Arborum furtim caesarum
([Von der Klage] wegen verstohlen umgehauener Bäume.)
1Paul. lib. IX. ad Sabin. Wenn Bäume verstohlen umgehauen worden sind, so sagt Labeo, müsse sowohl eine Klage aus dem Aquilischen Gesetz als dem Zwölftafelgesetz ertheilt werden. Trebatius meint aber, es müssen beide dergestalt ertheilt werden, dass der Richter Das bei der letztern abziehe, was der Kläger durch die erstere erlangt habe, und also den [Beklagten] nur in den Ueberrest verurtheile.
2Gaj. lib. I. ad leg. XII. Tab. Es ist aber zu wissen, dass Diejenigen, die Bäume und besonders Weinstöcke abschneiden, auch als Strassenräuber gestraft werden.
3Ulp. lib. XLII. ad Sabin. Dass Weinstöcke unter der Benennung Bäume mitbegriffen seien, haben die Meisten unter den Alten angenommen. 1Auch Epheu und Rohr werden nicht übel unter die Bäume gezählt. 2Dasselbe gilt von den Weiden. 3Wenn aber Jemand junge Weidengerten, um ein Weidengebüsch anzulegen, in die Erde gesteckt hat, so kann, sagt Pomponius richtig, wenn dieselben, bevor sie Wurzel getrieben haben, abgeschnitten oder herausgerissen werden, nicht wegen umgehauener Bäume geklagt werden, indem Dasjenige richtiger Weise kein Baum genannt werden kann, was noch keine Wurzel getrieben hat. 4Wenn aber Jemand aus einer Pflanzschule einen Baum mit der Wurzel ausgehoben hat, so erscheint derselbe, wenn er auch die Erde noch nicht gefasst hat, doch als Baum, sagt Pomponius im neunzehnten Buche zu Sabinus. 5Darum erscheint derjenige Baum auch noch als Baum, dessen Wurzeln abgestorben sind. 5aDie Wurzel des Baumes wird als nicht von der Benennung Baum enthalten angesehen, wenn sie gleich noch von der Erde festgehalten wird; dieser Ansicht tritt Labeo auch bei. 6Labeo glaubt, dass auch derjenige Baum ganz richtig als solcher noch benannt werde, der von Wurzel aus ausgerissen noch wiedereingesetzt werden kann, oder der solchergestalt fortgetragen worden, dass er wieder gesetzt werden kann. 7Oelbaumstämme sind mehr Bäume, sie mögen schon Wurzel getrieben haben, oder nicht. 8Wegen aller vorgehends aufgezählten Bäume kann also geklagt werden.
4Gaj. lib. I. ad leg. XII. Tab. Daran wird freilich nicht gezweifelt, dass, wenn ein Baum noch so zart ist, dass er nur ein Strauch ist, derselbe nicht unter die Bäume gezählt werden könne.
5Paul. lib. IX. ad Sabin. Umhauen heisst nicht blos abschneiden, sondern auch des Umhauens wegen anschlagen; abschälen heisst die Rinde abnehmen; absägen heisst auch abgesägt haben; denn wer mit einer Säge abgesägt hat, von dem kann man nicht annehmen, dass er umgehauen habe11S. Bynkershoek Obs. IV. c. 21. und ganz besonders Cujac. Obs. IX. c. 12.. 1Der Grund dieser Klage ist derselbe wie bei der aus dem Aquilischen Gesetz. 2Wer den Niessbrauch von einem Landgute hat, der hat diese Klage nicht. Wer aber ein Zinsgut hat, dem steht diese Klage zu, sowie die wegen Abhaltung des Regenwassers und der Grenzberichtigung.
6Pompon. lib. XX. ad Sabin. Wenn Mehrere denselben Baum verstohlen umgehauen haben, so wird wider jeden Einzelnen auf das Ganze geklagt werden. 1Wenn aber derselbe Baum Mehreren gehört hat, so wird Allen zusammen nur eine und dieselbe Strafe geleistet. 2Wenn ein Baum in des Nachbars Boden seine Wurzeln getrieben hat, so darf sie der Nachbar nicht abschneiden; allein darauf darf er klagen, dass der [Andere] kein Recht dazu habe, [die Wurzeln] gleich einem Balken oder Wetterdach vorgeschoben zu haben. Wenn der Baum durch die Wurzeln des Nachbars ernährt wird, so gehört er doch Dem, auf dessen Landgute er seinen Ursprung genommen hat.
7Ulp. lib. XXXVIII. ad Ed. Verstohlen umgehauen zu sein scheinen diejenigen Bäume, die ohne Wissen des Eigenthümers und um es ihm zu verheimlichen umgehauen worden. 1Auch ist dies keine Diebstahlsklage, schreibt Pedius, da es ja auch ohne Diebstahl daran möglich ist, dass Jemand Bäume verstohlen umhauet. 2Wer einen Baum mit der Wurzel ausgerissen oder ausgerodet hat, haftet durch diese Klage nicht, denn er hat ihn weder umgehauen, noch abgeschnitten, noch abgesägt. Allein er haftet durch die Aquilie, als habe er ihn verdorben. 3Auch wenn nicht der ganze Baum umgehauen worden ist, kann rechtlichermaassen doch geklagt werden, als sei er umgehauen. 4Es mag aber Jemand mit seinen Händen es gethan, oder seinen Sclaven anbefohlen haben, Bäume abzuschälen, umzusägen, oder umzuhauen, er haftet durch diese Klage. Ebenso, wenn er es einem Freien befiehlt. 5Hat es der Herr nicht seinem Sclaven befohlen, sondern es einwilligend geschehen lassen, so, sagt Sabinus, stehe die Noxalklage, wie bei andern Missethaten zu; diese Ansicht ist richtig. 6Diese Klage, obgleich eine Strafklage, ist doch von immerwährender Dauer, wird aber wider den Erben nicht ertheilt; dem Erben und andern Rechtsnachfolgern wird sie aber ertheilt werden. 7Die Verurtheilung bei derselben begreift das Doppelte,
8Paul. lib. XXXIX. ad Ed. wobei die Schätzung nach dem Interesse des Eigenthümers, dass [die Bäume] unbeschädigt blieben, zu treffen ist; es muss auch der Werth der Bäume selbst abgezogen und der Ueberrest gewürdert werden. 1Verstohlen hauet Der einen Baum um, der ihn heimlich umhauet. 2Hat er ihn nun umgehauen, und in gewinnsüchtiger Absicht entwendet, so wird er wegen des Holzes auch durch die Diebstahlsklage haften, und durch die Condiction, sowie auf Auslieferung. 3Wer einen Baum mit Vorwissen des Eigenthümers gewaltsam umhauet, der verfällt dieser Klage nicht.
9Gaj. lib. XIII. ad Ed. prov. Wenn der Pächter es gewesen, der die Bäume umgehauen hat, so kann auch die Verpachtsklage wider ihn angestellt werden. Mit einer Klage muss aber der Kläger sich begnügen.
11Paul. lib. XXII. ad Ed. Wenn aber wegen umgehauener Bäume aus dem Aquilischen Gesetze geklagt worden ist, so wird [der Thäter], wenn das Interdict Was gewaltsam oder heimlich ertheilt worden, freigesprochen werden, wenn er durch die erste Klage den Beklagten bereits genugsam beschweret hat, allein die Klage aus dem Zwölftafelgesetz bleibt nichtsdestoweniger bestehend.