De extraordinariis criminibus
(Von ausserordentlichen Verbrechen.)
1Paul. lib. V. Sentent. Wer fremde Verlobungen stört, und fremden Ehen nachstellt11Sollicitatores alienar. nuptiar., itemque matrimonior. interpellatores. Cujac. ad Paul. S. R. V. 4. §. 5. versteht ersteres vom Versuch des Ehebruchs, und letzteres von dem Begehren zur Ehe. Schulting zu ders. Stelle legt den Unterschied so aus, wie die Uebersetzung giebt: sollicitatores sponsas alienas, interpellatores nuptas corrumpere et earum matrimonium ambire censet. Dem schliesst sich auch Heinecc. ad Briss. v. interpell. an., der wird, wenn er das Verbrechen auch nicht zur Ausführung bringen kann, dennoch wegen der Absicht seiner verderblichen Gelüste ausserordentlicherweise gestraft. 1Eine Injurie den guten Sitten zuwider geschieht dann, wenn Einer dem Andern mit Jauche begossen, oder mit Koth und Schmutz beworfen, das Wasser verunreinigt, und Röhren, Seen oder dergleichen, um das Publicum zu injuriiren, besudelt hat; gegen Solche pflegt eine schwere Strafe verhängt zu werden. 2Wer einen Knaben, nachdem er seinen Begleiter ihm entführt, oder bestochen, zur Schändung beredet, oder einer Frau oder einem Mädchen dazu Anträge gemacht, und deren Sittsamkeit beschimpft, ihr ein Geschenk dargereicht oder einen Lohn gegeben hat, um sie zu verführen, der wird, wenn er seine schlechte That ausgeführt hat, mit der Capitalstrafe belegt, wenn nicht, mit Deportation auf eine Insel; bestochene Begleiter werden mit dem Tode bestraft.
2Ulp. lib. IV. Opin. Selbst Veteranen22S. Nicol. Catharini Obs. Lib. III. c. 44. (T. M. VI. p. 789.) — Man glaubt hier die Christen gemeint, s. Marquard Freher. Parerg. c. XI. Lib. II. (T. O. I. p. 919.) dürfen unter einem religiösen Vorwande, oder dem der Lösung eines Gelübdes keine unerlaubten Versammlungen halten.
5Ulp. lib. V. de off. Procons. Wider Den, auf dessen Antrieb ein Sclave zur Ehrenkränkung seines Herrn zu einer Statue entflohen ist, wird ausser der Klage wegen Verführung des Sclaven, die aus dem immerwährenden Edicte zuständig ist, noch eine strenge Strafe verhängt.
6Idem lib. VIII. de off. Procons. In der Regel pflegen besonders die Aufkäufer Getreide aufzukaufen und es theuer zu machen; diesem Wucher ist sowohl durch Mandate als Constitutionen vorgebeugt worden. Durch Mandate ist folgendes verordnet: Ausserdem hast du Obacht zu nehmen, dass keine Aufkäufer irgend einer Art von Waaren ihr Wesen treiben, damit nicht von Denen, die aufgekaufte Waaren liegen lassen, oder von Reichern, die ihre Früchte nicht zu billigen Preisen verkaufen wollen, während sie auf Missernten warten, das Getreide vertheuert werde. Die Strafe wider dieselben wird verschiedentlich verhängt; sind sie Negotianten, so wird ihnen meistens blos ihr Geschäftsbetrieb untersagt, zuweilen werden sie auch verwiesen; Leute niederer Classe werden zu öffentlicher Arbeit verurtheilt. 1Auch falsches Gemäss vertheuert das Getreide, worüber Divus Trajanus ein Edict erlassen hat, worin er wider Verbrecher der Art die Strafe des Cornelischen Gesetzes bestimmt hat, wie wenn Einer nach dem testamentarischen Gesetze deswegen, dass er ein falsches Testament geschrieben, untersiegelt, oder vorgelesen, verurtheilt worden wäre. 2Auch hat Divus Hadrianus Einen, der falsches Gemäss geführt hatte, auf eine Insel verwiesen.
