De iure aureorum anulorum
(Von dem Recht der goldenen Ringe.)
1Papin. lib. I. Respons. Wenn einem Freigelassenen unter den übrigen [Freigelassenen] Alimente hinterlassen worden sind, so gebühren sie ihm deshalb nicht weniger, weil derselbe das Recht der goldenen Ringe vom Kaiser erhalten hat. 1Das Gegentheil nimmt man von Dem an, welcher für einen Freigeborenen durch Urtheil erklärt war, [nachher aber], nachdem ein heimliches Einverständniss durch einen andern Patron entdeckt worden, in seinen Zustand zurückversetzt worden ist, [und nun] verlangt, dass ihm die Alimente gereicht werden sollen, welche ein dritter Patron [ihm] hinterlassen hat; denn man hat angenommen, dass ein solcher auch die Wohlthat der goldenen Ringe verliere.
2Idem lib. XV. Respons. Ein für die freie Geburt gesprochenes Urtheil war innerhalb fünf Jahren wieder aufgehoben worden. Ich habe das Gutachten ertheilt, dass der Besiegte die Wohlthat der goldenen Ringe, welche er vor dem für die freie Geburt gesprochenen Urtheil erhalten und aufgegeben hatte, nicht behalten habe.
4Ulp. lib. III. ad leg. Jul. et Pap. Auch Frauenspersonen können das Recht der goldenen Ringe erlangen. Aber sie werden auch die Rechte der freien Geburt erlangen, und in den Geburtsstand zurückversetzt werden können.
5Paul. lib. IX. ad leg. Jul. et Pap. Wer das Recht der Ringe erlangt hat, wird als Freigeborner angesehen, obwohl sein Patron nicht von der Erbschaft desselben ausgeschlossen wird.
6Ulp. lib. I. ad leg. Jul. et Pap. Ein Freigelassener wird, wenn er das Recht der Ringe erlangt hat, obwohl er [dadurch] die Rechte der freien Geburt unbeschadet des Rechts seines Patrons erhalten hat, doch als Freigeborner angesehen; und dies hat der höchstselige Hadrianus rescribirt.