De agnoscendis et alendis liberis vel parentibus vel patronis vel libertis
(Von der Anerkennung und Ernährung der Kinder, oder Eltern, oder Patrone, oder Freigelassenen.)
1Ulp. lib. XXXIV. ad Ed. Der Senatsschluss11Der Plancianische, s. §. 10. u. L. 3. §. 1. h. t. Man setzt es gewöhnlich unter Vespasianus, es ist jedoch nur soviel gewiss, dass es vor Hadrianus errichtet sein müsse. S. L. 3. §. 1. cit., welcher über die Anerkennung der Kinder errichtet worden ist, umfasst zwei Fälle, der eine [betrifft] diejenigen, welche [Kinder] anerkennen, der andere diejenigen, welche ein falsches Kind unterschieben. 1Er erlaubt also der Frau, oder dem Vater, in dessen Gewalt sie steht, oder dem, welchem es von ihnen aufgetragen worden ist, [dann,] wenn sie sich für schwanger hält, [dies] innerhalb dreissig seit der Scheidung zu berechnenden Tagen dem Ehemanne selbst, oder dem Vater, in dessen Gewalt er steht, anzuzeigen, oder es in das Haus [des Ehemannes] anzuzeigen, wenn sie keinen von ihnen treffen sollte. 2Unter dem Haus müssen wir das Wohnhaus verstehen, wenn er sich in der Stadt aufhalten sollte, wenn dies nicht der Fall sein sollte, sondern [er sich] in einem Landhaus, oder einem Municipium22In villa, vel in municipio. Basil. XXXI. tit. 6. 1. §. 2. T. IV. p. 750. ἐν κώμῃ, ἢ πολίχνη. Eine andere Erklärung s. bei v. Glück a. a. O. S. 90. Anm. 19., auch über hospitium (Wohnhaus). [aufhalten sollte, so muss die Anzeige] dorthin [geschehen], wo sie für die Ehe ihre häusliche Einrichtung getroffen haben. 3[Unter dem] Anzeigen [müssen wir] aber nur das [verstehen], dass die Frau von ihm schwanger sei; sie zeigt also nicht das an, dass der Ehemann Wächter schicken solle, denn es genügt für die Frau, dies dem Manne bekannt zu machen, dass sie schwanger sei; nun ist es Sache des Ehemannes, entweder Wächter zu schicken, oder ihr anzuzeigen, dass sie nicht von ihm schwanger sei. Dies wird aber theils dem Ehemanne, theils einem Anderen im Namen desselben zu thun erlaubt. 4Die Strafe des Ehemannes aber ist die, dass der Ehemann, wenn er vorher33Vor der Geburt auf die Anzeige der Frau. nicht Wächter geschickt, oder dagegen angezeigt hat, dass sie nicht von ihm schwanger sei, gezwungen wird, das Kind anzuerkennen; und wenn er es nicht anerkannt hat, so wird er durch ausserordentliche Mittel dazu angehalten44Coërcetur. Dies ist nicht von einer Strafe, sondern von den Zwangsmitteln zu verstehen, welche Ulpianus in der L. 1. §. 3. des folg. Tit. erwähnt. S. v. Glück a. a. O. S. 91. Anm. 20.. Er wird also antworten müssen, dass sie nicht von ihm schwanger sei, oder [es wird dies] im Namen desselben geantwortet werden [müssen]. Wenn dies geschehen sein wird, so wird er nicht anders [das Kind] anzuerkennen genöthigt sein, als wenn es in der That sein Kind gewesen sein wird. 5Das ist zu bemerken, dass die Anzeige nicht von Seiten des Ehemannes, sondern von Seiten der Frau anfängt. 6Aber wenn der Ehemann von selbst Wächter anbieten, und die [Frau sie] nicht zulassen sollte, oder wenn die Frau nicht angezeigt, oder zwar angezeigt, die Wächter aber nach dem Ermessen des Richters nicht zugelassen haben sollte, so steht es dem Ehemanne oder dem Vater desselben frei, das Kind nicht anzuerkennen. 7Wenn die Frau innerhalb dreissig Tagen nicht angezeigt haben sollte, dass sie schwanger sei, so wird sie, wenn sie nachher anzeigen will, nach Untersuchung der Sache gehört werden müssen. 8Ja sogar auch wenn sie die Anzeige ganz und gar unterlassen haben sollte, so schadet das, wie Julianus sagt, dem [Kinde], welches geboren wird, nichts. 9Unter den dreissig Tagen müssen wir aber vom Tage der Scheidung an ununterbrochen, nicht billig [zu berechnende] verstehen. 