De censibus
(Von den Schatzungen.)
1Ulp. lib. I. de Cens. Es ist zu merken, dass einige Colonien italisches Recht11S. v. Savigny Gesch. des R. Rts. im M. A. Th. I. S. 52. haben, wie im Phönicischen Syrien die glänzende Colonie der Tyrier, woher ich gebürtig bin, die berühmt ist in allen Ländern, uralt seit einer Reihe von Jahrhunderten, in Waffen mächtig, fest beharrlich in dem Bündnisse, das sie mit den Römern geschlossen; denn derselben haben der verstorbene Kaiser Severus und unser [jetziger] Kaiser22Caracalla., wegen ausgezeichneter Treue gegen das Römische Gemeinwesen und Reich, italisches Recht verliehen. 1In derselben Provinz ist die Colonie von Berytus ansehnlich durch Wohlthaten des Augustus, und wie Kaiser Hadrianus in einer Rede33S. Cujac. Obs. L. X. c. 35. sagt, die Augustische Colonie, welche italisches Recht hat. 2Ferner hat die von Heliopolis44In Cölesyrien; nicht das Aegyptische On. vom Kaiser Severus, bei Gelegenheit des bürgerlichen Krieges55Mit dem Pescennius Niger, in den Jahren 194 bis 195. n. Chr., die Gemeindeverfassung einer Italischen Colonie empfangen. 3Auch ist in Cölesyrien die Colonie von Laodicea, welcher Kaiser Severus wegen ihrer Verdienste im bürgerlichen Kriege italisches Recht bewilligt hat. Die Colonie von Ptolemais hingegen, die zwischen Phönicien und Palästina liegt, hat nichts als den Namen einer Colonie. 4Auch der Stadt Emesa in Phönicien66Am Libanus, in Phoenicia Libani. Ammian. Marcell. XIV. 8. hat aber unser Kaiser das Recht einer Colonie ertheilt und sie mit italischem Recht versehen. 5So ist auch die Stadt Palmyra in der Provinz Phönicien,77Diese in sehr weitem Sinne genommen, der selten vorkommt. zunächst an barbarischen Stämmen und Nationen88An der Grenze des Parthischen Reichs. gelegen. 6In Palästina sind zwei Colonien, Cäsarea und Aelia Capitolina,99Jerusalem, von Hadrian so genannt. aber keine hat italisches Recht. 7Kaiser Severus hat auch in der Stadt Sebaste1010Samaria, nach Augustus (Σεσαστὸς) so benannt. eine Colonie gesandt. 8Auch in Dacien1111So muss, mit den Basiliken, statt Indicia unstreitig gelesen werden. Cujac. a. a. O. ist die vom Kaiser Trajanus angesiedelte Colonie zu Zernis italischen Rechts. 9Auch Zarmizegethusa hat dasselbe Recht, wie auch die Colonien von Napoca und Apulum1212Auch Alba Julia, nach Caracalla’s Mutter genannt. und das Dorf Patavisum,1313Alle ier ebenfalls in Dacien (Siebenbürgen). welches vom Kaiser Severus das Recht einer Colonie erlangt hat. 10So ist auch in Bithynien die Colonie von Apamea1414Unter den vielen Städten dieses Namens muss wohl hier die am Mäander gelegene, mit dem Beinamen Κίβωτος, gemeint sein, obgleich sie eigentlich zu Gross-Phrygien gehörte. Denn die andern lagen in Mesopotamien, Chaldäa und Syrien. und in Pontus die von Sinope. 11Ferner in Cilicien Selinus und Trajanopolis.
2Ulp. lib. XXVIII. ad Sabin. Die Fehler früherer Schatzungen werden durch neue Angaben gehoben.
3Idem lib. II. de cens. Bei der Schatzung muss das Alter angezeigt werden, weil Manche des Alters halber von Steuern frei sind, wie denn in Syrien die Männer vom vierzehnten, die Weiber vom zwölften Jahre an bis zum fünfundsechzigsten kopfsteuerpflichtig sind. Es wird aber auf das Alter zur Zeit der Schatzung gesehen. 1In einem Rescripte unsers Kaisers an den Pelignianus ist mit Recht ausgesprochen, dass Abgabenfreiheit einer Sache1515Einem Grundstücke. bewilligt, nicht verkürzt werden dürfe; denn die einer Person ertheilte Befreiung erlischt zwar mit der Person, die der Sachen aber erlischt nie.
