De confirmando tutore vel curatore
(Von der Bestätigung des Tutor oder Curator.)
1Modestin. lib. VI. Excus. Um die Bestimmungen über Bestätigung der Vormünder nicht unerörtert zu lassen, wollen wir einiges Wenige auch davon in Betrachtung ziehen. 1Einige Vormünder werden auf gültige Weise im Testamente gegeben, d. i. von solchen, welche dies dürfen, auf die Art, wie man dies darf, und da, wo man dies darf. Ein Vater nämlich gibt seinen Söhnen und Enkeln, die in seiner Gewalt stehen, auf gültige Weise einen Vormund, jedoch muss dies in einem Testamente geschehen. War es aber eine zu diesem Geschäfte unfähige Person, wie die Mutter, der Freilasser, oder sonst ein Dritter; oder war es eine Person, die nicht so bevormundet werden kann, wie wenn der Vater den Sohn, oder eine Tochter, die nicht in seiner Gewalt stehen, bevormundet; oder wenn er [zum Vormunde] sagte: ich bitte dich, übernimm die Besorgung des Vermögens, oder wenn er einen Tutor oder Curator in nicht bestätigten Codicillen gab, so verwilligen es die kaiserlichen Gesetze in allen diesen Fällen, den Mangel durch die consularische Macht zu ergänzen, und nach dem Willen [des Erblassers] die Vormünder zu bestätigen. 2War es nun der Vater, der einen Vormund gab, so untersucht die Obrigkeit, wie meistens, weiter nichts, sondern bestätigt diesen einfach. Gab aber ein Anderer einen Vormund, so wird die Fähigkeit der Person untersucht. 3Weil im Testamente vom Vater nicht gültig ein Curator bestellt wird, so ist ferner zu wissen, dass [auch] ein solcher Curator gewöhnlich von der Obrigkeit bestätigt wird.
2Nerat. lib. III. Reg. Eine Frau gibt ihren Kindern nicht gültig im Testamente einen Vormund. That sie dies doch, so soll der Vormund nach [vorgängiger] Untersuchung vom Prätor oder Proconsul bestätigt werden, aber Sicherheit, dass das Mündelvermögen in gutem Zustande verbleiben werde, soll der dem Mündel nicht leisten. 1Wenn aber gleich die Mutter für ihre Söhne einen Curator im Testamente bestellt, so wird dieser doch nach vorgängiger Untersuchung bestätigt.
3Julian. lib. XXI. Digest. Ein Vormund, der vom Vater in einem ungültigen Testamente, oder nicht nach gesetzlicher Vorschrift bestellt wurde, muss zur Vormundschaftsführung erst bestätigt werden, und dies hat dieselbe Wirkung, als wenn er Vormund aus dem Testamente wäre, d. h. es wird ihm die Sicherheitsleistung erlassen.
4Paul. lib. sing. de Excus. tut. Wenn ein Freilasser, oder irgend ein Dritter einem Unmündigen, den er zum Erben einsetzte, einen Vormund bestellte, so wird man, wenn der Unmündige sonst kein Vermögen besitzt, mit Recht für die Befolgung des Willens desjenigen stimmen, der die Person des erwählten Vormundes kannte, und den Unmündigen so liebte, dass er ihn zum Erben einsetzte.
5Papinian. lib. XI. Quaest. Ein Oheim (Vatersbruder) gab in seinem Testamente Vormünder. Der Prätor befahl den Behörden11Unter magistratus sind hier Municipalbehörden zu verstehen, die schlechthin magistratus, ohne den Beisatz populi Romani genannt werden. Blos diese, nicht auch die Römischen und Provinzialbeamten, müssen sich Sicherheit leisten lassen, wenn ihnen vom Prätor befohlen wurde, Vormünder zu bestätigen; Cujaz. erklärt dieses Gesetz sehr weitläufig., diese zu bestätigen; diese hätten sich auch Sicherheit sollen leisten lassen, und es entschuldigt der Wille dessen, der nicht bevormunden konnte, diese Nachlässigkeit der Beamten nicht. Kurz, es kann der Prätor nicht eher seine Entscheidung erlassen, als bis diese (Vormünder) nach vorgängiger Untersuchung für tüchtig erklärt wurden. Daraus folgt, dass wenn sie zur Zeit, wo die Vormundschaftsklage angestellt wird, zahlungsunfähig sind, eine [subsidiäre] Klage gegen die Beamten auf das, was man von dem Vermögen der Vormünder nicht erhalten konnte, ertheilt werde.
