Si familia furtum fecisse dicetur
(Wenn ein Gesinde einen Diebstahl begangen haben soll.)
1Ulp. lib. XXXVIII. ad Ed. Der Prätor hat ein sehr nützliches Edict erlassen, worin er für die Herren gegen die Uebelthaten ihrer Sclaven sorgte, damit nemlich, wenn mehrere einen Diebstahl begehen, sie nicht das ganze Vermögen ihres Herren ruiniren, wenn er sie alle an Schadensstatt ausliefern, oder für jeden einzelnen die Streitwürderung erlegen soll. Es wird nemlich nach diesem Edicte in sein Belieben gestellt, dass, wenn er seine Sclaven für schuldig erachtet, er alle diejenigen ausliefern möge, die an dem Diebstahl Theil genommen haben; will er hingegen lieber die Streitwürderung erlegen, so mag er soviel anbieten, wie wenn ein einziger Freier den Diebstahl begangen hätte, und dann sein Gesinde behalten. 1Diese Befugniss wird dem Herrn so oft eingeräumt, als ein Diebstahl ohne sein Wissen geschehen ist. Wenn aber mit seinem Wissen, so darf ihm dieselbe nicht eingeräumt werden; denn dann kann er sowohl im eigenen Namen, als Namens der einzelnen mit der Noxalklage angegriffen werden, und kann sich nicht mit der Würderung, die ein freier Mensch zu erlegen haben würde, aus der Sache ziehen. Etwas zu wissen, wird von Dem angenommen, der es weiss, und verhindern konnte; denn man muss die Wissenschaft in Betracht ziehen, welche eine Zustimmung enthält, weiss er es und hat er es verboten, so kann er von der Rechtswohlthat des Edicts Gebrauch machen. 2Wenn mehrere Sclaven einen Schaden durch Verschulden angerichtet haben, so ist es der Billigkeit entsprechend, dem Herrn dieselbe Befugniss einzuräumen. 3Wenn mehrere Sclaven an derselben Sache einen Diebstahl begehen, und Namens des einen wider den Herrn das Verfahren eingeleitet worden ist, so wird die Klage Namens der andern so lange aufgeschoben werden müssen, als der Kläger durch die erste Klage soviel erlangen kann, wie er erlangen würde, wenn ein Freier den Diebstahl begangen hätte,
2Julian. lib. XXIII. Dig. d. h. sowohl Namens der Strafe das Doppelte, als der Condiction das Einfache.
3Ulp. lib. XXXVIII. ad Ed. So oft der Herr soviel gewährt, als es der Fall sein würde, wenn ein Freier es gethan hätte, so fällt Namens der übrigen die Klage weg, und zwar nicht blos wider ihn selbst, sondern auch wider den Käufer, wenn einer von den Thätern verkauft worden ist. Ingleichen wenn er freigelassen worden. Ist von Seiten des Freigelassenen früher soviel erlegt worden, so wird doch wider den Herrn Namens des Gesindes [die Klage ertheilt], denn es kann nicht Dasjenige, was von einem Freigelassenen gewährt worden, als von dem Gesinde erlegt betrachtet werden. Wenn es freilich der Käufer erlegt hat, so muss meiner Ansicht nach wider den Verkäufer die Klage verweigert werden; denn dies ist dann gewissermaassen vom Verkäufer geleistet worden, an den zuweilen aus diesem Grunde der Regress genommen werden kann, besonders wenn er versprochen, dass [der verkaufte Sclave] von Diebstahl und Noxa frei sei. 1Ob aber, wenn Namens eines vermachten Sclaven, oder dessen, der geschenkt worden, wider den Vermächtnissinhaber oder den Beschenkten bereits geklagt worden ist, auch wider den Herrn der übrigen geklagt werden könne? das ist die Frage. Ich halte es für zulässig. 2Die Erleichterung dieses Edicts wird nicht blos Dem zu Theil, der im Besitz der Sclaven verurtheilt soviel erlegt hat, wie, wenn ein freier Mensch es gethan hätte, sondern auch Dem, der deshalb verurtheilt worden ist, weil er sich des Besitzes mit Arglist entledigt hat.
