Rem pupilli vel adulescentis salvam fore
(Dass das Vermögen des Mündels oder des Minderjährigen unversehrt bleiben werde.)
1Paul. lib. XXIV. ad Ed. Wenn dem Mündel Bürgschaft geleistet worden ist, dass sein Vermögen unversehrt bleiben werde, so kann aus derselben dann geklagt werden, wenn auch wegen der Vormundschaft geklagt werden kann.
2Ulp. lib. LXXIX. ad Ed. Wenn der Mündel abwesend ist, oder noch nicht sprechen kann, so wird ein Sclave desselben stipuliren. Wenn er keinen Sclaven hat, so ist ihm ein Sclave zu kaufen; aber wenn Nichts vorhanden sein sollte, womit ein Sclave gekauft werden könnte, oder wenn der Kauf nicht leicht ist, so werden wir in der That sagen, dass ein öffentlicher Sclave beim Prätor stipuliren müsse,
3Idem lib. XXXV. ad Ed. oder der Prätor muss einen stellen, welchem Sicherheit geleistet werde,
4Idem lib. LXXIX. ad Ed. nicht gleich als ob derselbe für den Mündel von Rechtswegen erwerbe, — denn er erwirbt nicht für ihn, — sondern so, dass dem Mündel eine analoge Klage aus der Stipulation gegeben wird. 1Es wird aber dem Mündel durch diese Stipulation vermittelst Bürgschaft Sicherheit gegeben. 2Das muss man wissen, dass aus dieser Stipulation sowohl Der, welcher Vormund ist, als Der, welcher als Protutor die Geschäfte geführt hat11S. die Bem. zur Inscr. tit. D. de eo, q. protut. 27. 5. oder führt, und die Bürgen derselben gehalten sind. 3Aber wer [die Geschäfte] nicht geführt hat, wird gar nicht gehalten sein, — denn auch die Vormundschaftsklage verpflichtet Den nicht, welcher [die Vormundschaft] nicht geführt hat, — aber er ist mit einer analogen Klage zu belangen, weil er auf seine Gefahr gesäumt hat, und doch werden auf die Klage aus der Stipulation weder er selbst, noch die Bürgen desselben gehalten sein. Er wird also deshalb zur Verwaltung zu nöthigen sein, damit er auch aus jener Stipulation in Anspruch genommen werden könne. 4Man nimmt an, dass diese Stipulation erst nach beendigter Vormundschaft verfalle, und dass der Termin für die Bürgen von da an zu laufen anfange. Mit einem Curator verhält es sich anders. Aber auch rücksichtlich Desjenigen, welcher als Protutor die Geschäfte geführt hat1, ist das Gegentheil zu sagen. Also werden jene Stipulationen, wenn Jemand Vormund gewesen ist, erst nach beendigter Vormundschaft verfallen; wenn er aber als Protutor die Geschäfte geführt hat, so ist es angemessen, wenn man sagt, dass sogleich, sowie irgend eine Sache nicht unversehrt zu sein angefangen hätte, die Stipulation verfalle. 5Ob wenn der Vormund von den Feinden gefangen sein sollte, die Stipulation verfalle, wollen wir sehen. Es macht das wankend, dass die Vormundschaft beendigt ist, wenn gleich man hofft, dass sie wieder erlangt werde. Und ich glaube, dass geklagt werden könne. 6Im Allgemeinen ist zu merken, dass man sagen müsse, dass aus denselben Gründen, aus welchen, wie wir gesagt haben, nicht mit der Vormundschaftsklage geklagt werden könne, auch nicht aus der Stipulation, dass das Vermögen unversehrt bleiben werde, geklagt werden könne. 7Wenn Jemand, welcher zum Curator bestellt worden ist, die Curatel nicht geführt haben sollte, so wird man folgerichtig sagen müssen, dass die Stipulation nicht verfalle. Aber es wird dasselbe in diesem Falle zu sagen sein, was wir bei dem Vormund gesagt haben. Das [jedoch] verhält sich anders, dass diese Stipulation sogleich, sowie Etwas aufhört, unversehrt zu sein, verfällt, und für die Bürgen der Termin zu laufen anfängt, und sie öfters verfallen kann22In se revolvitur, i. e. saepius committitur. Glosse. Es kann also so oft, als der Pflegbefohlene einen Schaden erlitten hat, aus der Stipulation geklagt werden. Vgl. v. Glück XXX. S. 171. u. XXXII. S. 397. f.. 8Es gehört aber diese Stipulation für alle Curatoren, mögen sie Mündigen, oder Unmündigen wegen der Schwäche des Alters, oder Verschwendern, oder Rasenden, oder sonst Anderen, wie es zu geschehen pflegt, bestellt sein.
5Paul. lib. LXXVI. ad Ed. Wenn ein Sohn, welcher sich in der Gewalt eines Rasenden befindet, stipulirt, dass das Vermögen unversehrt bleiben werde, so erwirbt er das Forderungsrecht [aus der Stipulation] für seinen Vater.
