De gradibus et adfinibus et nominibus eorum
(Von den Abstufungen [der Verwandschaft] und den Verschwägerten und deren Namen.)
1Gaj. lib. VIII. ad Ed. prov. Die Abstufungen der Verwandschaft finden theils in aufsteigender, theils in absteigender, theils in ungerader, oder Seitenlinie Statt. In aufsteigender Abstufung stehen die Eltern, in absteigender die Kinder; in ungerader, oder von der Seite die Brüder und Schwestern und deren Kinder. 1Die aufsteigende und absteigende Verwandschaft hebt mit der ersten Abstufung an; in ungerader oder Seitenverwandschaft findet aber keine erste Abstufung Statt, und sie fängt daher bei der zweiten an. Daher können in der ersten Abstufung der Verwandschaft Verwandten der aufsteigenden und absteigenden Linie zusammentreffen; von der Seitenlinie kann aber in dieser Abstufung niemals Jemand zusammentreffen, allein in der zweiten und dritten Abstufung und den fernern können Personen aus der Seitenlinie auch mit Verwandten der aufsteigenden Linie zusammentreffen. 2Wir müssen aber bemerken, dass, wenn es sich um eine Erbschaft oder den Nachlassbesitz handelt, nicht immer die Verwandten derselben Abstufung zusammentreffen. 3In der ersten aufsteigenden Abstufung stehen der Vater und die Mutter, in absteigender Sohn und Tochter. 4In zweiter aufsteigender Abstufung stehen Grossvater und Grossmutter, in der absteigenden Enkel und Enkelin, von der Seite Bruder und Schwester. 5In der dritten aufsteigenden Abstufung stehen Grossgrossvater und Grossgrossmutter, in der absteigenden Grossenkel und Grossenkelin, von der Seite des Bruders und der Schwester Sohn und Tochter, und folglich des Vaters Bruder und Schwester und der Mutter Bruder und Schwester. 6In vierter aufsteigender Abstufung stehen Urgrossvater und Urgrossmutter, in absteigender Grossgrossenkel und Grossgrossenkelin, von der Seite des Bruders und der Schwester Enkel und Enkelin, und folglich Grossvatersbruder und Grossvatersschwester, d. h. der Bruder und die Schwester des Grossvaters, Grossmutterbruder und Grossmutterschwester, d. h. der Bruder und die Schwester der Grossmutter, ingleichen die Brüdersöhne und Brüdertöchter, d. h. diejenigen beiderlei Geschlechts, welche von zwei Brüdern erzeugt worden sind, ferner die Schwestersöhne und Schwestertöchter, d. h. diejenigen beiderlei Geschlechts, die von zwei Schwestern geboren worden, gleichsam Verschwisterte, endlich die Geschwisterkinder beiderlei Geschlechts, d. h. die von einem Bruder und einer Schwester abstammen; alle diese nennt man im gemeinen Leben gewöhnlich Geschwisterkinder (consobrinos). 7In fünfter aufsteigender Linie stehen Aeltervater und Aeltermutter, in absteigender Urenkel und Urenkelin, von der Seite Grossenkel und Grossenkelin des Bruders und der Schwester, und folglich Grossgrossvatersbruder und Grossgrossvatersschwester, d. h. Bruder und Schwester des Grossgrossvaters, Grossgrossmutterbruder und Grossgrossmutterschwester, d. h. Bruder und Schwester der Grossgrossmutter, ferner Sohn und Tochter des Vatersbruderssohnes und der Vatersbruderstochter, ingleichen Sohn und Tochter von Schwesterkindern beiderlei Geschlechts und Geschwisterkindern beiderlei Geschlechts, endlich die Grosselterngeschwisterkinder beiderlei Geschlechts, d. h. Sohn und Tochter des Grossvatersbruders und der Grossvatersschwester, und des Grossmutterbruders und der Grossmutterschwester,
2Ulp. lib. XLVI. ad Ed. d. h. des Vaters desjenigen, um dessen Verwandschaft sich die Frage drehet, Muttergeschwisterkinder beiderlei Geschlechts, oder Vatersbruderssohn.
3Gaj. lib. VIII. ad Ed. prov. In sechster aufsteigender Abstufung stehen Ureltervater und Ureltermutter, in absteigender Urgrossenkel uund Urgrossenkelin, von der Seite des Bruders und der Schwester Grossgrossenkel und Grossgrossenkelin, folglich auch Urgrossvatersbruder und Urgrossvatersschwester, d. h. Bruder und Schwester des Urgrossvaters; Urgrossmutterbruder und Urgrossmutterschwester, d. h. Bruder und Schwester der Urgrossmutter, ingleichen Enkel und Enkelin des Grossvatersbruders und der Grossvatersschwester, sowie die des Grossmutterbruders und der Grossmutterschwester; ferner Enkel und Enkelin des Vatersbruderssohnes und der Vatersbruderstochter, der Muttergeschwisterkinder beiderlei Geschlechts, der Vatersschwesterkinder beiderlei Geschlechts, Sohn und Tochter des Grossgrossvatersbruders und der Grossgrossvatersschwester, und des Grossgrossmutterbruders und der Grossgrossmutterschwester; endlich die Enkel11Qui undoque propagantur; über diese Stelle hat Hotomann, Obs. I. 12. (s. auch Gothofred. zu dies. Stelle) Erklärungen und Verbesserungen versucht; ich habe mich bei der Uebersetzung lediglich an die rechtliche Stufenfolge gehalten. der Vatersbrudersöhne, der Muttergeschwisterkinder und der Vatersschwesterkinder. 1Wie viele Personen im siebenten Grade stehen können, leuchtet aus dem, was wir bisher gesagt haben, zur Genüge ein. 2Wir müssen jedoch bemerken, dass die Personen der Eltern und Kinder allemal doppelt zu verstehen sind; denn unter Grossvater und Grossmutter versteht man sowohl die väterlichen als die mütterlichen, sowie unter Enkeln und Enkelinnen sowohl die vom Sohne als der Tochter; diese Regel werden wir bei allen fernern aufsteigenden und absteigenden Abstufungen befolgen.
