De litigiosis
(Von streitigen Sachen.)
1Ulp. lib. LXXVI. ad Ed. Die Anzeige, welche zur Hintertreibung eines Kaufes geschieht, macht eine Sache nicht zur streitigen. 1Wenn zwischen dem Ersten und Zweiten das Verfahren eingeleitet worden ist, und ich vom Dritten gekauft habe, der keine Anfechtung erlitt, so ist es die Frage, ob eine Einrede statthabe? — Ich sollte glauben, es müsse mir geholfen werden, weil mein Verkäufer keinen Streit hatte, und weil es sich zutragen kann, dass Zwei zum Schaden Dessen mit einander sich in einen Rechtsstreit einlassen, wider den sie selbst nicht klagen konnten. Ist aber ein Rechtsstreit mit Jemandes Geschäftsbesorger, Vormund oder Curator eingegangen worden, so wird es folgerichtig sein, zu behaupten, er sei von der Einrede mit begriffen, als werde wider ihn selbst gestritten.
2Idem lib. VI. Fideicommiss. Wenn ein Sclave, welcher Etwas kauft, es weiss, sein Herr aber nicht, oder umgekehrt, so ist die Frage, wessen Wissenschaft hier vorgehe? — spricht mehr dafür, auf die Wissenschaft Dessen zu sehen, der die Sache gehandelt hat, als Dessen, für den sie erworben wird; und darum tritt die Strafe des Streitigen11D. h. die Einrede. ein; natürlich setze ich hiebei voraus, dass er nicht im Auftrage des Herrn gekauft habe; hat er dies gethan, so schadet, wenn es der Sclave gewusst und der Herr nicht, [des Erstern] Wissenschaft nicht; dies schreibt Julianus von streitigen Gegenständen.
3Gaj. lib. VI. ad leg. XII. Tab. Es ist verboten, eine streitige Sache heilig sprechen zu lassen, man wird sonst in die Strafe des Doppelten genommen, und mit Recht, damit es Niemandem freistehe, auf diese Weise dem Gegner einen härtern Stand zu bereiten. Ob aber das Doppelte dem Fiscus oder dem Gegner geleistet werden müsse, daüber ist nichts gesagt. Indessen ist wohl mehr der Gegner gemeint, damit er gleichsam einen Trost dafür finde, dass er nun mit einem mächtigern Gegner zu thun hat.