De fundo dotali
(Von dem zum Heirathsgut gehörigen Grundstück.)
1Paul. lib. XXXVI. ad Ed. Zuweilen fällt das Julische Gesetz über das zum Heirathsgut gehörige Grundstück weg, [z. B.] wenn deswegen, weil der Ehemann wegen eines bevorstehenden Schadens nicht Sicherheit gab, der Nachbar in den [natürlichen] Besitz des zum Heirathsgut gehörigen Grundstücks eingewiesen sein, sodann [juristisch] zu besitzen angewiesen sein sollte11Jussus sit possidere. Die L. Julia verbot nämlich die Veräusserung des fundus dotalis; dies Verbot bezog sich aber nicht auf die aus rechtlicher Nothwendigkeit geschehenen Veräusserungen. In unserer Stelle hatte der Ehemann seinem Nachbar die cautio damni infecti wegen des Dotalgrundstücks nicht geleistet, dieser erhielt daher die missio ex primo decreto und dadurch den Mitbesitz (possessio), und da der Mann auch jetzt noch nicht Sicherheit gab, die missio ex secundo decreto und dadurch Eigenthum, nämlich das sogenannte bonitarische mit der conditio usucapiendi, was hier durch possidere ausgedrückt wird. Vgl. v. Savigny d. R. d. Besitzes S. 176. u. 282.; denn hier wird der Nachbar Eigenthümer, weil diese Veräusserung nicht freiwillig ist. 1Ad Dig. 23,5,1,1Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. III, § 528, Note 7.Aber auch durch die Nachfolge in das gesammte Vermögen [des Ehemannes] als Ganzes22Per universitatem. S. Hasse im Arch. f. d. civ. Prax. Bd. 5. S. 41. geht das Grundstück, soweit es möglich ist, auf einen Anderen über, z. B. auf den Erben des Ehemannes, jedoch mit seinem Rechte, dass es [nämlich] nicht veräussert werden kann.
2Ulp. lib. V. de adult. Wenn der Ehemann in Sclaverei gerathen sein wird, so fragt es sich, ob [sein] Herr ein solches Grundstück nicht veräussern könne? Und ich glaube, dass dies wahrer ist. Darum wird auch, wenn das Grundstück an den Fiscus gekommen sein wird, nichts desto weniger der Verkauf desselben verhindert, obwohl der Fiscus immer ein sicherer Nachfolger und zahlungsfähig ist.
3Paul. lib. XXXVI. ad Ed. Ein Grundstück, welches einem zum Heirathsgut gehörigen Sclaven vermacht worden ist, ist dem Julischen Gesetz unterworfen, gleich als ob es ein zum Heirathsgut gehöriges wäre. 1So oft aber kann ein Grundstück nicht veräussert werden, als der Frau die Klage wegen des Heirathsguts zusteht oder überhaupt zustehen würde.
4Gaj. lib. XI. ad Ed. prov. Das Julische Gesetz, welches in Bezug auf das zum Heirathsgut gehörige Grundstück dafür gesorgt hat, dass es der Ehemann nicht [als Pfand] verbindlich machen oder veräussern dürfe, ist mit Ausdehnung (plenius) zu erklären, so dass auch in Bezug auf den Bräutigam dasselbe Rechtens ist, was in Bezug auf den Ehemann [gilt].
5Ulp. lib. II. de omnib. Tribunal. Julianus hat im sechzehnten Buche der Digesta geschrieben, dass der Ehemann weder die einem zum Heirathsgut gehörigen Grundstücke zuständigen Dienstbarkeiten verlieren, noch demselben andere auflegen könne.
