Ad legem Iuliam de vi publica
(Zum Julischen Gesetz von der öffentlichen Gewaltthätigkeit.)
3Marcian. lib. XIV. Inst. Ganz ebenso daran sind Diejenigen, welche einen Plan, um Aufruhr und Tumult zu erregen, eingegangen sind, und Sclaven oder freie Menschen in Waffen gehabt haben. 1Durch dasselbe Gesetz haftet der, wer, wenn er mündig ist, öffentlich bewaffnet erschienen ist. 2Ferner gehören hieher Diejenigen, die verbrecherischerweise einen Aufstand erregt, Landhäuser gestürmt und mit Waffen und Schwertern versehen Vermögensstücke geraubt haben. 3Es haftet ferner Der, wer von einer Feuersbrunst etwas Anderes als Baumaterial geraubt hat. 4Ausserdem wird mit der Strafe dieses Gesetzes Der belegt, wer einen Knaben, eine Frau, oder irgend eine andere Person genothzüchtigt hat. 5Auch wer auf einem Brandplatze mit dem Schwert oder einer Waffe des Raubens halber gewesen, oder um den Eigenthümer an Rettung seiner Sachen zu hindern, wird ebenso bestraft werden. 6Durch dasselbe Gesetz haftet ferner Derjenige, wer einen Besitzer mit Bewaffneten aus seinem Hause, Acker oder Schiffe getrieben, es erobert, oder ihn in Furcht gesetzt hat,
5Marcian. lib. XIV. Inst. wer bei Versammlungen, Zusammenlauf, Tumult oder Aufruhr eine Feuersbrunst gestiftet, wer einen Menschen arglistigerweise eingeschlossen, belagert, oder es dahingebracht hat, dass eine Leiche nicht begraben, sondern geraubt und verkauft ward, und wer sich einen Andern durch Gewalt verbindlich gemacht hat; denn eine solche Verbindlichkeit hebt das Gesetz auf. 1Wenn wegen Gewaltthätigkeit und Besitz oder Eigenthum Frage entsteht, so muss zuvörderst über die Gewalt, und dann über das Eigenthum der Sache entschieden werden, hat Divus Pius τῷ Κοινῷ τῶν Θεσσαλῶν (der Gemeine der Thessaler) in griechischer Sprache rescribirt; auch hat er decretirt, es solle zuerst über die Gewaltthätigkeit und sodann über das Eigenthuns- oder Besitzrecht untersucht werden. 2Wer eine ledige oder verheirathete Frauensperson geraubt hat, wird mit dem Tode gestraft, und wenn der Vater ihm sein Verbrechen, durch Bitten erweicht, verziehen hat, so wird doch ein Dritter denselben, ohne [dass] die Einrede des Verlaufs der fünfjährigen Frist [statthätte], anklagen können, da das Verbrechen des Raubes die Wirkung des Julischen Gesetzes über den Ehebruch übersteigt.
6Ulp. lib. VII. de off. Procons. Auch wer einen freigebornen Knaben geraubt hat, muss bestraft werden; hat Divus Pius folgendermaassen rescribirt: Die mir von Domitius Silvanus, Namens des Domitius Silvavanus, seines Vatersbruders, überreichte Bittschrift habe ich in Abschrift hier beizufügen befohlen, veranlasst durch seine Beschwerde, wodurch er zu erkennen gegeben, sein Sohn, noch in sehr jugendlichem Alter stehend, sei geraubt und eingeschlossen gehalten, und mit Schlägen und Tortur, bis zur höchsten Lebensgefahr gepeinigt worden; ich will, mein lieber Geminus, dass du über diese Sache Verhör anstellest, und wenn du gefunden, dass sich dies so verhalte, strenge verfahrest.
7Idem lib. VIII. de off. Procons. Durch das Julische Gesetz von der öffentlichen Gewaltthätigkeit haftet Derjenige, der, mit Amtsgewalt und Macht bekleidet, einen Römischen Bürger, seiner Appellation ungeachtet, getödtet, oder ausgeprügelt, oder befohlen, dass das eine oder andere geschehe, oder ihm ein Halsband11Aut quid in collum injecerit; nach Cujac. Obs. XI. 22. ist hier eine solche Art von Torturinstrument zu verstehen, wie heutzutage die Jäger den Hunden zur Dressur anzulegen pflegen, das man Korallen nennt, d. h. aufgereihete Holzkugeln mit Stacheln versehen. Anders versteht Suarez Commentar. ad L. A. Lib. II. c. 3. s. II. diesen Ausdruck, nemlich von einem beschimpfenden Instrument in der Gestalt einer forca, obwohl er zwischen dieser und der Cujacischen Erklärung die Wahl lässt. angelegt hat, damit er torquirt werde; ingleichen, was die Legaten, die Gesandten22Oratores; dass die Glosse = doctores artium verstehe, erklärt schon Gothofrd. für male, und führt aus Varro an, dass oratores eine Art legati seien, s. Budaeus l. l. p. 32. und die zu deren Gefolge gehörigen Personen angeht, wenn einer von diesen Jemanden geschlagen oder injuriirt zu haben beschuldigt wird.
10Ulp. lib. LXVIII. ad Ed. wer arglistigerweise es bewirkt hat, dass Verfahren nicht sicher geführt werden, oder die Richter, wie es sich gebührt, richten konnten, oder Derjenige, welcher die Macht und Amtsgewalt hat, anders, als er ein Recht dazu hat, decretire, befehle, oder handele, wer öffentlich oder privatim es unrechtmässigerweise bewirkt, dass Jemand [öffentliche] Spiele oder Geld versprach, ingleichen wer arglistigerweise bewaffnet in einer Versammlung oder da sich befunden hat, wo ein öffentliches Verfahren geführt werden wird. Eine Ausnahme macht Derjenige, wer zur Jagd Menschen hält, die mit den wilden Thieren kämpfen sollen; denn zu diesem Zweck ist es erlaubt, Diener zu halten. 1Durch dieses Gesetz haftet auch Derjenige, wer Menschen versammelt, und dann eine Gewaltthätigkeit verübt hat, in Folge deren Jemand geschlagen oder geprügelt, wenn auch Keiner getödtet ward. 2Dem wegen öffentlicher Gewaltthätigkeit Verurtheilten wird Wasser und Feuer33Dies verbannte aus Italien, s. Hugo RG. p. 636. verboten.
11Paul. lib. V. Sentent. Die, welche fremde Häuser oder Landhäuser ausgeplündert, erbrochen, oder mit Gewalt gestürmt haben, werden, wenn sie es in einem Getümmel mit Waffen gethan haben, mit dem Tode bestraft. 1Unter Waffen (tela) wird Alles verstanden, wodurch einzelne Menschen schaden können. 2Wer eine Waffe, um sich zu schützen, führt, der wird nicht so betrachtet, als trage er sie, um Menschen zu tödten.
12Idem lib. sing. ad SCtum Turpill. Wer44D. h. ein öffentlicher Beamter oder Staatspächter. neue Zollabgaben erhebt, haftet durch das Julische Gesetz von der öffentlichen Gewaltthätigkeit.