4Modestin. lib. XII. Pand. Wenn es sich um die natürliche Verwandschaft handelt, so wird, was unser Recht betrifft, Niemand leicht die siebente Abstufung überleben, indem über diese die Natur der Dinge das Leben verwandter Personen nicht fortdauern lässt. 1Verwandte (cognati) glaubt man, werden sie davon so genannt, weil sie gleichsam zugleich und gemeinschaftlich geboren (communiter nati), oder von demselben entsprossen oder erzeugt worden sind. 2Das Wesen der Verwandschaft wird bei den Römern zwiefach verstanden; denn die Verwandschaften werden entweder durch das Naturrecht gekpüpft, oder durch das bürgerliche Recht; zuweilen wird die Verwandschaft durch ein Zusammentreffen beider Rechte, das natürliche und das bürgerliche, geknüpft. Die natürliche Verwandtschaft besteht ohne die bürgerlichrechtliche, und ist diejenige, welche durch eine Frau entsteht, die Kinder aus gemeinem Umgang gebiert. Die bürgerlichrechtliche, auch gesetzmässige genannt, besteht ohne ein natürliches Recht durch die Annahme an Kindes Statt für sich. Nach beiden Rechten zusammen besteht eine Verwandschaft dann, wenn sie durch Vollziehung einer rechtmässigen Ehe begründet wird. Die natürliche Verwandschaft wird blos mit diesem Namen benannt, die bürgerlichrechtliche aber wird, obwohl sie vollkommen auch für sich mit diesem Namen genannt werden kann, dennoch eigentlich Seitenverwandschaft (agnatio) genannt, weil sie nämlich durch Personen männlichen Geschlechts entsteht. 3Weil jedoch auch zwischen den Verschwiegerten besondere Rechtsverhältnisse vorwalten, so wird es passend sein, hier auch kürzlich von den Verschwiegerten zu reden. Verschwiegerte sind die Verwandten der Frau und des Ehemannes, und haben den Namen [adfines] davon erhalten, dass zwei Verwandschaften, die von einander verschieden für sich bestehen, durch eine Ehe mit einander in Verbindung kommen, und die eine Verwandschaft die Grenze (ad finem) der andern erreicht; denn der Grund der zu knüpfenden Schwiegerschaft beruht in einer Ehe. 4Die Namen der [verschwiegerten Personen] sind folgende: Schwiegervater, Schwiegermutter, Schwiegersohn, Schwiegertochter, Stiefmutter, Stiefvater, Stiefsohn, Stieftochter. 5Abstufungen der Schwiegerschaft gibt es nicht. 6Der Vater des Ehemannes und der Ehefrau heisst [beziehungsweise] Schwiegervater, und die Mutter derselben Schwiegermutter, während bei den Griechen der Vater des Ehemannes ἐκυρὸς und seine Mutter ἐκυρά genannt wird, und der Vater der Ehefrau πενθερός und deren Mutter πενθερά; die Ehefrau des Sohnes heisst Schwiegertochter, und der Ehemann der Tochter Schwiegersohn. Die [spätere] Ehefrau ist den von einer [frühern] geborenen Kindern Stiefmutter, der Mann einer Mutter von mit einem andern Manne erzeugten Kindern Stiefvater; die Kinder beider heissen Stiefsöhne und Stieftöchter. Man kann den Begriff auch so bestimmen, mein Schwiegervater ist der Vater meiner Frau, und ich bin sein Schwiegersohn. Mein Schwiegergrossvater ist der Grossvater meiner Frau, und ich bin sein Schwiegerenkel. Umgekehrt ist mein Vater wieder Schwiegervater meiner Frau, und sie seine Schwiegertochter, mein Grossvater ihr Schwiegergrossvater, und sie seine Schwiegerenkelin. Ingleichen ist meiner Frauen Grossmutter meine Schwiegergrossmutter und ich ihr Schwiegerenkel, und umgekehrt meine Mutter meiner Frauen Schwiegermutter, und sie deren Schwiegertochter, meine Grossmutter ihre Schwiegergrossmutter, und sie deren Schwiegerenkelin. Stiefsohn ist mir meiner Frauen Sohn, der von einem andern Manne mit ihr erzeugt worden ist, und ich bin sein Stiefvater; umgekehrt ist meine Frau meinen mit einer andern Frau erzeugten Kindern Stiefmutter, und diese ihre Stiefkinder. Der Bruder des Ehemannes heisst der Schwager, bei den Griechen δαήρ genannt, wie es bei Homer berichtet ist; denn Helena redet den Hector so an: Schwager mein, des Hundes, der schreckliches Unheil gestiftet. Die Schwester des Mannes heisst Schwägerin, bei den Griechen γαλὼς. Zweier Brüder Ehefrauen heissen janitrices, bei den Griechen εἰνατέρες; dies bezeugt Homer beides in einem Verse: ἠὲ πῆ ἐς γαλόων ἢ εἰνατέρων εὐπέπλων. 7Diesen ist, weil sie der Schwiegerschaft halber an der Stelle von Eltern und Kindern gehalten werden, die Eingehung der Ehe mit einander verboten. 8Es ist zu bemerken, dass Verwandschaft und Schwägerschaft nur durch erlaubte Ehen begründet werde aus welcher Schwägerschaftsverbindung entsteht. 9Freigelassene beiderlei Geschlechts können mit einander verschwägert sein. 10Wer in Annahme an Kindes Statt gegeben oder aus der väterlichen Gewalt entlassen worden ist, behält seine Verwandschaften und Schwägerschaften, die er gehabt hat; die Rechte der Seitenverwandschaft verliert er; von derjenigen Familie aber, in die er durch Annahme an Kindes Statt gelangt, ist ihm ausser dem Vater und denen, welchen er [gleichsam] zugeboren wird, Niemand verwandt, verschwägert ist ihm aber in dieser Familie Niemand. 11Derjenige, dem Feuer und Wasser verboten worden ist, oder der auf andere Weise sein Standesrecht dergestalt verloren hat, dass er Freiheit und Bürgerrecht verliert, der verliert auch alle Verwandschaften und Schwägerschaften, die er vorher gehabt hat.
5Paul. lib. VI. ad Plaut. Wenn ich meinen natürlichen Sohn aus der Gewalt entlassen und einen Andern an Kindes Statt angenommen habe, so sind sie, sagt Arrianus, einander nicht Brüder, wenn ich aber nach meines Sohnes Ableben den Titius an Kindes Statt angenommen habe, so wird dieser als des Verstorbenen Bruder betrachtet.
6Ulp. lib. V. ad leg. Jul. et Pap. Labeo sagt, die Frau eines von meiner Tochter geborenen Enkels sei meine Schwiegertochter. 1Unter der Benennung des Schwiegersohnes und der Schwiegertochter werde auch der Bräutigam und die Braut begriffen; ingleichen scheinen unter der Benennung des Schwiegervaters und der Schwiegermutter die Eltern der Verlobten verstanden zu sein.