4Idem lib. III. de cens. Durch die Schatzungsordnung ist vorgeschrieben, dass die Aecker auf folgende Art zur Schatzung verzeichnet werden müssen: der Name eines jeden Grundstücks, und zu welcher Stadtgemeinde und Dorfschaft es gehöre, wer seine zwei nächsten Nachbarn sind, wie viel Morgen das Feld, was in den nächsten zehn Jahren besät werden soll, hält, wieviel Weinstöcke ein Weinberg, wie viel Morgen und wie viel Bäume eine Oelbaumpflanzung hat, wie viel Morgen Landes in den nächsten zehn Jahren zu Wiese gemacht werden sollen, wie viel Morgen die Triften halten mögen, so auch die schlagbaren Gehölze; und der Anzeigende muss alles dieses selbst schätzen. 1Der Schatzungsbeamte muss die Billigkeit beobachten, dass es seinem Amte angemessen ist, Demjenigen, der aus zuverlässigen Ursachen [sein Grundstück] auf die zu den öffentlichen Registern verzeichnete Weise nicht nutzen kann, Ermässigung zu gewähren. Daher muss, wenn ein Theil des Feldes durch einen Erdriss versinkt, vom Beamten Ermässigung erfolgen. Aber auch wenn Weinstöcke abgestorben oder Bäume verdorrt sind, würde es unbillig sein, deren Zahl in die Schatzung aufzunehmen. Hat er hingegen die Weinstöcke oder Baumstöcke ausgerottet, so wird er doch zu Anzeige der Zahl angehalten, wie sie zur Zeit der Schatzung gewesen ist, dafern er nicht dem Schatzungsbeamten einen Grund solcher Ausrottung nachweist. 2Wer aber Feld in einer andern Stadtffur hat, der muss es bei derjenigen Gemeinde anzeigen, wo dasselbe liegt, denn die Steuer von einem Acker muss in der Stadt entrichtet werden, in deren Gebiet er besessen wird. 3Obschon in einigen Fällen Befreiungsvorrechte, die Personen ertheilt sind, mit der Person erlöschen, so ist doch die den Ortschaften oder Städten ertheilte Freiheit in der Regel so zu verstehen, dass sie auf die Nachkommen übergeht. 4Wenn ich als Besitzer eines Grundstücks, dasselbe angezeigt habe, der aber, welcher darauf klagte,1616Nemlich aus behauptetem Eigenthume, gegen mich, auf dessen Abtretung. es nicht angezeigt, so ist angenommen, dass ihm seine Klage [deshalb doch] verbleibt. 5Bei der Anzeige der Sclaven ist zu beobachten, dass ihre Herkunft, ihr Alter und ihre Dienste und Kunstfertigkeiten genau angegeben werden. 6Auch Fischteiche und Häfen muss der Eigenthümer zur Schatzung anmelden. 7Sind auf Grundstücken Salzbergwerke, so sind auch sie zur Schatzung anzuzeigen. 8Hat Jemand einen Miethmann oder Pachter nicht angemeldet, so haftet er vermöge des Steuerverbandes.1717D. i. er muss, wenn derselbe nicht mehr zu erlangen ist, dessen Kopfsteuer nachzahlen. 9Was nach Ausschreibung der Schatzung entstanden oder nachher erworben ist, das kann bis zu Vollendung der Arbeit noch angemeldet werden. 10Sehr oft ist rescribirt worden, dass, wenn Jemand um die Erlaubniss nachgesucht hat, seine Schatzung berichtigen zu dürfen, und nach erhaltener Bewilligung einsieht, dass er solches nicht hätte bitten sollen, weil eine Berichtigung nicht erfoderlich war, ihm die gethane Bitte um Berichtigung der Schatzung nicht nachtheilig sein solle.
