De decurionibus et filiis eorum
(Von den Decurionen und ihren Söhnen.)
2Idem lib. I. Disput. Wer auf Zeit verwiesen wird, hört, wenn er Decurio ist, dies zu sein, auf. Indess ist er nach seiner Rückkehr, wenn er schon nicht in seine Stelle wiedereintritt, doch auch nicht auf immer unfähig, Decurio zu werden11Es bedurfte dazu eigentlich kaiserlicher Genehmigung, die nur unter gewissen Umständen ertheilt werden sollte. Fr. 13. pr. u. §. 1. h. t.. Jedenfalls22Denique. Dieses Wort kann zwar mit Savigny (R. des Bes. 5. Ausg. S. 50.) durch so zum Beispiel, oft mit Johannsen (s. Note 73. zu fr. 12. h. t.) durch sogar, oft aber weder druch eines dieser beiden, noch durch endlich übersetzt werden. wird er nicht in seine Stelle wiedereingesetzt, denn es kann ein Anderer an seine Stelle erwählt werden, und wenn die Zahl des Rathes (ordo) voll ist, so muss er warten, bis eine andere leer wird33Sonderbar nimmt es sich nebeneinander aus, wenn das Decurionat in einigen Stellen als eine begehrte Würde, in andern als eine aufzudringende Last erscheint. Jenes zeigt die Ueberbleibsel der Blüthe des römischen Staats, dieses seinen überhandnehmenden Verfass. S. Savigny Gesch. des röm. Rs. im Mittelalter. Th. I. S. 23. f.. Anders verhält es sich mit Dem, welcher auf Zeit aus dem Rathe ausgeschlossen wird; denn dieser ist nach Ablauf der Zeit [wiederum] Decurio. Aber auch an seine Stelle kann ein Anderer erwählt werden, und wenn er dieselbe besetzt findet, so muss er ebenfalls warten, bis eine leer wird44S. o. fr. 15. pr. ad munic. 50. 1.. 1Wenn er nun aber wieder in den Rath einrückt, so kann gezweifelt werden, ob er in die Stelle trete, die er früher gehabt, oder in die, welche er jetzt bekommen hat? falls etwa von der Reihe des Abstimmens die Rede wäre. Ich halte aber dafür, dass er die Stelle einnehme, die er vorher gehabt hat. Nicht ebenso Der, welcher auf Zeit verwiesen gewesen ist; denn dieser kommt gleich einem Neuling in den Rath. 2Bei den Söhnen der Decurionen ist die Frage, ob nur Der als Decuriossohn gelte, dessen Vater zur Zeit seiner Zeugung und Geburt Decurio war, oder auch ein solcher, der geboren ist, ehe sein Vater Decurio wurde. Und zwar ist, soviel die Freiheit von Prügelstrafe und Strafarbeit in Bergwerken betrifft, die Herkunft von einem unadlichen (plebejo) Vater unschädlich, wenn der Vater nachher zur Ehre des Decurionats gelangt. Papinianus hat auch bezüglich des Grossvaters ebendahin ein Gutachten ertheilt, damit nicht der Sohn von dem Schimpf des Vaters befleckt werde. 3Ist aber der Vater aus dem Rathe gestossen worden, so halte ich dafür, dass, wenn dies vor der Zeugung seines Sohnes geschehen ist, dieser in Ansehung der Ehrenstellen als Sohn eines Unadlichen zu achten sei; hat hingegen der Vater nach der Zeugung desselben seine Würde verloren, so wird er nach der mildern Ansicht als Decuriossohn betrachtet werden müssen. 4Sonach wird auch Der, welcher nach der Verweisung des Vaters geboren ist, sobald er nur vorher gezeugt ist, einem Rathsherrnsohne gleich (similis) geachtet; wenn aber nachher, so ist ihm die Verweisung nachtheilig. 