De appellationibus et relegationibus
(Von den Appellationen und den Berichten.)
1Ulp. lib. I. de Appellat. Wie häufig, und wie nothwendig der Gebrauch der Appellation sei, ist Jedermann bekannt; weil sie nemlich die Unbilligkeit oder Unwissenheit der Richter wieder gut macht, wenn sie gleich manchmal wohl gesprochene Urtheile in schlechtere ändert; denn der spricht noch nicht besser, wer zuletzt das Urtheil fällt. 1Es wurde die Frage aufgeworfen: ob gegen ein Rescript des Kaisers die Berufung11Der Umstand, dass provocari und appellare ganz synonym ist, (Zimmern a. a. O. S. 506.) rechtfertigt im Deutschen das Wiedergeben mit Berufen und Appelliren. A. d. R. stattfinde; etwa, wenn der Provinzialpräsident oder irgend ein Anderer angefragt22Ueber die rechtliche Bedeutung der Consultationen vergl. man Schwenne’s röm. Rechtsgeschichte §. 580. nr. 12. und § 584. [und Zimmern R. R. Ges. Band III. (Civilprocess) §. 177., ebenda über die Relationen.] hat, und auf seine Anfragen rescribirt worden ist? Es wurde nemlich die Frage gestellt, ob noch ein Recht zur Appellation übrig sei? Denn wie, wenn er bei seiner Anfrage Unwahrheiten vorgebracht? Hierüber ist ein Rescript des Divus Pius an den Staat der Thrazier vorhanden, in welchem gezeigt wird, dass die Berufung ergriffen werden dürfe. Die Worte des Rescripts lauten folgendermaassen: „Wenn Jemand bei Uns angefragt, und Wir ihm darauf irgend etwas geantwortet haben, so soll Denen, welche dazu greifen wollen, die Berufung an Unsere Entscheidung gestattet sein. Denn wenn sie dargethan, dass die Anfrage unrichtige oder verdrehte Angaben enthalte, so soll Unser Ausspruch als nicht vorhanden betrachtet werden, bis Uns zurückberichtet worden, in wieferne sich die Sache anders verhalte, als sie Uns vorgestellt worden ist.“ 2Uebereinstimmend hiermit erscheint die Verordnung, wider die Anfrage des Richters finde die Appellation nicht statt, wenn ein [Richter] etwa den Zwischenbescheid gefällt hat, er wolle bei dem Kaiser anfragen, weil man nach [Erlassung des] Rescripts die Berufung ergreifen kann. 3Wenn Jemand bei der Appellation geirrt hat, z. B. wenn er an einen Andern, als er gesollt, die Berufung gerichtet, so frägt sich, ob der Irrthum ihm schade? Hat er nun in der Art geirrt, dass er an einen niederen Richter die Berufung gerichtet hat, während er sie an einen höheren hätte richten sollen, so wird ihm der Irrthum schaden; hat er aber an einen höheren Richter die Berufung gerichtet, so wird ihm der Irrthum nicht nachtheilig sein; und so ist es in vielen Constitutionen ausgesprochen. So wurde auch, als Jemand in Folge eines Rescripts des Kaisers33Ueber die judices a principe dati, vergl. man Schweppe a. a. O. §. 549. von den Consuln einen Richter bestellt erhalten und die Appellation an den Präfecten der Stadt Rom44Schweppe a. a. O. §. 190. gerichtet hatte, sein Irrthum durch ein Rescript der Kaiserlichen Gebrüder gut gemacht, das also lautet: „Da es, wie du behauptest, aus Irrthum geschehen, dass du von dem Richter, welchen du nach Unseren Rescript von den hochachtbaren Consuln bestellt erhalten hattest, an den Präfecten der Stadt Rom, Junius Rusticus, Unseren Freund, die Berufung ergriffest; so sollen Unsere hochachtbaren Consuln es so ansehen, als wenn die Berufung an sie selbst ergriffen worden wäre.“ Hat also Jemand an einen gleichgestellten, oder höheren Richter die Appellation gerichtet, jedoch den Einen mit dem Andern verwechselt, so ist er in dem Falle, dass ihm sein Irrthum nicht schadet; wenn aber an einen niedreren, so wird er ihm schaden. 4Der Appellationsschedul, welcher eingereicht wird, muss so abgefasst sein, dass er geschrieben enthält, von wem er eingereicht worden, d. h. wer die Appellation ergreife, und gegen wen, und wider welches Erkenntniss.
