De custodia et exhibitione reorum
(Von der Bewachung und Auslieferung der Angeschuldigten.)
1Ulp. lib. II. de off. Procons. Ueber die Bewachung der Angeschuldigten pflegt in der Regel der Proconsul zu verfügen, ob die betreffende Person in ein Gefängniss gebracht, oder einem Soldaten übergeben, oder Bürgen, oder sich selbst überlassen werden solle. Dies pflegt er nach der Beschaffenheit des Verbrechens, das ihm vorgeworfen wird, oder seiner Würde und Vermögensumständen, oder nach der grössern oder geringern Wahrscheinlichkeit seiner Schuld11Innocentia, s. Alciat. 4. de V. S., und dem Range des Anklägers zu bestimmen.
2Papin. lib. I. de Adulter. Wenn ein Sclave wegen eines Capitalverbrechens angeklagt wird, so wird durch das Gesetz über öffentliche Verfahren verordnet, dass mittels Bürgschaftsleistung von Seiten eines Dritten versprochen werden solle, ihn zu stellen; wird er aber von Niemand vertreten, so wird Befehl ertheilt, ihn in das öffentliche Gefängniss zu werfen, sodass er gefesselt seine Sache22Ex vinculis causam dicere, s. Budaei Annot. rel. in Pand. p. 14. Ed. Steph. 1525. s. auch l. 25. §. 1. D. de SC. Silan. führen mag. 1Daher pflegt die Frage aufgeworfen zu werden, ob dem Herrn nachher zu gestatten sei, seinen Sclaven gegen Bürgschaftsbestellung aus dem Gefängniss zu befreien? Den Zweifel darüber vermehrt noch ein Edict Domitians, worin verordnet worden, dass die nach diesem33Dem Turpilianischen. Senatsbeschluss geschehenen Abolitionen solche Art von Sclaven nicht angehen sollen; und auch das Gesetz selbst verbietet dessen Lossprechung, bevor über ihn erkannt worden ist. Allein diese Auslegung ist zu hart und zu strenge in Ansehung des Sclaven, dessen Herr abwesend war, oder dass er gerade in jener Zeit die Bürgschaft nicht leisten konnte. Denn es kann derjenige keineswegs als unvertheidigt verlassen betrachtet werden, dessen Herr nicht gegenwärtig war, oder dessen Herr ihn blos Armuths halber beim besten Willen nicht vertheidigen konnte; man kann dies um so leichter zulassen, je kürzere Zeit nachher das Versäumte nachgeholt wird. 2Der Sclave, dessen Auslieferung gefordert worden ist, darf wegen eines früher begangenen andern Verbrechens nach dem Senatsbeschluss nicht in Anklagestand gestellt werden. Dies gilt auch in Privatangelegenheiten, und von denen, die Bürgschaft bestellt aben, sich vor Gericht stellen zu wollen44hominibs sub fidejussore factis; Cujac. l. l. rechtfertigt zuvörderst die Lesart hominibus gegen die: nominibus, und erklärt ersteres = homines, wui satisdedere judicio sisti. Die Lesart bestätigen auch die Basil., es müsste denn dadurch eine zeitliche Klage gefährdet werden.
3Ulp. lib. VII. de off. Procons. Divus Pius rescribirte auf ein Schreiben der Antiochenser in griechischer Sprache, es dürfe Derjenige nicht ins Gefängniss geworfen werden, wer Bürgen zu stellen bereit sei, es müsste denn feststehen, dass er ein so schweres Verbrechen begangen habe, dass er weder Bürgen noch Soldaten überlassen werden dürfe, sondern diese Gefängnissstrafe selbst schon vor der wirklichen erleiden müsse.
4Idem lib. IX. de off. Procons. Wer den eines Verbrechens Angeschuldigten, für den er gebürgt, nicht gestellt hat, der wird in Geldstrafe genommen; ich glaube jedoch, dass, wenn er ihn arglistigerweise nicht ausliefert, er auch ausserordentlicherweise verurtheilt werden müsse. Ist aber weder in der Sicherheitsbestellung, noch in dem Decrete des Präsidenten eine bestimmte Summe ausgedrückt worden, und kann auch keine Rechtsgewohnheit nachgewiesen werden, die einen bestimmten Maassstab abgiebt, so wird der Prätor über den Betrag der Summe, die erlegt werden muss, bestimmen.
5Venulej. Saturnin. lib. II. de jud. publ. Wenn ein Angeschuldigter gestanden hat, so muss er, bis über ihn erkannt wird, in ein öffentliches Gefängniss geworfen werden.
