De periculo et commodo rei venditae
(Von der Gefahr und dem Vortheile der verkauften Sache.)
1Ulp. lib. XXVIII. ad Sabin. Wenn der verkaufte Wein sauer geworden ist, oder einen andern Fehler bekommen hat, so fällt der Schaden dem Käufer zur Last, ebenso, wie wenn der Wein wegen Zerbrechung des Gefässes, oder durch eine andere Veranlassung ausgelaufen wäre. Wenn aber der Verkäufer die Gefahr übernommen hat, so hat er solche auf so lange zu tragen, als er sich derselben unterzogen hat. Ist keine Zeit bestimmt worden, so muss er die Gefahr so lange tragen, bis der Wein ausgeprobt11Beiläufig sei bemerkt, dass diese Entscheidung von allen Auslegern für falsch erklärt wird. S. Glück XVII. p. 159. ff. A. d. R. wird, und zwar aus dem Grunde, weil nämlich erst alsdann der Verkauf vollendet wird, wenn die Ausprobung erfolgt ist. Es ist demnach entweder eine Uebereinkunft getroffen worden, wie lange er die Gefahr des Weines tragen solle, und alsdann hat er solche bis dahin zu tragen, oder es mangelt an einem solchen Uebereinkommen, und dann hat er dieselbe bis zur Ausprobung zu tragen. Wenn aber der Wein vom Käufer noch nicht ausgeprobt worden ist, derselbe jedoch seine Siegel an die Fässer oder Gefässe angelegt hat, so müssen wir dessen ungeachtet folgerecht behaupten, dass die Gefahr noch dem Verkäufer zur Last falle, wenn nicht ein Anderes verabredet worden ist. 1Aber auch für die Verwahrung hat der Verkäufer bis zum Tage der Zumessung zu haften; denn bevor der Wein zugemessen worden, mag derselbe kaum noch als verkauft gelten; nach erfolgter Zumessung hat der Verkäufer die Gefahr nicht mehr zu tragen, und selbst vor der Zumessung wird derselbe davon [in dem Fall] befreit, wenn er nicht auf Zumessung, sondern etwa flaschen- oder auch fässerweise verkauft hat. 2Hat der Käufer sein Siegel an das Fass angelegt, so, behauptet Trebatius, sei solches als übergeben zu betrachten; Labeo behauptet das Gegentheil. Die letzte Ansicht ist die richtigere: denn man pflegt die Siegel mehr deshalb anzulegen, um einer Vertauschung vorzubeugen, als um die Uebergabe damit zu bezeichnen. 3Ad Dig. 18,6,1,3ROHGE, Bd. 16 (1875), Nr. 81, S. 321: Dispositionsstellung der kauften Waare. Weigerung der Zurücknahme. Folge unberechtigten Verkaufs.Der Verkäufer darf aber sogar den Wein ausschütten, wenn er eine Zeit zur Zumessung festgesetzt hat, und solche nicht innerhalb jener Zeit geschehen ist; doch kann er den Wein nicht sogleich ausschütten, bevor er nicht dem Käufer vor Zeugen angezeigt hat, er möge den Wein wegschaffen, oder gewärtigen, dass solcher ausgeschüttet werde. Schüttet er indessen, obgleich es ihm freistand, den Wein nicht aus, so gereicht ihm solches um so mehr zum Lobe. Er kann deshalb auch Miethsgeld für die Fässer verlangen, jedoch nur alsdann, wenn er bei der Ausleerung der Fässer, worin sich der Wein befand, ein Interesse hatte, z. B. wenn er sie vermiethet haben würde, oder andere Fässer zu miethen genöthigt war. Besser ist es indessen für den Verkäufer, sich Gefässe zu miethen, und den Wein nicht eher herauszugeben, bis ihm der Käufer sein Miethsgeld ersetzt hat, oder wenn er den Wein mit Gewissenhaftigkeit verkauft, d. h. sich bemüht, dem Käufer, in soweit solches ohne seinen eigenen Nachtheil geschehen kann, so wenig als möglich Schaden dadurch zuzufügen. 4Wenn in Fässern befindlicher Wein gekauft und wegen der Uebergabe nichts verabredet wird, so scheint die Absicht der Betheiligten darauf gegangen zu sein, dass die Fässer geleert werden sollen, bevor deren Gebrauch zur Weinernte nothwendig wird; sind sie nicht geleert worden, so muss der Verkäufer nach der Meinung der Alten verfahren, den Wein durch ein Gemäss22Corbis, s. Glück XVII. p. 183. n. 42. messen und auslaufen lassen; denn die Alten riethen, wenn nicht bekannt sei, wie viel der Wein messe, deshalb an, solchen zu messen, um dadurch zu erfahren, wie viel dem Käufer zu Grunde gegangen sei.