2Macer lib. I. de Appellat. Wenn aber Jemand zu den Acten55Apud acta, d. h. sofort seine mündliche Erklärung zu den Acten gegeben hat, s. Zimmern a. a. O. S. 510. A. d. R. appellirt hat, so wird es genügen, wenn er sagt: „Ich appellire.“
3Ulp. lib. I. de Appellat. Ich weiss, dass angefragt worden: wenn Jemand im Schedul nicht beigesetzt habe, wider welchen Gegner er appellire, ob derselbe einer Einrede66Praescriptioni = exceptioni, Glosse; der Einrede nemlich, dass die Berufung desert sei. unterliege? Ich bin der Meinung, es finde keine Einrede statt. 1Auch das ist Gegenstand einer Anfrage geworden: wenn Jemand mehrere Gegner gehabt, und die Namen Einiger in dem Schedul angegeben sind, Anderer nicht, ob von Denen, deren Namen nicht darin enthalten sind, ihm eine Einrede entgegengesetzt werden könne, als wenn er hinsichtlich ihrer sich bei dem Urtheilsspruche beruhigt hätte? Da die Sache die nemliche ist, so erachte ich, die Einrede greife nicht Platz. 2Aber wenn Derjenigen, gegen welche erkannt worden, Mehrere sind, und die Namen einiger in dem Schedul enthalten sind, Einiger nicht, so werden Diejenigen allein als Appellanten anzusehen sein, deren Namen in dem Schedul enthalten sind. 3Wie aber, wenn Jemand einen bestimmten Berufungsgrund angegeben hat? soll es ihm erlaubt sein, davon abzugehen und einen andern anzuführen, oder soll er daran, gleichsam wie an eine gewisse Form, gebunden sein? Ich bin jedoch der Meinung, da er einmal die Berufung ergriffen, so habe er das Recht, bei der Verhandlung auch einen andern Berufungsgrund anzugeben, und seine Berufung, auf welche Weise er es nur immer vermag, zu verfechten.
4Macer lib. I. de Appellat. Gegen den Hülfsvollstrecker kann man nicht appelliren. 1Gegen Denjenigen aber, von dem man sagen kann, dass er einen Urtheilsspruch übel auslegt, kann man appelliren,77Wenn derselbe anders die Befugniss zur Auslegung hatte, wie der Provincialpräsident, oder der Procurator des Kaisers. jedoch so, dass bei Angabe der Berufungsgründe nur das gefragt wird, ob die Auslegung richtig gewesen? So hat auch Divus Antoninus verordnet. 2Ist ein Andrer verurtheilt worden, so kann Derjenige, welcher dabei betheiligt ist, appelliren; z. B. Derjenige, welcher durch einen Geschäftbesorger geklagt und verloren hat; und der Geschäftsführer appellirt nicht in seinem eignen Namen. 3Ingleichen wird, wenn der Käufer [in dem Streite] über das Eigenthum [der erkauften Sache] besiegt worden ist, dessen Gewährsmann die Berufung ergreifen können, wenn Jener sich [bei dem Urtheilsspruche] beruhigt; oder wenn der Gewährsmann geklagt und besiegt worden ist, so darf dem Käufer die Befugniss zur Berufung nicht versagt werden. Denn wie, wenn der Verkäufer, der nicht appelliren gewollt, nicht zahlungsfähig ist? Ja sogar wenn der Gewährsmann appellirt hat und bei der Führung der Sache verdächtig ward, ist die Führung des Prozesses dem Käufer ebenso zu gestatten, als wenn er selbst appellirt hätte. 4Das Nemliche ist in Bezug auf die Person des [Pfand]Gläubigers verordnet worden, wenn der besiegte Schuldner appellirt haben und die Sache nicht mit Gewissenhaftigkeit vertheidigen sollte. Diese Verordnung ist so zu verstehen, wenn, unter Dazwischenkunft des Gläubigers, der Schuldner den Prozess über das Unterpfand verloren und die Berufung ergriffen hat; denn ist der Gläubiger abwesend, so kann ihm der Schuldner keinen Nachtheil zufügen. Das ist auch verordnet worden. 5Wenn der Geschäftsbesorger, welcher sich auf die Klage eingelassen hat,88Judicio interesse = judicium accipere, i. e. litem contestari. Bart. besiegt worden ist, so frägt sich, ob er selbst auch durch einen Geschäftsbesorger appelliren könne? da doch ausgemacht ist, dass ein Geschäftsbesorger keinen andern Geschäftsbesorger bestellen könne. Man darf aber nicht übersehen, dass der Geschäftsbesorger nach eingeleitetem Streit Eigenthümer des Streites wird, und er kann darum auch durch einen Geschäftsbesorger appelliren.
