Ad legem Corneliam de siccariis et veneficis
(Zum Cornelischen Gesetze von Mördern und Giftmischern.)
1Marcian. lib. XIV. Inst. Durch das Cornelische Gesetz von den Mördern und Giftmischern haftet Derjenige, wer einen Menschen ermordet hat; ferner Der, durch dessen Arglist eine Feuersbrunst entstanden ist; wer, um einen Menschen zu erschlagen, oder einen Diebstahl zu begehen, mit Waffen umhergegangen ist; wer als Staatsbeamter und Präsident in einem öffentlichen Verfahren sich bemühet hat, dass Einer eine falsche Anzeige11Indicium, Budaeus Annot. rel. in Pand. p. 32. erklärt dies: ultro se offerre et consortes criminis deferre. S. Bynkershoek Obs. I. 7. Brencmann ad l. Remm. cap. 4. (T. O. III. 1583.) machte, damit ein Unschuldiger belangt und verurtheilt werde. 1Ausserdem haftet Derjenige, wer, um einen Menschen zu morden, Gift bereitet und gegeben, wer arglistigerweise falsches Zeugniss ausgesagt hat, damit Jemand dadurch in einem öffentlichen Verfahren über eine Capitalsache verurtheilt werde, und wer als Staatsbeamter oder Richter in einer Untersuchung über eine Capitalsache Geld angenommen hat, damit Jemand nach einem Gesetze über ein öffentliches Verfahren angeklagt werde. 2Wer einen Menschen ermordet hat, der haftet ohne allen Unterschied, von welchem Stande der Ermordete gewesen. 3Divus Hadrianus hat rescribirt: wer einen Menschen erschlagen, ohne die Absicht zu morden gehabt zu haben, könne losgesprochen werden, und wer einen Menschen zwar nicht erschlagen, aber ihn verwundet habe, um ihn zu ermorden, müsse als Menschenmörder verurtheilt werden; und zwar müsse dieses nach den Umständen abgemessen werden; habe er nemlich ein Schwert gezückt und damit einen Streich ausgeführt, so habe er es unbezweifelt in mordsüchtiger Absicht gethan; hat er aber im Zank mit einem Schlüssel oder einer Kette geschlagen, so muss, wenn er auch mit Eisen geschlagen hat, jedoch nicht in mörderischer Absicht, seine Strafe gemildert werden, indem er im Zank vielmehr durch Zufall als mit Willen einen Mord begangen hat. 4Ebenso hat Divus Hadrianus rescribirt: dass, wer den ihm oder den Seinigen eine Schwächung Zufügenden tödtet, freiausgehe. 5Auch Der, wer seine im Ehebruch ergriffene Frau getödtet hat, hat Divus Pius rescribirt, müsse leichter bestraft werden; war er von niederer Classe, so befahl er, ihn in immerwährende Verbannung zu bringen, wenn aber von etwas höherem Range, auf Zeit zu verweisen.
2Ulp. lib. I. de Adulter. Einen ungehorsamen Sohn22Inauditus; die Glosse erklärt ungenügend suppositus; die Ansicht des Budaeus l. l. p. 36. nach der spätern Glosse und Bartol. dass es soviel sei, als non accusatus, non convictus dürfte auch falsch sein, obwohl Cujac. Obs. IV. 12. ihm folgt, Joann. Solorzani de parric. crim. Lib. II. cap. 8. (T. O. V. p. 1070.) und vor ihm scon Eduard. Calderae Var. lection. Lib. I. c. 3. (T. M. III. 629.) erklären inauditus (nach der Basil. LX. 39.) vielmehr für ungehorsam. darf der Vater nicht tödten, sondern er muss ihn vor dem Präfecten oder Provinzialpräsidententen anklagen.