10Passend wird aber beim Julianus im neunzehnten Buche der Digesta gefragt, ob der Senatsschluss Statt habe, wenn die Frau dem Ehemanne innerhalb dreissig Tagen Nichts angezeigt und innerhalb dreissig Tagen das Kind geboren habe? Und er sagt, dass der Plancianische Senatsschluss wegfalle, weil er an ein solches Kind nicht zu denken scheint, welches innerhalb der dreissig Tage geboren wird, weil ja der Senat die dreissig Tage zum Anzeigen vorgeschrieben hat, aber ich glaube, dass dieser Umstand dem Kind keinen Nachtheil bringe. 11Ebenso wie umgekehrt der Ehemann, wenn er auf die Anzeige der Ehefrau Wächter geschickt haben wird, sich keinen Nachtheil zuziehen wird; es wird ihm also freistehen, zu leugnen, dass das Kind von ihm erzeugt sei, und es wird ihm nichts schaden, dass er den Mutterleib bewacht haben wird55Quod ventrem custodierit. Venter wird theils und zwar in der Regel für die noch ungeborene Leibesfrucht, theils für die schwangere Frau, oder den Mutterleib, in welchem sich die Leibesfrucht befindet, gebraucht. S. Brisson s. h. v., v. Glück a. a. O. S. 326. Anm. 29.. Und so hat Marcellus im siebenten Buche der Digesta geschrieben; er sagt nämlich: wenn Jemand leugnen sollte, entweder dass [die Anzeigende seine] Ehefrau, oder dass sie von ihm schwanger sei, so wird er ohne Nachtheil richtig Wächter schicken, vorzüglich wenn er, da er sie zu schicken im Begriff ist, dagegen protestirt. 12Julianus hat im neunzehnten Buche der Digesta geschrieben: wenn es im Senatsschlusse heisst, dass, wenn eine Frau ihrem Manne angezeigt habe, dass sie von ihm schwanger geworden sei, und der, welchem es angezeigt sein wird, keine Wächter zur Bewachung und Besichtigung des Mutterleibes geschickt habe, auch nicht vor Zeugen gesagt habe, dass sie nicht von ihm schwanger sei, er das [Kind], welches geboren sei, anzuerkennen genöthigt sei, so bezieht sich das nicht darauf, dass, wenn Jemand sagen sollte, er erkenne das Kind an, er [dadurch] einen Notherben habe, wenngleich [das Kind] von einem Anderen erzeugt sei; denn wenn dereinst die Sache verhandelt wird, so begründet das Bekenntniss des Vaters eine starke Vermuthung66Grande praejudicium. S. v. Glück a. a. O. S. 99. Anm. 35. Der Sinn des letzten Satzes ist der: die Anerkennung des Vaters bewirkt keineswegs, dass das Kind ein suus heres desselben werde, denn er kann noch beweisen, dass es nicht von ihm herrühre, wohl aber begründet sie eine starke Vermuthung für das Kind, wenn der Status desselben dereinst angefochten werden sollte. für das Kind. 13Derselbe sagt auch von dem entgegengesetzten Falle, wenn die Frau nach erfolgter Scheidung das nicht gethan habe, was in dem Senatsbeschluss vorgeschrieben wird, so dass es dem Vater freisteht, [das Kind] nicht anzuerkennen, so beziehe sich das nicht darauf, dass das geborene Kind sich nicht einen Notherben [des Vaters] nennen könne, sondern nur darauf, dass der Vater dasselbe dann zu ernähren gezwungen werde, wenn es gewiss sei, dass es sein Kind sei. 14Derselbe Julianus schreibt, wenn der Ehemann, da die Ehefrau anzeigte, dass sie schwanger sei, es nicht geleugnet habe, so werde das Kind nicht schlechterdings zu seinem Notherben gemacht, er sei jedoch zu zwingen, es zu ernähren. Sonst, sagt er, würde es höchst ungerecht sein, dass, wenn Jemand lange Zeit abwesend gewesen sei, und, nachdem er zurückgekehrt, seine Ehefrau schwanger gefunden, und deshalb von sich gestossen habe, ihm [dann], wenn er Etwas von dem, was im Senatsschluss enthalten ist, unterlassen habe, ein Notherbe geboren werde. 15Aus diesem erhellt, dass, sowohl wenn die Ehefrau unterlassen hat, was sie dem Senatsschluss gemäss hätte beobachten sollen, dies für das Kind keine nachtheiligen Folgen hat, wenn es wirklich ein Kind [ihres geschiedenen Mannes] ist — nicht nur nicht in Rücksicht auf das Recht eines Notherben, sondern auch nicht einmal in Rücksicht des Unterhalts nach dem Rescript des höchstseligen Pius — als auch, wenn der Ehemann das zu thun vernachlässigt hat, was er dem Senatsschluss gemäss thun muss, er jeden Falls gezwungen wird, das Kind zu ernähren; übrigens das Kind wird von sich weisen können. 