Pro herede vel pro possessore
(Als Erbe oder als Besitzer.)
1Pompon. lib. XXXII. ad Sabin. Als Erbe kann von Niemandem aus dem Vermögen eines Lebenden etwas ersessen werden, wenn der Besitzer auch geglaubt hat, dass die Sache einem Verstorbenen gehört habe.
2Julian. lib. XLIV. Dig. Wer zur Erhaltung von Vermächtnissen in den Besitz gesetzt wird, der unterbricht den Besitz Dessen, der als Erbe ersitzt, nicht; er hat die Sache blos der Verwahrung wegen inne; was findet also hier nun für ein Verhältniss statt? Er wird auch nach Erfüllung der Ersitzung das Pfandrecht behalten, sodass er nicht eher zu weichen braucht, als wenn ihm das Vermächtniss entrichtet, oder desfalls Bürgschaft bestellt worden ist. 1Die bekannte Rechtsregel, es könne Niemand den Grund seines Besitzes ändern, ist so zu verstehen, dass darunter nicht blos der bürgerlichrechtliche, sondern auch der natürliche gemeint ist. Deshalb ist auch zur Antwort ertheilt worden, dass weder der Pächter, noch Der, bei dem eine Sache niedergelegt, oder dem sie geliehen worden, in gewinnsüchtiger Absicht als Erbe ersitzen könne. 2Servius leugnet auch, dass der Sohn eine, ihm von seinem Vater geschenkte Sache als Erbe ersitzen könne, weil er nemlich glaubte, dass er bei Lebzeiten des Vaters den natürlichen Besitz gehabt habe. Diesem ist entsprechend, dass der vom Vater zum Erben eingesetzte Sohn die ihm von seinem Vater geschenkten Erbschaftsstücke zum Antheile der Miterben nicht ersitzen könne11Man vergleiche die weitläuftige Erörterung dieser Stelle bei Unterholzner Thl. I. S. 345 fg..
3Pompon. lib. XXIII. ad Quint. Muc. Die Meisten haben geglaubt, dass, wenn ich Erbe sei, und glaube, es gehöre eine Sache zur Erbschaft, die nicht dazu gehört, ich ersitzen könne.
4Paul. lib. V. ad leg. Jul. et Pap. Es ist bekannt, dass [nur] Derjenige, wer Testamentsfähigkeit hat, als Erbe ersitzen könne.