De servis exportandis: vel si ita mancipium venierit ut manumittatur vel contra
(Von [dem Nebenvertrag] der Fortschaffung [verkaufter] Sclaven, und dem Verkauf eines Sclaven unter der Bedingung, ihn freizulassen oder nicht.)
1Ulp. lib. XXXII. ad Ed. Ist ein Sclav unter der Bedingung verkauft worden, dass derselbe sich an einem bestimmten Orte nicht aufhalten dürfe, so kann der Verkäufer nach Willkür diese Bedingung erlassen, und ihn selbst in Rom [zu] behalten [dem Käufer erlauben]. Dies hat auch Papinian im dritten Buche ausgesprochen; denn, sagt derselbe, diese Bedingung wird zur Sicherheit des Herrn beobachtet, damit ihm keine Gefahr drohe.
3Paul. lib. L. ad Ed. Ist ein Sclav unter der Bedingung verkauft worden, dass ihm innerhalb einer bestimmten Zeit die Freiheit ertheilt werden solle, so wird er, wenn seine Freilassung nicht erfolgt ist, doch frei, wenn der Verkäufer bei seinem Willen beharrt, so kommt es auf den Willen seines Erben nicht an.
4Marcell. lib. XXIV. Digest. Wenn Jemand unter zwanzig Jahren alt dir einen Sclaven zu dem Ende verkauft und übergeben hat, dass du demselben die Freiheit schenken sollst, so ist die Uebergabe unwirksam, sollte sie auch in der Absicht geschehen sein, dass die Freilassung erst alsdann erfolgen solle, wenn der Verkäufer das zwanzigste Jahr zurückgelegt habe; denn es begründet keinen Unterschied, dass er die Gewährung der Freiheit aufgeschoben hat, weil das Gesetz seinem Entschlusse, als einem noch nicht festbegründeten, entgegenstand.
5Papinian. lib. X. Quaest. Wem durch eine Vertragsbestimmung des Verkäufers der Aufenthalt auf dem leeren Raume11Pomoerium. Liv. I. 44. Pomoerium verbi vim solam intuentes, postmoerium interpretantur esse. Est autem magis circa murum locus, quem in condendis urbibus quondam Etrusci, quo murum ducturi erant, certis circa terminis inaugurato consecrabant, ut neque interiora parte aedificia moenibus continuarentur, quae nunc vulgo etiam conjungunt, et extrinsecus puri aliquid ab humano cultu pateret soli. Hoc spatium, quod neque habitari, neque arari fas erat. non magis quod post murum esset, quam quod murus post id, pomoerium Romani appellarunt, et in urbis incremento semper, quantum moenia processura erant, tantum termini hi consecrati proferebantur. ausserhalb und innerhalb der Ringnauer einer Stadt untersagt ist, dem gilt auch der Aufenthalt in der Stadt selbst als untersagt. Dies hat, nebstdem, dass es durch Verordnungen der Kaiser ausgesprochen ist, auch einen in der Natur der Sache liegenden Grund für sich, damit nämlich demjenigen nicht das Grössere gestattet sei, der das Geringere entbehren muss.
6Idem lib. XXVII. Quaest. Wenn der Verkäufer sich von dem Käufer das Versprechen hat ertheilen lassen, dass eine [verkaufte] Sclaven weder freigelassen, noch öffentlich preisgegeben, und wenn auf irgend eine Art der Verabredung zuwider gehandelt würde, der Käufer derselben verlustig, oder die Sclavin als frei erklärt werden, und eine stipulirte Conventionalstrafe solle gefordert werden dürfen, so glauben Einige, es stehe [in der letzten Beziehung] ihm die Einrede der Arglist entgegen; Sabinus behauptet das Gegentheil. Es liegt jedoch in der Natur der Sache, dass die Stipulation schon an und für sich keine Verbindlichkeit in dem Falle bewirke, wenn ausbedungen worden ist, dass die Sclavin nicht freigelassen werden solle, denn es ist unglaublich, dass man die Handlung des Freilassers [als solche], und nicht vielmehr die wohlthätige Wirkung der Freilassung berücksichtigt haben sollte22Dies will soviel sagen, dass, da die Freilassung ohne Wirkung ist, der Fall der vorbehaltenen Strafe gar nicht eintreten kann. A. d. R.. Wenn übrigens ausbedungen wurde, dass die Sclavin nicht öffentlich preisgegeben werden sollte, so steht kein Grund im Wege, warum die Strafe nicht sollte gefordert und eingeklagt werden können, da der Käufer nicht nur die Sclavin beschimpft, sondern auch vielleicht die Vorliebe des Verkäufers verletzt und zugleich die Schamhaftigkeit beleidigt hat; denn selbst in einem andern Falle der Art, wo eine Stipulation nicht vorhanden war, wurde entschieden, dass die Klage aus dem Verkaufe Statt habe. 1Wir waren einmal der Meinung, dass, wenn der Käufer, der beim Verkaufe getroffenen Verabredung zuwider, etwas gethan oder unterlassen habe, der Verkäufer wegen Nichtvollzugs einer dem Sclaven auferlegten Strafe lediglich alsdann die Klage aus dem Verkauf anstellen könne, wenn er ein pecuniäres Interesse dabei habe, z. B. weil er [einem Andern] eine Conventionalstrafe zugesichert hat; ausser diesem Falle gezieme es sich nicht für einen rechtlichen Mann, anzunehmen, der Verkäufer habe ein Interesse dabei, dass sein Rachegefühl keine Befriedigung erhalten habe. Aber die Meinung des Sabinus überzeugt mich nun vom Gegentheile, welcher eine analoge Klage darum für zulässig hält, weil der Sclave darum wohlfeiler verkauft worden sei.