5Marcian. lib. I. de Appellat. Ist ein Urtheil zwischen Anderen gefällt, so kann man nicht appelliren, ausser aus einer rechtmässigen Ursache; z. B. wenn Jemand sich zum Nachtheile der Miterben verurtheilen lässt, oder wegen einer andern ähnlichen Ursache, wenngleich der Miterbe auch ohne Appellation sicher ist; auf gleiche Weise [können] Bürgen für Denjenigen [die Berufung ergreifen], für welchen sie sich gestellt haben. Deshalb wird auch der Bürge des Verkäufers, wenn der Käufer besiegt worden, appelliren dürfen, obgleich Käufer und Verkäufer sich beruhigen. 1Wenn der eingesetzte Erbe von Demjenigen, welcher die Lieblosigkeitsklage anstellte, besiegt worden, so ist den Vermächtnissnehmern und Denjenigen, welche die Freiheit [vermacht] erhalten haben, zu appelliren gestattet, wenn sie sich darüber beschweren, dass durch geheimes Einverständniss [der Parteien] das Urtheil veranlasst worden sei, wie Divus Pius verordnet hat. 2Derselbe hat verordnet, dass die Vermächtnissnehmer die Berufung ergreifen können. 3Aber auch dann, wenn sie behaupten, dass von Demjenigen, welcher appellirt hatte, in betrügerischer Absicht gegen sie ein Vergleich abgeschlossen worden sei, muss das Nemliche behauptet werden. Auch wenn ohne Appellation ein Vergleich abgeschlossen worden, ist Gleiches verordnet worden. 4Wenn Jemand am nemlichen Tage zu den Acten mündlich appellirt hat, so genügt solches für ihn; hat er aber dies nicht gethan, so muss ihm zur Einreichung des Appellationsscheduls eine Frist von zwei oder drei Tagen99Je nachdem der Process persönlich, oder durch Stellvertreter geführt wird. Schweppe a. a. O. §. 585. dann l. 6. §. 5. C. de appellat. zugestanden werden.
6Ulp. lib. II. de Appellat. Nicht blos Demjenigen, welcher zum Tode geführt wird, ist die Berufung gestattet, sondern auch einem Andern im Namen desselben, nicht nur, wenn er dazu den Auftrag ertheilte, sondern auch wenn irgend ein Andrer unaufgefodert die Berufung ergriffen hat; auch ist kein Unterschied, ob es ein Verwandter ist, oder nicht. Denn ich glaube, dass man aus Gründen der Menschlichkeit Jeden, der [zu dessen Gunsten] die Berufung ergreift, hören müsse; also auch wenn er selbst mit dem Urtheil zufrieden ist; und wir fragen nicht, wem daran gelegen sei. Wie nun, wenn Derjenige, welcher verurtheilt worden, sich der Berufung widersetzt, und, dem Tode entgegeneilend, dessen Appellation nicht zulassen will? Ich sollte [dennoch] meinen, dass [die Vollziehung] der Todesstrafe noch aufzuschieben sei.