5Wenn der Vater auf Zeit aus dem Rathe gestossen und der Sohn mittlerweile gezeugt und geboren ist, wird er dann als Decuriossohn geboren? wenngleich der Vater verstirbt, ehe er [wieder] in den Rath eintritt. Dieses ist nach milderer Ansicht zu bejahen. 6Ausserdem wird auch nicht unbilligerweise dahin ein Gutachten zu geben sein, dass, wenn Jemand von einem Unadlichen gezeugt ist, darauf sein Vater, vor seiner Geburt, das Decurionat erlangt, aber auch vor seiner Geburt wiederverloren hat, die Zwischenzeit ihm nützlich sei, als ob er schon geboren wäre. 7Kein Verbrechen des Vaters wird an dem Sohne gestraft, und daher wird er auch aus einem solchen Grunde zum Stande der Decurionen, oder zu andern Ehrenstellen, nicht unfähig. 8Männer, die älter als fünfundfunfzig Jahre sind, wider ihren Willen zur Würde des Decurionats zu berufen, ist in kaiserlichen Verordnungen verboten. Wenn sie aber darein gewilligt haben, so müssen sie, wären sie auch älter als siebzig Jahr, zwar nicht bürgerliche Dienste übernehmen, wohl aber Ehrenstellen verwalten55Den Unterschied zwischen munera civilia und honores giebt fr. 14. pr. u. §. 1. de muner. 50. 4. an..
3Ulp. lib. III. de off. Procons. Im Allgemeinen ist zu sagen, dass Derjenige, welchen in der zeitigen Verweisung nur eine gelinde Strafe getroffen hat, froh sein muss, ein so schonendos Urtheil erlangt zu haben, und nicht wieder zum Decurionate kommt66S. fr. 15. pr. ad munic. 50. 1., fr. 5. h. t.. 1Ist aber Jemand wegen einer Fälschung (ob falsam causam), oder um einer andern wichtigern Ursache willen nicht auf Zeit verwiesen, sondern auf Zeit aus dem Rathe gestossen, so steht er in solchem Verhältnisse, dass er wieder in den Rath eintreten kann77Vgl. fr. 2. §. 1. h. t.. Denn der Kaiser Antoninus hat in einem erlassenen Edicte verordnet: Wer aus irgend einer Ursache auf Zeit aus dem Rathe, oder von Anwaltschaften, oder von irgend einer andern Amtsverrichtung ausgeschlossen worden, könne nach Ablauf der Zeit nichtsdestoweniger seine Ehrenstelle oder sein Amt verwalten. Und das mit Recht; denn das Urtheil, welches der Ausschliessung ein bestimmtes Maass gesetzt hat, ist nicht zu verschärfen. 2Dass Uneheliche in den Rath gewählt werden können, ist keinem Zweifel unterworfen; hat aber ein solcher einen ehelichgebornen Mitbewerber, so muss derselbe nach einem Rescripte der kaiserlichen Brüder88S. Note 11. Tit. 1. an den Tollianus Avitus, Statthalter von Bithynien, vorgezogen werden. Wenn es aber an einem solchen99Ehelichgebornen. mangelt, so sind auch Uneheliche von ehrbarem Vermögen und Lebenswandel zum Decurionat aufzunehmen. Dies kann auch dem Stande keineswegs zur Schande gereichen, da es zu seinem Vortheil dient, immer vollzählig zu bleiben. 3Denjenigen, welche dem jüdischen Aberglauben anhängen, haben die Kaiser Severus und Antoninus1010Septimius Severus und Caracalla. gestattet, zu Ehrenstellen zu gelangen, auch diejenigen Pflichten, welche ihren Aberglauben nicht verletzen, ihnen auferlegt1111Vgl. Nov. 45. pr. Savigny a. a. O. S. 24..
4Marcian. lib. I. de judic. publ. Ein Decurio, dem gewisse Pachtungen verboten sind1212Fr. 6. §. 2. h. t. const. 30. de locato. 4. 65., führt solche doch fort, wenn er als Rechtsnachfolger darin eintritt1313Vgl. fr. 59. pr., fr. 63. §. 8. pro socio. 17. 2.. Ebenso ist es in allen ähnlichen Angelegenheiten zu halten.