3Marcian. lib. XIV. Inst. In desselben Cornelischen Gesetzes von den Mördern und Giftmischern fünftem Hauptstück wird Derjenige gestraft, wer schädliches Gift33Es möchte wohl unmöglich sein, einen andern Ausdruck, als Gift für malum venenum zu suchen, indessen bedeutet es auch ohne Zusatz allemal das malum., um einen Menschen zu tödten, bereitet, verkauft oder gehabt hat. 1Die Strafe desselben Gesetzes trifft Den, wer öffentlich schlechte Arzneimittel verkauft oder, um einen Menschen zu tödten, gehabt hat. 2Der Zusatz von schädlichem Gifte zeigt, dass es auch einige unschädliche Gifte giebt. Der Name ist also ein Doppelbegriff, und enthält sowohl Das, was zum Heilen bereitet worden, als was zum Mord, aber auch den sogenannten Liebestrank. In diesem Gesetze ist aber blos davon die Rede, was Einer hat, um einen Menschen um’s Leben zu bringen. Einem Senatsbeschluss zufolge ist befohlen worden, diejenige Frau zu verweisen, welche zwar nicht in böser Absicht, aber doch zum bösen Beispiele ein Arzneimittel zur Beförderung der Schwangerschaft gab, nach dessen Einnahme die Empfängerin gestorben ist. 3Durch einen andern Senatsbeschluss ist festgesetzt worden, dass die Salbenhändler44Pigmentarii, s. Duker. l. l. p. 423., welche leichtsinnigerweise Schierling55Cicuta, s. Plin. H. N. Lib. XXV. §. 95., Salamander66s. Plin. H. N. Lib. X. §. 86., Eisenhut77Aconitum, s. Plin. H. N. Lib. XXVII. §. 2., Fichtenraupen88Pityocampae., oder Buprestis99Soll ein giftiger Käfer sein, s. Plin. H. N. Lib. XXIII. §. 18., Alraun1010Mandragora, s. Plin. H. N. Lib. XXV. §. 94., spanische Fliegen1111Cantharidae, s. Plin. H. N. Lib. XI. §. 41., alles dieses wird für Gift gehalten., oder ein Mittel zur Reinigung gegeben haben, durch die Strafe dieses Gesetzes haften sollen. 4Ferner Derjenige, dessen Gesinde mit seinem Vorwissen sich bewaffnete, um einen Besitz zu erlangen, oder wiederzuerlangen. Ingleichen wer der Anstifter eines Aufruhrs gewesen, wer schiffbrüchiges Gut untergeschlagen1212Naufragium suppresserit; Budaeus l. l. p. 38. emendirt wissentlich gegen aller Codd. Autorität naufragum, und interpretirt supprimere durch in vinculis habere ad opus faciendum. Diese Erklärung lasse ich mir in l. 3. in f. de incendio etc. gern gefallen, allein hier ist naufragium das schiffbrüchige Gut. Ganz unzweifelhaft entscheidet dies Nov. 64. Leonis., wer falsche Anzeigen1313Budaeus l. l. will statt f. indicia confessus fuerit lesen professus, und nachher profitenda; allein Haloand. liest schon ebenso. Dass confiteri nicht in der gewöhnlichen Bedeutung zu nehmen sei, ist nun wohl klar; es giebt ja aber mehr Worte mit con und pro anfangend, die promiscue gebraucht werden, s. Anm. 12. zu l. 2. §. 7. D. de o. j. Indicium ist in specie die Anzeige eines Verbrechens, wo impunitas dem index zu Theil wurde, der Mitwisser war, s. Budaeus l. l. gemacht hat, oder hat machen lassen, wodurch ein Unschuldiger umgarnt werden sollte, und wer aus Wollust oder zum Verkauf einen freien Menschen castrirt hat, der wird dem Senatsbeschlusse nach mit der Strafe des Cornelischen Gesetzes belegt. 5Die Strafe des Cornelischen Gesetzes von den Mördern und Giftmischern ist die Deportation auf eine Insel und Verlust des ganzen Vermögens. Heutigen Tages werden sie aber mit dem Tode bestraft, ausser wenn sie von höherm Stande sind, sodass sie [nur] die Strafe des Gesetzes trifft1414Quam ut, ich lese mit der Flor. die quam herauswirft.; denn Leute niederer Classe werden in der Regel den wilden Thieren vorgeworfen, höheren Ranges aber auf eine Insel deportirt. 6Ueberläufer, ist es gestattet, überall, wo man sie findet, wie Feinde zu tödten.
4Ulp. lib. VII. de off. Procons. Durch das Cornelische Gesetz von den Mördern haftet Derjenige, wer, während er ein Staatsamt bekleidet, etwas zum Verderben eines Menschen begeht, was nach dem Gesetze verboten ist. 1Als Jemand leichtsinnigerweise1515Per lasciviam, s. Bud. l. l. p. 39. die Ursache zum Tode herbeigeführt hatte, hat die Verfügung des Ignatius Taurinus, Proconsuls von Bätica, vor Divus Hadrianus Billigung gefunden, indem er ihn auf fünf Jahre verwiesen hatte. 2Divus Hadrianus hat ferner rescribirt: es ist zwar gesetzliche Bestimmung, Niemanden zu castriren, Diejenigen aber, welche dieses Verbrechens beschuldigt werden, sollen nach dem Cornelischen Gesetze bestraft werden und ihr Vermögen mit Recht meinem Fiscus verfallen; wider die Sclaven, welche Andere castrirt haben, soll mit der Todesstrafe verfahren werden; sind die dieses Verbrechens Schuldigen nicht gegenwärtig, so soll auch über die Abwesenden erkannt werden, wie wenn sie durch das Cornelische Gesetz haften. Wenn Diejenigen, welche die Unbill erlitten haben, selbst Beschwerde erhoben haben, so muss der Provinzialpräsident Diejenigen hören, welche die Mannheit verloren haben. Denn Niemand soll einen Freien oder Sclaven weder wider noch mit seinem Willen castriren, noch Jemand sich freiwillig zum Castriren hergeben. Wenn aber Jemand gegen dieses mein Edict gehandelt haben sollte, so soll der Arzt sowohl, der ihn verschnitten, als Der selbst, wer sich freiwillig zum Castriren hergegeben, mit dem Tode bestraft werden.
5Paul. lib. II. de off. Procons. Auch Diejenigen, welche die Castrirmesser verfertigen, werden, der Constitution des Divus Hadrianus an den Ninnius Hasta zufolge, ganz an derselben Stelle gehalten, wie Die selbst, welche castriren.
