Pro legato
(Als vermacht.)
3Papin. lib. XXIII. Quaest. Ebensowenig, als wenn Jemand etwas für gekauft hält, was er nicht gekauft hat.
4Paul. lib. LIV. ad Ed. Als vermacht kann eine Sache auch dann ersessen werden, wenn eine fremde Sache vermacht worden ist, oder zwar dem Testator gehört, man aber nicht weiss, dass das Vermächtniss in einem Codicille zurückgenommen worden ist; denn in Ansehung seiner Person ist dann eine rechtmässige Ursache vorhanden, die zur Ersitzung genügt. Dasselbe lässt sich dann behaupten, wenn in Ansehung des Namens ein Zweifel obwaltete, z. B. wenn dem Titius vermacht worden ist, und zwei Titius vorhanden sind, sodass der eine von beiden glaubt, er sei gemeint.
6Pompon. lib. XXXII. ad Sabin. sobald Der, dem sie übergeben worden, glaubt, dass sie dem Todten gehört habe11In diesen beiden Stellen kann man doch wohl schwerlich den Zweifel finden, den Unterholzner Thl. I. S. 398. Anm. 401. zu beseitigen sucht? —.
8Papin. lib. XXIII. Quaest. Wenn der Vermächtnissinhaber ohne Mangel in den ihm nicht übergebenen Besitz tritt, so steht ihm die Ersitzung an der vermachten Sache zu.
9Hermogen. lib. V. jur. Epit. Als vermacht ersitzt Der, dem ein Vermächtniss rechtmässig hinterlassen worden ist; auch wenn ein solches, aber nicht zu Recht beständig, ausgesetzt worden, oder dasselbe wieder zurückgenommen worden ist, hat sich nach mannigfachen Meinungsverschiedenheiten die Ansicht behauptet, dass als vermacht ersessen werden könne.