6Idem lib. V. Respons. Wenn ein Vater seinem mündigen Sohne einen Tutor, oder seinem unmündigen einen Curator gab, so muss diese der Prätor ohne Untersuchung bestätigen22Die Uebersetzung folgt hier der Florent. Lesart, weil die Haloandrina, die nach Mehrern auch Beck aufnahm, nur eine höchst gezwungene Auslegung zulässt, nach der Florentina aber der Sinn deutlich hervortritt, wie dies v. Glück a. a. O. S. 273. und 274. einleuchtend darthut..
7Hermogen. lib. II. Jur. Epit. Einem natürlichen Kinde gibt sein Vater ohne Erfolg einen Vormund, wenn er ihm nichts hinterlässt; es wird auch [ein, von einem solchen Vater, wenn auch nicht nutzlos gegebener, Vormund] nicht ohne Untersuchung bestätigt33Diese Stelle sagt nichts Anderes, als: die vom Vater geschehene Bevormundung eines natürlichen Kindes ist nur dann von Wirkung, wenn der Vater dem Kinde etwas hinterlassen hat; hat er ihm nichts hinterlassen, so ist die Bevormundung ungültig. Aber auch im ersten Falle ist einfache Bestätigung des Vormundes nicht hinreichend, sondern es wird Untersuchung seiner Fähigkeit zu diesem Amte erfordert. v. Glück a. a. O. S. 267—271.. 1Wenn gefragt wird, ob nach vorgängiger Untersuchung gehörig ein Vormund gegeben wurde, so kommen folgende vier Puncte in Betrachtung: ob der, welcher konnte, bevormundete; ob der, welcher bevormundet werden musste, einen Vormund erhielt; ob der als Vormund gegeben wurde, welcher die Fähigkeit dazu besitzt; ob von dem Tribunale44Siehe Briss. de verb. sign. v. Tribunal. herab die prätorische Entscheidung erfolgte.
8Tryphonin. lib. XIV. Disp. Bei der Bestätigung eines Vormundes muss der Prätor untersuchen, ob der Wille des Vaters fortbestand. Dies ist leicht, wenn der Vater kurz vor seinem Tode nicht auf die rechtliche Weise Tutoren und Curatoren bestellte. Denn geschah dies vor [vielen] Jahren, so dass in der Zwischenzeit das Vermögen des vom Vater nicht rechtlich gegebenen Vormundes sich hatte verringern können, oder es offenbarte sich sein des (Vormundes) früherhin verborgen und unerkannt gewesener schlechter Charakter, oder es entbrannten Feindschaften mit dem Vater,
9Paul. lib. sing. de Cognit. oder die Vormünder traten mit dem Fiscus in schadendrohende Vertragsverhältnisse55Z. B. in eine conductio vectigalium. C. 5. 41. ne tutor vel curator vectigalia conducat..
10Tryphonin. lib. XIV. Disp. so muss unter solchen Umständen der Prätor auf den Vortheil des Mündels, nicht auf die Schrift des Testamentes oder der Codicille sehen; denn der Prätor muss den Willen des Vaters so auffassen, [wie dieser sich etwa bestimmt haben würde,] wenn ihm die Lage der Dinge so, wie ihm nun (dem Prätor), wäre bekannt gewesen66Anders, als auf die geschehene Weise, vermöchte ich es nicht, den Sinn des Gesetzes in der Uebersetzung zu geben.. Wie steht es aber dann, wenn der Vater nachher schrieb, er wolle den nicht zum Vormunde haben, den er im Testamente oder in Codicillen nicht auf die rechtliche Weise gab? Natürlich wird hier der Prätor nicht die erste Willensäusserung, von welcher der Erblasser zurücktrat, befolgen.
11Scaevola lib. XX. Digest. Eine Grossmutter gab ihren Enkeln einen Curator mit Hinterlassung eines Fideicommisses. Nun entstand die Frage: ob dieser zur Verwaltung angehalten werden dürfe? Die Antwort war: dieser sei zwar als kein Curator zu betrachten, da ihm aber etwas in dem Testamente hinterlassen wurde, so könne er, wenn er die Curatel nicht übernahm, aus dem Fideicommisse belangt werden; es müsste denn sein, dass er das ihm Zugedachte nicht begehrte oder es zurückzugeben bereit wäre. 1Ebenso war die Frage: ob dieser Curator den Enkeln Sicherheit leisten müsse? Die Antwort war: als Curator wäre er dies nicht schuldig, da aber das Fideicommiss von ihm gefordert werden könne, so müsse er, in Beziehung auf dieses, Sicherheit leisten.