De iureiurando sive voluntario sive necessario sive iudiciali
(Vom Eid, sei er ein freiwilliger, oder ein nothwendiger, oder ein gerichtlicher1.)
1Da diese Eintheilung sonst nicht erwähnt und die Ausdrücke selbst nirgends erklärt werden werden, so ist man über die wahre Bedeutung derselben verschiedener Meinung. Die Glossatoren verstanden unter jusj. voluntarium den aussergerichtlich angetragenen, unter necessarium den vom Richter auferlegten und unter judiciale den vor Gericht angetragenen Eid. Anderer Meinung waren die Griechen, indem Stephanus zwar in Hinsicht des voluntarium die Meinung der Glossatoren hatte, Attaliata aber unter demselben sowohl den gerichtlich als aussergerichtlich, von einer Partei der andern angetragenen Eid (also auch den, welchen die Glossatoren judiciale nannten,) beide aber mit jusj. necessarium und judiciale ganz andere Begriffe verbanden. Ersterer war ihnen der dem Antragenden zurückgeschobene, (weil er geleistet werden muss, wenn man nicht sachfällig werden will,) letzterer aber der vom Richter auferlegte Eid. S. v. Glück Th. 12. S. 180 f., welcher mit Anderen die Erklärung der Glossatoren für die wahrscheinlichere hält.