7Julian. lib. XVI. Dig. Wenn der Ehemann das einem zum Heirathsgut gehörigen Grundstück dienende Grundstück des Titius erworben haben wird, so wird die Dienstbarkeit durch die Vereinigung33Des dienenden Grundstücks mit dem berechtigten unter einem Eigenthümer (confunditur). aufgehoben. Aber wenn der Ehemann dasselbe [Grundstück] dem Titius, ohne Wiederherstellung der Dienstbarkeit, zurückgegeben haben wird, so wird ihm dies angerechnet werden und er wird in diesem Falle den Werth des streitigen Gegenstandes leisten; wenn aber der Ehemann nicht zahlungsfähig sein wird, so werden der Frau analoge Klagen gegen den Titius auf Wiederherstellung der Dienstbarkeit gegeben. 1Aber wenn die Ehefrau ein Grundstück, welchem die Grundstücke des Mannes durch eine Dienstbarkeit unterworfen waren, zum Heirathsgut gibt, so kommt das Grundstück an den Ehemann, nachdem die Dienstbarkeit verloren gegangen ist, und darum kann es nicht so angesehen werden, als sei durch den Ehemann das Recht des Grundstücks schlechter geworden. Was findet also Statt? Es wird in der Pflicht des über das Heirathsgut Richtenden liegen, dass er befehle, dass das Grundstück, nachdem die Dienstbarkeit wieder hergestellt worden ist, der Frau oder ihrem Erben zurückgegeben werden solle.
8Alfen. lib. III. Digest. a Paulo epitom. Ein Mann hatte auf Bitten seiner Ehefrau auf dem zum Heirathsgut gehörigen Grundstück eine Oelbaumpflanzung umgehauen, in der Absicht, um wieder junge [Bäume] hinzusetzen; nachher war der Mann gestorben und hatte der Ehefrau das Heirathsgut vorweg legirt; [Alfenus] hat zum Bescheid gegeben, dass das Holz, welches aus der Oelbaumpflanzung ausgehauen wäre, der Frau zurückgegeben werden müsse.
9African. lib. VIII. Quaest. [Africanus sagt,] wenn eine Frau ihrem Ehemanne, der ihr ein Grundstück zu leisten schuldig ist, das, was er schuldet, zum Heirathsgut versprochen habe, so werde das Grundstück Gegenstand des Heirathsguts. 1Wenn sie aber dem [Manne], welcher ein Grundstück, oder Zehn zu leisten schuldig gewesen ist, [das, was er schuldet, zum Heirathsgut] verspreche, so stehe es in dem Ermessen des Mannes, was Gegenstand des Heirathsguts sein solle. 2Wenn aber der Ehemann den Stichus oder ein Grundstück zu leisten schuldig gewesen ist, und ihm das, was er schuldet, zum Heirathsgut versprochen sein sollte, so sei, wenn Stichus gestorben wäre, das Grundstück Gegenstand des Heirathsguts. 3Diesem sei entsprechend, sagt er, dass, wenn dem, welcher [entweder] das Cornelische oder das Sempronische Grundstück zu leisten schuldig ist, das, was er schuldet, zum Heirathsgut versprochen worden sei, das Grundstück Gegenstand des Heirathsguts sei, welches von beiden er zum Gegenstand des Heirathsguts haben wolle, freilich werde er [auch], welches von beiden er wolle, veräussern, [dann aber] könne das andere nicht veräussert werden; wenn er jedoch das veräusserte wieder kaufe, so sei es noch in seiner Gewalt, ob er das, welches er zurückbehalten hatte, veräussern wolle;
10Paul. lib. V. Quaest. es wird also der Wille des Gesetzes veränderlich sein, weil es die das Heirathsgut betreffende Verbindlichkeit gewesen ist44Erit ergo potestas legis ambulatoria, quia dotalis fuit obligatio, d. h. sowie der Mann in Folge seiner Verbindlichkeit freie Wahl hat, was er thun wolle, so richtet sich auch das Gesetz nach seinem Willen. Cujac. XI. Observ. c. 28. verbessert: quia dotis talis f. obl., Luzac. Observ. ad L. Jul. de f. d.: quia dotalis talis f. obl. S. v. Glück a. a. O. XXV. S. 397. Anm. 76. Sollte man aber nicht das ambulatoria aus der ersten Hälfte des Satzes in der zweiten in Gedanken wiederholen lassen, ohne dass eine Aenderung des Textes nöthig wäre?. Ob er also wohl auch, wenn jenes [von ihm] noch nicht wiedergekauft worden ist, auch das andere veräussern kann, weil er das andere wieder kaufen kann, oder ob man dies nicht annehmen darf, [weil es sonst geschehen würde,] dass gar keins im Heirathsgut befindlich wäre? Sicher wird [das eine Grundstück] in Folge dessen, was nachher geschehen ist, für mit Recht veräussert gehalten werden, wenn das [andere] nachher wieder gekauft worden ist.