2Gaj. lib. II. quotidian. rer. Dies ist insofern richtig, wenn der Verkäufer ohne eine neue Weinlese, die Gefässe nicht nöthig hat; ist er hingegen ein Kaufmann, der Wein zu kaufen und zu verkaufen pflegt, so muss auf jene Zeit Rücksicht genommen werden, wo der Vortheil des Verkäufers die Wegschaffung erheischt. 1Wir wollen nun sehen, für welchen Grad der Verschuldung der Verkäufer hinsichtlich der Verwahrung der Sache vor dem Zeitpunkte der Zumessung zu haften hat, ob für den ganzen Umfang der Verschuldung, so dass er auch für Aufmerksamkeit haften muss, oder nur für Arglist. Ich bin der Meinung, der Verkäufer müsse in der Art für Aufmerksamkeit haften, dass ihn blos zufälliger Schaden, oder ein unabwendbares Naturereigniss entschuldigt.
3Paul. lib. V. ad Sabin. Der Verkäufer muss für den nämlichen Grad der Verschuldung hinsichtlich der Verwahrung der Sache haften, wie diejenigen, welchen eine Sache geliehen worden ist, so dass er für eine fleissigere Aufmerksamkeit, als er bei seinen eigenen Angelegenheiten beobachtet, zu haften hat.
4Ulp. lib. XXVIII. ad Sabin. Wenn Jemand Weine verkauft und deren Ausprobung innerhalb einer bestimmten Zeit bedungen, hierauf jedoch solche verhindert hat, muss der Verkäufer da nur für diesen Zeitraum die Gefahr tragen, wenn der Wein sauer und kahmig wird, oder auch nach Verlauf desselben, so dass, wenn etwa die Weine nach Verlauf der Ausprobungszeit verdorben sind, die Gefahr dem Verkäufer zur Last fällt? oder gilt vielmehr der Kauf als aufgehoben, wie wenn der Verkauf unter einer Bedingung geschlossen worden wäre, wenn nämlich die Ausprobung vor jener Zeit erfolgt sein würde? Es wird darauf ankommen, was die Betheiligten beabsichtigt haben; lässt sich dies nicht ausmitteln, so bin ich der Meinung, der Kauf bleibe aufrecht, die Gefahr aber falle dem Verkäufer, auch über die zur Ausprobung bestimmte Zeit hinaus, zur Last, weil er diese verhindert hat. 1Ist der Wein in Bausch und Bogen verkauft worden, so braucht nur für die Verwahrung gehaftet zu werden; hieraus erhellt, dass, wenn der Wein nicht unter Vorbehalt der Ausprobung verkauft wird, der Verkäufer weder für das Sauer- noch das Kahmigwerden zu haften habe, sondern alle Gefahr auf den Käufer übergehe. Es ist jedoch selten, dass Jemand ohne Vorbehalt der Ausprobung kauft; ist daher eine Zeit zur Ausprobung nicht festgesetzt worden, so kann der Käufer dieselbe vornehmen, wann er will, und bis er solches gethan, hat der Verkäufer die Gefahr zu tragen, wenn der Wein sauer und kahmig wird; denn ist eine Zeit zur Ausprobung festgesetzt, so entsteht dadurch ein Vortheil für den Käufer. 2Ist der Wein im Bausch und Bogen verkauft worden, so erledigt sich die Verwahrung mit der Zeit der Wegschaffung. Dies ist von dem Falle zu verstehen, wenn eine Zeit festgesetzt ist. Ist indessen eine solche nicht festgesetzt, so bleibt zu untersuchen, ob der Verkäufer auf unbestimmte Zeit ins Unendliche für die Verwahrung haften müsse. Die richtigere Meinung ist demzufolge, was wir oben gezeigt haben, es komme entweder auf die Absicht [der Betheiligten] hinsichtlich der Zeitbestimmung an, oder der Verkäufer müsse den Käufer auffordern, dass er seinen Wein fortschaffe; auf jeden Fall muss der Wein fortgeschafft werden, ehe die Fässer zur Weinlese nothwendig werden.