5Papin. lib. II. Quaest. Wer wegen eines Verbrechens, das Ehrlosigkeit nach sich zieht, [nur] auf Zeit aus dem Stande ausgeschlossen wird, der wird auf immer ausgeschlossen geachtet; wer hingegen wegen eines leichtern Vergehens auf Zeit verwiesen worden ist, wird, nach abgethaner Sache, nicht für ehrlos gehalten.
6Idem lib. I. Respons. Uneheliche werden Decurionen, und daher kann es auch ein aus Blutschande Entsprossener werden; denn wer nichts verbrochen hat, ist an Gelangung zu Würden nicht zu behindern. 1Noch nicht Fünfundzwanzigjährige empfangen, wenn sie Decurionen werden1414Durch die Geburt, selten durch Wahl. Fr. 11. h. t., die Gebühren der Decurionen, können aber einstweilen nicht mit den Uebrigen stimmen. 2Einem Decurio ist auch verboten, die Renten seiner Stadt zu pachten (exercere). 3Wer1515Als Ankläger. die Untersuchung auf eine peinliche Anklage, ohne dass deren Niederschlagung bewilligt worden, hat fallen lassen, kann mit der Würde eines Decurio nicht geziert werden, da er nach dem Turpillianischen Senatsschluss mit Ehrlosigkeit bestraft wird, gleichsam als wegen falscher Anklage peinlich (judicio publico) verurtheilt1616Vgl. fr. 1. §. 7. ad SC. Turpill. 48. 16.. 4Ein Vater, der gegen die Wahl seines Sohnes zum Decurio Berufung eingewendet hat, ist, wenn er gleich durch den Zeitablauf ausgeschlossen worden, wegen der bürgerlichen Aemter seines Sohnes nicht verpflichtet, wofern er nicht das Geschehene genehmigt hat. 5Wenn keine andern Vorrechte vorhanden sind, werden bei den Abstimmungen Diejenigen vorgezogen, die von den Stimmen der Meisten zu gleicher Zeit mit dem Rechte des Decurionats beehrt worden sind. Auch wer mehrere Kinder hat, stimmt in seinem Collegium zuerst, und hat vor den Andern den Vorrang.
7Paul. lib. I. Sentent. Ehrenstellen und Dienste sind nicht der Reihe nach, sondern immer den ausgezeichnetern Männern zu übertragen. 1Taube und Stumme, welche gar nicht hören oder reden können, werden der Ehrenstellen, nicht aber [aller] bürgerlicher Dienste überhoben1717Vgl. fr. 2. §. 6. de vacat. et exc. 50. 5.. 2Wer nicht Decurio ist, kann nicht das Duumvirat oder andere Ehrenstellen führen, weil Unadliche (plebeji) unfähig sind, zu den Ehrenstellen der Decurionen zu gelangen. 3In die Gelangung des Sohnes zum Decurionate willigt der Vater nur dann nicht ein, wenn er seinen entgegengesetzten Willen entweder zu den Acten des Statthalters oder bei dem Rathe (ordo) selbst oder auf irgend eine andere Weise urkundlich erklärt hat.
9Paul. lib. I. Decret. Kaiser Severus hat ausgesprochen: Wenngleich erwiesen wird, dass Titius während der Sclaverei seines Vaters geboren sei, so ist er doch, da er von einer freien Mutter stammt, nicht unfähig, in seiner Vaterstadt Decurio zu werden. 1Es ist kein Zweifel, dass Schiffer nicht1818Wider ihren Willen nemlich. Fr. 5. in f. de jure immun. zu Decurionen erwählt werden dürfen.