10Idem lib. sing. de grad. et adfin. etc. Der Rechtsgelehrte muss die Abstufungen der Verwandten und Verschwiegerten kennen, weil nach den Gesetzen Erbschaften und Vormundschaften in der Regel allemal an den nächsten Seitenverwandten fallen. Auch der Prator gibt in seinem Edicte den Nachlassbesitz stets an den nächsten Verwandten. Ausserdem wird man nach dem Gesetze über peinliche Anklagen wider seinen Willen zum Zeugniss gegen Verschwägerte und Seitenverwandte nicht gezwungen. 1Der Name der Verwandschaft (cognationis) kommt von einem griechischen Worte her, denn hier heissen συγγενεῖς diejenigen, die wir Verwandte (cognatos) nennen. 2Verwandte sind auch diejenigen, welche das Zwölftafelgesetz Seitenverwandte nennt; dies sind aber die Verwandten durch die Person des Vaters aus derselben Familie. Die durch das weibliche Geschlecht Verbundenen heissen schlechthin Verwandte. 3Die nähern Seitenverwandten heissen Notherben. 4Zwischen Seitenverwandten und Verwandten ist also derselbe Unterschied, wie zwischen der Art und der Gattung; denn der Seitenverwandte ist allemal auch ein Verwandter, allein der Verwandte ist nicht allemal ein Seitenverwandter; die eine Benennung ist, eine naturrechtliche, die andere eine bürgerlichrechtliche. 5Wir brauchen diese Benennungen, d. h. die der Verwandten, auch von den Sclaven; daher sprechen wir von Eltern, Söhnen und Brüdern der Sclaven; die Gesetze gehen diese Sclavenverwandschaften aber nichts an. 6Der Ursprung der Verwandschaft kann auch von Frauen allein ausgehen; denn Bruder ist auch derjenige, der nur von derselben Mutter geboren worden ist; Brüder von demselben Vater, obwohl von verschiedenen Müttern sind auch Seitenverwandte. 7Mit dem besondern Namen der Eltern werden bei den Römern [die Verwandten in aufsteigender Linie] bis zum Ureltervater benannt; die weiter hinaufreichenden, welche keinen besondern Namen haben, heissen Vorfahren; ingleichen begreift der Name Kinder [die Verwandten in absteigender Linie] bis zum Urgrossenkel, über diese hinaus Nachkommen. 8Auch in der Seitenlinie können Verwandten stehen, als Brüder und Schwestern und deren Kinder, ingleichen Vatersbriider und Vatersschwestern, und Mutterbrüder und Schwestern. 9Denn so oft es die Frage ist, muss man bei dem anfangen, um dessen Verwandschaft es sich handelt; ist er aus der aufsteigenden oder der absteigenden Linie, so wird man in gerader Linie nach oben oder unten die Abstufungen leicht auffinden, wenn man allemal den nächsten nach den einzelnen Abstufungen zählt, denn wer dem am nächsten steht, der mir in der nächsten Abstufung steht, der steht gegen mich in der zweiten; ingleichen wächst die Zahl durch das Hinzukommen jedes Einzelnen. Ebenso muss man es bei ungeraden Abstufungen machen; so steht der Bruder in zweiter Abstufung, weil die Person des Vaters oder der Mutter, durch welche er mit mir verbunden ist, zuvor gezählt wird. 10Die Abstufungen hat man von der Aehnlichkeit der Leitern und abhängiger Orte so genannt, die man in der Art ersteige, dass man jedesmal von der nächsten [Stufe] zur nächsten steigt, d. h. die gleichsam aus ihr entsteht. 11Wir wollen nun die einzelnen Abstufungen aufzählen. 12In der ersten Abstufung der Verwandschaft nach oben stehen zwei Personen, Vater und Mutter, nach unten ebenfalls zwei, Sohn und Tochter, deren jedoch auch mehrere sein können. 13Ad Dig. 38,10,10,13Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. I, § 156, Note 1.In zweiter Abstufung stehen folgende zwölf Personen: der Grossvater, d. h. der Vater des Vaters und der der Mutter, die Grossmutter, ebenfalls von väterlicher und mütterlicher Seite. Der Bruder wird auch als von beiden Eltern verstanden, d. h. entweder blos durch die Mutter, oder durch den Vater, oder durch beide, d. h. von denselben beiden Eltern; dieser vermehrt aber die Zahl nicht, weil er von dem, der nur denselben Vater hat, in gar nichts verschieden ist, ausser dass er dieselben Verwandten hat, d. h. sowohl die väterlichen als die mütterlichen; daher tritt bei den von verschiedenen Eltern abstammenden Kindern der Fall ein, dass der Bruder meines Bruders nicht mein Verwandter ist; man nehme den Fall, wir sind unserer Zwei Brüder von demselben Vater, der andere hat aber einen solchen von derselben Mutter; jene sind unter einander Brüder, der andere ist aber nicht mein Verwandter (1)22Die Zahlen in diesem Bruchstücke beziehen sich auf die dazu gehörige Tafel zu deren Erklärung. Jede Zahl verweist auf die entsprechende Zahl der Tafel, und gehört zu dem nächstvorangehenden Fall.. Die Schwester wird ebenso gezählt wie der Bruder. Auch der Enkel wird doppelt angenommen, nämlich sowohl der vom Sohn als der von der Tochter. Ebenso die Enkelin. 14In dritter Abstufung stehen zweiunddreissig Personen. Der Grossgrossvater, deren vier sind, nämlich der Vater des väterlichen und des mütterlichen Grossvaters, und der der mütterlichen und väterlichen Grossmutter. Die Grossgrossmutter ist auch viermal da, nämlich die Mutter des väterlichen und mütterlichen Grossvaters und die Mutter der väterlichen und mütterlichen Grossmutter. Der Vatersbruder, das ist der Bruder des Vaters, und ist zweimal zu verstehen, vom Vater oder der Mutter; [man nehme den Fall:] meine väterliche Grossmutter heirathet deinen Vater, sie gebiert dich, oder deine väterliche Grossmutter heirathet meinen Vater und gebiert mich; hier bin ich dir Vatersbruder, und du mir (2). Dasselbe ist der Fall, wenn von zwei Weibern jede den Sohn der andern geheirathet hat, denn die Söhne beider sind einander Vatersbrüder, die Töchter aber einander Vatersschwestern, und ebenso die erstern Vatersbrüder der letztern, und diese Vatersschwestern der erstern (3). Wenn ein Mann die Tochter einer Frau geheirathet hat, und diese den Sohn jenes, so werden die Kinder des jungen Mannes die Kinder der Mutter des Mädchens Bruderssöhne nennen, und letztere jene Vatersbrüder und Vatersschwestern (4). Mutterbruder ist der Bruder der Mutter, und zwar unter derselben Bezeichnung, wie wir vom Vatersbruder gesagt haben. Wenn von zwei Männern jeder des andern Tochter geheirathet hat, so sind deren Söhne gegenseitig Mutterbrüder, und die Töchter gegenseitig Mutterschwestern, und auf gleiche Weise die ersteren Mutterbrüder der letztern, und diese Mutterschwestern der erstern (5). Vatersschwester ist die Schwester des Vaters, und ebenso wie vorgedacht zu verstehen. Mutterschwester ist die Schwester der Matter, gleichfalls wie oben. Hierbei ist zu bemerken, dass die Söhne und Töchter der Brüder und Schwestern keine besondern Verwandschaftsnamen, wie die Brüder und Schwestern des Vaters und der Mutter, patrui, amitae, avunculi und materterae genannt werden, haben, sondern blos als Söhne und Töchter der Brüder und Schwestern bezeichnet werden; dass dies auch bei einigen andern Personen geschehe, wird aus dem Folgenden erhellen. Grossenkel und Grossenkelin sind auch vierfach zu nehmen, denu sie stainmen entweder von einem Enkel des Sohnes, oder einem Enkel der Tochter, oder von der Enkelin des Sohnes, oder der der Tochter ab. 15In der vierten Abstufung stehen achtzig Personen. Der Urgrossvater, dessen Bezeichnung acht Personen begreift, nämlich der Vater des väterlichen oder mütterlichen Grossgrossvaters, deren jeder wieder doppelt zu verstehen ist, oder der Vater der väterlichen oder mütterlichen Grossgrossmutter, die ebenfalls jede doppelt verstanden werden. Die Urgrossmutter, auch diese wird achtfach gezählt; nämlich die Mutter des väterlichen oder mütterlichen Grossgrossvaters, sowie die der väterlichen oder mütterlichen Grossgrossmutter. Der Grossvatersbruder ist der Bruder des Grossvaters, dessen Bruder gleich ihm selbst, auf zwiefache Weise verstanden wird; dieser Name begreift vier Personen, nämlich den Bruder des väterlichen oder mütterlichen Grosvaters von demselben