Ad legem Iuliam de adulteriis coercendis
(Zum Julischen Gesetze über die Bestrafung des Ehebruchs.)
1Ulp. lib. I. de Adulter. Dieses Gesetz hat Divus Augustus gegeben.
2Idem lib. VIII. Disput. Zufolge des Julischen Gesetzes wird es so gehalten, dass Derjenige, welcher bei dem Ehebrecher anfangen muss, weil die Frau sich wieder verheirathet hat, nur dann die letztere angreifen kann, wenn er zuvor den Schuldigen verfolgt hat; verfolgt zu haben, wird er nur dann angenommen, wenn er es bis zur Verurtheilung gebracht hat. 1Dem Ehemanne, der vermöge seines Rechtes als Ehemann Anklage erhebt, kann die Einrede entgegengesetzt werden, wenn nicht behauptet wird, er habe das Gesetz dadurch verrathen,11Prodere ist hier soviel als praevaricari, Brisson. h. v. dass er, machdem er Anklage wegen Ehebruchs erhoben, wieder davon abgelassen hat. 2Für das Verbrechen der Kupplerei ist in dem Julischen Gesetze über Ehebruch zwar ebenfalls eine Bestimmung getroffen, indem wider den Ehemann eine Strafe bestimmt worden ist, der für den Ehebruch seiner Frau Geld genommen, sowie wider den, der die im Ehebruch betroffene Frau behalten hat. 3Wer übrigens seine Frau das Verbrechen begehen lässt, und das eheliche Band verachtet, und an der Beschimpfung kein Aergerniss nimmt, den trifft die Strafe als Ehebrecher nicht. 4Wer angiebt, in Folge Verkuppelung des Ehemannes verbrochen zu haben, der will zwar sein Verbrechen mildern, allein eine solche Aufrechnung ist nicht erlaubt, will daher der des Ehebruchs Angeschuldigte den Ehemann der Kuppelei anklagen, so wird er, wenn er einmal angegeben worden, nicht gehört werden. 5Wenn ein Ehemann in einem öffentlichen Verfahren seine Frau des Ehebruchs anklagt, weist ihn da das Anführen der Kupplerei von der Anklage zurück? Ich sollte meinen, nein; die Kuppelei des Ehemanns beschwert ihn nun zwar, allein entschuldigt die Frau nicht. 6Daher kann die Frage erhoben werden, ob der den Ehebruch untersuchende Richter auch wider den Ehemann eine Bestimmung wegen Kupplerei treffen könne? — Meiner Meinung nach kann er es. Denn so ward Claudius Gorgus, ein angesehener Mann, als er seine Frau anklagte, nachdem entdeckt worden war, dass er sie im Ehebruch ergriffen doch behalten hatte, auch ohne Ankläger der Kupplerei von Divus Severus verurtheilt. 7Ein Dritter kann sich aber durch den Vorwurt der Kupplerei [des Ehemanns], nachdem er einmal angeklagt worden, keinesweges Erleichterung schaffen, noch den Ehemann einer Strafe unterwerfen. 8Wenn der Vater und der Ehemann einer Frau zugleich mit der Anklage des Ehebruchs wider sie auftreten, wer muss dann vorgezogen werden? Es spricht mehr dafür, den Ehemann vorzuziehen, denn es ist anzunehmen, dass er mit grösserer Entrüstung und heftigerem Schmerze die Anklage betreiben werde, und zwar dergestalt, dass, wenn ihm der Vater auch zuvorgekommen und bereits die Anklageschrift eingereicht hat, und der Ehemann weder die Sache vernachlässigt, noch verzögert, sondern die Anklage vorbereitet und mit Beweismitteln versieht und unterstützt, um die Richter um so leichter von dem Ehebruch zu überzeugen, das Nämliche gelten muss. 9Sobald auch Andere, die nach dem Vater und dem Ehemann Anklage erheben können, damit auftreten, ist durch das Gesetz ausdrücklich vorgeschrieben worden, dass Der, dem die desfalsige Untersuchung zusteht, über den rechtmässigen Ankläger bestimme.
3Ulp. lib. III. de Adulter. Sobald also der Vater den Ehemann nicht entweder der Infamie beschuldigt, oder darthut, dass er vielmehr mit der Ehefrau in heimlichem Einverständniss sei, als aus vollem Herzen Anklage erhebe, wird er demselben nachgesetzt werden.
4Idem lib. VIII. Disput. Wenn der Ehemann zuvorgekommen und die Anklage begonnen hat, so läuft dadurch dem Vater keine Frist ab, weil er die Anklage nicht erheben kann, jedoch dergestalt, dass die Frist für beide läuft, bis einer mit der Anklage auftritt, wenn aber der Ehemann aufgetreten, die folgende Zeit für Den, der nicht auftreten kann, nicht läuft. Dies gilt auch von Dem, der mit dem Ehebrecher oder der Ehebrecherin begonnen; denn wider Den, gegen welchen er nicht aufgetreten, hören die Fristen ihm zu laufen auf. Dies gilt von den Ehemännern und Vätern. 1Den dritten Personen, welchen die Befugniss zur Anklage freisteht, wird dieselbe nach dem Ehemann und dem Vater ertheilt; denn nach Ablauf von sechzig Tagen werden den Dritten vier Monate ertheilt, und zwar mit Ueberspringung zu berechnen. 2Wenn ein Dritter vorher Anklage angestellt hat, wird ihm dann, wenn der Ehemann auftritt, die Anklage verstattet? — Ich bin der Ansicht, dass auch in diesem Falle der Ehemann gehört werden müsse, sobald ihm nicht durch Nachlässigkeit zuvorgekommen worden ist. Wenn daher eine Ehefrau von der von einen Dritten angestellten Anklage auch freigesprochen worden ist, so muss dem Ehemann doch die Erneuerung der Anklage gestattet werden, wenn er genügende Gründe anführen kann, durch welche verhindert er die Anklage nicht erhoben habe.
5Julian. lib. LXXXVI. Dig. Es unterliegt keinem Zweifel, dass meine Frau wegen begangenen Ehebruchs während ihrer ersten Ehe angeklagt werden könne, weil in dem Julischen Gesetze über den Ehebruch ausdrücklich verordnet wird, dass, wenn Diejenige, um deren Ehebruch es sich handele, eine Wittwe sei, der Ankläger die freie Wahl haben solle, ob er den Ehebrecher oder die Ehebrecherin zuerst anklagen wolle, wenn sie aber verheirathet sei, erst wider den Ehebrecher und dann wider die Frau klagen solle.
6Papin. lib. I. de Adulter. Das Julische Gesetz hat nur in Bezug auf den zwischen freien Personen begangnen Ehebruch oder Schwächung Anwendung. Soviel die Sclavinnen anlangt, so wird sowohl die Klage aus dem Aquilischen Gesetze leicht statthaben, als auch die Injurienklage, und eben sowenig wird die prätorische Klage wegen Verführung des Sclaven verweigert werden dürfen, noch dem dieses Verbrechens Angeschuldigten wegen der mehreren Klagen Schonung zu Theil zu werden brauchen. 1Das Gesetz braucht die Worte Ehebruch und Schwächung abwechselnd und καταχρηστικώτερον (Misbrauchsweise); denn eigentlich wird ein Ehebruch22Adulterium, quasi ad alterius thorum accessit. Glosse. mit einer Verheiratheten begangen, welches Wort davon herkommt, dass ein Kind von einem Andern empfangen wird33Ueber diese Etymologie s. Duker. l. l. p. 127., eine Schwächung wird aber gegen eine Jungfrau oder Wittwe begangen, was die Griechen φθοράν (Verführung) nennen. 2Ein Haussohn, der Ehemann ist, wird in dem Gesetze von Dem, der eigenen Rechtens ist, nicht unterschieden. Auch hat Divus Hadrianus an den Roscianus Geminus rescribirt, es könne der Sohn aus diesem Gesetze auch wider seines Vaters Willen Anklage erheben. 3Der Ehemann wird, wenn er auch zwei Andere aus einem andern Verbrechen angeklagt hat, dennoch vermöge seines Rechtes als Ehemann auch den Dritten anklagen, weil diese Angelegenheit nicht zu den übrigen mitgezählt wird44S. Radulphi Forneri Rer. quotid. Lib. IV. c. 15. (T. O. II. 241.).
