De via publica et itinere publico reficiendo
(Von der Ausbesserung öffentlicher Strassen und Wege.)
1Ulp. lib. LXVIII. ad Ed. Der Prätor sagt: dass Dem und Dem eine öffentliche Strasse oder einen öffentlichen Weg gangbar zu machen und auszubessern nicht gestattet sei, sobald er die Strasse oder den Weg nicht verschlechtert, verbiete ich Gewalt anzuthun. 1Einen Weg gangbar machen (aperire), heisst, ihn in seiner vorigen Höhe und Breite wiederherstellen. Das Reinigen gehört auch zur Ausbesserung. Reinigen heisst eigentlich Etwas wagerecht machen, durch Hinwegschaffung Dessen, was darauf liegt. Denn es bessert sowohl Derjenige aus, wer gangbar macht, als wer reinigt, und überhaupt Jeder, wer Etwas in den vorigen Zustand wiederherstellt. 2Wenn Jemand unter dem Anschein des Ausbesserns eine Strasse schlechter macht, so darf man ihn ungestraft mit Gewalt daran verhindern, daher darf der Interdicirende eine Strasse weder breiter noch länger, weder höher noch tiefer unter dem Vorwande des Ausbesserns machen, noch Kies auf die Strasse werfen, noch dieselbe, wenn sie ungepflastert ist, pflastern, noch auf einer gepflasterten das Pflaster aufreissen. 3Dieses Interdict wird immerwährend ertheilt werden, und Allen and wider Alle, und zieht die Verurtheilung in das Interesse des Klägers nach sich.
3Paul. lib. I. Sentent. Wer eine öffentliche Strasse auf seines Nachbars Acker hinüberdrängt, wider den wird die Klage wegen Hinüberdrängens des Weges auf so hoch ertheilt, als Der dabei interessirt ist, dessen Landgute dieses Unrecht angethan worden ist. 1Wer eine öffentliche Strasse umgepflügt hat, wird allein zu deren Wiederinstandsetzung angehalten.