Vater, d. h. dem Grossgrossvater, oder der nur von derselben Mutter, dh. der Grossgrossmutter, geboren ist; wer aber rücksichtlich meiner Grossvatersbruder ist, der ist meinem Vater oder meiner Matter Vatersbruder. Grossvatersschwester ist die Schwester des Grossvaters; sie wird gleich ihm, wie obgedacht, doppelt verstanden, und daher haben wir auch hier vier Personen; auf gleiche Weise [, wie vom Grossvatersbruder gesagt worden,] ist die Person, welche mir Grossvatersschwester ist, meinem Vater oder meiner Mutter Vatersschwester. Grossmutterbruder ist der Bruder der Grossmutter; unter dieser Benennung sind auf ähnliche Weise vier Personen begriffen, und der Mutterbruder meines Vaters und meiner Mutter ist mein Grossmutterbruder. Grossmutterschwester ist die Schwester der Grossmutter, und auch diese wird aus demselben Grunde vierfach verstanden; die Mutterschwester meines Vaters oder meiner Mutter ist mir Grossmutterschwester. In derselben Abstufung stehen auch diejenigen, welche Vatersbrudersöhne, Vatersbrudertöchter, (Vatersschwestersöhne, Vatersschwestertöchter) Schwestersöhne, Schwestertöchter genannt werden. Dies sind die Kinder von Brüdern oder Schwestern, und Manche unterscheiden dieselben so, dass sie die von Brüdern erzeugten Söhne: Vatersbrudersöhne, und die Töchter: Vatersbrudertöchter, die von einem Bruder und einer Schwester Erzeugten: Vatersschwestersöhne und Töchter [und beziehungsweise Mutterbrudersöhne und Töchter], die Söhne und Töchter zweier Schwestern, Schwestersöhne und Töchter, gleichsam Verschwesterte nennen; die Meisten aber, wie auch Trebatius, nennen diese alle: Geschwisterkinder33Consobrinos; hier entspricht obige Uebersetzung dem Begriff völlig.. Unter dieser Benennung stehen folgende sechzehn Personen. Sohn und Tochter des Vatersbruders; diese werden, wie oben, doppelt gezählt; denn der Bruder meines Vaters kann dies sein vom Vater allein oder von der Mutter allein; Sohn und Tochter der Vatersschwester; Sohn und Tochter des Mutterbruders; Sohn und Tochter der Mutterschwester; wobei Vatersschwester, Mutterbruder und Mutterschwester auf dieselbe Weise, wie vorgedacht, in doppelter Bedeutung genommen werden. In derselben Abstufung stehen Enkel und Enkelin des Bruders und der Schwester. Bruder und Schwester, Enkel und Enkelin, doppelt genommen, geben auch sechzehn Personen, nämlich:
fratris eodem patre nati nepos ex filioEnkel des von demselben Vater erzeugten Bruders von dessen Sohn | nepos ex filiaund von dessen Tochter |
fratris eadem matre, alio patre nati nepos ex filioEnkel des von derselben Mutter, aber von einem andern Vater erzeugten Bruders von dessen Sohn | nepos ex filiaund von dessen Tochter |
fratris eodem patre nati neptis ex filioEnkelin des von demselben Vater erzeugten Bruders vom Sohn | neptis ex filiaund von der Tochter |
fratris alio patre eadem matre nati neptis ex filioEnkelin des von einem andern Vater und derselben Mutter erzeugten Bruders vom Sohn | neptis ex filiaund von der Tochter |
Auf dieselbe Weise, wie diese acht Personen ausmachen, kommen noch acht Enkel und Enkelinnen von der Schwester hinzu, und es werden diese ebenso gezählt. Meines Bruders Enkel und Enkelin nennen mich Grossvatersbruder; meiner Brüder und Schwestern Enkel und Enkelinnen, so, wie die meinigen untereinander, sind Geschwisterkinder. Grossgrossenkel und Grossgrossenkelin, d. h. Sohn und Tochter des Grossenkels und der Grossenkelin, Enkel und Enkelin des Enkels und der Enkelin, Grossenkel und Grossenkelin des Sohnes und der Tochter; der Enkel und die Enkelin können beide als vom Sohn oder der Tochter entsprossen verstanden werden. Zu den einzelnen Personen gelangt man stufenweise folgendergestalt:
filiusSohn | neposEnkel | proneposGrossenkel | abneposGrossgrossenkel |
filiusSohn | neposEnkel | proneposGrossenkel | abneptisGrossgrossenkelin |
filiusSohn | neposEnkel | proneptisGrossenkelin | abneposGrossgrossenkel |
filiusSohn | neposEnkel | proneptisGrossenkelin | abneptisGrossgrossenkelin |
filiusSohn | neptisEnkelin | proneposGrossenkel | abneposGrossgrossenkel |
filiusSohn | neptisEnkelin | proneposGrossenkel | abneptisGrossgrossenkelin |
filiusSohn | neptisEnkelin | proneptisGrossenkelin | abneposGrossgrossenkel |
filiusSohn | neptisEnkelin | proneptisGrossenkelin | abneptisGrossgrossenkelin |
Ebenso werden diese Personen aufgezählt werden, wenn die Tochter voransteht. 16In der fünften Abstufung stehen hundertundvierundachtzig Personen; nämlich: Aeltervater und Aeltermutter; der Aeltervater ist der Vater des Urgrossvaters und der der Urgrossmutter, der Grossvater des Grossgrossvaters und der Grossgrossmutter, der Grossgrossvater des Grossvaters und der Grossmutter, der Urgrossvater, des Vaters, und der Mutter. Diese Benennung begreift sechzehn Personen, wenn man durch die männlichen und weiblichen Personen zählt, so dass man zu den Einzelnen folgendergestalt gelangt:
paterVater | avusGrossvater | proavusGrossgrossvater | abavusUrgrossvater | atavusAeltervater |
paterVater | avusGrossvater | proavusGrossgrossvater | abaviaUrgrossmutter | atavusAeltervater |
paterVater | avusGrossvater | proaviaGrossgrossmutter | abavusUrgrossvater | atavusAeltervater |
paterVater | avusGrossvaters | proaviaGrossgrossmutter | abaviaUrgrossmutter | atavusAeltervater |
paterVater | aviaGrossmutter | proavusGrossgrossvater | abavusUrgrossvater | atavusAeltervater |
paterVater | aviaGrossmutter | proavusGrossgrossvater | abaviaUrgrossmutter | atavusAeltervater |
paterVater | aviaGrossmutter | proaviaGrossgrossmutter | abavusUrgrossmutter | atavusAeltervater |
paterVater | aviaGrossmutter | proaviaGrossgrossmutter | abaviaUrgrossvater | atavusAeltervater |
Auf gleiche Weise geschieht die Zählung, wenn die Person der Mutter vorgestellt wird. Die Aeltermutter begreift, auf dieselbe Weise gezählt, ebenso viel, d. h. sechzehn Personen. Der Grossgrossvatersbruder ist der Bruder des Grossgrossvaters, [d. h.] der Grossvatersbruder des Vaters und der Mutter; unter dieser Benennung sind acht Personen begriffen; die so aufgezählt werden:
paterVater | avusGrossvater | proavusGrossgrossvater | abavusUrgrossvater | frater proaviGrossgrossvatersbruder |
paterVater | avusGrossvater | proavusGrossgrossvater | abaviaUrgrossmatter | frater proaviGrossgrossvatersbruder |
paterVater | aviaGrossmutter | proavusGrossgrossvater | abavusUrgrossvater | frater proaviGrossgrossvatersbruder |
paterVater | aviaGrossmutter | proavusGrossgrossvater | abaviaUrgrossmutter | frater proaviGrossgrossvatersbruder |