7Marcian. lib. X. Instit. Wenn [ein Vormund] seine Mündelin dem Senatsbeschluss zuwider zur Frau genommen hat, so findet der Begriff Ehe nicht statt, und es kann Der des Ehebruchs angeklagt werden, welcher Vormund oder Curator gewesen ist, und innerhalb des sechsundzwanzigsten Jahres [seine Mündelin], ohne dass sie ihm von ihrem Vater verlobt, oder dazu bestimmt, oder im Testamente dazu benannt worden, zur Frau genommen hat.
8Im zweiten Buche „vom Ehebruch“ des Papinianus bemerkt Marcianus, dass das zwischen Zweien gemeinschaftliche Verbrechen der Blutschande wider Beide zugleich anhängig gemacht werden könne.
9Papin. lib. II. de Adulter. Wer sein Haus zur Schwächung oder einem Ehebruch mit einer fremden Hausmutter, oder einer Mannsperson wissentlich hergegeben, oder aus dem Ehebruch seiner Frau einen Gewinn gezogen hat, er sei welchen Standes da wolle, der wird als Ehebrecher gestraft. 1Unter der Benennung Haus wird natürlich auch die Wohnung verstanden.
10Ulp. lib. IV. de Adulter. Auch wer seines Freundes Haus hergegeben, haftet ebenso. 1Ingleichen muss Der verstanden werden, wer Gelegenheit dazu gegeben, dass auf einem Acker oder in einem Bade eine Schwächung geschehe. 2Auch wenn welche wegen eines Ehebruchs zu unterhandeln in ein Haus zu kommen gepflegt, so wird, wenn auch daselbst nichts begangen worden, dennoch angenommen, dass [der Hausherr] sein Haus zur Begehung eines Ehebruchs oder einer Schwächung hergegeben habe, weil ohne jene Verabredung der Ehebruch nicht würde begangen worden sein.
11Papin. lib. II. de Adulter. Unter einer Hausmutter wird nicht blos eine Verheirathete, sondern auch eine Witwe verstanden. 1Auch Weiber haften aus diesem Hauptstück des Gesetzes, wenn sie ihr Haus hergegeben, oder für eine erfahrene Schwächung etwas erhalten haben. 2Diejenige Frau, die zur Vermeidung der Strafe des Ehebruchs Kupplerei55Quae igitur legum poenas in adulteras et stupri convictas timebant, lenocinium profitebantur ut in infamium ordinem relegatae sub legum cura non essent; Des. Herald. Obs. et Em. C. 33. (T. O. II. p. 1355.) s. auch Ram. del Manzano ad Leg. Jul. et Pap. Lib. II. c. 30. §. 4. (T. M. V. p. 222.) getrieben oder ihren Dienst zur Bühne verdungen hat, kann wegen Ehebruchs dem Senatsbeschluss zufolge dennoch angeklagt und verurtheilt werden.
12Idem lib. sing. de Adulter. Ein Soldat, der mit dem Ehebrecher seiner Frau sich verglichen hat, muss seines Eides entlassen und deportirt werden. 1Der Soldat, der seiner Schwester Tochter zur Schlafgenossin, wenn auch nicht zur ehelichen Frau gehabt, der muss, richtiger Annahme nach, mit der Strafe des Ehebruchs belegt werden. 2Die Frau, welche wegen Ehebruchs in Anklagestand versetzt worden, kann abwesend nicht vertheidigt werden. 3Ein Schwiegervater, der vor Zeugen erklärt hatte, dass er seine Schwiegertochter mittels Autrages an den Präsidenten des Ehebruchs anklagen wolle, zog es vor, von der Anklage abzustehen, und vielmehr den aus der Mitgift entspringenden Vortheil zu fodern. Es frägt sich: glaubst du, dass eine solche listige Handlungsweise zugelassen werden dürfe? — Antwort: wer zuerst seine Schwiegertochter anzuklagen begonnen, nachher aber davon absteht, zufrieden, den Vortheil aus der Mitgift zu ziehen, als sei die Ehe durch Schuld der Frau gestört worden, giebt ein erzschlechtes Beispiel; billigerweise wird Der daher abgewiesen werden, wer nicht erröthet ist, der Rache seines Hauses den Vortheil der Mitgift vorzuziehen. 4Es ist bekannt, dass der eines Ehebruchs Schuldige binnen fünf ununterbrochenen Jahren vom Tage der begangenen That an, auch nach dem Ableben der Frau belangt werden könne. 5„Jemand wollte eine Frau des Ehebruchs anklagen, und verlangte, dass ihm die Tage, wo er im Gefängniss gesessen, nicht gerechnet würden; als ich dies zuliess, trat Einer auf, welcher Widerspruch that; theilst du dessen Meinung? Ich bitte um schleunige Nachricht.“ — Ich habe geantwortet: Deine Meinung unterstützen sowohl die Worte als der Sinn des Gesetzes, welches sich dahin aussprach, dass dem Ankläger nur die zur Rechtsverfolgung dienlichen Tage berechnet werden sollen, d. h. diejenigen, an denen er die Förmlichkeiten der Anklage erfüllen konnte; deshalb kann deiner Meinung, dass diejenigen Tage, an denen Jemand im Gefangniss gewesen, ausser der Zahl der zur Rechtsverfolgung dienlichen Tage gelegen seien, nicht widersprochen werden. 6Sechzig Tage, die dem Ehemann als Ankläger mit Ueberspringung gerechnet werden, werden auch an den Ferientagen fortgezählt, vorausgesetzt, dass der Kläger die Möglichkeit für sich hatte, den Präsidenten anzugehen, weil demselben der Antrag ausserhalb des Tribunals überreicht werden kann; hat er dieses Vorrecht66Indem der Ehemann in dieser Zeit die Anklage allein erheben kann, und die übrigen Ankläger dies abwarten müssen. vorübergelassen, so steht ihm nichts im Wege, binnen anderweiten vier Monaten seine Beschwerde [noch] vor dem Richter anzubringen. 7Es entstand die Frage, ob ein Mann diejenige Frau vermöge ehemännlichen Rechtes anklagen könne, die, während sie ihm verlobt gewesen, von ihrem Vater einem Andern verheirathet worden wäre? — Ich ertheilte zur Antwort: ich glaube, dass ein Ankläger dieser Art etwas ganz Neues fodere, der das Verbrechen des Ehebruchs nur deswegen [einer Frau] vorzuwerfen verlangt, weil sie als Mädchen ihm früher verlobt, von ihrem Vater einem Andern zur Frau gegeben worden ist. 8Auch nach des Ehemannes Ableben kann eine Frau noch des Ehebruchs angeklagt werden. 9Darf diejenige Frau gehört werden, die ihres unmündigen Sohnes wegen vom Ankläger Aufschub verlangt? — Ich habe zur Antwort ertheilt: es scheint mir diejenige Frau zu keiner rechtmässigen Vertheidigung zu greifen, die zur Abwendung einer gesetzmässigen Anklage das Alter ihres Sohnes vorschüzt; denn das Verbrechen des Ehebruchs, welches der Frau vorgeworfen wird, schadet ihrem Kinde nicht durch Vorgreifen unbedingt, indem ja beides neben einander bestehen, d. h. die Frau eine Ehebrecherin sein und der Unmündige den Verstorbenen zum Vater Erben kann. 10„Als ich im Begriff stand, die Frau des Ehebruchs anzuklagen, die nach begangenem Ehebruch in derselben Ehe fortwährend geblieben war, ist mir widersprochen worden. Ich frage: ob richtig geantwortet worden ist?“ — Ich habe zum Gutachten ertheilt: es hätte dir nicht unbekannt sein sollen, dass, solange die Ehe fortdauert, in welcher der Ehebruch begangen sein soll, eine Frau des Ehebruchs nicht angeklagt werden kann, ebensowenig aber kann inzwischen der Ehebrecher angeklagt werden. 11Wenngleich angegeben wird, es habe eine Frau Den, der in den Verdacht des Ehebruchs gerathen, geheirathet, so wird sie doch nicht eher angeklagt werden können, als bis der Ehebrecher überführt worden ist; denn sonst würden hierzu die Männer rasch bei der Hand sein, wenn sie eine zweite in Eintracht geführt werdende Ehe stören wollen, und angeben, die Frau habe sich mit einem Ehebrecher verheirathet. 12„Eine Frau hatte gehört, dass ihr abwesender Ehemann mit Tode abgegangen sei, und sich mit einem andern verbunden; kurz darauf kehrte der Ehemann zurück. Ich frage: was ist gegen die Frau zu bestimmen?“ — Ich habe zur Antwort ertheilt: diese Frage sei sowohl thatsächlich als Rechtens; denn, sei ein langer Zeitraum ohne Beweis irgend eines Ehebruchs verflossen, und habe dann die Frau, durch einen Irrthum verleitet, als sei das Band der ersten Ehe gelöst, sich in einer zweiten rechtmässigen verbunden, so kann, weil es wahrscheinlich ist, dass sie betrogen worden sei, nichts der Rache würdig erscheinen; wird aber nachgewiesen, dass der eingebildete Tod des Ehemannes ein Beförderungsmittel der [zweiten] Ehe gewesen, so muss sie, da durch eine solche Handlung der Anstand verletzt wird, nach Maassgabe der Grösse des Verbrechens gestraft werden. 13Ich habe eine des Ehebruchs angeschuldigte Frau geheirathet, und kurz darnach, als sie verurtheilt worden, sie verstossen. Ich frage: ist anzunehmen, dass ich die Veranlassung zur Scheidung gegeben habe? — Antwort: da es dir durch das Julische Gesetz verboten ist, eine solche Frau zu behalten, so ist es klar, dass du nicht die Veranlassung zur Scheidung gegeben hast; die Sache wird daher aus dem rechtlichen Gesichtspunkte betrachtet, als sei die Scheidung durch Verschulden der Frau geschehen.