6Marcian. lib. II. de judic. publ. Divus Hadrianus hat an Julius Secundus folgendergestalt rescribirt: Es ist schon anderwärts rescribirt worden, dass nicht den Briefen Derer55Eorum, sc. magistratuum, Glosse. durchaus Glaube beigemessen werden müsse, die [Leute] als wären sie schon verurtheilt an den Präsidenten schikken. Dasselbe ist in Ansehung der Irenarchen66Qui discipilinae publicae et corrigendis moribus praesunt, Brisson. h. v. vorgeschrieben, weil es die Erfahrung bestätigt, dass nicht jeder die Zusendungsschreiben77Elogia sind die Schreiben, mit denen eine Behörde die ergriffenen Verbrecher an den Vorsteher der Provinz, wo sie her waren, sandte. Brisson. h. v. §. 4. mit gehöriger Glaubwürdigkeit abgefasst. 1Es ist auch ein Abschnitt aus einem Mandat88Mandatum ist hier die Instruction, die der Provinzialpräsident vom Kaiser erhielt, s. Brisson. h. v. §. 2. vorhanden, welches Divus Pius, als er Statthalter der Provinz Asien war, in dem Edicte mit publicirte, dass die Irenarchen, wenn sie Strassenräuber ergriffen hätten, dieselben über ihre Genossen und Hehler fragen, und die Verhöre schriftlich aufgesetzt und versiegelt zur [fernern] Untersuchung der Staatsbeamten übersenden sollen. Wer also mit einem Zusendungsschreiben überschickt wird, muss ganz von Neuem verhört werden, wenn er auch mit einem beigehenden Schreiben geschickt, oder durch die Irenarchen selbst gebracht wird. So haben auch Divus Pius und andere Kaiser rescribirt, und es soll auch in Betreff Derer, die flüchtig geworden, als99Requirendus annotatus, s. Hugo R. G. p. 878. und Brisson. v. adnotare. öffentlich zu ladende bezeichnet werden, nicht als wären sie schon Verurtheilte, sondern, als wäre nichts geschehen, untersucht werden, wenn Jemand auftritt, der einen solchen anschuldigt. Wenn daher [der Präsident] eine Vernehmung1010Ἀνάκρισις ist die Vernehmung des cum elogio überschickten rei per praesidem. Brisson. Eckhard. l. l. p. 193. anstellt, so muss er den Irenarchen kommen lassen, und Das, was er schriftlich aufgenommen hat, prüfen; hat er es fleissig und getreulich gethan, so muss er ihn loben, wenn aber unklug, ohne auf Beweisgründe zu achten, blos einfach bemerken, dass der Irenarcha mangelhaften Bericht erstattet habe; wenn er hingegen gefunden, dass er sein Befragen boshaft angestellt, oder Etwas als Aussage berichtet habe, was jener gar nicht ausgesagt hat, so soll er ihn zur Abschreckung mit Strafe belegen, damit er nicht künftig etwas Aehnliches versuche.
7Macer lib. II. de off. Praes. Die Präsidenten der Provinzen, in denen ein Verbrechen begangen worden, pflegen an ihre Collegen zu schreiben [und sie zu benachrichtigen], wo sich die Thäter1111Factores, s. Duker. l. l. p. 384. aufhalten sollen, und zu verlangen, dass sie ihnen durch Häscher ausgeliefert werden; auch dies wird in einigen Rescripten erklärt.
8Paul. lib. sing. de poen. mil. Wenn der Gefängnissaufseher bestochen worden, einen Gefangenen ohne Ketten gelassen, oder Eisen oder Gift in das Gefängniss hineinbringen lassen, so muss er vom Richter kraft seines Amts gestraft; wenn er aber nichts davon weiss, wegen seiner Nachlässigkeit seines Amtes entsetzt werden.
9Venulej. Saturn. lib. I. de off. Procons. In Ansehung der Soldaten wird es so gehalten,1212S. Glück. VI. 411. n. 71. Die Militairgerichtsbarkeit ist nur auf militärische und geringe Civilverbrechen bezüglich. dass, wenn sie etwas verbrochen haben, sie an Den geschickt werden, unter dem sie dienten; wer aber ein Generalkommando erhalten hat, hat auch das Recht über gemeine Soldaten1313Caligatus, s. l. 2. pr. de his qui not. infam. u. Pancirol. Th. var. Lect. I. 75. Brisson. sel. Antiqu. II. 5. Strafen zu verhängen.
10Venulej. Saturn. lib. II. de off. Procons. Damit Niemand einen ihm übergebenen Gefangenen ohne Ursache entlasse, ist Folgendes durch Mandate verordnet worden: Wenn du findest, dass von Denen, die in den Städten sind, welche voreilig und ohne Grund von den Magistraten losgelassen worden seien, so wirst du anbefehlen, sie zu fesseln, und Denen, die sie herausgelassen haben, eine Geldstrafe auflegen; denn wenn die Magistrate wissen, dass sie selbst Schaden davon haben, wenn sie so leicht Gefesselte loslassen, so werden sie es künftig nicht ohne Unterschied thun.