Ebenso viel Personen ergeben sich, wenn die Person der Mutter und deren Grossgrossvater vorgesetzt werden. Wir stellen aber bei der Aufzählung des Grossgrossvatersbruders den Urgrossvater darum voran, weil wir, wie wir eben angedeutet haben, nicht anders zu dem gelangen, um den es sich handelt, als wenn man durch diejenigen geht, von denen er abstammt. Der Grossgrossmutterbruder, d. h. der Bruder der Grossgrossmutter, der Grossmutterbruder des Vaters und der Mutter; auch hier werden wir nach derselben Aufzählung acht Personen erhalten, mit der Veränderung, dass hier der Bruder der Grossgrossmutter gestellt wird. Die Grossgrossvatersschwester, d. h. die Schwester des Grossgrossvaters, oder die Grossvatersschwester des Vaters und der Mutter; Anzahl und Zusammenhang der Personen bleiben dieselben, blos mit der Veränderung, dass die Schwester des Grossgrossvaters zuletzt gesetzt wird. Die Grossgrossmutterschwester, d. h. die Schwester der Grossgrossmutter, und Grossmutterschwester des Vaters und der Mutter; die Zahl der Personen bleibt dieselbe, so dass die Schwester der Grossgrossmutter zuletzt gestellt wird. Alle diese vom Grossgrossvatersbruder an, welche wir bisher aufgeführt haben, nennen Manche so: propatruus, proavunculus, proamita, promatertera; diejenigen, welche ich so nenne, nennen mich Grossenkel ihres Bruders oder ihrer Schwester. Sohn und Tochter des Grossvatersbruders, d. h. Sohn und Tochter vom Bruder des Grossvaters, oder Enkel und Enkelin vom Sohn und der Tochter des Grossgrossvaters und der Grossgrossmutter, oder Geschwisterkinder mit dem Vater und der Mutter. Auch hier werden wir acht Personen zählen, weil der Grossvater und sein Bruder, wie schon gesagt, doppelt verstanden werden, und also in vier Personen der Sohn des Grossvatersbruders und in ebenso vielen die Tochter. Sohn und Tochter der Grossvatersschwester, d. h. Sohn und Tochter der Schwester des Grossvaters, oder Enkel und Enkelin des Grossgrossvaters und der Grossgrossmutter von der Tochter, Geschwisterkiuder mit dem Vater oder der Mutter; die Zahl der Personen ist die obige. Sohn und Tochter des Grossmutterbruders, d. h. Sohn und Tochter des Bruders der Grossmutter, oder Enkel und Enkelin des Grossgrossvaters oder der Grossgrossmutter vom Sohn, Geschwisterkinder mit dem Vater und der Mutter; die Zahl ist dieselbe. Sohn und Tochter der Grossmutterschwester, d. h. Sohn und Tochter von der Schwester der Grossmutter, Enkel und Enkelin des Grossvaters und der Grossmutter von der Tochter, Geschwisterkinder mit Vater und Mutter; die Aufzählung ist dieselbe. Die Personen, welche wir vom Sohne des Grossvatersbruders an aufgezählt haben, heissen in Bezug auf den, um dessen Verwandschaft es sich handelt, Grosselterngeschwisterkinder; denn, sagt Massurius, wen Jemand, der dessen Vaters oder Mutter Geschwisterkind ist, Grosselterngeschwisterkind nennt, der wird von ihm Geschwisterkindeskind genannt (6). Enkel und Enkelin des Vatersbruders, d. b. des väterlichen Grossvaters oder der väterlichen Grossmutter Grossenkel und Grossenkelin vom Enkel oder der Enkelin, die der Sohn erzeugt hat, oder Sohn und Tochter der Geschwisterkinder beiderlei Geschlechts; diese machen acht Personen aus, vier Enkel und vier Enkelinnen, weil auch der Vatersbruder doppelt verstanden wird, und sich der Enkel oder die Enkelin unter jeder einzelnen Person der Vatersbrüder verdoppelt. Enkel und Enkelin der Vatersschwester, d. h. des väterlichen Grossvaters oder der väterlichen Grossmutter Grossenkel und Grossenkelin von dem Enkel oder der Enkelin, die von der Tochter abstammen, oder Sohn und Tochter der Geschwisterkinder beiderlei Geschlechts. Enkel und Enkelin des Mutterbruders, d. h. Grossenkel und Grossenkelin des mütterlichen Grossvaters und der mütterlichen Grossmutter; übrigens ist hier Alles ebenso wie beim Enkel oder der Enkelin des Vatersbruders. Enkel und Enkelin der Mutterschwester, d. h. Grossenkel und Grossenkelin des mütterlichen Grossvaters oder der mütterlichen Grossmutter vom Enkel oder der Enkelin, die von der Tochter geboren worden sind; die Zahl der Personen ist dieselbe. Allen denen, die wir vom Enkel des Vatersbruders an aufgezählt haben, ist derjenige, um dessen Verwandschaft es sich handelt, Grosselterngeschwisterkind, denn er ist Geschwisterkind mit ihrem Vater oder ihrer Mutter (7). Des Bruders Grossenkel und Grossenkelin; diese begreifen sechzehn Personen, indem der Bruder doppelt und jeder Grossenkel und Grossenkelin vierfach, wie wir oben gesagt haben, verstanden wird. Grossenkel und Grossenkelin der Schwester machen ebenfalls sechzehn Personen aus. Urenkel und Urenkelin, d. h. Sohn und Tochter des Grossgrossenkels oder der Grossgrossenkelin, Enkel und Enkelin des Grossenkels und der Grossenkelin, Grossenkel und Grossenkelin des Enkels und der Enkelin, Grossgrosseukel und Grossgrossenkelin des Sohnes und der Tochter; unter dieser Benennung werden zweiunddreissig Personen gezählt, weil es sechzehn Urenkel und ebenso viel Urenkelinnen sind. 17In sechster Abstufung stehen folgende vierhundertundachtundvierzig Personen. Der Ureltervater, (tritavus), d. h. der Aeltervater des Vaters und der Mutter, der Urgrossvater des Grossvaters und der Grossmutter, der Grossgrossvater des Grossgrossvaters und der Grossgrossmutter, der Grossvater des Urgrossvaters und der Urgrossmutter, und der Vater des Aeltervaters und der Aeltermutter, der gleichsam so als der dritte Grossvater (tertius avus) genannt worden ist; der Urelterväter sind zweiunddreissig; denn es muss nothwendigerweise die Zahl der Aelterväter verdoppelt werden, indem bei jeder einzelnen Person wegen der Aeltermutter eine Veränderung geschieht, dergestalt, dass der Ureltervater sechzehnmal als Vater des Aeltervaters erscheint, und ebenso oft als der der Aeltermutter. Der Urgrossvatersbruder, d. h. der Bruder des Urgrossvaters, der Sohn des Aeltervaters und der Aeltermutter, Grossgrossvatersbruder des Vaters und der Mutter, dieser begreift folgendergestalt sechzehn Personen.
paterVater | avusGrossvater | proavusGrossgrossvater | abavusUrgrossvater | atavusAeltervater | abavi fraterUrgrossvatersbruder |
paterVater | avusGrossvater | proavusGrossgrossvater | abavusUrgrossvater | ataviaAeltermutter | frater abaviUrgrossvatersbruder |
paterVater | avusGrossvater | proaviaGrossgrossmutter | abavusUrgrossvater | atavusAeltervater | frater abaviUrgrossvatersbruder |
paterVater | avusGrossvater | proaviaGrossgrossmutter | abavusUrgrossvater | ataviaAeltermutter | frater abaviUrgrossvatersbruder |
paterVater | aviaGrossmutter | proavusGrosgrossvater | abavusUrgrossvater | atavusAeltervater | frater abaviUrgrossvatersbruder |
paterVater | aviaGrossmutter | proavusGrossgrossvater | abavusUrgrossvater | ataviaAeltermutter | frater abaviUrgrossvatersbruder |
paterVater | aviaGrossmutter | proaviaGrossgrossmutter | abavusUrgrossvater | atavusAeltervater | frater abaviUrgrossvatersbruder |
paterVater | aviaGrossmutter | proaviaGrossgrossmutter | abavusUrgrossvater | ataviaAeltermutter | frater abaviUrgrossvatersbruder |