13Ulp. lib. I. de Adulter. Die folgenden Worte des Gesetzes: es soll Niemand fernerhin wissentlich mit Arglist eine Schwächung oder einen Ehebruch begehen, betreffen sowohl den Ueberreder, als Den, der die Schwächung oder den Ehebruch begangen hat.
14Idem lib. II. de Adulter. Wenn keine Ehefrau, sondern eine Concubine einen Ehebruch begangen hat, so wird man sie zwar nicht vermöge ehemännlichen Rechtes anklagen können, da sie nicht Ehefrau war, allein vermöge des Rechts, das jedem Dritten zusteht, sie anzuklagen, ist kein Hinderniss vorhanden, vorausgesetzt, dass es eine solche Frauensperson gewesen, die dadurch, dass sie den Concubinat einging, den Namen einer Matrone nicht verlor, z. B. eine Freigelassene, die ihres Freilassers Concubine ward. 1Ob übrigens die Gattin eine rechtmässige oder eine unrechtmässige77S. Pet. Perennon. Animadv. l. I. c. 9. (T. O. I. 602.), Zimmerm R.Gesch. Bd. 1. S. 500. ff. gewesen, ist einerlei, der Mann wird Anklage erheben können; denn dieses Gesetz betrifft, wie Sextus Caecilius sagt, alle Ehen, und er führt dabei folgende Worte Homers an: Nicht die Atreiden allein von allen sterblichen Menschen Lieben die Gattinnen. 2Auch rücksichtlich derjenigen Ehefrau kann der Ehemann den Ehebruch rächen, die eine Hure gewesen, obwohl wenn sie Wittwe geworden, eine Schwächung ihrer ungestraft geschieht. 3Divus Severus und Divus Antoninus haben rescribirt, dass ebendasselbe auch von der Verlobten gelte, weil weder eine Ehe, sie sei von welcher Art da wolle, noch die Hoffnung auf eine Ehe verletzt werden darf. 4Selbst wenn die Gattin eine solche ist, mit der Blutschande begangen worden, oder eine solche, die man zwar in der Absicht, sie zur Gattin zu haben, hat, die aber nicht Ehefrau sein kann, gilt als Regel, dass man sie zwar nicht vermöge Rechtes als Ehemann, wohl aber zufolge des jedem Dritten zustehenden Rechtes anklagen könne. 5Der Richter in einer Untersuchung wegen Ehebruchs muss sein Augenmerk bei der Untersuchung darauf richten, ob der Ehemann selbst sittlich lebend dem moralischen Charakter seiner Frau mit einem guten Vorbilde vorangegangen ist? Denn es scheint höchst unbillig zu sein, dass der Mann zwar von der Frau solle Züchtigkeit verlangen können, aber selbst sie nicht zu befolgen nöthig habe; dieser Umstand kann auch zu des Mannes Verurtheilung Veranlassung geben, jedoch keineswegs zur gegenseitigen Aufhebung des Verbrechens zwischen Beiden. 6Wer seine Ehefrau anklagen will, und behauptet, sie habe einen Ehebruch begangen, bevor er sie geheirathet, der wird die Anklage nicht vermöge Rechtes als Ehemann erheben können, weil sie den Ehebruch nicht begangen hat, so lange sie an ihn verheirathet war. Dies gilt auch von einer Concubine, die Jemand nachher zur Frau genommen, oder von einer Haustochter, in deren eheliche Verbindung der Vater erst nachher gewilligt hat. 7Wer seine Frau eines Ehebruchs während der Zeit beschuldigt, dass er sich in feindlicher Gefangenschaft befunden, von dem lässt sich billiger behaupten, dass er sie vermöge seines Rechtes als Ehemann anklagen dürfe. Der Ehemann wird aber den Ehebruch nur dann rächen dürfen, wenn ihr nicht von den Feinden Gewalt angethan worden ist; die Frau nemlich, welcher Gewalt angethan worden, kann nicht wegen Schwächung oder Ehebruchs verurtheilt werden. 8Wenn eine Frauensperson unter zwölf Jahren heimgeführt88S. l. 9. D. de spons. Wenn eine Ehe mit einer Person unter zwölf Jahren eingegangen worden war, in Folge vorausgegangenen Verlöbnisses, so dauert dieses letztere Verhältniss fort, wenn sich die Braut auch in des Bräutigams Hause als Verehlichte befunden hat. Denn die volle rechtliche Ehe tritt erst mit den Jahren der Mannbarkeit des Weibes ein, wenn sie auch der Form nach früher geschlossen ist. worden, und einen Ehebruch begangen, kurz darauf aber bei ihrem [Manne] das gehörige Alter erreicht, und angefangen hat, Ehefrau zu sein, so wird sie wegen des Ehebruchs, den sie, bevor sie wirklich Ehefrau geworden, noch im jüngern Alter begangen, nicht vermöge ehemännlichen Rechts angeklagt werden können, wohl aber als Verlobte aus dem obenerwähnten Rescripte des Divus Severus. 9Ist aber eine Frau verstossen, jedoch kurz darnach wiederaufgenommen worden, so fragt sich, ob, als wenn dieselbe Ehe nicht fortdauere, sondern eine neue anfange, sie wegen des in erster Ehe begangenen Verbrechens angeklagt werden könne? — Ich glaube, nicht; denn dadurch, dass er die Frau wiederannahm, verwischte er die Vergehungen in der frühern Ehe. 10Das Nemliche ist Regel, wenn Jemand Diejenige wegen Schwächung anklagen will, die er nachher zur Frau genommen hat; denn er klagt den moralischen Lebenswandel zu spät an, dem er dadurch, dass er sie zur Frau nahm, seine Billigung ertheilte.
15Scaevola lib. IV. Regul. Derjenige, durch dessen Hülfe, Rath und Arglist es geschehen ist, dass ein Mann und eine Frau im Ehebruch ergriffen worden, und durch Geld oder ein anderes Abkommen sich losgekauft haben, wird zu derselben Strafe verurtheilt, welche wider Diejenigen vorgeschrieben worden ist, die wegen Kupplerei verurtheilt werden. 1Wenn ein Mann, seine Frau zu infamiren, einen Ehebrecher selbst gestellt hat, um sie zu ergreifen, so haften in Folge des über einen solchen Fall abgefassten Senatsbeschlusses Beide, Mann und Frau, wegen des Verbrechens des Ehebruchs. 2Zuerst wird dem Ehemann, oder dem Vater in Ansehung der Tochter, die er in seiner Gewalt hat, die Anklage wegen Ehebruchs innerhalb sechzig Tagen gestattet, und keinem Andern innerhalb dieser Frist die Befugniss zur Anklage ertheilt; über jene Frist hinaus wird nicht weiter auf den Entschluss des Einen oder des Andern gewartet. 3Wer vermöge seines Rechtes als Ehemann anklagt, entgeht der Gefahr der wissentlich falschen Anklage nicht.