16Aber wenn er auf die Anzeige der Frau geleugnet haben wird, dass sie von ihm schwanger sei, so wird er, wenngleich er keine Wächter geschickt hat, es doch nicht vermeiden, dass gefragt wird, ob die Frau von ihm schwanger sei. Und wenn diese Sache bei dem Richter verhandelt sein wird, und [derselbe,] als darüber verhandelt wurde77Ageretur statt agetur mit einigen alten Ausgaben. Es ist übrigens dieser Satz ohne Aenderung der florent. Lesart nach der Construction, welche Pothier angegeben hat, übersetzt worden. S. v. Glück a. a. O. S. 89. Anm. 17., ob sie von ihm schwanger gewesen sei, oder nicht, ausgesprochen haben wird, dass [das Kind] in dem Falle sei, dass es anerkannt werden müsse, [so muss man sagen,] dass es, mag es nun das Kind [des geschiedenen Mannes] gewesen sein, oder nicht gewesen sein, ein Notherbe [desselben] sei,
3Ulp. lib. XXXIV. ad Ed. oder wenn [der Richter] das Gegentheil ausgesprochen haben wird, [so muss man sagen,] dass [das Kind] kein Notherbe [des geschiedenen Mannes] werde, obwohl es wirklich sein [Kind] gewesen ist; denn man nimmt an, dass der Richter in dieser Sache das Recht bilde, und dies billigt Marcellus im siebenten Buche der Digesta, und das Recht befolgen wir. 1Weil der Plancianische Senatsschluss sich auf solche Kinder bezieht, welche nach der Scheidung geboren werden, so ist ein anderer Senatsschluss zu den Zeiten des höchstseligen Hadrianus errichtet worden, damit auch, wenn das Kind während der Ehe geboren sei, wegen Anerkennung desselben geklagt werden könne. 2Wie also, wenn ein [Kind] nach dem Tode seines Vaters geboren werden sollte, während der Grossvater noch am Leben ist, in dessen Gewalt es kommen würde, wenn bewiesen würde, dass es von dem Sohne desselben erzeugt sei? Es ist zu sehen, was man sagen müsse; und es ist gewiss zu billigen, dass gegen den Grossvater mit dem Präjudicium99S. die Bem. zu L. 35. §. 2. D. de procur. 3. 3. u. L. 14. u. 18. D. de probat. 22. 3. wegen Anerkennung des Kindes auf gleiche Weise zu klagen sei. 3Wie, wenn gerade das in Frage kommen sollte, ob es während der Ehe, oder nachher geboren sei? Man muss sagen, dass auch deswegen aus den Senatsschlüssen zu klagen sei. 4Und was soll Statt finden, wenn gestritten werden sollte, ob [die Mutter des Kindes] die Ehefrau [des Vaters] gewesen sei? Und Julianus hat dem Cäcilius Africanus das Gutachten ertheilt, dass das Präjudicium Statt habe. 5Das muss man beachten, dass diese Senatsschlüsse nach dem Tode des Vaters [dann] wegfallen, wenn ein solcher am Leben sein sollte, in dessen Gewalt [die Kinder] nicht kommen würden1010D. h. wenn ein solcher väterlicher Adscendent noch am Leben sein sollte, in dessen Gewalt das Kind, auch wenn es wirklich von seinem angeblichen Vater erzeugt wäre, nicht kommen würde, z. B. der Grossvater, der seinen Sohn, den Vater des Kindes, emancipirt hatte.. Was findet also bei der Erbschaftsklage Statt, welche das Kind anstellt? Es wird gefragt werden, ob er von dem erzeugt sei, dessen Erbschaft er fordert, oder nicht. Dies ist so wahr, dass Julianus im neunzehnten Buche der Digesta schreibt, dass, wenn beim Leben des Vaters das Präjudicium ertheilt, und, ehe das Urtheil gefällt wurde, der Vater verstorben sei, zu dem Carbonianischen Edict1111S. tit. D. de Carb. Ed. 37. 10. überzugehen sei. 6Desgleichen beziehen sich diese Senatsschlüsse auf solche [Kinder], welche als Notherben anerkannt werden sollen; sonst, wenn sie etwa nicht in die Gewalt kommen würden, ist es wahrer, dass die Senatsschlüsse wegfallen.