11Cels. lib. XXXVII. Dig. Es ist kein Zweifel daran, dass, der aus dem Gefängniss Vorgeführte sei aus einer Provinz aus welcher da wolle, Derjenige über ihn Untersuchung anzustellen habe, welcher der Provinz vorsteht, worin die Sache verhandelt wird. 1Einige pflegen es so zu halten, dass, wenn sie Kunde darüber erhalten, und sich Gewissheit ergeben, sie den [Angeschuldigten] mit einem Zusendungsschreiben an den Vorsteher der Provinz schicken, woher derselbe gebürtig ist; dies darf aber nur aus besondern Gründen geschehen.
12Callistr. lib. V. de cognition. Wenn die Soldaten Gefangene sich haben entschlüpfen lassen, so gerathen sie selbst in Gefahr. Denn Divus Hadrianus hat an den Legaten Statilius Secundus rescribirt: dass, so oft den Soldaten ein Gefangener entsprungen, Untersuchung angestellt werden solle, ob die zu grosse Nachlässigkeit der Soldaten daran Schuld gewesen, oder ein Zufall, ob es einer von Mehreren gewesen, oder Mehrere zugleich, und dass die Soldaten, denen sie entsprungen, nur dann mit dem Tode gestraft werden dürfen, wenn sich ergäbe, dass ihre Schuld zu gross gewesen, sonst dürfen sie nur nach Maassgabe ihrer Schuld bestraft werden. Auch rescribirte derselbe Kaiser an den Salvius, Legaten von Aquitanien, also: Wider Den, der einen Gefangenen losgelassen, oder ihn wissentlich so gehabt hat, dass er aus dem Gefängniss entfliehen konnte, solle eine Strafe verhängt werden; sei es aber aus Trunkenheit oder Nachlässigkeit des Wächters geschehen, so müsse er gezüchtigt und degradirt werden; habe er ihn zufällig verloren, so sei nichts wider ihn vorzunehmen. 1Wenn ein Gefangener Civilpersonen entsprungen ist, so muss, meiner Ansicht nach, es eben darauf ankommen, wovon ich gesagt habe, dass es in Ansehung der Soldaten zu berücksichtigen sei.
13Idem lib. VI. de cognition. Wider Diejenigen, die ins Gefängniss gesetzt, ein Complott angezettelt haben, ihre Fesseln zu sprengen, den Kerker zu erbrechen und zu entspringen, ist eine härtere Strafe zu verhängen, als der Grund, aus dem sie festgesetzt worden, nachsichzieht, und wenn sie auch als rücksichtlich des Verbrechens unschuldig befunden werden, dessenwegen sie in das Gefängniss gesetzt worden sind, so müssen sie doch gestraft werden. Diejenigen hingegen, welche ihr Complott entdeckt haben, müssen Verzeihung erhalten.
14Herenn. Modestin. lib. IV. de poen. Einem Recruten darf nicht leicht ein Gefangener anvertraut werden, denn wenn er ihn sich hat entwischen lassen, so ist Der in Schuld, der ihn ihm anvertraut hat. 1Ein Gefangener muss nicht Einem, sondern Zweien anvertrauet werden. 2Haben sie ihn durch Nachlässigkeit verloren, so werden sie nach Maassgabe ihrer Schuld bestraft, oder degradirt1414Militiam mutant, s. Jacob. Lectius ad Modestin. de poen. ad h. §. (T. O. I. p. 151.) War der Wächter eine leichtsinnige Person, so wird er gezüchtigt, und dann wieder in seine Stellung eingesetzt. Auch wer aber einen Gefangenen aus Mitleiden hat entwischen lassen, wird degradirt; hat er aber in Ansehung des Entspringens des Gefangenen sich betrügerisch benommen, so wird er entweder mit einer Capitalstrafe belegt, oder bis zur untersten Militairstelle degradirt. Zuweilen wird Begnadigung ertheilt, denn wenn ein Gefangener mit dem einen Wächter zusammen entflohen ist, so muss dem andern Verzeihung zu Theil werden. 3Hat sich aber der Gefangene umgebracht, oder heruntergestürzt, so wird dies der Schuld des Soldaten beigemessen, d. h. er wird gezüchtigt. 4Hat der Wächter den Gefangenen selbst umgebracht, so ist er des Mordes schuldig. 5Wenn also angegeben wird, dass ein Gefangener durch Zufall zu Tode gekommen sei, so muss dies mit Beweisen belegt werden, worauf Verzeihung ertheilt wird. 6Es pflegt auch, wenn durch Verschuldung [des Wächters] ein Gefangener entsprungen, und an dessen Wiederergreifung gelegen ist, nach Erörterung der Sache dem Soldaten zuweilen eine Frist gesetzt, um seiner wieder habhaft zu werden, und ihm dazu ein anderer Soldat mitgegeben zu werden. 7Hat er einen entlaufenen Sclaven, der seinem Herrn wieder gegeben werden sollte, entspringen lassen, so billigt es Saturninus, ihm aufzugeben, wenn er Vermögen hat, dem Herrn den Preis zu erstatten.