5Ad Dig. 18,6,5ROHGE, Bd. 11 (1874), Nr. 97, S. 295: Folge des Annahmeverzuges des Frachtguts seitens des Empfängers. Befugnis des Frachtführers zum Verkaufe, nicht Verpflichtung.Paul. lib. V. ad Sabin. Wenn es am Käufer gelegen hat, dass der Wein bis zur bestimmten Zeit nicht weggeschafft wurde, so hat alsdann der Verkäufer nur dafür zu haften, was von seiner Seite mit Arglist begangen worden ist. Sind z. B. von dem Weine, der sich im Keller befindet, hundert Flaschen verkauft worden, und sollen diese erst zugemessen werden; so hat, bis zum Erfolg der Zumessung, der Verkäufer alle Gefahr zu tragen, wenn nicht der Käufer solche verhindert hat.
6Pompon. lib. IX. ad Sabin. Wenn ich Weine, mit Ausnahme der saueren und kahmigen, gekauft habe und es mir Nutzen bringt, auch die saueren zu erhalten, so behauptet Proculus, die saueren und kahmigen Weine seien nicht in den Verkauf mit eingeschlossen, obgleich die Ausnahme zum Vortheile des Käufers festgesetzt worden; denn es wäre unbillig, wenn dem Verkäufer nicht gestattet würde, jene Weine auch an einen Andern zu verkaufen, zu deren Annahme er den Käufer wider dessen Willen nicht zwingen kann.
7Paul. lib. V. ad Sabin. Wenn nach dem Abschlusse des Kaufes ein Landgut durch Anschwemmung eine Vergrösserung erhalten, oder eine Verkleinerung erlitten hat; so ist der Vortheil und Nachtheil auf Seite des Käufers: denn selbst wenn der ganze Acker nach Abschluss des Kaufes von dem Strome eingenommen worden wäre, hätte der Käufer die Gefahr zu tragen; folglich muss auch der Vortheil ihm gebühren. 1Alles, was verkauft wird, muss in den Flächeninhalt des Ackers mit eingerechnet werden, wenn nicht das Gegentheil beabsichtigt wurde; was aber nicht verkauft worden ist, darf nur alsdann eingerechnet werden, wenn solches gerade beabsichtigt wurde, wie öffentliche Wege, Raine, oder Haine, welche das Landgut berühren. Ist jedoch keins von beiden bestimmt worden, so darf die Einrechnung nicht erfolgen; daher pflegt man ausdrücklich zu bedingen, dass Haine und öffentliche Wege, welche auf dem Landgute sich befinden, insgesammt in den Flächeninhalt eingerechnet werden sollen.
8Idem lib. XXXIII. ad Ed. Vor Allem muss man sich darüber verständigen, wann der Kauf als vollendet zu betrachten sei; denn erst alsdann kann man wissen, wer die Gefahr zu tragen habe: sobald nämlich der Kauf zur Vollendung gelangt, geht die Gefahr auf den Käufer über. Ist der Verkaufsgegenstand, dessen Qualität und Quantität, sowie der Preis, ausser Zweifel, und der Verkauf unbedingt erfolgt, so ist der Kauf vollendet. Ist eine Sache unter einer Bedingung verkauft worden und solche nicht in Erfüllung gegangen; so ist der Kauf nichtig, ebenso wie eine Stipulation. Tritt die Bedingung aber ein, so behaupten Proculus und Octavenus, habe der Käufer die Gefahr zu tragen; gleiches behauptet Pomponius im neunten Buche. Stirbt während des Obschwebens der Bedingung der Käufer oder der Verkäufer, so werden offenbar, falls die Bedingung eintritt, auch die Erben verpflichtet, als wenn der Kauf schon für die verflossene Zeit abgeschlossen worden wäre. Erfolgt während des Obschwebens der Bedingung die Uebergabe der Sache, so kann der Käufer solche nicht als Käufer ersitzen, und was vom Kaufschilling bezahlt worden ist, kann zurückgefordert werden, und die Nutzungen der Zwischenzeit gehören dem Verkäufer: ebenso wie Stipulationen und bedingte Vermächtnisse erlöschen, wenn während des Obschwebens der Bedingung die Sache zu Grunde geht. Ist jedoch die Sache noch vorhanden, wenngleich im verschlechterten Zustande, so lässt sich behaupten, dass der Käufer den Schaden zu tragen habe. 1Wenn ein Verkauf in der Art abgeschlossen worden ist: jener Sclav soll gekauft sein, es mag ein Schiff aus Asien kommen, oder nicht kommen; in diesem Falle meint Julianus, sei der Verkauf sogleich vollendet, weil dessen Abschluss keinem Zweifel unterworfen ist. 2Verkaufst du mir den Niessbrauch, so ist zu unterscheiden, ob du mir einen dir zustehenden blossen Niessbrauch, oder den Niessbrauch an einem dir gehörigen Gegenstande verkaufst; denn im erstern Falle hat, wenn du auch sofort stirbst, dein Erbe keine Verbindlichkeit gegen mich, wohl aber hat, wenn du am Leben bleibst, mein Erbe eine Forderung; im letzteren Falle hat mein Erbe keine Forderung, wohl aber dein Erbe eine Verbindlichkeit.