7Idem lib. V. de off. Procons. Taschendiebe, welche verbotene Künste mit den Taschen44Cujac. Obs. X. 27. sagt: hic est sensus (der Worte: qui vetitas in sacculo artes exercentes partem subducunt, partem subtrahunt) qui magicis artibus ex alienis sacculis aut subducund pecuniam aut subtrahunt. üben, und theils [das Geld] ablocken, theils wegstipitzen, sowie die sogenannten Directarier55Tittmann Handbuch der Straf-R. W. Thl. II. §. 460. bestimmt den Begriff (nach den mannigfachen Erklärungsversuchen!) als: den Diebstahl, auf dessen Verübung der Dieb ausgegangen ist, und sich dazu in den obern Stockwerken eingeschlichen und versteckt hat, um den rechten Zeitpunkt abzuwarten., d. h. Diejenigen, welche in diebischer Absicht in fremde Wohnungen einsteigen, werden strenger als Diebe gestraft, und deshalb entweder auf eine Zeitlang zu öffentlicher Arbeit verurtheilt, oder ausgeprügelt und dann entlassen, oder auf einige Zeit verwiesen.
8IDEM eod. libro Es giebt ausserdem noch einige Verbrechen, deren Verfolgung dem Präsidenten obliegt, z. B. wenn Jemand angiebt, es seien seine Urkunden verrathen worden; denn die Untersuchung dieses Umstandes haben die Kaiserlichen Gebrüder an den Präfecten der Stadt Rom gewiesen.
9IDEM eod. libro Es giebt manche Verbrechen, die nach Sitte der Provinzen bestraft zu werden pflegen, z. B. nennt man in der Provinz Arabien den σκοπελίσμος (Steinsetzung) ein Verbrechen; hiermit verhält es sich folgendermaassen: wenn zwei mit einander Feind sind, so pflegen sie auf das Grundstück des Andern σκοπελίζειν, d. h. Steine zu stellen, womit sie zu erkennen geben wollen, dass, wenn Jemand diesen Acker bebaut hätte, er durch die Nachstellungen Derer, welche die Steine gestellt haben, elendiglich ums Leben kommen solle. Dies erregt so grosse Besorgniss, dass Niemand einem solchen Acker zu nahen wagt, indem er die Grausamkeit Derer fürchtet, welche den σκοπελίσμος gemacht haben. Diese Art [von Androhungen] verfolgen die Präsidenten in der Regel bis zur Todesstrafe, weil ja der Tod selbst angedrohet wird.
10Ulp. lib. IX. de off. Procons. Wer in Aegypten die Deiche durchsticht, oder zerstört (d. h. Dämme, die das Nilwasser zu halten pflegen) wird ausserordentlicherweise nach Verschiedenheit seines Standes und der Grösse [der Folgen] seines Verbrechens bestraft. Die Einen werden mit öffentlicher oder Bergwerksarbeit66S. l. 8. §. 4. de poen. und die Anm. das. Wo der Unterschied zwischen dieser Strafe zuweilen (in metall.), und ersten Grades (opus metalli) nicht streng hervortritt, ist blos: Bergwerksarbeit gesagt worden. bestraft; mit Bergwerksarbeit auch je nach seinem Range, wer einen Sycaminon77Eine Art Baum, dessen Wurzeln die Nildämme befestigten, Brisson (Heinecc.) v. syntaminon. abgehauen hat; denn auch dies wird ausserordentlicherweise mit einer schweren Strafe deswegen belegt, weil diese Bäume die Nildämme verfestigen, wodurch die Anschwellungen des Nils abgelassen und eingehalten, auch dem Abfluss Einhalt gethan wird. Auch wer wider Abzüge und Ableitungsgräben88Chomata et diacopi, chomata hier in dieser Bedeutung. s. Glosse., die man in den Dämmen anlegt, etwas begeht, wird gestraft.