16Ulp. lib. II. de Adulter. Wenn ein Ehemann in einem Staatsamte ist, kann ihm der Vater da zuvorkommen? — Dies darf nicht statthaben, und Pomponius glaubt, es müsse als Regel aufgestellt werden, dass, so lange der Mann im Amte ist, auch des Vaters Anklage verhindert werden müsse, damit nicht dem Manne sein Recht entzogen werde, was er mit ihm in ganz gleicher Art hat; es wird also dem Vater die sechzigtägige Frist nicht verstreichen, da er keine Anklage erheben kann. 1Im siebenten Capitel des Julischen Gesetzes über den Ehebruch heisst es so: Es soll Niemand Denjenigen in Anklagestand versetzen99Referre, s. Briss. wohl zu unterscheiden von deferre, s. Des. Herald. de rer. jud. auct. l. I. c. 9. (T. O. II. p. 1131.), der zu der Zeit, ohne dass ihn desfalls ein Vorwurf träfe, in Staatsgeschäften abwesend sein wird; denn es hat unbillig geschienen, den in Staatsgeschäften Abwesenden in Anklagestand zu versetzen, während er im Dienste des Staats beschäftigt ist. 2Sehr wesentlich ist der Zusatz, ohne dass ihn desfalls ein Vorwurf träfe; denn wer es zur Vermeidung der Untersuchung bewirkt hat, dass er in Staatsgeschäften abwesend war, dem nützt diese List nichts. 3Wer hingegen zwar anwesend ist, aber an Stelle eines Abwesenden gehalten wird, z. B. wer unter der städtischen Wache oder Garnison dient, der kann angeklagt werden, denn er braucht sich nicht weiter zu bemühen, um sich zu stellen. 4Es gilt hier als allgemeine Regel, dass nur die Abwesenheit Derer entschuldigt werde, die in Staatsgeschäften sich in einer andern Provinz befinden, als wo sie angeklagt werden. Wer daher in der Provinz, wo er sich aufhält, einen Ehebruch begangen hat, kann angeklagt werden, es müsste denn eine Person sein, die nicht unter der Gerichtsbarkeit des Präsidenten seht. 5Wenn Vater und Ehemann sich geweigert haben, innerhalb des sechzigsten Tages Anklage zu erheben, fängt dann der Fristlauf für Dritte sofort an? Pomponius war der Erste, welcher glaubte, dass ein Dritter dann sogleich zur Anklage gelassen werden könne, sobald jene sich geweigert haben. Ich glaube dem beistimmen zu müssen; denn richtiger ist es zu sagen, dass Der, welcher sich geweigert hat, Anklage zu erheben, nachher nicht weiter gehört werden dürfe. 6Das Julische Gesetz über den Ehebruch verbietet namentlich einigen Personen, des Ehebruchs wegen Anklage zu erheben, z. B. wer noch nicht fünfundzwanzig Jahre alt ist; denn wer noch nicht im kräftigen Alter steht, der erscheint als kein tauglicher Ankläger. Dies ist richtig, sobald er nicht die Beschimpfung seiner eigenen Ehe verfolgt; will er nemlich seine ehelichen Rechte rächen, so wird er dennoch gehört werden, wenn er auch nur vermöge des Rechtes eines Dritten zur Anklage schreiten kann; denn wer eine ihm selbst widerfahrene Beschimpfung rächen will, dem wird keine Einrede entgegengesetzt. Wer freilich in jugendlichem Leichtsinn, oder der Hitze seines Alters mit einer solchen Anklage aufgetreten ist, dem wird die Strafe wissentlich falscher Anklage so leicht nicht auferlegt werden. Als jünger denn fünfundzwanzig Jahr wird auch Der betrachtet, der im fünfundzwanzigsten Jahre steht. 7Die Einreden, welche den Anklägern wegen Ehebruchs entgegengestellt zu werden pflegen, werden in der Regel, bevor Jemand in Anklagestand versetzt wird, erörtert; sobald er aber einmal darin versetzt worden ist, kann er keine Einrede weiter entgegenstellen. 8Wenn eine Frau im Witwenstande bleibt, so beruht es in des Anklägers Belieben, mit wem er den Anfang machen will, ob mit dem Ehebrecher, oder der Ehebrecherin. 9Wer einen Ehebrecher und eine Ehebrecherin zugleich angeklagt hat, der handelt ungültig, und wird, als wenn er Keinen angeklagt habe, wiederum den Anfang machen können, mit wem er will, weil seine erste Anklage eine ungültige Handlung war.
17Ulp. lib. I. de Adulter. Wer seiner Frau einen Scheidebrief geschickt hat, kann ihr Anzeige machen, dass sie den Sejus nicht heirathen möge, und wenn er dies gethan, so kann er bei ihr den Anfang machen.
18Idem lib. II. ad leg. Jul. de Adulter. Wie haben wir aber das Anzeigen zu verstehen? Muss es bei dem Richter geschehen, oder kann es auch einfach geschehen? Ich glaube, dass, wenn die Anzeige auch nicht bei dem Richter geschehen, es dennoch genüge, wenn er Anzeige gemacht, dass er wegen Ehebruchs Anklage erheben werde. 1Wie aber dann, wenn er zwar keine Anzeige gemacht, aber bevor sie sich wieder verheirathet, schriftliche Anklage eingereicht, und sie, nachdem sie es erfahren, oder ohne es erfahren zu haben, sich verheirathet hat? — Hier ist ihr, meiner Ansicht zufolge, keine Anzeige geschehen, und darum kann der Ankläger mit ihr nicht den Anfang machen. 2Wie ferner dann, wenn er zwar Anzeige gemacht, sie solle nicht heirathen, aber nicht hinzugesetzt hat, weshalb? Wird da angenommen, dass sie sich rechtmässig wieder verheirathet habe? Es ist hier richtiger, anzunehmen, dass seine Anzeige dem Ankläger die Wahl vorbehalte, sobald er das Verbrechen angezeigt hat. Sobald er also in der Anzeige des Verbrechens des Ehebruchs überhaupt Erwähnung gethan hat, so nehmen wir, auch wenn er den Richter nicht benennt hat, dennoch an, dass die Frau angeklagt werden könne, als sei eine Anzeige vorhergegangen. 3Wie aber, wenn er in der Anzeige Den, mit dem sie Ehebruch begangen habe, namhaft gemacht hat, und nachher sie des Ehebruchs mit einer andern Person anklagen will? Dann spricht mehr dafür, dass er nicht gehört werden dürfe, denn er wirft ihr dann ein anderes Verbrechen vor, als welches er angezeigt hat. 4Auch wenn er durch einen Geschäftsbesorger Anzeige gemacht hat, kann er, meiner Ansicht nach, Anklage erheben, sobald er will, und es reicht die Anzeige durch einen Geschäftsbesorger hin. 5Selbst wenn der Herr daher durch einen Verwalter Anzeige gemacht hat, d. h. durch seinen Sclaven, wird die Anzeige von rechtlicher Wirkung sein. 6Es ist die Frage, ob der Eine die Ehebrecherin, der Andere den Ehebrecher belangen kann, sodass also, wenngleich Zwei von Demselben nicht belangt werden können, doch jeder Einzelne von Verschiedenen belangt werden kann? Allein es liegt sehr nahe, es zu billigen, dass verschiedene Ankläger zugelassen werden können, nur dass die Frau, wenn sie vor geschehener Anzeige geheirathet hat, nicht zuerst angeklagt werden darf. Es wird also die Frau das über den Ehebrecher gefällt werdende Urtheil erwarten; ist er freigesprochen worden, so wird die Frau durch ihn siegen, und nicht weiter angeklagt werden können; ist er aber verurtheilt worden, so ist die Frau nicht auch verurtheilt, sondern kann ihre eigene Sache führen, auch vielleicht entweder durch Gunst, durch Gerechtigkeit oder die Hülfe des Gesetzes obsiegen. Denn wie z. B. wenn der [seinsollende] Ehebrecher durch Feindschaft unterdrückt, oder durch falsche Beweismittel und gedungene Zeugen beim Prätor in Verdacht gekommen ist, und nicht hat appelliren wollen oder können, die Frau aber einen gewissenhaften Richter erhalten hat, und ihre Keuschheit rechtfertigt? 7Wenn aber vor der Verurtheilung,
19Macer lib. I. de publ. judic. oder bevor wider ihn Anklage erhoben worden,
20Ulp. lib. II. ad leg. Jul. de Adulter. der Ehebrecher mit Tode abgegangen ist, so ist es gesetzliche Bestimmung, dass, auch wenn der Ehebrecher gestorben, die Frau doch ohne Einrede angeklagt werden könne. 1Ebenso kann man, wenn nicht der Tod, sondern eine andere Strafe den Angeschuldigten hinweggeführt hat, die Frau auch anklagen. 2Wenn die Ehebrecherin zu der Zeit, als der Angeschuldigte angegriffen ward, noch nicht wiederverheirathet war, aber zu der Zeit, wo er losgesprochen wird, verheirathet ist, so kann sie, auch wenn der Ehebrecher freigesprochen worden, dennoch angeklagt werden, weil sie zu der Zeit, wo der Ehebrecher angegriffen ward, noch nicht verheirathet war. 3Eine [anderweit] Verheirathete kann nicht blos von Dem nicht weiter angeklagt werden, der den Ehebrecher angeklagt und nicht Recht erhalten hat, sondern auch von keinem Andern, sobald der Ehebrecher freigesprochen worden ist. Wenn daher [der Ankläger] mit dem Ehebrecher in heimlichem Einverständniss gestanden hat, und dieser freigesprochen worden ist, so hat er dadurch der Frau volle Sicherheit wider Jedermann gegeben. Sobald sie freilich nicht mehr verheirathet ist, wird sie angeklagt werden können, denn das Gesetz schützt verheirathete Frauen nur, so lange sie verheirathet sind.
