe (ordo) gestossen worden.
2Idem lib. II. Opin. Ein Abgeordneter kann gegen das Gemeinwesen, dessen Abgeordneter er ist, durch einen Andern beim Fürsten etwas suchen. 1Ob einer seinen Abgeordnetenposten [muthwillig] verlassen oder durch eine unausweichliche Ursache Aufenthalt erfahren hat, muss er dem Rathe seiner Heimath beweisen. 2Die Zögerung des einen Abgeordneten schadet dem andern, der sein Amt gebührend versehen hat, nicht.
4Afric. lib. III. Quaest. Wenn die Frage ist: ob gegen Einen, der als Abgeordneter verreist ist, eine Klage zu gestatten sei? so kommt es nicht sowohl darauf an, wo man ihm vorgeschossen oder eine Zahlung sich stipulirt hat, als vielmehr darauf, ob die Absicht gewesen sei, dass zu der Zeit, wo er Abgeordneter ist, gezahlt werden solle.
5Marcian. lib. XII. Inst. Zu merken ist, dass ein Schuldner der Gemeinde nicht Abgeordueter [derselben] sein kann; dahin hat Kaiser Pius an den Claudius Saturninus und Faustinus rescribirt. 1Dass aber Diejenigen, die nicht vor Gericht handeln können22S. fr. 1. de postulando, 3. 1., auch nicht als Abgeordnete dienen dürfen, und daher ein zum Thierkampf verurtheilt gewesener Mensch widerrechtlich Abgeordneter sei, haben die Kaiser Severus und Antoninus rescribirt. 2Den Schuldnern des Fiscus ist aber unverwehrt, als Abgeordnete aufzutreten. 3Wenn wider Jemand eine öffentliche Anklage anhängig gemacht ist, so darf der Ankläger nicht genöthigt werden, sich zu einer Gesandtschaft an Jemanden, der sich für einen Freund oder Verwandten des Angeklagten ausgiebt, brauchen zu lassen; dahin haben die kaiserlichen Brüder an den Aemilius Rufus rescribirt. 4Die Abgeordneten können sich durch Niemanden vertreten lassen, als durch ihre eignen Söhne. 5Jeder muss der Reihe nach das Amt eines Abgeordneten versehen, und darf dazu nicht anders genöthigt werden, als bis Die, so vor ihm in den Rath aufgenommen sind, ein solches versehen haben. Wenn aber zu dem Geschäft der Abgeordneten Personen, die zu den vornehmsten Männern gehören, erfodert werden, und die, welche die Reihe dazu trifft, niedrigern Ranges sind, so ist, wie Kaiser Hadrianus an die Clazomenier rescribirt hat, bei der Reihefolge nicht zu bleiben. 6Durch ein Rescript Kaiser Vespasians ist allen Städten vorgeschrieben, nicht mehr als je drei Abgeordnete zu senden.
7Ulp. lib. IV. de off. Procons. Dass ein Sohn seines Vaters wegen nicht davon befreit ist, Abgeordneter zu werden, hat unser Kaiser mit seinem Vater33Caracalla mit Sept. Severus. folgendergestalt an den Claudius Callistus rescribirt: Was du langst, dass du wegen des Postens als Abgeordneter, den dein Vater versieht, frei davon seist, Abgeordneter zu werden, dieses wird bei den Freizeiten der Aemter, die mit Aufwand verbunden sind, mit Recht beobachtet; bei der Mühwaltung als Abgeordneter, die blos durch Dienste verrichtet wird44S. fr. 18. §. 12. de mun. et hon. 50. 4., ist etwas Anderes.
8Papin. lib. I. Resp. Ein Decurio übernahm für seinen Vater das Amt eines Abgeordneten; dadurch wird der Sohn nicht überhoben, nach seiner Reihe auch als Abgeordneter zu reisen55Fr. 13. h. t., der Vater aber kann auf zweijährige Befreiung Anspruch machen, weil er durch seinen Sohn das Amt als Abgeordneter verrichtet hat.
9Paul. lib. I. Respons. Paulus hat geantwortet: wer Abgeordneter gewesen sei, dürfe innerhalb der bestimmten Befreiungszeit nicht wieder zu Führung einer öffentlichen Angelegenheit gezwungen werden, wenn es auch in demselben Rechtsstreite wäre. 1Die Kaiser Antoninus und Severus an den Germanus Silvanus. Wer Abgeordneter gewesen ist, geniesst eine zweijährige Befreiung, und es kommt nichts darauf an, ob [an Uns] abgeordnet worden ist, während Wir in Rom, oder während Wir in einer Provinz Uns aufhielten. 2Paulus hat begutachtet: ein Abgeordneter dürfe weder mit fremden, noch mit eigenen Geschäften sich abgeben; darunter sei jedoch nicht zu rechnen, wenn Jemand dem Prätor, seinem Freunde, unentgeltlich mit Rath beistehe.
11Idem lib. I. Sentent. Ein Abgeordneter kann, bevor er seine Geschäfte als solcher verrichtet hat, in eigenen Angelegenheiten nichts gerichtlich handeln, ausser, was ihm wiederfahrene Beleidigungen oder Schäden betrifft. 1Wenn Jemand als Abgeordneter vor der Rückkehr in die Heimath verstirbt, so wird das Zehrgeld, das ihm bei seiner Abreise gegeben worden ist, nicht wiedererstattet.