5Ulp. lib. II. de offic. Consul. Wenn Jemand verlangen sollte, dass er von seinen Kindern ernährt werde, oder wenn Kinder [verlangen sollten], dass sie von ihrem Vater unterhalten werden, so wird der Richter diese Sache untersuchen. 1Ob aber Jemand nur die Kinder, welche sich in seiner Gewalt befinden, oder aber auch die aus der Gewalt entlassenen, oder aus einem anderen Grunde eigenen Rechtens gewordenen zu unterhalten gezwungen werde, ist zu untersuchen. Und ich glaube mehr, dass die Kinder, auch wenn sie nicht in der Gewalt der Väter stehen, von diesen zu ernähren seien, und sie umgekehrt die Väter ernähren müssen. 2Ob wir aber nur den Vater, oder väterlichen Grossvater, oder Urgrossvater, [nämlich] den Vater des väterlichen Grossvaters, und die übrigen Vorfahren männlichen Geschlechts zu ernähren gezwungen werden, oder aber ob wir auch die Mutter, und die übrigen auch durch das [weibliche] Geschlecht verwandten Vorfahren zu ernähren gezwungen werden, ist zu untersuchen. Und es ist mehr dafür, dass der Richter überall eintritt, indem er [bald] der Noth Einiger, [bald] der Krankheit Anderer leicht zu Hilfe kommen wird, und da diese Sache in der Billigkeit und der Blutsverwandschaft ihren Ursprung hat, so muss der Richter das Verlangen der Einzelnen erwägen. 3Dasselbe ist auch bei den von den Eltern zu unterhaltenden Kindern zu sagen. 4Also werden wir auch die Mutter zwingen, vorzüglich ihre unehelichen Kinder zu ernähren, und ebenso diese, jene [zu ernähren]. 5Desgleichen, bemerkt der höchstselige Pius, wie auch der mütterliche Grossvater zu ernähren angetrieben werde. 6Derselbe hat rescribirt, dass der Vater seine Tochter unterhalten solle, wenn es vor Gericht erwiesen sei, dass sie gesetzmässig erzeugt sei. 7Aber wenn der Sohn sich selbst unterhalten kann, so müssen die Richter beurtheilen, ob sie ihm den Unterhalt zuerkennen dürfen. So hat zum Beispiel derselbe Pius rescribirt: Die von dir angegangenen competenten Richter werden befehlen, dass du von deinem Vater nach Verhältniss seiner Vermögensumstände ernährt werdest, wenn du nur, da du sagst, dass du ein Handwerker seist, dich in einem solchen Gesundheitszustand befindest, dass du der Arbeit nicht gewachsen sein kannst. 8Wenn entweder der Vater den Sohn ableugnet, und deshalb behauptet, dass er ihn nicht ernähren müsse, oder der Sohn den Vater ableugnet, so müssen die Richter diese Sache in der Kürze untersuchen; wenn es nun erwiesen sein wird, dass er Sohn oder Vater sei, dann werden sie befehlen, dass er ernährt werde, sonst, wenn es nicht erwiesen sein wird, so werden sie auch keinen Unterhalt zuerkennen. 9Man muss sich aber erinnern, dass auch, wenn sie ausgesprochen haben werden, dass [der Sohn oder Vater] ernährt werden müsse, dieser Umstand dennoch der Wahrheit keinen Nachtheil bringe; denn es wird ja nicht das ausgesprochen, dass er ein Sohn des Anderen sei, sondern dass er ernährt werden müsse; und so hat der höchstselige Marcus rescribirt. 10Wenn Jemand von diesen [Personen] sich weigern sollte, zu ernähren, so wird der Unterhalt nach Verhältniss der Vermögensumstände festgesetzt werden; wenn er aber nicht geleistet werden sollte, so wird er dadurch, dass Pfänder weggenommen und verkauft worden sind, gezwungen werden, dem Urtheil Genüge zu thun. 11Derselbe Richter muss beurtheilen, ob ein Vorfahr, oder ob der Vater irgend einen Grund habe, weshalb er mit Recht seine Kinder nicht ernähren wolle; so ist zum Beispiel an den Trebatius Marinus rescribirt worden, dass sein Vater ihn mit Recht nicht ernähren wolle, weil er [denselben] angegeben hatte. 