21Papin. lib. I. de Adulter. Dem Vater wird das Recht gegeben, den Ehebrecher mit der Tochter zu tödten, wenn er Letztere in seiner Gewalt hat. Eine andere Person aus der Classe der Eltern wird dies daher nicht mit Recht thun, aber auch ebensowenig ein Haussohn als Vater.
22Ulp. lib. I. de Adulter. Hieraus folgt, dass [alsdann] weder der Vater noch der Grossvater sie tödten kann. Und das mit Recht, denn wer nicht eigenen Rechtens ist, kann nicht so betrachtet werden, als habe er sie in seiner Gewalt.
23Papin. lib. I. de Adulter. Es macht auch das Gesetz zwischen dem natürlichen und dem Adoptivvater keinen Unterschied. 1In Ansehung der Anklage seiner verwittweten Tochter hat der Vater keine bevorrechtete Befugniss. 2Das Recht der Tödtung steht dem Vater nur in seinem Hause zu, wenn auch die Tochter daselbst nicht wohnt, oder im Hause des Schwiegersohnes. Haus ist hier für Wohnung zu verstehen, wie im Cornelischen Gesetz über Injurien. 3Wer aber den Ehebrecher tödten kann, der wird umsomehr denselben mit allem Rechte einen Schimpf anthun können. 4Dem Vater und nicht dem Ehemann ist es aber darum erlaubt, die Tochter und jeden Ehebrecher zu tödten, weil meistens die natürliche Liebe des Vaters für die Kinder spricht1010Quod plerumque pietas paterni nominis consilium pro liberis capit., und im Uebrigen auch die Hitze und der Ungestüm des Ehemannes, der mit dem Entschluss rasch bei der Hand ist, gezügelt werden musste.
24Ulp. lib. I. de Adulter. Die Worte des Gesetzes: Wenn er den Ehebrecher auf der Tochter ergriffen hat, stehen nicht müssig da; denn es wollte, dass diese Befugniss dem Vater nur dann zustehen solle, wenn er die Tochter mit dem Ehebrecher auf der Schandthat selbst betrifft. Auch ist Labeo der Meinung, und Pomponius schreibt es ebenfalls, dass [nur] der im Beischlaf selbst Ergriffene getödtet werden dürfe. Das ist es, was Solon und Draco nennen, ἐν ἔργῳ (auf der That). 1Es genügt übrigens, wenn er sie in dem Augenblick in seiner Gewalt hat, wo er sie tödtet, nicht wo er sie verheirathete; denn man denke nur an den Fall, dass sie nachher in seine Gewalt zurückgetreten sei. 2Es wird also dem Vater nicht überall, wo er sie ergriffen hat, gestattet, sie zu tödten, sondern nur in seinem Hause, oder in dem seines Schwiegersohnes; als Grund wird der Umstand angegeben, dass der Gesetzgeber es für eine grössere Injurie gehalten, dass die Tochter gewagt habe, den Ehebrecher in des Vaters oder Ehemannes Haus einzuführen. 3Wenn aber der Vater wo anders wohnt, und ein anderes Haus besitzt, worin er nicht wohnt, so wird er die da, wo er nicht wohnt, ergriffene Tochter nicht tödten können. 4Die Worte des Gesetzes: auf der Stelle seine Tochter tödte, sind so zu verstehen, dass er nicht heute den Ehebrecher tödte, und es sich vorbehalte und dann auch nach mehreren Tagen die Tochter tödte, oder umgekehrt; denn er muss Beide gewissermaassen mit einem Schlag und auf einmal tödten, in gleich grosser Entrüstung wider Beide. Hat er [die Flucht der Tochter] nicht begünstigt1111Affectavit. Glosse., sondern ist sie, während er den Ehebrecher tödtet, entflohen, und nach Verlauf mehrerer Stunden vom Vater ergriffen worden, da er sie verfolgte, so wird annommen, er habe sie auf der Stelle getödtet.
25Macer lib. I. Publ. Auch dem Ehemann ist gestattet, den Ehebrecher seiner Frau zu tödten, aber nicht jeden, wie dem Vater. Denn es ist in diesem Gesetze vorgeschrieben worden, dass dem Manne den in seinem Hause, und nicht auch in dem des Schwiegersvaters, im Ehebruch mit seiner Frau Ergriffenen zu tödten [nur dann] erlaubt sei, wenn er ein Kuppler war, oder die Schauspielkunst betrieb, öffentlich als Tänzer oder Sänger auftrat, und in einem öffentlichen Verfahren verurtheilt worden ist, ohne in den vorigen Stand wiedereingesetzt zu sein, oder ein Freigelassener des Ehemannes, oder des Vaters der Ehefrau, deren Mutter, eines Sohnes oder Tochter Beider (ohne Unterschied, ob er Einem von ihnen allein gehört, oder mit einem Andern gemeinschaftlich), oder ein Sclave ist. 1Es ist übrigens Vorschrift, dass der Ehemann, der einen von diesen tödtet, seine Frau ohne Aufhalt fortschicke. 2Ob der Ehemann übrigens eigenen Rechtens oder ein Haussohn ist, darauf kommt nichts an, wie die Meisten sagen. 3Die Frage wird aber, was den Sinn des Gesetzes betrifft, in Betreff Beider erhoben, ob dem Vater erlaubt sei, einen Staatsbeamten zu erschlagen? ingleichen, ob, wenn die Tochter eine mit einem Makel behaftete Person, oder den Gesetzen zuwider verheirathet gewesen, Vater und Ehemann nichtsdestoweniger dieses Recht haben? und wie es endlich sich verhalte, wenn der Vater oder Ehemann ein Kuppler, oder mit irgend einem Schandfleck behaftet gewesen? Richtiger ist es hier zu sagen, dass Der das Recht habe, zu tödten, wer vermöge seines Rechtes als Vater oder Ehemann Anklage erheben könne.
26Ulp. lib. II. ad leg. Jul. de Adulter. Im fünften Hauptstück des Julischen Gesetzes wird verordnet, dass dem Ehemann freistehen solle, den auf seiner Frau betroffenen Ehebrecher, den er entweder nicht tödten wolle, oder nicht tödten dürfe, zwanzig Stunden, Tag und Nacht fortlaufend gerechnet, um über den Fall Beweis aufnehmen zu lassen, ohne Gefahr und vermöge seines Rechts festzuhalten. 1Was vom Ehemann gesagt worden ist, gilt meiner Meinung nach auch vom Vater. 2Auch kann der Ehemann den nicht in seinem Hause ergriffenen [Ehebrecher] festhalten. 3Der einmal losgelasssene Ehebrecher kann nicht zurückgeholt werden. 4Wie nun, wenn er entwischt ist? Kann er da, wenn er eingeholt worden, zwanzig Stunden lang bewacht werden? Hier sollte ich allerdings glauben, dass er, wenn er zurückgeführt worden, zur Beweisaufnahme zwanzig Stunden festgehalten werden könne. 5Der Zusatz, um Beweis aufnehmen zu lassen, zeigt darauf hin, dass er Zeugen herbeirufe, um ihm als Ankläger künftig zu bezeugen, dass der Angeklagte im Ehebruch ergriffen worden sei.
27Idem lib. III. Disput. In stehender Ehe kann eine Ehefrau von Dem, der ausser dem Mann zur Anklage zugelassen wird, des Ehebruchs nicht angeklagt werden; denn eine Frau, mit der der Mann zufrieden ist, und eine friedliche Ehe darf ein Anderer weder stören noch beunruhigen, sobald er nicht zuvor den Mann der Kupplerei angeklagt hat. 1Die von Ehemann liegengelassene Anklage kann aber von einem Andern allerdings mit Erfolg aufgenommen werden.
