Ad legem Iuliam maiestatis
(Zum Julischen Gesetz über die Majestät.)
1Ulp. lib. VII. de off. Procons. Dem Sacrilegium11S. l. 1. Cod. de crim. sacril. huic crimini obnoxii sunt, qui divinae legis sanctitatem aut nesciendo confundunt, aut negligendo violant. Duaren. versteht unter lex divina die Kaiserl. Constitutionen, Cujac. ad h. l. in Paratitl. aber Dei legem. Dem tritt Matthaeus de crim. p. 581. bei. Uebersetzen lässt sich der Ausdruck nicht. Gotteslästerung ist nur eine Species davon. Der allgemeine Ausdruck Religionsverbrechen möchte hier wohl nicht passend sein. Ich habe daher Sacrilegium behalten. Wohl zu unterscheiden ist sacrilegium in der Bedeutung Tempelraub. zunächst steht das Verbrechen, welches das Majestätsverbrechen genannt wird. 1Das Majestätsverbrechen ist aber dasjenige, welches wider das Römische Volk, oder dessen Sicherheit begangen wird. Es haftet dadurch Derjenige, durch dessen Bemühung und Arglist der Anschlag getroffen worden ist, dass Geisel ohne Befehl des Kaisers verloren gingen, dass Bewaffnete mit Waffen oder Steinen in der Stadt (Rom) seien, oder zu einem Angriff auf die Staatsverfassung sich versammeln, Plätze oder Tempel besetzt werden, Zusammenlauf und Versammlung entstehe, Menschen[massen] zum Aufruhr zusammengezogen werden, und durch dessen Bemühung, Absicht und Arglist der Anschlag gemacht wird, dass ein Staatsbeamter des Römischen Volkes, der Gewalt und Macht besitzt, ermordet werde, dass Jemand die Waffen wider die Staatsverfassung wende, oder den Feinden des Römischen Volkes einen Boten oder Brief geschickt, ein Zeichen gegeben, oder arglistigerweise es bewirkt hat, dass die Feinde des Römischen Volkes wider den Staat, mit Rath unterstützt wurden, wer Soldaten aufgereizt und aufsätzig gemacht hat, damit ein Aufruhr oder Tumult wider die Staatsverfassung entstehe.
2Idem lib. VIII. Disput. Wer aus der Provinz [als Statthalter], wenn ihm ein Nachfolger bestellt worden, nicht weichen will, wer die Armee verlässt, oder als Privatmann zu den Feinden übergeht, wer wissentlich in einer öffentlichen Urkunde etwas Falsches niedergeschrieben oder vorgelesen hat, denn auch dies wird im ersten Capitel des Gesetzes von der Majestät mit aufgezählt.
3Marcian. lib. XIV. Inst. Das Zwölftafelgesetz gebietet, Den, der den Feind aufgereizt, oder einen Bürger dem Feinde übergeben hat, mit dem Tode zu bestrafen. Das Julische Gesetz über die Majestät verordnet, Der, welcher die öffentliche Majestät verletzt habe, hafte, dahin gehört Der, welcher im Kriege ausgerissen, oder eine Feste oder Lager verlassen hat.22Unser Text giebt diese verdorbene Stelle nach Hal., mir hat immer die Verbesserung des Nicol. Catharin. in Obs. et Conject. Lib. I. c. 6. ad h. l. sehr zugesagt, der so emendirt: qui in bellis cesserit, acie aut castris concesserit; concedere ist dann so viel als abire. In der That giebt weder die Vulg. noch die Flor. einen Sinn. Hal. Lesart ist offenbar eine Conjectur, und da die Catharinische besser ist, so stehe ich in der Wahl nicht an. Es sprechen auch die Basil. ὁ καταλιμπάνων ἀκρόπολιν dafür. S. auch Jens. p. 502. Durch dasselbe Gesetz haftet, wer ohne Befehl des Kaisers Krieg geführt, wer eine Aushebung von Soldaten gehalten, oder eine Armee angeworben, oder wer [als Provinzialpräsident], nachdem sein Nachfolger ernannt worden, demselben die Armee nicht übergeben hat, wer ein Generalkommando oder eine Armee des Römischen Volkes verlassen, und wer als Privatmann33S. Paganini Gaudendtii jurid. expos. Lib. II. c. 19. (T. O. III. p. 380.) je nach seinem Einfluss oder amtlichen Stellung etwas wissentlich arglistigerweise gethan, oder etwas von dem Vorgedachten durch Andere hat thun lassen,
4Scaevola lib. IV. Regul. oder durch wessen Arglist Jemand zu dem Eide genöthigt worden ist, gegen die Staatsverfassung etwas zu unternehmen, oder durch wessen Arglist eine Armee des Römischen Volkes in einen Hinterhalt geführt und den Feinden verrathen worden ist, durch wessen Arglist es als geschehen angegeben wird, dass Feinde nicht in die Gewalt des Römischen Volkes geriethen, durch wessen Bemühung und Arglist die Feinde des Römischen Volkes an Zufuhr, Schwertern, Waffen, Pferden und Geld oder irgend einen andern Gegenstand Unterstützung erhalten, dass, aus befreundeten [Nationen] des Römischen Volkes Feinde werden, und durch dessen Arglist es geschehen, dass der König eines fremden Volkes den Römern ungehorsam werde, oder auch, dass Geissel, Geld und Zugvieh den Feinden des Römischen Volkes [zum Gebrauch] gegen den Staat gegeben wurden, und endlich wer einen Angeschuldigten in einem Verfahren, welcher gestanden, und deshalb in Banden geworfen worden, hat entspringen lassen. 1Wer ohne Erlaubniss gemachte Statuen des Kaisers [aus Erz] eingeschmolzen hat, ist durch den Senat von diesem Verbrechen freigesprochen.