Ebenso viel Personen werden herauskommen, wenn man die Benennung der Person der Mutter voraussetzt. Der Urgrossmutterbruder, d. h. der Bruder der Urgrossmutter, des Vaters und der Mutter Grossgrossmutterbruder; Zahl und Zusammenhang der Personen ist derselbe wie oben, mit der einzigen Abänderung, dass man statt des Urgrossvatersbruders Urgrossmutterbruder sagt. Urgrossvatersschwester, d. h. die Schwester des Urgrossvaters, oder des Vaters und der Mutter Grossgrossvatersschwester; übrigens verhält es sich in Ansehung ihrer wie beim Urgrossvatersbruder, mit der Abänderung, dass da, wo der Urgrossvatersbruder steht, die Urgrossvatersschwester gestellt wird. Die Urgrossmutterschwester, d. h. die Schwester der Urgrossmutter, und Grossgrossmutterschwester des Vaters und der Mutter; übrigens ist Alles wie oben, nur dass am Schluss allemal statt des Urgrossmutterbruders die Urgrossmutterschwester gesetzt wird. Alle diejenigen, welche wir vom Urgrossvatersbruder an genannt haben, bezeichnen Manche mit folgenden Namen: abpatruus, abavunculus, abamita, abmatertera; wir werden diese Namen daher auch ohne Unterschied gebrauchen; diejenigen, welche ich aber so, wie eben gedacht, nenne, bezeichnen mich als ihrer Geschwister Grossgrossenkel (8). Sohn und Tochter des Grossgrossvatersbruders, d. h. Sohn und Tochter vom Bruder des Grossgrossvaters, des Urgrossvaters von Seiten des Grossgrossvaters Enkel und Enkelin vom Sohn; hierunter sind sechzehn Personen begriffen, wobei die Aufzählung so geschieht, wie wir in der fünften Abstufung bei der Bezeichnung des Grossgrossvatersbruders gethan haben, blos mit dem Zusatz des Sohnes und der Tochter, weil der Sohn des Grossgrossvatersbruders nothwendigerweise soviel Personen umfassen muss, als der Grossgrossvatersbruder, d. h. acht, und wenn man hierzu ebenso viel von Seiten der Personen der Töchter hinzugerechnet, so wird die vorgedachte Anzahl herauskommen. Sohn und Tochter der Grossgrossvatersschwester, d. h. Sohn und Tochter von der Schwester des Grossgrossvaters, oder Enkel und Enkelin des Urgrossvaters und der Urgrossmutter von Seiten des Grossgrossvaters von der Tochter; auch hier werden wir auf dieselbe Weise ebenso viel Personen aufzählen. Sohn und Tochter des Grossgrossmutterbruders, d. h. Sohn und Tochter des Bruders44Proavi steht hier offenbar unnöthig und überflüssig. der Grossgrossmutter, oder Enkel und Enkelin des Urgrossvaters und der Urgrossmutter von Seiten der Grossgrossmutter; hier ist ebenfalls die Aufzählung dieselbe, wie bei dem Sohn und der Tochter des Grossgrossvatersbruders. Sohn und Tochter der Grossgrossmutterschwester, d. h. Sohn und Tochter der Schwester des Urgrossvaters und der Urgrossmutter von Seiten der Grossgrossmutter; was die Anzahl und den Zusammenhang der Personen betrifft, so ist er derselbe, wie oben. Alle diejenigen, welche wir vom Sohne des Grossgrossvatersbruders an gestellt haben, sind mit dem Grossvater und der Grossmutter dessen, um dessen Verwandschaft es sich handelt, und deren Brüdern und Schwestern Geschwisterkinder, dessen Vater und Mutter aber und den Brüdern und Schwestern des einen von beiden Grossvatersgeschwisterkinder (9). Enkel und Enkelin vom Grossvatersbruder, Enkel und Enkelin von der Grossvatersschwester, Enkel und Enkelin von dem Grossmutterbruder, Enkel und Enkelin von der Grossmutterschwester: diese einzelnen Namen begreifen vierundsechzig Personen; denn wenn, um ein Beispiel zu nehmen, die Person des Grossvatersbruders vierfach genommen wird, und die des Enkels zwiefach, so verdoppelt sich diese Anzahl durch die blosse Hinzurechnung des Enkels, und der Verdoppelte wird vervierfacht; er wird auch durch die Hinzuzählung der Enkelin verdoppelt; zur Erläuterung wollen wir nun einen einzigen genau aufzählen:
paterVater | avusGrossvater | proavusGrossgrossvater | frater avi qui est patruus magnusGrossvatersbruder, d. h. der Bruder des Grossvaters | filius eiusdessen Sohn | nepos eiusdem ex filiosein Enkel vom Sohn | item neptisund die Enkelin |
paterVater | avusGrossvater | proaviaGrossgrossmutter | frater avi qui est patruus magnusBruder des Grossvaters, d. h. der Grossvatersbruder | filius eiusdessen Sohn | nepos eiusdem ex filiodessen Enkel | item neptisund Enkelin vom Sohn |
paterVater | avusGrossvater | proavusGrossgrossvater | frater avi qui est patruus magnusBruder des Grossvaters, d. h. der Grossvatersbruder | filia eiusseine Tochter | nepos eiusdem ex filiasein Enkel | item neptisund seine Enkelin von der Tochter |
paterVater | avusGrossvater | proaviaGrossgrossmutter | frater avi qui est patruus magnusder Bruder des Grossvaters, d. h. der Grossvatersbruder | filia eiusdessen Tochter | nepos eiusdem ex filiadessen Enkel | item neptisund Enkelin von der Tochter |
Ebensoviel und auf dieselbe Weise werden aufgezählt, wenn der Name der Mutter vorgesetzt wird, d. h. wenn wir die Enkel und Enkelinnen des Bruders des mütterlichen Grossvaters rechnen; ganz ebenso wird man bei der Grossvatersschwester, d. h. der Schwester des Grossvaters, deren Enkel und Eukelinnen aufzählen, sowie beim Grossmutterbruder, d. b. dem Bruder der Grossmutter, und bei der Grossmutterschwester, d. h. der Schwester der Grossmutter; durch alle diese wird die Anzahl der vierundsechzig Personen voll. Alle diese sind des Grossgrossvaters oder der Grossgrossmutter desjenigen, von dessen Verwandschaft die Rede ist, Grossenkel und Grossenkelinnen, oder dessen Grossvaters oder Grossmutter Bruder- oder Schwesterenkel, und umgekehrt, ihr Grossvater und ihre Grossmutter sein Grossvatersbruder und Grossvatersschwester, Grossmutterbruder und Grossmutterschwester (10); der Vater und die Mutter desselben, sowie die Geschwister beider, werden aber [rücksichtlich der andern Personen] deren Grossvatersgeschwisterkinder, und er selbst mit ihnen gegenseitig Zweitgeschwisterkind sein. Des Vatersbruders Grossenkel und desselben Grossenkelin begreifen acht Personen, denn von beiden Geschlechtern werden es sechzehn, und zwar folgendergestalt:
paterVater | avusGrossvater | patruusVatersbruder | filius patruiVatersbruderssohn | nepos eiusdem ex filiodessen vom Sohn erzeugter Enkel | pronepos eiusdem ex nepote filio natound von dem vom Sohne erzeugten Enkel erzeugter Grossenkel | item proneptisund Grossenkelin |
paterVater | aviaGrossmutter | patruusVatersbruder | filius patruiVatersbruderssohn | nepos eiusdem ex filiodessen Enkel vom Sohn | pronepos ex nepote filio natound von dem vom Sohne erzeugten Enkel erzeugter Grossenkel | item proneptisund Grossenkelin |
paterVater | avusGrossvater | patruusVatersbruder | filia patruiVatersbruderstochter | nepos eiusdem ex filiaEnkel von der Tochter | pronepos ex nepote filia natound von dem von der Tochter geborenen Enkel erzeugter Grossenkel | et proneptisund Grossenkelin |
paterVater | aviaGrossmutter | patruusVatersbruder | filia patruiVatersbruderstochter | nepos eius ex filiaEnkel derselben von der Tochter | pronepos ex nepote filia natound von dem von der Tochter geborenen Enkel erzeugter Grossenkel | item proneptisund Grossenkelin |