28Idem lib. III. de Adulter. Wenn der Ankläger verlangt hat, dass ein des Ehebruchs angeklagter Sclave zur peinlichen Frage gezogen werden solle, so befehlen die Richter, er möge gegenwärtig sein wollen, oder nicht, den Sclaven zu taxiren, und wenn dies geschehen, werden sie dem Angeber des Sclaven den Befehl ertheilen, eine gleichhohe Summe und dann noch einmal so viel Dem, welchem der Sclave gehört, zu erlegen1212S. Joan. Matthaei Magni Rat. et Different. jur. civ. l. II. c. 9. (T. M. III. p. 307.. 1Wem wird aber diese Strafe erlegt, da das Gesetz Den namhaft macht, dem der Sclave gehört? — Ganz richtig sagen wir, dass auch der Käufer guten Glaubens, wenn er auch vom Nichteigenthümer gekauft hat, dennoch Derjenige sei, dem der Sclave gehört. 2Wer ferner einen Sclaven zum Unterpfande erhalten hat, den rechnen wir ebenfalls dazu, weil er ein Interesse daran haben wird, dass die peinliche Frage nicht statthabe. 3Auch wenn der Niessbrauch an dem Sclaven einem Andern gehört, muss die Taxe zwischen dem Herrn und dem Niessbraucher getheilt werden. 4Wenn ferner ein Sclave Mehreren gemeinschaftlich gehört, so muss die Taxe ebenfalls zwischen ihnen getheilt werden. 5Wenn ein Freier für einen Sclaven gehalten und torquirt wird, weil er sein Standesrecht selbst nicht kennt, so lässt es Caecilius zu, dass ihm eine analoge Klage wider Den ertheilt werde, der ihn wissentlich fälschlicherweise dazu gebracht hat, damit nicht die Chikane Dessen ungestraft bleibe, der einen freien Menschen wie einen Sclaven zur peinlichen Frage gebracht hat. 6Das Gesetz befiehlt die peinliche Frage über die Sclaven und Sclavinnen Dessen oder Deren, die in Untersuchung sind, oder der Eltern Beider, wenn ihnen dieselben von ihren Eltern zum Gebrauch übergeben worden seien. Divus Hadrianus hat aber an Cornelius Latinianus rescribirt, es können auch fremde Sclaven zur peinlichen Frage gezogen werden. 7Bei der peinlichen Frage wird die Gegenwart des Angeschuldigten oder der Angeschuldigten, des Freilassers derselben und Dessen, der das Verbrechen angegeben hat, erfodert, und den Freilassern die Befugniss, zu befragen, ertheilt. 8Auch derjenige Sclave, an dem ein Angeschuldigter den Niessbrauch gehabt hat, kann zur peinlichen Frage gezogen werden; denn wenn dieser auch nicht sein Sclave gewesen ist, so steht er doch in dessen Dienst, und bei der peinlichen Frage kommt es nicht blos auf die Eigenheit an, sondern vielmehr auf den Dienst. 9Auch wenn daher ein fremder Sclave dem Angeschuldigten im guten Glauben dient, kann man es zulässig finden, ihn peinlich zu vernehmen. 10Nicht minder kann der Sclave, dem die Freiheit fideicommissweise gewährt werden muss, oder dessen bedingte Freiheit zu erwarten steht, torquirt werden. 11Das Gesetz befiehlt, dass diejenigen Sclaven, welche dergestalt peinlich vernommen worden, öffentliche sein sollen. An einem uns1313Dem accusator u. accusatus, Glosse. gemeinschaftlich gehörigen [Sclaven] überlassen wir also dem Fiscus die Hälfte, an einem uns alleingehörigen, an dem aber der Niessbrauch einem Andern zusteht, die blosse Eigenheit; von dem Sclaven, an dem der Angeschuldigte blos den Niessbrauch gehabt hat, fängt der Genuss des Niessbrauchs an öffentlich zu werden; einen fremden [im guten Glauben dienenden] Sclaven überlassen wir aber dem Fiscus nicht. Der Grund, dass die Sclaven öffentliche werden, ist der, damit sie ohne alle Scheu die Wahrheit sagen, und nicht, aus Furcht in die Botmässigkeit der Angeschuldigten zurückzukehren, bei der peinlichen Frage hartnäckig bleiben. 12Sie werden jedoch nicht eher öffentliche, als bis sie wirklich peinlich vernommen worden sind. 13Uebrigens werden sie auch dann öffentlich, wenn sie verneinend ausgesagt haben; denn der Grund ist immer noch derselbe, damit sie nemlich nicht, in der Voraussetzung, unter die Botmässigkeit ihrer Herren zurückzukehren, wenn sie verneinend ausgesagt hätten, in der Hoffnung, sich ein Verdienst zu erwerben, bei der Lüge beharren. 14Auch des Anklägers Sclaven werden, wenn sie peinlich vernommen worden, öffenliche; auch diese nemlich müssen mit allem Rechte aus seiner Herrschaft treten, damit sie keine Lügen aussagen. Dritten gehörige Sclaven haben aber Keinen, den sie begünstigen sollten. 15Wenn ein Angeschuldigter oder eine Angeschuldigte freigesprochen worden sind, so wollte das Gesetz, solle durch die Richter der Schade geschätzt werden, [die Sclaven] mögen gestorben sein, und zwar dann so viel an Gelde, als sie vor der peinlichen Frage werth gewesen, oder leben, und dann so viel, als ihnen Schaden zugefügt oder geschehen ist. 16Es ist zu bemerken, dass im neunten Hauptstück vorgeschrieben ist, wenn ein Sclave des Ehebruchs angeklagt werde, und der Ankläger wolle, dass er peinlich vernommen werden solle, dem Herrn der doppelte Werth erlegt werde1414S. l. 27. pr. vorher., aber hier der einfache.
29Marcian. lib. I. de judic. publ. Die aus Gründen dieser Art entstehenden Foderungen werden durch Condictionen, die aus dem Gesetz entspringen, klagbar gemacht.