6Venulej. Saturn. lib. I. de off. Procons. Wer Jemandem einen Sclaven zu castriren übergeben hat, wird dem Senatsbeschluss, der unter den Consuln Neratius Priscus und Annius Verus errichtet worden, zufolge, um die Hälfte seines Vermögens gestraft.
7Paul. lib. sing. de publ. judic. In dem Cornelischen Gesetze wird der Vorsatz für die That selbst genommen, grobe Schuld wird aber nicht für Vorsatz genommen. Wenn sich daher Jemand von oben heruntergestürzt hat, und auf einen Andern gefallen ist, und ihn getödtet, oder ein Baumverschneider, als er einen Ast herabwarf, nicht zugerufen, und dadurch einen Vorübergehenden getödtet hat, so ist dieses unter der Strafe dieses Gesetzes nicht mitbegriffen.
8Ulp. lib. XXXIII. ad Ed. Wenn sich ergiebt, dass ein Weib ihrem schwangern Leibe Gewalt angethan habe, um ihr Kind abzutreiben, so wird sie der Provinzialpräsident verbannen.
9Ulp. lib. XXXVII. ad Ed. Wer einen nächtlichen Dieb erschlagen hat, wird nur dann straflos ausgehen, wenn er seiner nicht ohne Gefahr schonen konnte.
10Idem lib. XVIII. ad Ed. Wer vorsätzlicherweise mein Gehöfte in Brand gesteckt hat, wird als Brandstifter mit dem Tode bestraft.
11Modestin. lib. VI. Regul. Nur den Juden ist durch ein Rescript des Divus Pius gestattet, ihre Söhne zu beschneiden; wer dies Einem, der sich nicht zu diesem Glauben bekennt, gethan hat, der wird gleich Dem gestraft, welcher castrirt. 1Wenn ein Sclave ohne richterlichen Befehl den wilden Thieren vorgeworfen worden ist, so wird nicht blos der Verkäufer1616Es ist anzunehmen, dass derselbe zu dem Ende verkauft habe., sondern auch der Käufer gestraft. 2Dem Petronischen Gesetze und den zu demselben erlassenen Senatsbeschlüssen nach, ist den Herren die Gewalt benommen worden, ihre Sclaven zum Kampf mit den wilden Thieren nach Belieben herzugeben; wenn der Sclave aber dem Richter vorgestellt und des Herrn Beschwerde gerecht ist, alsdann wird er der Strafe übergeben werden dürfen.
12Idem lib. VIII. Regul. Wenn ein Kind oder ein Wahnsinniger einen Mord begangen haben, so haften sie durch das Cornelische Gesetz nicht, indem den Einen die schuldlose Absicht schützt und den Andern sein unglückliches Schicksal entschuldigt.
13Idem lib. XII. Pand. Dem Senatsbeschluss zufolge wird mit der Strafe aus diesem Gesetz Denjenigen zu belegen geboten, wer gotteslästerliche1717Mala sacrficia; es ist hier besonders der mit dem Opfer verbundene Zweck und die Art und Weise der Feier gemeint, s. Joann. Mercerii Opin. et Observ. II. 1. (T. O. II. p. 1583.) Opfer gebracht und gehalten hat.
14Callistrat. lib. VI. de cognition. Divus Hadrianus hat folgendermaassen rescribirt: bei Missethaten wird auf den Willen und nicht auf den Erfolg gesehen1818S. Bynkershoek Obs. III. 10..
15Ulp. lib. VIII. ad leg. Jul. et Pap. Es ist einerlei, ob Jemand wirklich tödtet, oder die Ursache des Todes herbeiführt.
16Modestin. lib. III. de poen. Wer freiwillig und mit Vorsatz einen Mord begangen hat, wird, wenn er in einem Ehrenamte steht, in der Regel deportirt; Leute zweiter Classe1919Secundo gradu; Noodt Obs. Lib. I. 1. will deshalb vorher, statt aliquo honore, altiore lesen, und zwar gegen aller Codd. Autorität, indem in Ansehung der Strafbarkeit 3 Classen zu machen seien, deren mittlere die Decurionen bilden. Allein ausser Andern zeigt Wiel. in Jurispr. rest. p. 242. dass die homines secundi gradus die Plebeji und humiliores überhaupt sind. Eine andere Erklärung nimmt Peter Petron. Animadvers. Lib. I. c. 17. an, der den secundus gradus als den zunächst nach der Senatoren- (Decurionen-) Würde folgenden versteht. werden mit dem Tode bestraft. Vorzüglich kommt dies in Ansehung der Decurionen zur Anwendung, und zwar dergestalt, dass es nur nach zuvor geschehener Anfrage beim Kaiser und auf dessen Befehl geschehen darf, es müsste denn ein Tumult nicht anders gestillt werden können2020Es ist hiermit gesagt, dass die Decurionen vorzüglich gelinde gestraft werden, s. Jacob. Lectius ad Modest. de poen. h. l. (T. O. I. p. 146.) und würden also diese zu den in honore aliquo positis gehören..