De cessione bonorum
(Von der Vermögensabtretung1.)
1Von der Lex Julia s. Zimmern G. d. R. Pr. R. Thl. I. §. 36. n. 10. u. Thl. III. S. 247. Kori System des Concursprozesses, erstes Buch §. 9.
1Ulp. lib. XVII. ad Ed. Einem Gläubiger, der zu Ausbesserung von Gebäuden Vorschuss gemacht hat, wird bei der Einklagung desselben ein Vorrecht zugestanden.
3Idem lib. LVIII. ad Ed. Wer sein Vermögen abgetreten hat, hört bis zum Verkauf der [dazu gehörigen] Sachen nicht auf, dessen Eigenthümer zu sein; daher wird, wenn er sich zur Vertheidigung22D. i. zur Ausführung, dass er seine Gläubiger zu befriedigen im Stande sei. S. das folgende fr. 5. erbietet, zum Verkauf (zur Gant) nicht geschritten.
4Idem lib. LIX. ad Ed. Wer sein Vermögen abgetreten hat, wird, wenn er nachmals Etwas erwirbt, auf so viel, als er zu leisten vermag, belangt33§. ult. I. de act. IV. 6. Ausser, wenn der Bankerott betrüglich war, fr. 51. pr. de re jud. 42. 1.. 1Sabinus und Cassius halten dafür, dass, wer sein Vermögen abgetreten hat, nicht einmal von Andern, denen er schuldig ist44Die ihn aber nicht zur Abtretung gedrängt haben., beunruhigt werden dürfe55Fr. 17. pr. de recept. IV. 8..
6Ulp. lib. LXVI. ad Ed. Wenn Jemand sein Vermögen abgetreten hat, und nun nach deren Verkauf wieder etwas Weniges erwirbt, so wird sein Vermögen nicht abermals vergantet. Wie also ist hier das Maass zu bestimmen? Nach der Menge, oder nach der Beschaffenheit Dessen, was hernach erworben ist? Ich halte dafür, dass dies nach der Menge Dessen, was er erworben hat, zu beurtheilen sei. Doch ist dies zu merken, dass, wenn ihm Etwas aus Mitleid vermacht worden, z. B. eine monatliche oder jährliche Auszahlung zu seinem Unterhalt, deshalb sein Vermögen nicht abermals in Gant gezogen werden dürfe; denn um seinen täglichen Unterhalt darf er nicht gebracht werden. Dasselbe gilt, wenn ihm ein Niessbrauch überlassen oder vermacht wird, aus welchem er so viel zieht, als zu seinem Unterhalte hinreicht.
7Modestin. lib. II. Pand. Wenn zum Vermögen eines Schuldners die Gant eröffnet worden ist, so wird auf den Antrag der Gläubiger die nochmalige Vergantung des Vermögens eben dieses Schuldners gestattet, bis sie zu dem Ihrigen gelangen; vorausgesetzt, dass der Schuldner [wieder] solche Besitzthümer erworben hat, welche den Prätor [hierzu] bewegen können77Gajus II. 155. Vgl. vorst. fr. 6..
8ULP. lib. XXVI. Wer sein Vermögen abtritt, ehe er eine Schuld anerkannt hat, oder verurtheilt worden ist, oder vor dem Prätor [in jure] Etwas eingeräumt hat, der ist damit nicht88S. Zimmern G. d. R. Pr. R. Th. III. §. 78. n. 14. S. 247. zu hören.
9Marcian. lib. XV. Inst. Vermögensabtretung kann nicht nur vor dem Prätor [in jure], sondern auch aussergerichtlich [extra jus] geschehen99Vgl. über diese Stelle und ihre Interpolation durch Justinian’s Compilatoren: Zimmern a. a. O. §. 86. S. 272.; und es reicht auch hin, wenn sie durch einen Boten oder durch einen Brief erklärt wird.