paterVater | avusGrossvater | patruusVatersbruder | filius patruiVatersbruderssohn | neptis eiusdem ex filioEnkelin desselben von diesem Sohn | pronepos ex nepte filio nataund von der von dem Sohn erzeugten Enkelin geborener Grossenkel | item proneptisund Grossenkelin |
paterVater | aviaGrossmutter | patruusVatersbruder | filius patruiVatersbruderssohn | neptis eiusdem ex filioEnkelin desselben von der Tochter | pronepos ex nepte filio nataund von der von dem Sohn erzeugten Enkelin geborener Grossenkel | item proneptisund Grossenkelin |
paterVater | avusGrossvater | patruusVatersbruder | filia patruiVatersbrudertochter | neptis eiusdem ex filiaEnkelin desselben von der Tochter | pronepos ex nepte filia nataund von der von der Tochter geborenen Enkelin geborener Grossenkel | item proneptisund Grossenkelin |
paterVater | aviaGrossmutter | patruusVatersbruder | filia patruiVatersbruderstochter | neptis eiusdem ex filiaEnkelin desselben von der Tochter | pronepos ex nepte filia nataund von der von der Tochter geborenen Enkelin geborener Grossenkel | item proneptisund Grossenkelin |
Der Vatersschwester Grossenkel und Grossenkelin; auch dieser enthält auf gleiche Weise ebensoviel Personen, wobei blos statt Vatersbruder Vatersschwester gesagt wird. Ingleichen der Grossenkel des Mutterbruders, wo auch letzterer statt des Vatersbruders gesetzt wird. Der Mutterschwester Grossenkel und Grossenkelin; auch hier wird an die Stelle des Vatersbruders die Mutterschwester gesetzt, wodurch sich dieselbe Anzahl von Personen ergeben wird. Alle diese sind Geschwisterkinderenkel (11) dessen, um dessen Verwandschaft es sich handelt. Grossgrossenkel und Grossgrossenkelin des Bruders und der Schwester; diese machen, wie aus dem Vorigen ersichtlich ist, vierundsechzig Personen aus, Urgrossenkel und Urgrossenkelin, das sind Urenkel des Sohnes und der Tochter, Grossgrossenkel und Grossgrossenkelin des Enkels und der Enkelin, Grossenkel und Grossenkelin des Grossenkels und der Grossenkelin, Enkel und Enkelin des Grossgrossenkels und der Grossgrossenkelin, Tochter und Sobn des Urenkels und der Urenkelin; diese Benennungen bezeichnen vierundsechzig Personen, zweiunddreissig Urgrossenkel und ebensoviel Urgrossenkelinnen; denn vom Enkel an die Zahl vervierfacht, gibt zweiunddreissig Personen, der Enkel selbst gibt zwei, der Grossenkel vier, der Grossgrossenkel acht, der Urenkel sechzehn; hierzu kommen Urgrossenkel und Urgrossenkelin, entweder von dem Urenkel oder der Urenkelin abstammend; die Verdoppelung in jeder einzelnen Abstufung geschieht aber darum, weil zu den Männern die Frauen kommen, von denen allemal der Nächste erzeugt wird, und deren Aufzählung folgendergestalt geschieht:
filiusSohn | neposEnkel | proneposGrossenkel | abneposGrossgrossenkel | adneposUrenkel | trineposUrgrossenkel | item trineptisund Urgrossenkelin |
filiaTochter | neposEnkel | proneposGrossenkel | abneposGrossgrossenkel | adneposUrenkel | trineposUrgrossenkel | item trineptisund Urgrossenkelin |
filiusSohn | neptisEnkelin | proneposGrossenkel | abneposGrossgrossenkel | adneposUrenkel | trineposUrgrossenkel | item trineptisund Urgrossenkelin |
filiaTochter | neptisEnkelin | proneposGrossenkel | abneposGrossgrossenkel | adneposUrenkel | trineposUrgrossenkel | item trineptisund Urgrossenkelin |
filiusSohn | neposEnkel | proneptisGrossenkelin | abneposGrossgrossenkel | adneposUrenkel | trineposUrgrossenkel | item trineptisund Urgrossenkelin |
filiaTochter | neposEnkel | proneptisGrossenkelin | abneposGrossgrossenkel | adneposUrenkel | trineposUrgrossenkel | item trineptisund Urgrossenkelin |
filiusSohn | neptisEnkelin | proneptisGrossenkelin | abneposGrossgrossenkel | adneposUrenkel | trineposUrgrossenkel | item trineptisund Urgrossenkelin |
filiaTochter | neptisEnkelin | proneptisGrossenkelin | abneposGrossgrossenkel | adneposUrenkel | trineposUrgrossenkel | item trineptisund Urgrossenkelin |
filiusSohn | neposEnkel | proneposGrossenkel | adneptisGrossgrossenkelin | adneposUrenkel | trineposUrgrossenkel | item trineptisund Urgrossenkelin |
filiaTochter | neposEnkel | proneposGrossenkel | abneptisGrossgrossenkelin | adneposUrenkel | trineposUrgrossenkel | item trineptisund Urgrossenkelin |
filiusSohn | neposEnkel | proneptisGrossenkelin | abneptisGrossgrossenkelin | adneposUrenkel | trineposUrgrossenkel | item trineptisund Urgrossenkelin |
filiaTochter | neposEnkel | proneptisGrossenkelin | abneptisGrossgrossenkelin | adneposUrenkel | trineposUrgrossenkel | item trineptisund Urgrossenkelin |
filiusSohn | neptisEnkelin | proneposGrossenkel | abneptisGrossgrossenkelin | adneposUrenkel | trineposUrgrossenkel | item trineptisund Urgrossenkelin |
filiaTochter | neptisEnkelin | proneposGrossenkel | abneptisGrossgrossenkelin | adneposUrenkel | trineposUrgrossenkel | item trineptisund Urgrossenkelin |
filiusSohn | neptisEnkelin | proneptisGrossenkelin | abneptisGrossgrossenkelin | adneposUrenkel | trineposUrgrossenkel | item trineptisund Urgrossenkelin |
filiaTochter | neptisEnkelin | proneptisGrossenkelin | abneptisGrossgrossenkelin | atneposUrenkel | trineposUrgrossenkel | item trineptisund Urgrossenkelin |
filiusSohn | neposEnkel | proneposGrossenkel | abneposGrossgrossenkel | adneptisUrenkelin | trineposUrgrossenkel | item trineptisund Urgrossenkelin |
filiaTochter | neposEnkel | proneposGrossenkel | abneposGrossgrossenkel | adneptisUrenkelin | trineposUrgrossenkel | item trineptisund Urgrossenkelin |
filiusSohn | neptisEnkelin | proneposGrossenkel | abneposGrossgrossenkel | adneptisUrenkelin | trineposUrgrossenkel | item trineptisund Urgrossenkelin |
filiaTochter | neptisEnkelin | proneposGrossenkel | abneposGrossgrossenkel | adneptisUrenkelin | trineposUrgrossenkel | item trineptisund Urgrossenkelin |
filiusSohn | neposEnkel | proneptisGrossenkelin | abneposGrossgrossenkel | adneptisUrenkelin | trineposUrgrossenkel | item trineptisund Urgrossenkelin |
filiaTochter | neposEnkel | proneptisGrossenkelin | abneposGrossgrossenkel | adneptisUrenkelin | trineposUrgrossenkel | item trineptisund Urgrossenkelin |
filiusSohn | neptisEnkelin | proneptisGrossenkelin | abneposGrossgrossenkel | adneptisUrenkel | trineposUrgrossenkel | item trineptisund Urgrossenkelin |
filiaTochter | neptisEnkelin | proneptisGrossenkelin | abneposGrossgrossenkel | adneptisUrenkel | trineposUrgrossenkel | item trineptisund Urgrossenkelin |
filiusSohn | neposEnkel | proneposGrossenkel | abneptisGrossgrossenkelin | adneptisUrenkelin | trineposUrgrossenkel | item trineptisund Urgrossenkelin |
filiaTochter | neposEnkel | proneposGrossenkel | abneptisGrossgrossenkelin | adneptisUrenkelin | trineposUrgrossenkel | item trineptisund Urgrossenkelin |
filiusSohn | neposEnkel | proneptisGrossenkelin | abneptisGrossgrossenkelin | adneptisUrenkelin | trineposUrgrossenkel | item trineptisund Urgrossenkelin |