6Gaj. lib. XXVII. ad Ed. Ein Sclave des Mündels muss dann nothwendig stipuliren, wenn der Mündel abwesend ist, oder noch nicht sprechen kann. Denn wenn er gegenwärtig ist, und sprechen kann, so hat man, auch wenn er in dem Alter sein sollte, dass er noch nicht einsieht, was er thut, doch wegen des allgemeinen Besten angenommen, dass er richtig stipulire und klage.
7Modestin. lib. VI. Regular. Ein von der Obrigkeit bestellter33Dativus (s. l. ult. C. de leg. tut. 5. 30.) ist hier ein von einem magistratus ex inquisitione bestellter Vormund. Vgl. pr. I. de satisd. tut. I. 24. u. l. 13. ex D. de tut. et cur. dat. 26. 5. oder testamentarischer Vormund oder Curator wird von seinem Collegen keine Bürgschaft fordern, aber er wird demselben anbieten können, ob er Bürgschaft annehmen, oder bestellen wolle.
9Pompon. lib. XV. ad Sabin. Wenn der Mündel von seinem Vormund stipulirt, dass das Vermögen unversehrt bleiben werde, so scheint nicht blos Das, was er im Vermögen hat, sondern auch Das, was in Forderungen besteht, in jener Stipulation enthalten zu sein; denn was in die Vormundschaftsklage kommt, das ist auch in jener Stipulation enthalten.
10African. lib. III. Quaest. Wenn der Vormund, nachdem der Mündel zur Mündigkeit gelangt ist, bei Ausantwortung des Mündelvermögens sich eine Zeitlang Verzug hat zu Schulden kommen lassen, so ist es gewiss, dass wegen der Früchte und Zinsen der Zwischenzeit sowohl die Bürgen desselben, als er selbst gehalten seien.
11Nerat. lib. IV. Membran. Wenn dem Mündel Sicherheit bestellt wird, dass sein Vermögen unversehrt bleiben werde, so verfällt die Stipulation, wenn Das, was in Folge der Vormundschaft gegeben oder gethan werden muss, nicht geleistet wird. Denn wenn ihm auch das Vermögen [an sich] unversehrt ist, so ist es doch darum nicht [unversehrt], weil Das, was in Folge der Vormundschaft gegeben oder gethan werden muss, nicht geleistet wird.
12Ad Dig. 46,6,12ROHGE, Bd. 4 (1872), S. 325: Rechtsverhältniß mehrerer Bürgen dem Gläubiger gegenüber. Regreß eines Mitbürgen an den andern zur Hälfte, ungeachtet letzterer nur zur letzten Stelle hat haften wollen. Beneficium cedendarum actionum, divisionis, excussionis.Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 443, Note 6.Papin. lib. XII. Quaest. Wenn vom Vormund dem Mündel mehrere Bürgen bestellt worden sind, so ist die Forderung desselben nicht zu zertheilen44Non esse eum distrigendum. Haloander u. A. haben: Non esse distinguendum. S. darüber v. Glück XXXII. S. 392. Anm. 51., sondern es ist ihm gegen einen einzigen die Klage zu geben, sodass dem, welcher belangt wurde, die Klagen [gegen die übrigen] abgetreten werden. Auch wird wohl Niemand glauben, dass man [hierin] vom Rechte abgewichen sei, seitdem man angenommen hat, dass die Vormünder nach Verhältniss des Theils verurtheilt werden sollen, welchen sie verwaltet haben, und nur dann [ein einziger] aufs Ganze, wenn man von den übrigen Nichts erhalten kann, und ein hinreichendes Verschulden55Idonea culpa. Dieser Lesart der Florent. Handschr. u. der Vulg., auch Haloander’s, ist wohl ohne Zweifel die, auch durch die Basil. XXXVIII. 6. 12. (Τ. V. p. 177.) bestätigte, des Cujacius (libr. XII. Quaest. Pap. ad h. l. u. Observ. VIII. c. 30.) idonei (sc. tutoris) culpa vorzuziehen, sodass dann der Sinn ist: Gegen einen solventen Vormund ist dann dem Mündel die Klage in solidum zu geben, wenn er es unterlassen hat, seinen insolventen Mitvormund als suspect anzuklagen. Vgl. v. Glück XXX. S. 365 fg. Anm. 8. entdeckt wird, dass er unterlassen hat, [seinen Mitvormund] als verdächtig anzuklagen. Denn die Billigkeit eines nach seinem Ermessen entscheidenden Richters und die Pflicht eines redlichen Mannes scheint diese Rechtsverordnung erheischt zu haben. Uebrigens können die Bürgen, welche nach dem Civilrecht aufs Ganze verbindlich sind, zwar, wenn Andere klagen, es erlangen, dass die Klage getheilt werde; wenn aber der Mündel klagt, welcher nicht selbst contrahirt hat, sondern zufällig mit dem Vormund zusammentrifft, und Nichts weiss, so schien die Wohlthat der Theilung der Klage ein Unrecht zu enthalten, [und nicht zuzulassen zu sein], damit nicht aus einem einzigen Vormundschaftsverhältniss mehrere und verschiedene Rechtsstreite bei verschiedenen Richtern begründet würden.