11African. lib. VIII. Quaest. Wenn aber ein geschätztes55Taxationis causa. S. L. 10. §. 6. im vorherg. Titel. Grundstück zum Heirathsgut gegeben sein sollte, so dass die Frau die Wahl66Ob sie das Grundstück oder dessen durch die Schätzung bestimmten Werth zurück haben wolle. haben sollte, so hat [Africanus] gesagt, dass das Grundstück nicht veräussert werden könne; wenn es aber in dem Ermessen des Ehemannes stehen sollte, so sei es umgekehrt;
13Ulp. lib. V. de adult. Unter einem zum Heirathsgut gehörigen Grundstück müssen wir sowohl ein städtisches, als ein ländliches verstehen; denn das Julische Gesetz wird sich auf jedes Gebäude beziehen. 1In der Benennung Grundstück ist auch ein Theil desselben begriffen. Deshalb wird man nicht veräussern können, mag ein ganzes Grundstück zum Heirathsgut gegeben sein, oder ein Theil eines Grundstückes; und dies befolgen wir als Recht. 2Als Gegenstand des Heirathsguts sehen wir ein Grundstück dann an, wenn der Ehemann das Eigenthum daran erworben hat, so dass dann erst die Veräusserung verboten ist. 3Auch dem Erben der Frau wird dieselbe Hülfe77Dass er nämlich den veräusserten fundus dotalis von jedem Besitzer zurückfordern könne. geleistet werden, was der Frau geleistet wurde. 4Wenn eine Ehefrau [von ihrem Manne] zur Erbin eingesetzt und ein zum Heirathsgut gehöriges Grundstück [einem Anderen] legirt sein wird, so gilt das Legat, wenn die Frau nach Abzug der Legate den Betrag des Heirathsguts in der Erbschaft haben wird; wo nicht, so fragt es sich, ob das Legat gelte. Scävola sagt, auch wenn nicht das ganze [Grundstück,] sondern nur irgend ein Theil desselben [von dem Legatar] vindicirt werden könne, so bleibe, wenn nur irgend ein Theil, um das Heirathsgut vollständig zu machen, fehle, nur das von dem [Grundstück] bei der Frau, was an den Betrag des Heirathsguts fehlt.
14Paul. lib. III. de adult. Wenn eine Frauensperson, welche den Titius heirathen will, mit dem Willen desselben ein Grundstück als Heirathsgut dem Mävius übergibt, so wird das Heirathsgut in der Lage sein, in welcher es sein würde, wenn sie dem Titius selbst das Grundstück übergeben hätte. 1Wenn Jemand für eine Frau ein Grundstück zum Heirathsgut gegeben haben wird, so wird das Grundstück zum Heirathsgut gehören, denn es scheint dies Grundstück wegen der Ehefrau an den Ehemann gekommen zu sein. 2Wenn ein Ehemann ein fremdes Grundstück der Frau zu leisten schuldig sein, und die Frau ihm dasselbe als Heirathsgut versprochen haben sollte, so wird es unentschieden sein, [ob das Grundstück Gegenstand des Heirathsguts werde,] und es wird dann Gegenstand des Heirathsguts werden, wenn es an den [Mann] gekommen sein wird. 3Wenn eine Frau ein ihr legirtes Grundstück um [der Bestellung] eines Heirathsguts willen ausgeschlagen, oder auch, da [ihr] Mann [ihr] substituirt war, eine Erbschaft oder ein Legat anzunehmen unterlassen haben wird88In dem ersten Fall war der Mann Erbe, die Frau Legatarin, in dem zweiten war sie Erbin oder Legatarin, der Mann aber auf den Fall, dass sie die Erbschaft oder das Legat nicht bekommen würde, Erbe oder Legatar. In beiden Fällen entsagte sie ihrem Recht, um dadurch ein Heirathsgut zu bestellen, so dass im ersten Fall das Legat in der Erbschaft blieb, im zweiten Erbschaft oder Legat an den Mann fiel., so wird das Grundstück Gegenstand des Heirathsguts sein.