7Marcian. lib. I. de Appellat. Als Jemand, wegen ungestümen Betragens des Richters, nicht demjenigen selbst, von welchem er appellirt, den Schedul überreicht, sondern solchen öffentlich niedergelegt hatte, so gab ihm Divus Severus die Erlaubniss hierzu und gestattete ihm, seine Appellation durchzuführen.
8Ulp. lib. IV. de Appellat. Zu beobachten ist, dass Derjenige, welcher die Berufung ergriffen, den [Richter], von welchem er appellirt, nicht schimpfen dürfe; ausserdem wird er gestraft werden müssen; und so haben auch die Kaiserlichen Gebrüder verordnet.
9Macer. lib. II. de Appelat. Zu beobachten ist, dass weder ein Mündel, noch ein städtisches Gemeinwesen in den vorigen Stand wiedereingesetzt werden können, wenn zu Gunsten der Freiheit erkannt wird, sondern dass die Appellation nöthig sei; und das ist so rescribirt worden.
10Ulp. lib. VIII. Disput. Wenn Mehrere, jeder besonders, verurtheilt worden sind, wenngleich aus demselben Rechtsgrunde, so bedürfen sie mehrere Appellationen. 1Wenn Jemand, da mit Einer Klage geklagt wurde, die mehrere einzelne Gegenstände umfasste, zu mehreren Summen verurtheilt worden, welche einzeln sich nicht zur Berufung an den Kaiser eignen, in ihrer Vereinigung aber dazu geeignet sind, so wird die Appellation an den Kaiser ergriffen werden können. 2Wenn aber Rechnungen gegen Mehrere bewiesen wurden, welche sie in Nachtheil setzen, so genügt für dieselben Eine Appellation, weil sie Alle aus Einem Titel der erwiesenen Rechnungen belangt wurden. 3So oft aber Mehrere zu Einer Summe verurtheilt werden, so fragt es sich, ob es Ein Erkenntniss ist, und ein Jeder von ihnen, gleichwie mehrere eines Versprechens Theilhaftige, für das Ganze haftet, oder ob das Erkenntniss auf die Personen vertheilt wird? Und Papinianus begutachtete, das Erkenntniss müsse auf die Personen vertheilt werden, und daher schuldete von Denjenigen, welche verurtheilt worden wären, Jeder einen Kopftheil. 4Ad Dig. 49,1,10,4BOHGE, Bd. 1 (1871), S. 62: Appellation gegen einen Litisconsorten auch als Appellation gegen die andern.Die Verordnung: dass, so oft bei einer gemeinschaftlichen Sache der Eine die Appellation ergreife, der Andere nicht, der Sieg des Einen Demjenigen zu Gute komme, welcher die Berufung nicht ergriffen, ist lediglich alsdann zu billigen, wenn der Vertheidigungsgrund [bei Beiden] ein und derselbe gewesen wäre. Anders verhält sich die Sache hingegen, wenn dieselben verschieden gewesen wären, wie es bei zwei Vormündern der Fall ist, wenn der Eine die Vormundschaft geführt, der Andere aber sich nicht damit befasst hatte,1010Beide aber verurtheilt worden sind, der Erstere wegen schlechter Führung der Vormundschaft, der Letztere, weil er sich deren Führung gar nicht unterzogen. Glosse. und Derjenige, welcher sie nicht geführt, die Berufung ergriffen hat; denn es ist unbillig, dass Derjenige, welcher darum das Urtheil anerkannt hatte, weil er wusste, dass er [die Vormundschaft] geführt hat, durch die Appellation Dessen, welcher sie nicht geführt hat, obsiege.
11Ulp. lib. III. de omn. Trib. Wenn von Demjenigen, welcher durch Einwendung der Appellation ein günstigeres Urtheil erlangt hat, das Geld aus dem Rechtsgrunde der abgeurtheilten Sache in Folge richterlichen Zwangs bezahlt worden ist, so muss derselbe das Geld, welches er gezahlt, zurückerhalten.