12In Rescripten ist es enthalten, dass der Vater vom Richter gezwungen werde, nicht nur die Kost, sondern auch die übrigen Lasten der Kinder zu bestreiten. 13Wenn der aus der väterlichen Gewalt entlassene Sohn unmündig sein sollte, so wird er gezwungen werden, den dürftigen Vater zu ernähren, denn man würde es mit Recht höchst unbillig nennen, wenn der Vater hülfsbedürftig wäre, während der Sohn sich in guten Vermögensumständen befände. 14Wenn die Mutter den Unterhalt, welchen sie dem Sohn gegeben hat, vom Vater zurückfordern sollte, so würde sie mit einer gewissen Einschränkung1212Cum modo. S. v. Glück a. a. O. S. 216. Anm. 44. zu hören sein. So hat der höchstselige Marcus an die Antonia Montana mit folgenden Worten rescribirt: Aber auch in wieweit dir wegen des Unterhalts, welchen du deiner Tochter nothwendiger Weise gereicht hast, von ihrem Vater Etwas geleistet werden müsse, werden die Richter beurtheilen; und du darfst das nicht erlangen, was du auf Antrieb der mütterlichen Zuneigung für deine Tochter ausgeben würdest, wenn sie auch von ihrem Vater erzogen würde. 15Dass die Eltern auch von einem Sohn, der Soldat, und in guten Vermögensumständen ist, zu unterhalten seien, fordert1313Exigit statt existimat. mit Haloander u. der Vulg. der Grund der kindlichen Liebe. 16Obwohl der Vater von seinem Sohne aus einem naturgemässen Grund ernährt werden muss, so ist gleichwohl der Sohn, wie rescribirt worden ist, nicht zu zwingen, die Schulden desselben zu bezahlen. 17Ad Dig. 25,3,5,17Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 475, Note 13.Desgleichen ist rescribirt worden, dass die Erben des Sohnes zur Leistung dessen, was der Sohn bei seinem Leben aus kindlicher Liebespflicht gab, wider Willen nicht gezwungen werden müssen, wenn nicht der Vater in die höchste Diürftigkeit gerathen ist. 18Es pflegen die Richter auch zwischen Patronen und Freigelassenen eine Untersuchung anzustellen, wenn über die Ernährung derselben verhandelt werden sollte; wenn [die letzteren] daher leugnen, dass sie Freigelassene seien, so werden [die Richter] es untersuchen müssen, und wenn es erwiesen sein wird, dass sie Freigelassene seien, so werden sie dann erst erkennen müssen, dass sie [den Patron] ernähren sollen. Es wird jedoch der zuerkannte Unterhalt dem Freigelassenen nicht die Möglichkeit nehmen, dass er mit einem Präjudicium streiten könne, wenn er leugnet, dass er Freigelassener sei. 19Der Unterhalt wird aber nach dem Verhältniss der Vermögensumstände zu reichen sein, nämlich dürftigen Patronen; sonst, wenn Etwas vorhanden sein sollte, wovon sie sich unterhalten können, so werden die Obliegenheiten des Richters wegfallen. 20Ob aber nur die Patrone, oder auch die Kinder der Patrone zu ernähren seien, kann man in Zweifel ziehen. Und ich glaube, dass die Richter nach Untersuchung der Sache erkennen können, dass auch die Kinder der Patrone, zwar nicht so leicht wie die Patrone, aber doch zuweilen auch sie zu ernähren seien; denn es muss auch nicht blos den Patronen, sondern auch den Kindern derselben Gehorsam erwiesen werden. 21Aber auch der mütterliche Freigelassene wird gezwungen, [die Kinder] zu ernähren. 22Wenn Jemand von dem Freigelassenen seines Freigelassenen ernährt zu werden verlangen sollte, oder von dem, welchen er in Folge eines Fideicommisses freigelassen hat, und welchen er mit den eigenen Geldern [des Freigelassenen] gekauft hat1414Quemque suis nummis redemit. Vgl. L. 4—6. D. de manumiss. 