11Callistrat. lib. I. Cognit. Nicht blos in zartem Alter, sondern auch in hohen Jahren Stehende dürfen nicht zu Decurionen erwählt werden; jene sind, als unfähig dem Gemeinwesen vorzustehen, einstweilen überhoben, diese aber für immer ausgeschlossen1919Amoventur. Nach fr. 2. §. ult. h. t. sind über 55 Jahr alte Leute zwar nicht wider ihren Willen verpflichtet, wohl aber fähig, Decurionen zu werden. Callistratus scheint auch Letzteres nicht anzunehmen.. Nicht so andere ältere Männer; damit nicht durch Entschuldigung der Alten die Jüngern allein beschwert werden, indem sie zu Uebernahme aller öffentlichen Dienste allein übrig bleiben. Es können nemlich weder die noch nicht Fiinfundzwanzigjährigen, es sei denn aus einer [besondern] Ursache, noch Die, welche das fünfundfunfzigste Jahr zurückgelegt haben, zu Decurionen gewählt werden. Bisweilen wird auch die lange hierin beobachtete Gewohnheit zu berücksichtigen sein, worauf zu halten unsere Fürsten2020Sept. Severus und Caracalla. durch Rescript anbefohlen haben, als wegen Aufnahme von Männern dieses Alters in den Rath von Nicomedien angefragt wurde.
12Idem lib. VI. Cognition. Leute, die allerlei Waaren einkaufen und verkaufen, dürfen, obschon sie von den Aedilen2121Die Bematen, welche die Marktpolizei versahen, wie in Rom. Schläge bekommen [können], doch nicht als niedrige Menschen zurückgesetzt werden. Es ist solchen Leuten sogar2222Denique. J. P. Johannsen Diss. de usu atq. vi particulae denique apud veteres Romanor. ICtos. Heidelb. 1808. unverwehrt, um das Decurionat oder irgend eine Ehrenstelle in ihrer Vaterstadt sich zu bewerben; denn sie sind nicht ehrlos. Auch nicht einmal Diejenigen sind von Ehrenstellen ausgeschlossen, die von den Aedilen Peitschenhiebe bekommen haben, wenngleich die Aedilen ihr Amt mit Recht auf diese Weise verwaltet haben. Ich halte es jedoch für unanständig, dergleichen Personen, die Peitschenhiebe erlitten haben, in den Rath aufzunehmen, zumal in solchen Städten, die eine hinreichende Menge ehrbarer Männer haben; denn die geringe Zahl Derer, die zu öffentlichen Aemtern verpflichtet sind, bringt die städtischen Würden nothwendig auch an solche, sobald sie Vermögen besitzen.
13Papir. Justus lib. II. de constitut. Die Kaiser Antoninus und Verus haben rescribirt: Auf Zeit Verwiesene können nach ihrer Rückkehr ohne fürstliche Erlaubniss nicht in den Rath (Stand der Decurionen) aufgenommen werden. 1Ferner haben sie rescribirt: Verwiesene können nach Ablauf der Zeit nicht in den Stand der Decurionen aufgenommen werden, ausser wenn sie2323Zur Zeit ihrer Verweisung. in einem Alter gestanden hätten, wo sie noch nicht zu Decurionen hätten erwählt werden können, und ihr Stand (dignitas) ihnen gewisse Hoffnung zu dieser Ehre gemacht hätte, sodass der Fürst sie begnadigen könne. 2Ferner haben sie rescribirt: Ein in der Verweisung2424Seines Vaters. Geborner sei nicht unfähig, zur Decuriowürde zu gelangen. 3Ferner haben sie rescribirt: Wer2525D. h. ein Decurio, welcher u. s. w. Widerspruch erheben wolle, weil Jemand nicht gehörig zum Decurio erwählt worden sei, werde damit nicht gehört, da er von Anfang2626Während der Wahl, sobald er die Ungesetzmässigkeit bemerkte. hätte widersprechen sollen.
14Paul. lib. I. Quaest. Kaiser Pius hat rescribirt, ein Decurio, der verurtheilt worden, dürfe nicht auf die Folter gebracht werden; daher ist angenommen, dass auch Einer, der aufgehört hat, Decurio zu sein, und sodann verurtheilt wird, des Andenkens seiner früheren Würde wegen nicht gemartert werden dürfe.