12Idem lib. II. Opin. Wenn ausser Zweifel ist, dass ein Duumvir durch keinen gesetzmässig abgehaltenen Actus gewählt, sondern blos von Lieblingen des Volks mündlich verlangt worden ist, und dass der Proconsul nun, was er nicht hätte thun sollen, ihnen seine Zustimmung gegeben habe, so war die Appellation1111Welche nemlich der Gewählte gegen seine Wahl ergriffen hatte. in einer offenkundigen Sache überflüssig.
13Idem lib. II. Respons. Dem Appellanten bringt es keinen Nachtheil, dass er in dem [Berufungs-]Schedul nicht angezeigt hat, wider welchen Theil des Erkenntnisses er die Appellation ergreife. 1Die Appellation Derjenigen pflegt nicht verworfen zu werden, die auch nur Einen haltbaren Berufungsgrund gehabt haben.
14Idem lib. XIV. ad Ed. Wenn ein Testament durch eine Scheinklage angefochten worden ist1212Von dem Intestaterben nemlich, der Testamentserbe mit dem Kläger einverstanden ist, und sich absichtlich verurtheilen, d. h. das Testament vom Richter für kraftlos erklären lässt., so bleibt zu untersuchen, ob der Ausspruch des Richters Gültigkeit habe? Und Divus Pius gestattete auf die Angabe, dass sich Personen unter sich verbündet und durch geheimes Einverständniss zum Schaden der Vermächtnissinhaber und Freigelassenen gehandelt hätten, diesen die Appellation, und heutzutage ist es Rechtens, dass sie die Appellation ergreifen können; sie können aber auch bei dem Richter selbst, welcher über das Testament erkennt, die Sache verfechten, wenn sie Verdacht haben, dass der Erbe sie nicht mit Gewissenhaftigkeit betreibe. 1Es ist verordnet, so oft ein Erkenntniss zum Vortheil des Gegners gefällt wird, weil sich der Erbe nicht verantwortete, dass es weder den Vermächtnissen, noch den Freilassungen schade; und dies ist in einem Schreiben der kaiserlichen Brüder an Domitius, in folgenden Worten enthalten: „Ein Urtheil, das in Abwesenheit des Beklagten und ohne dass Jemand Namens seiner [auf die Klage] antwortete, erlassen worden, hat keine Gültigkeit, ausser gegen Den allein, der sich einzufinden versäumt hat; daher bleiben Denjenigen, welche durch das Testament Freilassung, oder Vermächtnisse, oder Fideicommisse erhalten haben, ihre Klagen, wenn sie deren gehabt, ebenso, als wenn kein Erkenntniss gefällt worden wäre; und deshalb gestatten wir ihnen, wider Denjenigen, welcher obgesiegt, zu klagen.“
15Marcell. lib. I. Dig. Sclaven können die Appellation nicht ergreifen, aber ihre Herrn können, um den Sclaven Beistand zu leisten, sich der Appellation bedienen; auch ein Anderer kann dies im Namen des Herrn thun. Wenn aber weder der Herr, noch ein Anderer für den Herrn die Appellation ergriffen hat, so versagen wir es dem Sclaven selbst, welchem ein nachtheiliges Erkenntniss zu Theil geworden, nicht, jene Hülfe für sich zu erbitten.
16Modestin. lib. VI. Different. Die Constitutionen, welche davon reden, dass [so lange] über die Annahme oder Nichtannahme der Appellation [noch nicht entschieden ist], keine Neuerung vorgenommen werden soll, erleiden bei Denen keine Anwendung, deren unverzügliche Bestrafung nach der Verurtheilung das öffentliche Wohl erheischt, wie bei ausgezeichneten Strassenräubern, Anstiftern von Aufständen und Bandenführern.
