Stellionatus
(Vom Stellionat.)
2Ulp. lib. VIII. ad Sabin. Die Anklage wegen Stellionats ist zwar keine infamirende, aber sie lässt eine ausserordentliche Strafe zu.
3Idem lib. VIII. de off. Procons. Die Anklage wegen Stellionats gehört zur Erörterung und Entscheidung des Präsidenten. 1Der Stellionat kann Denen vorgeworfen werden, die Etwas arglistigerweise begangen haben, vorausgesetzt, dass ihnen deshalb kein anderes Verbrechen Schuld gegeben wird; was nemlich unter den Privatklagen die Klage wegen Arglist ist, das ist unter den Verbrechen die Verfolgung des Stellionats. Sobald also für ein Verbrechen keine besondere Benennung vorhanden ist, da, sagen wir, ist ein Stellionat vorhanden. Namentlich aber hat er da statt, wenn etwa Einer die einem Andern verpfändete Sache, während er die Verbindlichkeit ableugnet, listigerweise an einen Dritten verkauft, oder vertauscht, oder an Zahlungsstatt gegeben hat; alle diese verschiedenen Fälle enthalten einen Stellionat. Auch wer Waaren untergeschoben, verpfändete abhanden gebracht, oder verdorben hat, der wird ebenfalls des Stellionats verdächtig sein. Ingleichen wenn Jemand ein Taschenspielerstück verübt, oder zum Schaden11In necem, s. Duker l. l. p. 431. eines Dritten mit Andern ein Complott geschmiedet hat, wird Anklage wegen Stellionats erhoben werden können. Ueberhaupt also hat dieses Verbrechen allemal dann statt, wenn einem Verbrechen der Name fehlt, und es ist mithin nicht nöthig, alle einzelnen Fälle aufzuzählen. 2Für den Stellionat ist keine gesetzmässige Strafe vorgeschrieben, indem es kein solches Verbrechen ist, von dem die Gesetze sprechen; Verbrechen der Art pflegen daher ausserordentlicherweise bestraft zu werden, doch darf für Plebejer die Strafe der Bergwerksarbeit nicht überschritten werden. In Ansehung Derer, die einem höhern Range angehören, ist Verweisung auf Zeit oder Ausschliessen aus ihrem Stande anzuwenden22Remittenda, die Glosse erklärt dies durch mitigare. Jens. p. 500. will (angeblich ὀφετέον statt ἐφετέον) injungere herausbringen. Der Sinn kann weiter nicht zweifelhaft sein, allein der Gebrauch von remittere ist eigenthümlich, s. Cujac. Obs. XXI. 29., Eckhard Herm. p. 595. sq. (Walch.). 3Wer Waaren unterschlagen hat, kann wegen dieses Verbrechens besonders zur Untersuchung gezogen werden.