40. 1., Zimmern Gesch. d. Röm. Priv. R. Bd. 1. §. 217. S. 792. f. v. Glück a. a. O. S. 256. f., so wird er nicht gehört werden müssen, wie auch Marcellus schreibt, und einen solchen [Patron] dem gleichstellt, welcher dadurch, dass er eine Geldabgabe [für die Freilassung] forderte, das gegen die Freigelassenen [zustehende] Recht verloren hat. 23Aber er behauptet auch, dass des Patrones Sohn, welcher den väterlichen Freigelassenen eines Capitalverbrechens angeklagt hat, nicht zu unterhalten sei. 24Aber auch eine Freigelassene wird gezwungen, den Patron zu ernähren. 25Wegen des Unterhalts des Patrons pflegt ein nach seinem Ermessen entscheidender Richter gegeben zu werden, welcher ermessen soll, wieviel der Freigelassene im Vermögen habe, damit der Unterhalt darnach eingerichtet werden könne welcher solange geleistet werden wird, als der Freigelassene Etwas übrig, der Patron Nichts hat. 26[Die Freigelassenen] werden, wenn sie selbst hinreichendes Vermögen haben, gezwungen, den Vater und die Mutter des Patrons, welche dürftig sind, wenn der Patron, und dessen Kinder nicht mehr am Leben sein sollten, zu ernähren.
6Modestin. lib. sing. de Manumiss. Wenn der Freigelassene Unterhalt fordert, so wird der Patron, wenn er ihn nicht leistet, mit dem Verlust des der Freiheit wegen [dem Freigelassenen] Auferlegten und der Erbschaft des Freigelassenen bestraft werden; er wird [den Unterhalt] aber nicht nothwendig leisten müssen, auch wenn er es kann. 1Man führt eine Constitution des Kaisers Commodus des Inhalts, an, dass, wenn es bewiesen sei, dass die Patrone von den Freigelassenen durch Beschimpfungen verletzt, oder mit schwerer Handanlegung geschlagen, oder auch, da sie an Armuth oder Krankheit des Körpers litten, verlassen seien, [die Freigelassenen] zuerst in die Gewalt der Patrone zurückgebracht und gezwungen werden sollen, den Herren Dienste zu leisten; wenn sie aber auch nicht auf diese Art dazu angetrieben werden sollten, so werden sie sogar vom Präses einem Käufer [als Sclaven] zugesprochen, und es wird der Preis den Patronen zugetheilt werden.
7Idem lib. V. Resp. Ich habe das Gutachten ertheilt, dass, wenn der, welcher der Ehemann gewesen sein soll, behaupten sollte, dass keine Ehe eingegangen sei, so, dass er bereit ist, zu beweisen, die, welche behauptet [seine] Ehefrau gewesen zu sein, sei eine Sclavin, er zwar anzuhalten sei, den Kindern unterdessen Unterhalt zu geben, dass aber, wenn es erwiesen sei, dass sie eine Sclavin gewesen sei, ihm, der für die Ernährung [der Kinder] gesorgt hat, daraus kein Nachtheil entstehe.
8Ad Dig. 25,3,8Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 475, Note 5.Marcell. lib. I. ad leg. Jul. et Pap. Sowie die Kinder unserer männlichen Kinder zu unseren Lasten gehören, so findet es nicht auch bei den weiblichen Statt; denn es ist offenbar, dass das [Kind], welches die Tochter gebärt, nicht dem Grossvater, sondern seinem Vater zur Last falle, wenn nicht der Vater entweder nicht mehr am Leben sein sollte, oder dürftig ist.
9Paul. lib. sing. de Jure patronat. An dem Vermögen der noch am Leben befindlichen Freigelassenen haben die Patrone oder Kinder der Patrone durchaus kein Recht, wenn sie nicht den Präsides bewiesen haben sollten, dass sie so schwach und so arm seien, dass sie billiger Weise durch monatlichen Unterhalt von ihren Freigelassenen unterstützt werden müssen. Und dies Recht wird so aus sehr vielen Constitutionen der Kaiser sichtbar.