17Modestin. lib. VIII. Regul. Wenn in einer Sache gesondert ein doppeltes Erkenntniss getrennt gefällt wird, z. B. das eine über das Capital, das andere über die Zinsen, so ist eine doppelte Appellation nothwendig, wenn man nicht dafür angesehen werden will, als habe man das Eine anerkannt, wegen des Andern die Berufung ergriffen. 1Wenn der einem Unmündigen bestellte Vormund die Berufung1313Nemlich gegen seine Bestellung als Vormund. ergreift, so muss dem Unmündigen für die Zwischenzeit ein Curator bestellt werden. Wenn aber die Ermächtigung des Vormundes nothwendig ist, wie zur Antretung einer Erbschaft, so wird ihm nothwendigerweise ein Vormund bestellt werden, weil dazu die Ermächtigung eines Curators nicht ausreicht.
18Idem lib. XVII. Respons. Lucius Titius hat für seinen Sclaven, welcher zum Kampfe mit wilden Thieren verurtheilt worden ist, die Berufung eingewendet. Ich frage: ob er eine solche Berufung durch einen Geschäftsbesorger ausführen lassen könne? Modestinus begutachtete1414Appellationis causas reddere, — ein Ausdruck, der mit Rechtfertigung der Appellationsbeschwerden im gemein prozessrechtlichen Sinne gleichbedeutend ist [s. Zimmern a. a. O. S. 512.], er könne es.
19Idem lib. sing. de enucl. casib. Wenn ein Erkenntniss ausdrücklich1515D. h. wenn es dies selbst erklärt. gegen die Strenge des Rechts gefällt worden, so ist es ungültig, und die Sache kann daher, auch ohne Appellation, von Neuem angebracht werden. Ein Urtheil ist nicht rechtsgültig gefällt, wenn es insbesondere gegen Gesetze, oder einen Senatsbeschluss, oder eine Constitution gefällt worden. Wenn also Jemand wider ein solches Erkenntniss die Appellation ergriffen hat, und mit der Einrede [des Fristverlaufs] zurückgewiesen worden ist, so wird hierdurch das Erkenntniss keineswegs bestätigt; die Sache kann darum von vorn an begonnen werden.
20Idem lib. sing. de praescript. Wer einen Vormund als verdächtig belangt, und wer wegen Nichtannahme einer Vormundschaft Ablehnungsgründe vorbringt, ist als Kläger in fremdem Namen zu betrachten1616Soviel die Fristrechnung betrifft. A. d. R.. 1Derjenige aber, welcher als Geschäftsbesorger zu seinem eigenen Besten bestellt worden ist, muss innerhalb zwei Tagen die Appellation ergreifen, weil er seine [eigene] Sache führt. 2Den Soldaten sind die Berufungsfristen nicht erlassen; und wenn dieselben, nachdem sie [in einem Rechtsstreite] unterlegen, die Berufung nicht ergriffen und alle Förmlichkeiten beobachtet haben, so wird ihnen nachher kein Gehör gegeben.
21Papir. Just. lib. I. de constitut. Die Kaiser Antoninus und Verus haben verordnet: Die Berufungen, welche unmittelbar an den Kaiser gerichtet worden, mit Uebergehung Derjenigen, an welche sie von unten hinauf hätten gerichtet werden müssen, sollten an die Präsidenten zurückgeschickt werden. 1Dieselben haben verordnet: von dem Richter, welchen Jemand von dem Provinzialpräsidenten bestellt erhalten hatte, sei nicht mit Recht an den Kaiser appellirt worden, und derselbe müsse daher zu dem Provinzialpräsidenten zurückkehren. 2Wenn ein zu einem obrigkeitlichen Amte Gewählter die Appellation1717Gegen seine Wahl nemlich. ergriffen hat, so hat in der Zwischenzeit sein Amtsgenosse sich den Dienstverrichtungen beider zu unterziehen: haben beide die Appellation ergriffen, so muss mittlerweilen ein Anderer an deren Stelle gewählt werden; und Derjenige, welcher ohne rechtmässigen Grund die Appellation ergriffen, wird den Schaden über sich zu nehmen haben, wenn das Gemeinwesen einen solchen erlitten hat; ist aber die Appellation rechtlich begründet, und wird solches ausgesprochen, so haben dieselben1818D. h. der Provinzialpräsident oder der Kaiser. Man vergl. l. 1. D. si tut. vel cur. zu bestimmen, wem diese [Last] aufgebürdet werden soll. An die Stelle des Curators hingegen, welcher die Lebensmittel zu verwalten hat, ist mittlerweilen ein Anderer anzunehmen, so lange die Appellation noch anhängig ist. 3Dieselben haben verordnet: Obgleich es nicht gebräuchlich sei, dass nach [Ergreifung] der Appellation die Früchte des Ackers, über welchen ein Streit obwalte, hinterlegt werden, so scheine es ihnen doch [in dem Falle], wenn sie vom Gegner1919Der zur Herausgabe des Grundstücks verurtheilt worden ist und appelirt hat. zu Grunde gerichtet werden, billig, dass die Früchte bei Sequestern hinterlegt werden.