9Gaj. lib. X. ad Ed. prov. Es wurde die Frage gestellt, ob, wenn nach Besichtigung eines Gutes, vor dem Kaufsabschlusse, Bäume durch die Gewalt des Windes umgerissen worden sind, solche auch dem Käufer übergeben werden müssen. Sie wurde verneint, weil der Käufer dieselben nicht gekauft habe, indem sie vor dem Kaufe des Landgutes aufgehört hätten, zu demselben zu gehören. Wusste aber der Käufer nicht, dass die Bäume umgerissen worden seien, wohl hingegen der Verkäufer, ohne ihn darauf aufmerksam zu machen, so muss das Interesse des Käufers, wenn er beim Kaufe beharrt33Venit, s. die Glosse., in Anschlag gebracht werden.
10Ulp. lib. VIII. Disput. Wenn bei einem bedingten Verkaufe sogar verabredet worden ist, dass die Sache auf Gefahr des Käufers aufbewahrt werden solle; so halte ich den Vertrag für gültig.
11Ad Dig. 18,6,11ROHGE, Bd. 5 (1872), S. 406: Beim Kaufe nach Gewicht ist für die Preisbestimmung der Zeitpunkt der Ablieferung entscheidend.Im siebenten Buche von Julianus Digesten bemerkt Scävola: Beim Kaufe eines Gutes stehe dem Käufer kein Klagerecht [auf Entschädigung] zu, wenn, bevor die Ausmessung erfolgte, ein Theil des Gutes durch Ueberschwemmung oder durch einen Erdfall, oder andern Zufall zu Grunde gegangen sei.
12Ad Dig. 18,6,12ROHGE, Bd. 6 (1872), S. 216: Klage des Mandanten gegen den Mandatar auf Ersatz des durch Verabsäumung der vertragsmäßigen Diligenz verursachten Schadens. Beweislast der DiligenzAlfen. Varus lib. II. Digest. Wenn ein verkauftes Gehöfte abgebrannt ist, was ist alsdann, da ein Brand ohne irgend eine Verschuldung nicht entstehen kann, Rechtens? Antwort: da ein solcher ohne Verschuldung des Hausvaters entstehen kann, und wenn derselbe durch Nachlässigkeit der Sclaven veranlasst wird, den Herrn darum noch nicht der Vorwurf eines Verschuldens trifft, so hat der Verkäufer für ein Ereigniss der Art keine Haftung, wenn er auf die Verwahrung des Gehöftes diejenige Aufmerksamkeit verwendet hat, die man von rechtschaffenen und sorgsamen Menschen zu fordern berechtigt ist.
13Paul. lib. III. Alfeni Epit. Dig. Ein Aedil hatte gekaufte Bettstellen, weil sie auf öffentlicher Strasse standen, zerschlagen; sind solche dem Käufer bereits übergeben worden, oder hat es an ihm gelegen, dass die Uebergabe nicht erfolgt ist, so muss der Käufer die Gefahr tragen.
14Julian. lib. XIII. ad Ursej. Feroc. und es steht ihm wider den Aedilen die Klage aus dem Aquilischen Gesetze zu, wenn derselbe rechtswidrig dabei gehandelt hat; oder doch gegen den Verkäufer eine Klage aus dem Kaufe, zu dem Zweck, dass er ihm die demselben wider den Aedilen zuständige Klage abtrete.
15Paul. lib. III. Epit. Alfeni Dig. Ist deren Uebergabe weder erfolgt, noch der Käufer die Veranlassung zur Verzögerung derselben gewesen, so trägt der Verkäufer die Gefahr. 1Ist erkauftes Bauholz, nach geschehener Uebergabe, durch Diebstahl verloren gegangen, so hat der Käufer die Gefahr zu tragen, ausserdem der Verkäufer; die Balken gelten aber als übergeben, wenn der Käufer sie gezeichnet hat.