30Ulp. lib. IV. de Adulter. Die Kuppelei des Ehemannes, der die im Ehebruch betroffene Frau behält und den Ehebrecher laufen lässt, wird durch das Gesetz bestraft; denn er muss gegen die Frau erzürnt werden, die seine Ehe befleckte. Bestraft muss der Mann dann werden, wenn er seine Unkunde nicht entschuldigen, oder seine Geduld unter dem Vorwande der Ungläubigkeit1515Duker. l. l. p. 422. nicht verbergen kann; denn deshalb hat das Gesetz sich so ausgedrückt: den in seinem Hause ergriffenen Ehebrecher entlassen hat, weil es [nur] den [den Ehebrecher] auf der That betreffenden Ehemann [für gedachten Fall] strafen wollte. 1Wenn das Gesetz sagt: wer eine wegen Ehebruchs verurtheilte Frau heirathe, hafte durch dieses Gesetz, so frägt es sich, ob dies auch auf die Schwächung zu beziehen sei? — Es scheint allerdings so; ist sie freilich wegen einer andern Ursache durch das Gesetz verurtheilt worden, so wird sie ungestraft zur Frau genommen werden können. 2Auch Der wird gestraft, wer Geld dafür erhalten, dass er einen Ehebruch erfahren hat. Es ist dabei einerlei, ob der Mann es erhalten habe, oder irgend ein Anderer, denn jeder wer wegen Mitwissenschaft einer Schwächung etwas erhalten hat, wird gestraft werden müssen. Wer aber freiwillig [die Anklage] erlassen hat, ist unter das Gesetz nicht begriffen. 3Wer aus dem Ehebruch seiner Frau einen Gewinn gezogen hat, wird gestraft; denn es ist kein geringes Verbrechen, wenn der Ehemann seine eigene Frau verkuppelt. 4Einen Gewinn aus dem Ehebruch seiner Frau zu ziehen, scheint Derjenige, wer dafür etwas empfing, dass seine Frau Ehebruch trieb; es ist einerlei, ob er einmal oder mehrmals etwas erhalten hat. Denn einen Gewinn aus dem Ehebruch seiner Frau scheint im eigentlichsten Sinne Derjenige zu ziehen, wer Etwas erhalten hat, um seine Frau Ehebruch treiben zu lassen, also gewissermaassen nach Art der Hurerei. Lässt er es nicht um Gewinns willen, sondern aus Sorglosigkeit zu, dass seine Frau verbrecherisch handele, oder aus Schuld oder einer gewissen Art von Geduld, oder zu grosser Ungläubigkeit1616Credulitas, eigentlich zu grosses Vertrauen gegen die Frau., so erscheint er nicht als unter das Gesetz begriffen. 5Es geschieht hier eine Abtheilung nach Monaten, und zwar also, dass in Ansehung einer [Wieder-]verheiratheten vom Tage der Ehescheidung an sechs Monate gerechnet werden, in Ansehung einer Wittwe aber vom Tage des begangenen Verbrechens. Dies scheint so in einem Rescripte an die Consuln Tertullus und Maximus angedeutet zu sein. Ausserdem, wenn aber vom Tage der Ehescheidung an sechzig Tage, und vom Tage der Verübung des Verbrechens fünf Jahre verflossen sind, so kann auch die Frau nicht angeklagt werden, sodass also, wenn sechs mit Ueberspringung zu rechnende Monate gegeben werden, dies so zu verstehen ist, dass ein durch Ablauf von fünf Jahren der Vergessenheit überlassenes Verbrechen nicht von Neuem wieder aufgeweckt werde1717D. h. die utiliter zu rechnenden 6 Monate dürfen nicht länger als fünf annos continuos währen. Glosse.. 6Diesen fünfjährigen Zeitraum wollte der Gesetzgeber alsdann beobachtet wissen, wenn dem oder der Angeschuldigten eine Schwächung, ein Ehebruch, oder eine Kuppelei vorgeworfen wird. Wie nun, wenn es ein anderes Verbrechen ist, welches vorgeworfen wird, das auch aus dem Julischen Gesetze seinen Ursprung nimmt, wie z. B. Der begeht, der sein Haus zu einer Schwächung hergegeben hat, und andere ähnliche? Richtiger ist es, zu sagen, dass für alle aus dem Julischen Gesetze entspringende Vergehungen der fünfjährige Zeitraum bestimmt sei. 7Der fünfjährige Zeitraum ist von dem Tage an zu verstehen, wo das Verbrechen begangen worden ist, und bis zu dem Tage, wo der Eine oder die Andere angeklagt worden ist, nicht aber bis zu dem Tage, wo das Verfahren über den Ehebruch eingeleitet wird. 8Ausserdem ist noch in dem Senatsbeschluss hinzugefügt worden, dass, wenn Mehrere Denselben angeklagt haben, für Den, der bei der Anklage des einen der Ehebrecher beharrt hat, auf den ersten Tag der Erhebung der Anklage Rücksicht genommen werde, und zwar dergestalt, dass der Ankläger sich nur nach seiner eigenen Anklageschrift richte, nicht nach der eines Andern. 9Wer eine Mannsperson oder eine Frau genothzüchtigt hat, kann ohne allen Zweifel, auch ohne dass die Bestimmung dieses Zeitraums statthätte, angeklagt werden, da es unstreitig ist, dass er eine öffentliche Gewaltthat verübe.
31Paul. lib. I. de Adulter. Der Vater kann ohne [auch] in Gefahr zu gerathen, als wissentlich falscher Ankläger betrachtet zu werden, nicht klagen. 1Die Sechzig Tage werden von der Ehescheidung an gerechnet; zu den sechzig Tagen gehört aber auch der sechzigste selbst.
32Idem lib. II. de Adulter. Der fünfjährige Zeitraum wird nicht mit Ueberspringung, sondern fortlaufend gezählt. Wie ist es nun, wenn die Frau zuerst angeklagt worden, und deshalb der Ehebrecher zu derselben Zeit nicht hat angeklagt werden können, und das Verfahren in die Länge gezogen worden, und dadurch der fünfjährige Zeitraum verflossen ist? Wie dann, wenn Derjenige, welcher Jemanden binnen fünf Jahren angeklagt, und die Sache nicht zu Ende geführt oder prävaricirt hat, und sie ein Anderer wiederauffrischen will, der fünfjährige Zeitraum aber verflossen ist? — Es ist billig, dass von der Berechnung des fünfjährigen Zeitraums diejenige Zeit ausgenommen werde, welche durch die frühere Anklage weggenommen worden ist.
33Macer lib. I. de publ. judic. Es ist einerlei, ob der Vater die ehebrecherische Tochter zuerst getödtet hat, oder nicht, sobald er nur Beide tödtet; denn wenn er nur Einen von Beiden tödtet, so wird er durch das Cornelische Gesetz als schuldig haften. Ist, nachdem der Eine getödtet, der Andere verwundet worden, so wird er zwar den Worten des Gesetzes nach nicht frei, allein Divus Marcus und Commodus haben rescribirt, dass ihm Straflosigkeit zu Theil werde, weil, wenn auch, sobald der Ehebrecher getödtet worden, das Weib die schweren Wunden überlebt, welche ihr der Vater geschlagen, sie mehr durch Zufall, als mit seinem Willen am Leben geblieben ist, indem das Gesetz eine gleich grosse Erbitterung gegen die Ergriffenen voraussetzt und Strenge zum Erforderniss macht. 1Wenn der Ehemann den einen von den Ehebrechern erwählt hat, so kann er den andern nicht eher anklagen, als bis das erste Verfahren geendigt ist, weil Zwei nicht auf ein Mal von Demselben angeklagt werden können. Das ist aber dem Ankläger unverwehrt, zugleich mit dem Ehebrecher oder der Ehebrecherin Den anzuklagen, der sein Haus hergegeben hat oder mit Rath half, das Verbrechen mit Geld abzumachen.
34Marcian. lib. I. de publ. judic. Wenn Jemand angiebt, sein Sclave habe mit Der einen Ehebruch begangen, die er zur Frau gehabt, so, hat Divus Pius rescribirt, müsse er vielmehr die Frau anklagen, als durch die Tortur seines Sclaven ihr [durch] Vorgreifen in der Entscheidung [einen Nachtheil zufügen]. 1Wer einen Ehebrecher nicht fortgejagt, sondern bei sich behalten hat, etwa den Sohn mit der Stiefmutter, oder einen Freigelassenen oder Sclaven mit seiner Frau, der haftet nach dem Sinne des Gesetzes1818Als Kuppler., wenn auch nicht nach den Worten. Wird die Frau behalten, so kann sie gestraft werden1919Die Glosse verweist zur Erläuterung auf l. 26. in f. h. t.. Auch wenn er sie fortgejagt, aber wiederangenommen hat, haftet er zwar nicht durch die Worte, dennoch aber muss man darum behaupten, dass er hafte, damit kein Betrug geschehe. 2Wenn die Frau wegen Ehebruchs ihres Mannes einen Lohn erhalten hat, so haftet sie nach dem Julischen Gesetze als Ehebrecherin.
36Idem lib. VIII. Regul. Wer eine Anklage wegen Ehebruchs erheben will, und in Betreff der Anklageschrift einen Irrthum begangen hat, dem ist, wenn sonst die Zeit zureicht, seinen Irrthum zu verbessern, unbenommen, damit die Sache nicht erlösche.