23Idem lib. XIX. Respons. Ist mit Zustimmung der streitenden Theile durch Compromiss vom Provinzialpräsidenten ein Richter bestellt worden, so kann der Unterliegende die Berufung ergreifen. 1Da ein Procurator des Kaisers, welcher nicht [zugleich] die Stelle eines [Provinzial-]Präsidenten bekleidete, das Recht nicht gehabt, bei einem Rechtsstreite von Privaten einen Richter zu bestellen, so unterlag es keinem Zweifel, dass die Berufung wider ein Erkenntniss2121Welches nemlich von dem durch ihn bestellten Richter gefällt wurde., welches vom Anfang an nicht gültig war, überflüssig gewesen2222L. 1. C. de pedan. judic.. 2In Betreff eines Haussohnes begutachtete ich, als gegen dessen Vater über Güter, welche durch ihn selbst erworben werden konnten2323Wie über das peculium profectitium oder advenitium. erkannt worden war, derselbe habe nur im Namen seines Vaters die Berufung ergreifen können. 3Hinsichtlich Desjenigen, welcher wusste, dass ein rechtsausschliessendes Edict nach rechtlicher Ordnung erlassen worden, war man der Meinung, es habe derselbe die Berufung nicht mit Grund ergriffen, da es in seiner Gewalt gestanden, sich vor dem festgesetzten Tage bei Gericht zu verantworten oder vertheidigen zu lassen und die Drohung des Edicts zu vereiteln.
24Scaevola lib. V. Respons. Ein Geschäftsführer, oder ein Vormund, oder Curator, welche verurtheilt worden, haben in gutem Glauben2424Einer andern Erklärung zu Folge bezöge sich bona fide auf condemnati, wornach sich der Sinn ergäbe, dass der Geschäftsführer u. s. w. mit vollem Rechte verurtheilt worden. Dass die Verurtheilung auf die actio neg. gest. directa oder actio tutelae erfolgt sei, versteht sich von selbst. Man vgl. l. ult. D. de re jud. appellirt: und die Sache ward lange hingezogen. Es wurde angefragt, ob, nachdem ihre Appellation für grundlos erkannt worden, sie deshalb, weil das Urtheil verzögert worden, von dem Capitale Zinsen der Zwischenzeit zu entrichten hätten? Ich begutachtete, nach den vorliegenden Umständen sei eine analoge Klage zu verleihen. 1Der Curator eines Jünglings hatte gegen die Erben des Vormundes desselben Klage erhoben und die Appellation eingewendet, hörte aber, als der Jüngling das fünfundzwanzigste Jahr vollendet hatte und im Heere diente, auf, die Appellation weiter zu verfolgen. Ich frage, ob derselbe, nachdem er vom Heere zurückgekehrt, selbst die Appellation ausführen, oder seinen Curator zu dem Ende in Anspruch nehmen müsse? Ich begutachtete, der Soldat selbst müsse, nach den vorliegenden Umständen den ihn betreffenden Rechtsstreit weiter verfolgen.
