De appellationibus recipiendis vel non
(Von der Annahme, oder Nichtannahme der Appellationen.)
1Ulp. lib. XXIX. ad Ed. Mit der Appellation pflegen nur Diejenigen gehört zu werden, welche betheiligt sind, oder denen ein Auftrag ertheilt worden, oder die ein fremdes Geschäft besorgen, das hernach genehmigt wird. 1Aber auch wenn eine Mutter, als sie die Sache ihres Sohnes durch einen Urtheilsspruch unterliegen sah, aus angeborner Liebe die Berufung ergriffen, muss man in Berücksichtigung der mütterlichen Liebe behaupten, dass auch diese gehört werden müsse; und wenn sie sogar den vorzubereitenden Streit selbst durchführen will11Litem praeparandam curare = exsequi. Glosse., so wird dieses nicht als Intercession betrachtet, obgleich sie vom Anfange an nicht vertreten kann.
4Macer lib. I. de Appellat. Derjenige, welcher die Verhandlung der Sache durch die Angabe hinauszuschieben sucht, er habe dem Kaiser eine Vorstellung überreicht, und erwarte das kaiserliche Rescript, darf mit seinem Verlangen nicht gehört werden; und hat er deswegen die Berufung ergriffen, so ist durch kaiserliche Constitutionen die Annahme seiner Appellation untersagt.
5Ulp. lib. IV. de Appellat. Derjenige, dessen Appellation nicht angenommen wird, hat blos anzugeben, seine Appellation sei nicht angenommen worden; weist er dies auf irgend eine Weise nach, so wird seine Appellation zugelassen werden. 1Ist nun die Appellation nicht angenommen worden, so wird man, wenn an den Kaiser appellirt werden musste, sich an den Kaiser bittlich zu wenden haben; wenn hingegen an einen Andern, als den Kaiser appellirt wurde, so muss jener angerufen werden. 2Aber auch dann, wenn nach der Annahme der Appellation noch ein Hinderniss gemacht wurde, muss Derjenige angerufen werden, an den die Berufung geschehen muss. 3Hat Jemand aber nach der Nichtannahme der Appellation nicht Denjenigen angerufen, welchen er hätte [anrufen] sollen, sondern den Kaiser, so wird dies eben so anzusehen sein, als wenn Derjenige angerufen worden wäre, der hätte angerufen werden sollen; dies wird durch Rescripte unseres Kaisers Antoninus erklärt. 4Hat er hingegen den nicht zuständigen Richter, statt des zuständigen angerufen, nicht den Kaiser, so wird ihm dieser Irrthum nichts nützen, obgleich er [die Berufung] nicht unterlassen zu haben scheint. 5Derjenige aber, dessen Appellation nicht angenommen worden, muss, innerhalb der festgesetzten Appellationsfristen entweder den zuständigen Richter, oder den Kaiser anrufen.
6Macer lib. II. de Appellat. Man darf nicht unbeachtet lassen, dass, im Falle die Appellation nicht angenommen wird, durch kaiserliche Constitutionen verordnet ist, dass Alles in demselben Stande verbleiben solle und Nichts verändert werden dürfe, auch wenn gegen den Fiscus appellirt worden. Ferner wird durch Mandate verordnet, dass Derjenige, welcher die Appellation nicht angenommen hat, alsbald seinen Ausspruch und die Ursache, weswegen er die Appellation nicht angenommen habe, in einem Bericht auseinandersetzen und eine Abschrift desselben dem streitenden Theile mittheilen müsse.
7Paul. lib. sing. de Appellat. Wenn eine Sache keinen Aufschub verträgt, so ist die Appellation nicht gestattet, z. B. nicht gegen die Eröffnung eines Testaments, wie Divus Hadrianus verordnet hat, gegen Aufspeicherung von Getreide zum Gebrauche der Soldaten, gegen die Besitzeinsetzung des Testamentserben. 1Ingleichen wenn nach dem immerwährenden Edicte etwas geboten wird, so ist dagegen keine Appellation gestattet. 2Ebenso wenig kann man gegen die Gestattung des Verkaufs eines Pfandes appelliren.