filiaTochter | neposEnkel | proneptisGrossenkelin | abneptisGrossgrossenkelin | adneptisUrenkelin | trineposUrgrossenkel | item trineptisund Urgrossenkelin |
filiusSohn | neptisEnkel | proneposGrossenkel | abneptisGrossgrossenkelin | atneptisUrenkelin | trineposUrgrossenkel | item trineptisund Urgrossenkelin |
filiaTochter | neptisEnkelin | proneposGrossenkel | abneptisGrossgrossenkelin | atneptisUrenkelin | trineposUrgrossenkel | item trineptisund Urgrossenkelin |
filiusSohn | neptisEnkelin | proneptisGrossenkelin | abneptisGrossgrossenkelin | atneptisUrenkelin | trineposUrgrossenkel | item trineptisund Urgrossenkelin |
filiaTochter | neptisEnkelin | proneptisGrossenkelin | abneptisGrossgrossenkelin | atneptisUrenkelin | trineposUrgrossenkel | item trineptisund Urgrossenkelin |
18In der siebenten Abstufung sind tausend und vierundzwanzig Personen begriffen. Vater und Mutter des Ureltervaters und der Ureltermutter, gibt hundert und achtundzwanzig Personen; denn der Väter der Urelterväter sind ebensoviel, als ihrer selbst, und dann noch soviel Mütter derselben, macht vierundsechzig Personen, und eben so gross ist die Anzahl des Vaters und der Mutter der Ureltermutter. Bruder und Schwester des Aeltervaters und der Aeltermutter, d. h. Sohn und Tochter des Ureltervaters, Vatersbruder, Mutterbruder, Vatersschwester und Mutterschwester des Urgrossvaters und der Urgrossmutter, Grossvatersbruder, Grossmutterbruder, Grossvatersschwester, Grossmutterschwester des Grossgrossvaters und der Grossgrossmutter; Grossgrossvatersbruder, Grossgrossmutterbruder, Grossgrossvatersschwester, Grossgrossmutterschwester des Grossvaters und der Grossmutter, und Urgrossvatersbruder, Urgrossmutterbruder, Urgrossvatersschwester, Urgrossmutterschwester des Vaters und der Mutter; der Bruder des Aeltervaters gibt zweiunddreissig Personen, denn sechzehn sind es schon, weil es ebensoviel Aelterväter sind, und ebensoviel müssen nothwendig wegen der doppelten Personen der Brüder hinzukommen, denn es müssen sechzehn Brüder des Aeltervaters von der Mutter gerechnet werden, und sechzehn von der Mutter; hierzu zweiunddreissig Schwestern des Aeltervaters, macht vierundsechzig, und ebensoviel Brüder und Schwestern der Aeltermutter. Urgrossvatersbruders Sohn und Tochter, d. h. Enkel und Enkelin des Aeltervaters vom Sohn, und des Urgrossvatersbruders Sohn und Tochter. Urgrossvatersschwester Sohn und Tochter, d. h. Enkel und Enkelin des Aeltervaters von der Tochter, Sohn und Tochter der Urgrossvatersschwester. Urgrossmutterbruders Sohn und Tochter, d. h. Enkel und Enkelin des Aeltervaters von dem Sohn, Urgrossmutterbruders Sohn und Tochter. Urgrossmutterschwester Sohn und Tochter, d. h. Enkel und Enkelin des Aeltervaters von der Tochter, Sohn und Tochter der Urgrossmutterschwester. Alle diese Personen, welche wir vom Urgrossvatersbruderssohn an aufgezählt haben, sind des Grossgrossvaters und der Grossgrossmutter dessen, um dessen Verwandschaft es sich handelt, Geschwisterkinder, und dessen Grossvaters und Grossmutter Grosselterngeschwisterkinder (12). Jede einzelne Benennung enthält sechzehn Personen, weil, da der Urgrossvatersbruder sechzehn Personen ausmacht, sein Sohn ebenfalls diese Zahl ausmacht, und seine Tochter desgleichen; alle Personen von dem Sohne des Urgrossvatersbruders an zusammengerechnet, und sechzehn achtmal genommen, geben hundert und achtundzwanzig Personen. Des Grossgrossvatersbruders Enkel begreift sechzehn Personen, denn er ist der Grossenkel des Urgrossvaters und der Urgrossmutter, und da der Urgrossvater achtmal gezählt wird, so geben dessen Enkel, zweimal achtfach gezählt, die gedachte Anzahl. Ingleichen des Grossgrossvatersbruders Enkelin. Auf dieselhe Weise werden des Grossgrossmutterbruders Enkel und Enkelin zweiunddreissig Personen, nicht minder die der Grossgrossvatersschwester und der Grossgrossmutterschwester. Alle zusammen, geben, also wiederum hundert und achtundzwanzig. Diesen Personen ist der Grossvater und die Grossmutter dessen, um dessen Verwandschaft es sich handelt, Grosselterngeschwisterkind, sein Vater und seine Mutter Zweitgeschwisterkind, der, um dessen Verwandschaft es sich handelt, Zweitgeschwisterkindeskind, sie selbst aber können mit dem nächsten Namen Elternzweitgeschwisterkind bezeichnet werden, wie Trebatius lehrt (13); als Grund dieser Benennung führt er den an, dass die letzten Verwandschaftsabstufungen die der Zweitgeschwisterkinder seien, mit Recht daher der Name Zweitgeschwisterkindeskind der nächste sei, und jener von diesem also genannt werde; und mithin nennen sich die Kinder der Zweitgeschwisterkinder mit dem nächsten Namen, denn sie haben keinen eigenen, um sich damit gegenseitig zu benennen. Grossenkel und Grossenkelin des Grossvatersbruders. Grossenkel und Grossenkelin des Grossmutterbruders. Grossenkel und Grossenkelin der Grossmutterschwester. Diese alle zusammen geben hundert und achtundzwanzig Personen, weil jede einzelne Benennung sechzehn Personen begreift; denn wenn, um dies durch ein Beispiel zu beweisen, der Grossvatersbruder vierfach verstanden wird, und der Grossenkel, sowie die Grossenkelin, nach den einzelnen Personen der Grossvatersbrüder vervierfacht wird, so wird dies zweiunddreissig Personen geben; diese viermal gezählt, ergeben die vorgedachte Anzahl. Deren Väter und Mütter sind dessen, um dessen Verwandschaft es sich handelt, Zweitgeschwisterkinder, dieser selbst55Ipsae, muss wohl ipse heissen? ihnen aber Zweitgeschwisterkindeskind. Des Vatersbruders Grossgrossenkel und Grossgrossenkelin, sowie die des Mutterbruders, der Vatersschwester und der Mutterschwester; jede dieser einzelnen Benennungen begreift je sechzehn Personen; denn so wird z. B. der Grossgrossenkel des Vatersbruders so gezählt, dass letzterer selbst doppelt, der Grossenkel vierfach, und ebenso oft die Grossenkelin genommen wird; wo man denn auf deren je sechzehnfach zu zählende Söhne kommt; ebenso ist es mit der Tochter und den Uebrigen; hiernach ergibt sich aus Allen eine Anzahl von hundert und achtundzwanzig Personen. Dies sind die Grossenkel und Grossenkelinnen der Geschwisterkinder von dem, um dessen Verwandschaft es sich handelt. Sohn und Tochter des Urgrossvatersbruders, Urgrossmutterbruders, der Urgrossvatersschwester und der Urgrossmutterschwester dessen, um dessen Verwandschaft es sich handelt. Ferner Geschwisterkinder des Grossgrossvaters und der Grossgrossmutter. Urenkel und Urenkelin des Bruders und der Schwester; diese machen hundert und achtundzwanzig Personen. Sohn und Tochter des Urgrossenkels und der Urgrossenkelin; ebenfalls hundert und achtundzwanzig Personen, weil, wenn Urgrossenkel und Urgrossenkelin, wie wir oben gezeigt haben, vierundsechzig ausmachen, deren Söhne und ebensoviel Töchter nach derselben Zählung gerechnet werden werden.