39Idem lib. XXXVI. Quaest. Wenn mit dem Ehebruch zugleich eine Blutschande begangen wird, z. B. mit der Stieftochter, Schwiegertochter, oder Stiefmutter, so wird das Weib ebenfalls gestraft2020Und nicht blos der Ehebrecher, wegen der Blutschande. werden, denn dies würde auch dann geschehen, wenn kein Ehebruch stattfände. 1Wenn gegen die Tochter der Schwester eine Schwächung verübt wird, genügt es da an der Strafe des Ehebruchs für den Mann? — Es kommt in Betracht, dass hier ein doppeltes Verbrechen vorhanden ist, weil es ein grosser Unterschied ist, ob eine Ehe unerlaubter Weise2121Hier kann nemlich auch eine Blutschande erfolgen, allein Unwissenheit kann entschuldigen (s. §. 2.); in dem gegebenen Fall muss man aber annehmen, dass das Doppel-Verbrechen mit Ueberzeugung begangen worden ist; s. Cujac. Comment. ad tit. de min. 25. ann. Opp. T. II. p. 176. eingegangen wird, oder Ungehorsam wider die Gesetze und Beschimpfung der Blutsverwandschaft zusammentreffen. 2Die Frau wird also nur dann dieselbe Strafe erleiden, wie die Mannsperson, wenn sie eine nach Völkerrecht verbotene Blutschande begangen hat; kommen dabei blos unsere Rechtsgebräuche zur Sprache, so wird die Frau von dem Verbrechen der Blutschande entschuldigt sein. 3Zuweilen pflegt aber auch das Verbrechen der Blutschande in Ansehung der Mannspersonen, wenn sie auch von Natur schwerer sind, gelinder als der Ehebruch behandelt zu werden, wenn nemlich die Blutschande durch eine unerlaubte Ehe begangen worden ist. 4So erliessen die Kaiserlichen Brüder der Claudia das Verbrechen der Blutschande wegen ihres Alters, befahlen aber die Trennung der unerlaubten Verbindung, obwohl sonst das Verbrechen des Ehebruchs, der nach erlangter Mündigkeit begangen worden, durch das Alter nicht entschuldigt wird; denn so ist oben gesagt worden, dass auch Weiber, die im Rechtsirrthum befangen sind, durch das Verbrechen der Blutschande nicht haften, dahingegen sie sich gegen den Ehebruch nicht entschuldigen können. 5Dieselben Kaiser haben rescribirt, wenn der Stiefsohn nach erfolgter Ehescheidung seiner Stiefmutter dieselbe in gutem Glauben geheirathet habe, so sei dies kein Verbrechen der Blutschande. 6Dieselben haben an Pollio folgendermaassen rescribirt: blutschänderische Ehen werden nicht bestätigt, wer also eine solche Ehe oder sie aufgiebt, dem werden wir, wenn er noch nicht angeklagt worden ist, die Strafe erlassen. 7Für die Blutschande, die durch eine unerlaubte eheliche Verbindung begangen wird, pflegt das Geschlecht oder das Alter zu entschuldigen, oder auch eine körperliche Züchtigung [zu büssen], wenn jene in guten Glauben geschah, vorausgesetzt, dass man sich auf einen Irrthum berufet, und zwar um so leichter, wenn kein Ankläger aufgetreten ist. 8Die Kaiser Marcus Antoninus und Commodus der Sohn rescribirten, wenn ein Mann seine im Ehebruch betroffene Frau in der Aufwallung seines Schmerzes ermordet habe, so werde ihn die Strafe des Cornelischen Gesetzes über die Mörder nicht treffen. Denn so rescribirte auch Divus Pius folgendermaassen an Appollonius: Wer geständig ist, seine im Ehebruch ergriffene Frau getödtet zu haben, dem kann die Todesstrafe erlassen werden, indem es sehr schwer ist, den gerechtesten Schmerz zu mässigen, und er muss vielmehr blos darum gestraft werden, weil er zu weit gegangen, als weil er Selbstrache nicht nehmen durfte; es wird also genügen, wenn er niedern Standes ist, ihn zur immerwährenden Strafarbeit zu verurtheilen, wenn höhern Standes, ihn auf eine Insel zu verweisen. 9Dem Freigelassenen wird nicht leicht gestattet, seines Freilassers guten Ruf anzutasten, allein wenn er vermöge ehemännlichen Rechts ihn des Ehebruchs anklagen will, so muss es ihm gestattet werden, als habe er eine schwere Injurie erlitten. Wenn er freilich den Freilasser, dafern er zu denen gehört, dass er von einem Andern ergriffen, getödtet werden könnte, im Ehebruch mit seiner Frau ergriffen hat, so wird es die Frage sein, ob er ihn ungestraft erschlagen dürfe? Es scheint uns dieses aber hart, denn Wessen Rufes man schonen muss, dessen Leben muss man um so mehr schonen. 10Wer in einer öffentlichen Würde oder Amte steht, der kann zwar angeklagt werden, allein dessen Anklage wird verschoben, und mittels Sicherheitsbestellung [seinerseits versprochen, sich vor Gericht nach Endschaft der Würde stellen zu wollen. So hat Tiberius Caesar rescribirt.
40Papin. lib. XV. Respons. Die Strafe der Nothzüchtigung einer Frau ist dem richterlichen Ausspruch des Präsidenten überlassen. Wider das Julische Gesetz über Ehebruch hat sie nichts verbrochen, wenn sie auch, das ihr widerfahrene Unrecht sofort dem Manne zu entdecken, die Schamhaftigkeit abhielt. 1Auch wenn eine Frau [wieder] verheirathet ist, kann, wenn auch der Mann zuvor nicht der Kuppelei angeklagt worden, das Verbrechen des Ehebruchs wider den Ehebrecher von einem Dritten doch anhängig gemacht werden. 2Auch wenn die Frau in stehender Ehe gestorben ist, kann der Mann mit vollem Rechte verlangen, den Ehebrecher in Anklagestand zu versetzen. 3Wenn eine Frau sich [zum zweiten Mal] verheirathet hat, bevor der Ehebrecher verurtheilt worden ist, so kann sie nicht wegen Ehebruchs angeklagt werden, sobald nicht eine, auch nur der Frau ins Haus geschickte Anzeige der Verheirathung vorangegangen ist. 4Eine Frau, die wegen der Gemeinschaft mit Strassenräubern verbannt worden ist, kann, habe ich mich ausgesprochen, ohne Besorgniss vor Strafe in der Ehe behalten werden, weil sie nicht wegen Ehebruchs verurtheilt worden ist. 5Durch die Einrede [des Ablaufs] der fünfjährigen Frist wird das mit dem Ehebruch verbundene Verbrechen der Blutschande nicht ausgeschlossen. 6Beide, Manns- und Frauensperson, können wegen des zusammen begangenen Verbrechens des Ehebruchs rechtmässigerweise nicht einmal vom Ehemann [zugleich] angeklagt werden; wenn jedoch Beiden von Dem Anzeige geschehen, der nachher davon abstehen will, so, habe ich zum Gutachten ertheilt, ist in Ansehung Beider Abolition erforderlich. 7Das gemeinschaftliche Verbrechen der Blutschande kann wider Zwei auf einmal anhängig gemacht werden. 8Sclaven, habe ich mich ausgesprochen, dürfen wegen Blutschande, deren ihre Herren angeklagt worden, nur dann zur peinlichen Frage gezogen werden, wenn angegeben wird, dass durch Ehebruch eine Blutschande begangen worden sei.
41Paul. lib. XIX. Respons. Es ist die Frage erhoben worden, ob diejenige Frau, welcher ihr Mann gedrohet, er wolle sie des Verbrechens des Ehebruchs anklagen, ohne jedoch etwas vermöge seines Rechts als Ehemann, oder öffentlichen Rechtes unternommen zu haben, Den heirathen könne, welchen er als des Ehebruchs mit ihr schuldig bezeichnet hat? Paulus hat geantwortet: es sei kein Hinderniss vorhanden, dass die Frau, wegen der Frage erhoben worden, Den heirathen könne, welchen der Mann in Verdacht gehabt. 1Ingleichen frägt sich: ob derselbe Mann [von seiner Anklage] abgestanden, oder [vielmehr] Kuppelei getrieben zu haben scheine, der dieselbe Frau wiederaufgenommen habe? Paulus hat geantwortet: wer nach geschehener Beschuldigung des Ehebruchs dieselbe Frau wiederaufgenommen habe, erscheine als davon abstehend, und darum habe er fernerhin kein Recht, aus demselben Gesetze Anklage zu erheben.
43Tryphonin. lib. II. Disput. Wenn Derjenige, der das Recht der Ringe erhalten, mit seines Freilassers Frau einen Ehebruch begangen hat, oder mit seiner Freilasserin, oder der [Frau] dessen, oder der, deren Vaters, oder Mutter, Sohnes oder Tochter Freigelassener er war, darf er da wie ein Freigelassener gestraft, und wenn er im Ehebruch ergriffen worden, ungestraft getödtet werden? Ich bin mehr dafür, dass er der Strafe der Freigelassenen unterworfen werden müsse, weil durch das Julische Gesetz über Bestrafung des Ehebruchs zum Schutz der Ehen ihn für einen Freigelassenen zu halten beliebt worden, und nicht angenommen werden darf, dass durch jene Wohlthat die Gerechtsame der Freilasser beeinträchtigt werden.
44Gaj. lib. III. ad leg. XII. Tab. Wenn kein Scheidebrief nach dem Gesetz geschickt worden ist, und deshalb die Frau noch als verheirathet erscheint, so wird dennoch Der, wer sie geheirathet hat, nicht Ehebrecher sein, und das hat Salvius Julianus zur Antwort ertheilt, weil der Ehebruch, sagt er, nicht ohne Arglist begangen werden kann; obwohl sich behaupten lässt, dass Derjenige, welcher weiss, dass sie nicht gesetzmässig durch Scheidebrief entlassen worden sei, nicht2222Die Glosse erwähnt eine Lesart ohne ne; mir ist eine handschriftliche oder gedruckte Auctorität nicht bekannt. mit Arglist handle.