7Idem lib. X. Quaest. Ein Sclave wurde unter der Bedingung verkauft, dass er sich nicht in Italien aufhalten sollte; auf den Fall des Zuwiderhandelns wurde ohne Stipulation verabredet, dass der Käufer eine Geldstrafe zu entrichten habe: hier lässt sich nicht behaupten, dass der Verkäufer deshalb mit einer Strafklage auftreten könne; wohl aber steht ihm eine analoge Klage zu, wenn er durch die Nichteinhaltung der Bedingung in die einem Andern versprochene Conventionalstrafe verfallen ist. Eine Folge hiervon ist es, dass ihm nur insoweit eine Klage zusteht, als er einem Dritten sich zu einer Leistung verpflichtet hat; denn was darüber hinausgeht, ist Strafe, nicht Schadensersatz. Wenn verabredet worden ist, der Sclav solle nicht zur Strafe fortgeschafft werden, so kann mit Recht auch aus blosser Vorliebe für denselben geklagt werden. Hierin liegt noch kein Widerspruch, da jeder Mensch, als solcher, ein Interesse dabei hat, dass seinem Mitmenschen eine Wohlthat angedeihe; aber der Unwille über Nichtverhängung einer Strafe ist nichts als unempfindliche Härte.
8Idem lib. XXVII. Quaest. Es wurde die Anfrage gestellt, ob Jemand, der seinen Sclaven unter der Bedingung, dass derselbe binnen einer bestimmten Zeit freigelassen werden sollte, verkauft, und hernach seinen Willen geändert, der Käufer aber ihn nichts desto weniger freigelassen habe, deshalb eine Klage erheben könne? Ich entschied, dass wenn der Sclav, selbst trotz der Willensänderung des Verkäufers, freigelassen worden, die Klage aus dem Verkauf erloschen sei.
9Paul. lib. V. Quaest. Titius verkaufte einen Sclaven unter der Bedingung, dass, wenn derselbe sich zu Rom aufhielte, er ihn eigenmächtig zurückzunehmen befugt sein solle; der Käufer verkaufte ihn an einen Andern unter der nämlichen Bedingung; der Sclav entfloh dem zweiten Käufer und hielt sich zu Rom auf. Ich frage, ob und wem hier die eigenmächtige Zurücknahme zustehe? Antwort: wenn der Sclav flüchtig wurde, so ist ohne Zweifel der Vertragsbestimmung nicht zuwider gehandelt worden, weil derselbe sich weder seinem Herrn entziehen kann, noch, während er sich auf der Flucht befindet, dort selbst sich aufhält. Wenn er hingegen mit Willen des zweiten Käufers einen vertragswidrigen Aufenthalt hat, so ist derjenige, welcher der Urheber der Vertragsbestimmung war, zur eigenmächtigen Zurücknahme berechtigt; der spätere [Verkäufer] erneuerte nämlich mehr zur Warnung des Käufers und um sich jeder Verantwortlichkeit zu entledigen, die ihm gemachte Bedingung, und es konnte derselbe auf keine Weise die von seinem Verkäufer gemachte Vertragsbestimmung, deren Voraussetzung eingetreten ist, aufheben; denn er bleibt sogar, wenn er eine Strafe versprochen hätte, zu derselben verpflichtet, obgleich er sich auch selbst wieder eine solche stipulirt hat. Aber beim Versprechen einer Strafe finden zwei Klagen Statt; die eigenmächtige Zurücknahme des Sclaven hingegen erfolgt wider ihn selbst. Wenn der erste Verkäufer unter der Bedingung verkauft hat, dass die Sclavin, wenn sie öffentlich preisgegeben werde, frei sein solle; der zweite aber, dass er sie eigenmächtig zurücknehmen dürfe, so geht die Freilassung der eigenmächtigen Zurücknahme vor. Wenn aber in der ersteren Verabredung die eigenmächtige Zurücknahme, in der letzteren die Freiheit der Sclavin bedungen wurde, so wird wohl die ihr günstigere Entscheidung gefällt werden müssen, dass sie frei werde, weil beide Bedingungen zum Vortheile der Sclavin gemacht wurden, und die Freilassung sie eben so gut, als die eigenmächtige Zurücknahme, vor Beschimpfung schützt.
10Scaevola lib. VII. Digest. Jemand verkaufte die Pamphila und den Stichus, und traf bei dem Verkauf das vertragsmässige Uebereinkommen, dass diese Sclaven, Pamphila und Stichus, welche er um einen geringern Preis verkauft habe, nur dem Sejus als Sclaven untergeben, nach dessen Tode aber frei sein sollten. Es wurde angefragt, ob diese Sclaven, welche den Gegenstand der zwischen Käufer und Verkäufer getroffenen Uebereinkunft bilden, nach dem Tode des Käufers dem Rechte selbst zufolge frei würden? Das Gutachten lautete: nach der hierüber erlassenen Constitution des Kaisers Hadrian seien Pamphila und Stichus, welche die Anfrage veranlasst haben, nicht frei, wenn sie nicht freigelassen würden. Claudius [setzt hinzu]: der Kaiser Marcus setzte in den engern Senatssitzungen fest, dass, wenn beim Verkauf den Sclaven vertragsmässig die Freiheit zugesichert worden sei, solche auch ohne Freilassung zur Freiheit gelangen, wenngleich der Verkäufer deren Freiheit bis zur Zeit des Todes des Käufers aufgeschoben habe.