5Papin. lib. XIX. Respons. Wenn der Kürze halber Einer der [Grund]besitzer1818In einer Gemeinde, deren Mitglieder also in solidum für diese Steuern der Einzelnen haften. wegen Steuern gerichtlich belangt worden ist, so werden diesem vom Fiscus die Klagen gegen Die, deren Grundstücke ebenfalls steuerpflichtig sind, abgetreten, nemlich so, dass Alle nach der Grösse ihrer Grundstücke zu der Steuer beitragen. Es ist auch diese Abtretung nicht ungültig, wenngleich der Fiscus sein Geld schon erlangt hat; denn dies wird als der Empfang eines Kaufpreises für verkaufte Aussenstände angesehen. 1Wer Grundstücke, vermöge Fideicommisses, ohne Beachtung der Steuern [dem Fideicommissar] abgetreten hat, dem steht nach einem Schreiben des Kaisers Antoninus Pius eine Klage1919Auf Umlegung und verhältnissmässige Vertheilung der Steuern zwischen den ihm gebliebenen und den abgetretenen Grundstücken. Oder auch auf Vergütung wegen der vom Erblasser in Rückstand gelassenen Steuern, welche der Erbe bezahlt hatte. Der Fiscus konnte zwar den Legatar oder Fideicommissar, als Besitzer, in Anspruch nehmen, deshalb aber doch auch nach Belieben sich an den Erben halten; oder dieser konnte freiwillig bezahlt haben. zu, welche er auch nach Entrichtung eines Vermächtnisses für statt haft erklärt hat. 2Wegen Steuern, die zu ihrer Frist nicht abgeführt worden sind, wird eine etwa, damit das Grundstück nicht vermöge Pfandrechts veräussert werde, angebotene Sicherstellung für den Verzug nicht zugelassen; auch wird ein Legatar, der wegen Steuern früherer Zeit2020Wo der Erblasser noch das vermachte steuerpflichtige Grundstück besass. Widerspruch erregt,2121Wider das Verlangen der Bezahlung der Steuern, für die sein Grundstück pfandweise haftet. weil der Erbe und der der Steuererhebung Vorgesetzte2222Der für die nicht erhobenen Steuern haften musste. zahlungsfähig seien, nicht gehört werden.
7Gaj. lib. VI. ad L. Jul. et Pap. Italischen Rechts sind: Troas,2424Alexandria Troas, unweit Ilium. Berytos,2525S. fr. 1. §. 1. h. t. Dyrrhachion.2626Am adriatischen Meere, im makedonischen Illyrien, Brundisium gegenüber.
8Paul. lib. II. de Cens. In Lusitanien sind die von Pax,2727Pax Julia. wie auch die von Emerita2828Emerita Augusta (Merida). italischen Rechts. Dasselbe Recht haben die von Valentia2929Bekannte Stadt in Hispania Tarraconensis (Valencia). und die Licitaner.3030Unverständlich. S. Cujac. a. a. O. Auch die von Barcino, ebendaselbst3131Nemlich in Hispania Tarraconensis (Barcelona). sind steuerfrei. 1Die von Lugdunum in Gallien3232Lyon. und von Vienna3333Vienne an der Rhone, Dep. d. Isère, Dauphiné. in der Narbonensischen Provinz sind italischen Rechts. 2In Niedergermanien haben die von Agrippina3434Colonia Agrippina (Cöln). italisches Recht. 3Laodicea in Syrien und Berytus in Phonice sind nebst ihren Gebieten Italischen Rechts. 4Mit demselben Recht ist von dem verstorbenen3535Es muss wohl divo und nicht divis gelesen werden, denn nach §. 6. lebte Caracalla noch, als Paulus dies schrieb. Kaiser Severus und dem Antoninus auch die Stadt Tyrus begabt worden. 5Der verstorbene Kaiser Antoninus3636Marcus. hat Antiochia, mit Vorbehalt der Steuern, zu einer Colonie erhoben. 6Unser Kaiser Antoninus hat die Stadt Emesa zur Colonie erhoben und mit italischem Rechte begabt. 7Kaiser Vespasianus erhob Cäsarea3737In Palästina. zur Colonie, ohne hinzuzusetzen, dass sie auch italisches Recht haben sollte, doch erliess er den Bürgern die Kopfsteuer; Kaiser Titus aber legte dies so aus, dass auch ihre Ländereien steuerfrei worden. Ihnen werden die Capitulenser3838Die von Jerusalem. S. o. Note 277. gleichgeachtet. 8In der Provinz Macedonien sind die vom Dyrrhachium, Cassandra, Philippi, Dium, Stobi3939Stonenses kann nicht richtig sein. italischen Rechts. 9In der Provinz [Klein-]Asien giebt es zwei Städte mit italischem Recht, Troas4040S. Note 292. und Parium4141An der Propontis.. 10In Pisidien hat die Colonie Antiochia dasselbe Recht. 11In Africa sind Carthago, Utica, Gross-Leptis von dem verstorbenen4242S. o. Note 303. Kaiser Severus und dem Antoninus mit italischem Rechte begabt worden.