12Idem lib. sing. de jur. libell. Wenn ein Abwesender zum Abgeordneten ernannt worden ist, und er dieses Geschäft unentgeltlich übernommen hat, so kann er es auch durch einen Andern ausrichten lassen. 1Darf gleich, wer als Abgeordneter dient, kein eigenes Geschäft besorgen, so hat doch Antoninus der Grosse einem solchen erlaubt, im Namen seiner Mündel einen Rechtsstreit anhängig zu machen und zu führen, obschon er sein übernommenes Geschäft als Abgeordneter noch nicht niedergelegt hatte, zumal da er angab, dass sein Amtsgenosse abwesend sei.
13Scaevola lib. I. Dig. Ein von seiner Vaterstadt gewählter Abgeordneter übernahm solches Geschäft und kam nach Rom. Vor Beendigung desselben aber kaufte er ein in seiner Vaterstadt Nikopolis gelegenes Haus. Hier wurde gefragt: ob er den Senatsschluss übertreten habe, welcher den Abgeordneten verbietet, vor Beendigung ihrer Verrichtung mit Rechtsgeschäften oder Privatangelegenheiten sich zu befassen? Gutachten: er sei deshalb nicht für verantwortlich zu halten.
15Ulp. lib. LXXIV. ad Ed. Praet. Wer auf beliebige Zeit Abgeordneter ist66Libera legatio, eine Erlaubniss, sich unter dem Titel als Legat oder Gesandter an dem Orte seiner Wahl aufzuhalten, da ausserdem ein Senator Rom nicht verlassen durfte. Sueton. Tiber. c. 31. S. von der bekannten Beschränkung dieser Titularlegationen durch Jul. Caesar auf fünf Jahr, Ernesti Clavis Cic. in Ind. leg. ad L. Jul. de leg. lib. Hieraus ist aber klar, dass in diesem Fragment das Wort legatio nicht, wie in allen dieses Titels, das letzte ausgenommen, das Amt eines Abgeordneten von einem Municipium an den Kaiser bedeuten kann. Dergleichen Spiel mit diesem Amte zu treiben, kann den Stadträthen nicht gestattet gewesen sein. Es ist also hier die Rede von dem Amte der Legati, welche den Proconsuln zur Hülfe gegeben waren, auch wohl der Gesandten bei fremden Völkern, und von dem Fall, wo Jemand unter einem dieser beiden Namen und mit dem Glanze derselben sich in einer Provinz oder dem Auslande aufgehalten hat., gilt nicht als in öffentlichen Angelegenheiten verreist; denn ein solcher ist nicht des gemeinen Bestens, sondern seines eignen wegen abwesend.
17Idem lib. VIII. Regul. Dass Einer zu mehrern Geschäften [zugleich] abgeordnet werde77Plures legationes. Vielleicht auch: dass Einer von mehrern Städten, denen er angehört, zugleich abgeordnet werde. Dann könnte compendium itineris auch den gewöhnlichen Sinn: Abkürzung des Wegs haben., ist nicht verboten, wenn besonders es wegen der Kosten und der Ersparniss einer Reise rathsam ist. 1Wenn wider Jemanden, ehe er als Abgeordneter abgeht, ein Rechtsstreit erhoben wird, so muss er auch in seiner Abwesenheit vertreten werden; [geschieht es aber] nach seiner Abreise soll er nichts als das ihm aufgetragene Geschäft vornehmen.
18Pompon. lib. XXXVII. ad Quint. Muc. Wenn Jemand einen Gesandten der Feinde schlägt, so wird dies für ein Vergehen gegen das Völkerrecht88Jus gentium: eigentlich: das, was bei allen Völkern für Recht gehalten wird. gehalten, weil Gesandte für unverletzlich gelten, daher ist auch, als Gesandte eines fremden Volkes bei uns waren und diesem der Krieg erklärt ward, begutachtet worden, dass dieselben frei blieben; denn das sei dem Völkerrecht gemäss. Deshalb hat auch Quintus Mucius mehrmals99Solitus est respondere. das Gutachten gegeben, dass Der, welcher einen Gesandten geschlagen hätte, den Feinden, von denen die Gesandtschaft kam, auszuliefern sei. Wenn nun die Feinde einen solchen nicht annehmen, so ist gefragt worden, ob er Römischer civis bleibe, und Einige haben dafürgehalten, er bleibe es, Andere im Gegentheil, weil das Römische Volk, indem es einmal die Auslieferung eines Menschen befohlen, denselben aus dem Staate verbannt habe, ebenso gut als durch die Ausschliessung von Wasser und Feuer. Dieser Meinung scheint Quintus Mucius gewesen zu sein. Jene Frage wurde besonders aufgeworfen in dem Falle des Hostilius Mancinus, welcher den Numantinern ausgeliefert und von ihnen nicht angenommen wurde, über welchen aber nachher ein Volksschluss (lex) gefasst wurde, dass er Römischer Bürger sein solle; auch soll er Prätor gewesen sein.