4Julian. lib. XXII. Dig. Auch den Erben Dessen, den mehrere zu demselben Gesinde gehörige Sclaven bestohlen haben, muss dieselbe Klage zustehen, die dem Testator zustand, d. h. dass alle nicht mehr erlangen, als es der Fall sein würde, wenn diesen Diebstahl ein Freier begangen hätte.
5Marcell. lib. VIII. Dig. Wenn ein [Zweien] gemeinschaftliches Gesinde mit Vorwissen des Einen einen Diebstahl begangen hat, so wird Namens aller [einzelnen Sclaven] wider den darum Wissenden die Diebstahlsklage erhoben, wider den Andern aber nur unter der im Edicte gedachten Beschränkung [geklagt werden können]. Hat Ersterer Ersatz geleistet, so wird er nicht Namens des ganzen Gesindes vom Andern die Hälfte zurückverlangen können11Ich interpungire nach praestiterit, mit Cujac. Obs. VI. 1. s. auch Ramos del Manzano ad leg. Jul. et Pap. l. II. c. 10 (T. M. V. 151.). Und wenn ein gemeinschaftlicher Sclave auf Geheiss des einen Herrn Schaden angerichtet hat, so fodert der Andere auch Das, was er an Ersatz geleistet hat, sobald wider ihn auch aus dem Aquilischen Gesetze oder aus dem Zwölftafelgesetz hat geklagt werden können, von seinem Theilhaber zurück, sowie wenn einer ihnen gemeinschaftlich gehörigen Sache ein Schaden zugefügt worden ist. Wenn wir also blos zwei uns gemeinschaftlich gehörige Sclaven gehabt haben, und zwar mit Jemandem, mit dessen Wissen es geschehen ist, so wird Namens beider Sclaven geklagt werden, allein er wird von seinem Theilhaber nicht mehr erhalten, als wenn er Namens Eines Ersatz geleistet hätte, wenn aber [der Bestohlene] wider Den, ohne dessen Wissen es geschehen, klagen wollte, so wird er nur das Doppelte22Wie bei einem Freien. erlangen. Es frägt sich aber, ob nicht wider den Theilhaber Namens des andern Sclaven eine Klage nicht weiter ertheilt werden müsse, etwa weil ja der Erstere Namens beider gezahlt hätte? Allein es möchte wohl der Prätor für diesen Fall eine härtere Bestimmung erlassen und den Mitwisser33Ich lese conscius mit der Flor. — M. s. übrigens den Casus des Franc. Accurs. in der Glosse. der Sclaven nicht schonen dürfen.
6Scaev. lib. IV. Quaest. Labeo glaubt, wenn mein Miterbe darum, weil Jemandes Gesinde einen Diebstahl begangen, das Doppelte erhalten habe, ich dennoch nicht verhindert werde, ebenfalls darauf Klage zu erheben, und dass auf diese Weise das Edict nicht44Die Stellung dieses Nachsatzes scheint mir die Negation noch zu supponiren. umgangen werde, und als sei es unbillig, dass unsere Erben mehr erhalten sollen, als wir selbst. 1Ebenso können die einzelnen Erben noch Klage erheben, wenn der Erblasser weniger als das Doppelte erhalten habe. Ich halte jedoch, hat Scaevola55Die Abtheilung der Interpunction möchte wohl hier so zu fassen sein, dass Scaevola’s Meinung die letzte wird, s. Joan. Altamiran. Tract. IV. ad Scaev. Quaest. l. IV. §§. 8. sq. (T. M. II. p. 434.). Ich lese mit Flor. geantwortet, für richtiger, dass die Erben ihre Antheile nur rechtlich verfolgen dürfen, sodass beide Erben mit Dem, was der Erblasser erlangt hat, nicht mehr als das Doppelte erhalten.