25Paul. lib. XX. Respons.2525Dieses Fragment ist griechisch. Der Kaiser Alexander rescribirte an den Staat derjenigen Griechen, die in Bithynien wohnen: „Ich sehe zwar nicht ein, wie Jemand von den Richtern gehindert werden könne, die Berufung zu ergreifen, da es gestattet ist, durch Einschlagung eines anderen Weges das Nemliche zu bezwecken und schneller zu mir zu gelangen. Widerrechtlichen Zwang aber und Gewalt wider Diejenigen, welche appelliren, zu gebrauchen, und [sie] mit militairischer Wache zu umgeben, und, es geradezu zu sagen, ihnen den Weg zu Uns zu versperren, untersagen Wir den Vorstehern und Führern der Völker: und sie sollen diesem meinem Auspruche Folge leisten, und wissen, dass mir eben so sehr die Freiheit Derer, die regiert werden, am Herzen liegt, als ihr guter Wille und Gehorsam.“
26Hermogen. lib. II. jur. Epit. Eine [der Entscheidung] des Kaisers überlassene Sache kann, wenn sie zu seinem Wirkungskreis gehört, mit Zustimmung der Parteien der Präsident aburtheilen.
27Idem lib. V. jur. Epit. Wenn ein Vormund in dem Rechtshandel eines Mündels, oder ein Curator in dem eines Erwachsenen die Berufung ergriffen, so muss sein Erbe, bevor derselbe Rechnung abgelegt hat, die Berufung weiter verfolgen; denn nach der Rechnungsablegung ist weder der Vormund, noch der Curator gehalten, die Appellation in der Hauptsache selbst zu verfechten.
28Scaevola lib. XXV. Dig. Ein Gläubiger hatte wider die Bürgen geklagt, aber, nach erfolgter Einlassung auf die Klage, sich selbst zur Verhandlung der Sache nicht eingefunden; und da die Bürgen freigesprochen worden waren, so appellirte dessen Sclave. Es wurde die Anfrage gestellt: ob die Appellation, welche der Sclave im Namen seines Herrn eingewendet, von keinem Gewichte sei? Er (Scaevola) begutachtete: Eine derartige Appellation sei nicht zu beachten. 1Jemand wurde vom Richter aufgefodert, nach dem Ausspruche des Provinzialpräsidenten die Rechnungen, deren Besitz er zugestanden hatte, auszuliefern, und hatte sie, nachdem ihm wegen der Urkunden eine Frist gegeben worden war, wieder nicht ausgeliefert, und es war deshalb nach der angeführten Verordnung, weil er aus Ungehorsam die Urkunden nicht ausgeliefert hatte, die Verurtheilung, nachdem der Kläger sein Interesse bei der Auslieferung beschworen hatte, erfolgt. Nun wurde angefragt, ob er nach der Eides[leistung] die Appellation einwenden könne? Er (Scaevola) begutachtete: Es liege nichts vor, weshalb ihm das Rechtsmittel der Appellation zu versagen sei. 2Vormünder, welche anstatt des gesetzmässigen Vormundes aufgestellt worden waren, erhoben gegen denselben die Vormundschaftsklage, und ergriffen, als der Schiedsrichter einen unbilligen Ausspruch fällte, nicht so, wie ihn die Billigkeit der Sache erheischte, wider dessen Erkenntniss die Berufung: während der Anhängigkeit der Appellation wuchsen die Jünglinge heran. Es wurde angefragt, da die ganze Verfechtung der Sache die Erwachsenen betreffe, und dieselben die sie betreffende Sache tüchtig verfechten könnten, ob die Foderung Derjenigen2626Die Glosse will dies für ejus verstehen, sc. legitimi tutoris; es können aber auch dessen Erben sein. A. d. R., wider welche appellirt worden, und die behaupteten, Jene hätten die Berufung auszuführen, welche zuerst sie ergriffen hätten, nicht zulässig sei? Er (Scaevola) begutachtete: Diejenigen, deren Vormundschaft geführt worden, seien nicht zu hindern, die Sache, wenn sie wollten, [selbst] zu führen. Gleiches ist auch bei Curatoren zu beobachten, wenn mittlerweile der Erwachsene das gesetzmässige Alter erreicht hat.