15Papinian. lib. III. Resp. Man hat angenommen, dass der Mann ein zum Heirathsgut gehöriges Grundstück, dessen Besitz er behalten hat, nachdem er an seine Ehefrau einen Brief abgeschickt hatte, in welchem er erklärt hat, dass das Grundstück nicht Gegenstand des Heirathsguts sein werde, nach dem während der Ehe erfolgten Tod der Frau behalte, weil die Frau aus dem Pactum keine Klage gehabt hat99Der Fall dieser Stelle ist folgender: Ein Mann hatte von seiner Frau ein Grundstück als dos erhalten, und nach dem vorjustin. Recht (Ulp. Fr. VI. 5.) behielt er dies auch nach aufgelöster Ehe. Während der Ehe erklärte er aber in einem Brief seiner Frau, dass er auf das Grundstück verzichte. Nichts desto weniger liess ihm die Frau den Besitz des Grundstücks. Sie stirbt; können ihre Erben aus jenem Briefe auf das Grundstück klagen? Unmöglich, da es nur ein pactum nudum ist..
16Ad Dig. 23,5,16Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. I, § 171, Note 2.Tryphonin. lib. XI. Disp. Wenn eine Frau ein Grundstück, welches Titius in gutem Glauben besass und durch langjährigen Besitz eigenthümlich erwerben konnte, als das ihrige zum Heirathsgut bestellt hat, und der Mann unterlassen haben wird, dasselbe zu fordern, da er dies doch thun konnte1010Da ihm die Frau die Vindicationsklage cedirt hatte oder cediren wollte. S. v. Glück a. a. O. S. 125. Anm. 6., so hat er dies auf seine Gefahr gethan. Denn wenngleich das Julische Gesetz, welches verbietet, dass ein zum Heirathsgut gehöriges Grundstück veräussert werde, sich auch auf eine Erwerbung der Art1111Unter dem Verbot der Veräusserung des fundus dotalis war auch das Verbot der Ersitzung desselben von Seiten eines Dritten während der Ehe begriffen. bezieht, so unterbricht es doch nicht einen solchen Besitz, welcher lange Zeit hindurch ausgeübt wird, wenn [derselbe] schon angefangen hatte, ehe das Grundstück zum Heirathsgut bestellt wurde. Freilich wenn nur noch ganz wenige Tage zur Vollendung der Verjährung übrig gewesen sind1212So dass es dem Mann nicht mehr möglich war, durch Anstellung der Vindication den Besitz zu unterbrechen., so wird dem Ehemann nichts angerechnet werden.
18Javolen. lib. VI. ex Posterior. Lab. Der Mann hatte auf dem zum Heirathsgut gehörigen Grundstück Marmorbrüche eröffnet; es fragt sich, wem nach erfolgter Scheidung der Marmor, welcher gebrochen, aber nicht fortgeschafft worden wäre, gehöre, und ob die auf den Steinbruch verwendeten Kosten die Frau, oder der Mann leisten müsse? Labeo sagt, der Marmor gehöre dem Manne; im Uebrigen behauptet er, dass dem Manne von der Frau Nichts zu leisten sei, weil sowohl jene Kosten nicht nothwendig wären, als auch das Grundstück [durch den Marmorbruch] schlechter geworden wäre. Ich bin der Meinung, dass wenn es ein solcher Steinbruch ist, in welchem der Stein nachwachsen kann1313S. die Bem. zu L. 32. D. de j. dot. 23. 3. und L. 7. §. 13. sol. matr. 24. 3. Labeo spricht von einem Steinbruch, in welchem der Stein nicht nachwächst, Javolenus von einem solchen, in welchem der Stein nachwächst., nicht nur die nothwendigen, sondern auch die nützlichen Kosten von der Frau zu leisten seien; auch glaube ich nicht, dass [dann] das Grundstück schlechter sei. 1Labeo sagt, dass, wenn die Frau sich darin einen Verzug zu Schulden kommen liess, dass sie dem Mann nicht den durch Schätzung bestimmten Werth eines Theiles des [zum Heirathsgut gegebenen] Grundstücks zahlte, und das Grundstück zurücknahm, indem man dies paciscirt hatte, die unterdessen gezogenen Früchte dem Mann gehörten. Ich glaube vielmehr, dass der Mann die Früchte nach Verhältniss seines Theiles behalten, die übrigen der Frau ausantworten müsse; und dies Recht befolgen wir.