5Marcian. lib. V. Regul. Wer durch Alter verdorbene Statuen der Kaiser ausgebessert hat, begeht kein Majestätsverbrechen. 1Ebensowenig begeht der ein Majestätsverbrechen, wer aufs Gerathewohl einen Stein geworfen und damit die Statue getroffen hat; so haben Severus und Antoninus an Julius Cassianus rescribirt. 2Dieselben haben an Pontius rescribirt, durch den Verkauf von noch nicht geweiheten Statuen des Kaisers werde wider die Majestät nichts verbrochen.
6Venulej. Saturnin. lib. II. de judic. publ. Wer bereits geweihete Statuen des Kaisers eingeschmolzen, oder etwas Anderes dergleichen gethan hat, haftet durch das Julische Gesetz über die Majestät.
7Modestin. lib. XII. Pandect. Infamirte Personen, die kein Recht zur Anklage haben, werden ohne allen Zweifel zu dieser Anklage zugelassen. 1Auch Soldaten, die sonst für keine fremde Sache auftreten dürfen, denn wer für die Wohlfahrt wacht, muss um so mehr zu dieser Anklage zugelassen werden. 2Auch die Anzeigen der Sclaven werden gehört, und zwar sowohl wider ihre Herren, als die der Freigelassenen wider ihre Freilasser. 3Doch sollen die Richter dieses Verbrechen nicht als eine Gelegenheit betrachten, der Kaiserlichen Majestät zu schmeicheln,44In occasione(m) ob principal. majest. venerationem, s. Jos. Nerii Analect. Lib. II. c. 27. (T. O. II. p. 460.) sondern auf die Wahrheit achten; denn es muss sowohl auf die Person Rücksicht genommen werden, ob sie es habe thun können, als auch, ob sie vorher etwas [darauf Hindeutendes] gethan, ob sie daran gedacht, und ob sie verstandesmächtig gewesen sei. Auch darf ein raschentschlüpftes zweideutiges Wort nicht gleich zu dieser Strafe gezogen werden, denn wenngleich Verwegene dieser Strafe würdig sind, so muss ihrer doch als Wahnsinniger geschont werden, wenn nicht das Verbrechen von der Art ist, dass es entweder unter die Worte des Gesetzes mitbegriffen ist, oder nach Maassgabe des Gesetzes gestraft werden muss. 4Die Strafe, wenn ein Majestätsverbrechen begangen, z. B. etwa55Vel. Des. Herald. Obs. Lib. cap. 11. emendirt veluti; allein Otto in Praef. ad Thes. Vol. II. p. 28. weist nach, dass vel = puta sei. Best l. l. p. 253. macht sehr überflüssige Conjecturen. Das crimen der Flor. muss freilich mit unserm Text gegen crimine vertauscht werden, liesse sich aber, wenn man es darauf absähe, wohl auch erklären. Statuen oder Bilder [der Kaiser] verletzt worden sind, wird gegen Soldaten am meisten geschärft.
8Papin. lib. XIII. Resp. In Untersuchungen wegen verletzter Majestät werden auch Weiber gehört; so entdeckte ja die Fulvia die Verschwörung des Sergius Catilina, und unterrichtete den Consul Marcus Tullius durch ihre Anzeige.
9Hermogen. lib. V. jur. Epit. Der Kaiser Severus hat decretirt, dass das Vermögen der Freigelassenen der66Jens. h. l. p. 503. wegen Majestätsverbrechens Verurtheilten deren Kindern erhalten werden solle, und nur dann vom Fiscus in Beschlag genommen werde, wenn kein Kind der Verurtheilten auftrete.
11Ulp. lib. VIII. Disput. Derjenige, wer als Angeschuldigter stirbt, stirbt ohne Gefährdung seines persönlichen Standesrechts; denn das Verbrechen erlischt durch den Tod, ausser wer des Majestätsverbrechens angeschuldigt gewesen ist; denn wenn er von diesem Verbrechen nicht durch seine Nachfolger gereinigt wird, so wird die Erbschaft dem Fiscus verfallen. Es trifft jedoch nicht jeden des Julischen Gesetzes über die Majestät Angeschuldigten die Strafe, sondern [nur den] wer, des Hochverraths angeschuldigt, wirklich feindselige Gesinnungen gegen die Staatsverfassung oder den Kaiser hegt; wer aus andern Gründen des Julischen Gesetzes über die Majestät angeschuldigt worden, wird durch den Tod von dem Verbrechen befreit.