16Gaj. lib. II. quotid. rer. Sind Weine in Fässern verkauft worden, und vor ihrer Wegschaffung durch den Käufer, ohne fremdes Zuthun von selbst verdorben, so hat der Verkäufer dem Käufer zu haften, wenn er ihm deren Güte versichert hat; ausserdem hat der Käufer die Gefahr zu tragen, weil derselbe, sei es nun, dass er solche gar nicht ausgeprobt, oder beim Ausproben schlecht beurtheilt hat, solches sich selbst zur Last legen muss. Wusste jedoch der Verkäufer, dass sich der Wein hinsichtlich seiner Güte bis zu der für dessen Fortschaffung bestimmten Zeit nicht halten werde, ohne den Käufer darauf aufmerksam zu machen; so hat er ihm das Interesse zu vergüten.
17Ad Dig. 18,6,17ROHGE, Bd. 11 (1874), Nr. 97, S. 295: Folge des Annahmeverzuges des Frachtguts seitens des Empfängers. Befugnis des Frachtführers zum Verkaufe, nicht Verpflichtung.ROHGE, Bd. 13 (1874), Nr. 68, S. 207: Unterlassung von Schadensabwendungs-Maßregeln seitens des vertragstreuen Contrahenten.Javolen. lib. VII. ex Cassio. Wenn der Käufer eines Sclaven um dessen Vermiethung bis zur Bezahlung des Kaufpreises angesucht hat, so kann er durch diesen Sclaven nichts erwerben, weil ein solcher Sclav nicht als übergeben gilt, dessen Besitz durch die Vermiethung dem Käufer verblieben ist. Die Gefahr jenes Sclaven hat der Käufer zu tragen, insofern solche nicht durch Arglist des Verkäufers herbeigeführt worden ist.
18Pompon. lib. XXXI. ad Quint. Muc. Es ist zu merken, dass, wenn der Käufer sich des Verzugs schuldig macht, der Verkäufer nicht mehr für Verschuldung, sondern blos für Arglist zu haften habe. Befinden sich Verkäufer und Käufer im Verzug, so schreibt zwar Labeo, es schade der eingetretene Verzug vielmehr dem Käufer, und nicht dem Verkäufer; es bleibt jedoch zu untersuchen, ob ihm nicht der Schaden zur Last falle, wenn sein Verzug der spätere ist. Wie nämlich, wenn ich den Verkäufer gemahnt habe, und er mir die erkaufte Sache nicht ausgehändigt hat, hierauf aber, als er mir später die Erfüllung anbot, ich die Annahme verweigert habe? In diesem Falle würde ich wohl den Schaden [, welcher durch den Verzug entstanden ist,] tragen müssen. Ist jedoch der Verzug vom Käufer ansgegangen und hat der Verkäufer später, als noch Alles im unversehrten Zustande war, sich einen Verzug zu Schulden kommen lassen, während er [seine Obliegenheit zu erfüllen im Stande gewesen wäre, so ist es billig, dass der spätere Verzug den Schaden auf den Käufer wälze.
19Papinian. lib. III. Resp. Ist die [auf einem verkauften Hause ruhende] Last des Wohnens durch den Tod der Freigelassenen erloschen, so erwächst hieraus für den Hauskäufer keine Verpflichtung gegen den Verkäufer, wenn nichts weiter festgesetzt war, als dass, neben dem Kaufpreise, dem Willen des Erblassers gemäss, den Freigelassenen das Wohnen gestattet werden solle. 1Hat sich vor Bezahlung des Kaufschillings ein Rechtsstreit über das Eigenthum entsponnen, so kann der Käufer zur Zahlung des Kaufschillings nicht gezwungen, werden, wenn ihm nicht vom Verkäufer tüchtige Bürgen für die Gewährleistung gestellt werden.
20Hermogen. lib. II. Jur. Epit. Hat sich der Käufer bei Bezahlung des Kaufschillings einen Verzug wider den Verkäufer zu Schulden kommen lassen, so hat er blos Zinsen vom Kaufschilling zu entrichten, nicht aber allen und jeden Erwerb dem Verkäufer zu ersetzen, den derselbe ohne Eintritt des Verzugs hätte erzielen können; z. B. wenn der Verkäufer ein Handelsmann war, der, wenn ihm der Kaufschilling gezahlt worden wäre, durch Waaren mehr als dessen Zinsertrag hätte verdienen können.