De mortuo inferendo et sepulchro aedificando
(Von der Leichenbestattung und der Erbauung von Begräbnissen.)
1Ulp. lib. LXVIII. ad Ed. Der Prätor sagt: Wo und auf welchem Wege Jemandem das Recht zusteht, ohne deine Einwilligung einen Todten zu beerdigen, verbiete ich demselben, daselbst und auf diesem Wege den Todten zu beerdigen, ein Hinderniss gewaltsam in den Weg zu legen. 1Wer das Recht hat, einen Todten [irgendwo] zu beerdigen, der wird nicht daran verhindert; an der Beerdigung verhindert zu werden, wird sowohl von der Behinderung an der Bestattung an dem Orte selbst, als von dem Anhalten auf dem Wege dahin verstanden. 2Dieses Interdicts über die Leichenbestattung kann sich der Eigenheitsherr bedienen; es steht auch wegen eines reinen Ortes zu. 3Ingleichen kann man sich dieses Interdicts bedienen, wenn man ein Wegerecht zu dem Landgute hat, auf welches man den Todten hinschaffen will, und in Ansehung des Weges verhindert wird, weil, sobald man an dem Wege verhindert wird, man es auch in Betreff der Bestattung selbst wird; dies gilt auch, wenn man zu einer andern Dienstbarkeit berechtigt ist. 4Dass dieses Interdict ein verbietendes sei, ist einleuchtend. 5Der Prätor sagt: Wo Jemand ein Recht hat, ohne deine Einwilligung einen Todten zu bestatten, verbiete ich, demselben Gewalt anzuthun, wenn er daselbst ein Grabmal ohne arglistige Absicht erbauen will. 6Dieses Interdict ist zu dem Ende erlassen worden, weil bei der Errichtung und Verzierung der Denkmäler die Religion betheiligt ist. 7Ein Begräbniss oder Denkmal an einem Orte anzulegen, wo man ein Recht dazu hat, kann Niemand verhindert werden. 8Den Bau zu verhindern, wird auch von dem angenommen, der die Herbeischaffung von solchen Materialien verhindert, die zum Gebäude nothwendig sind; mithin findet auch, wenn Jemand die nöthigen Arbeitsleute am Kommen verhindert, das Interdict Statt; oder wenn er die Befestigung von Maschinen verhindert, vorausgesetzt, dass dies da geschehe, wo Verpflichtung zu einer Dienstbarkeit vorhanden ist. Willst du aber auf meinem Grund und Boden eine Maschine errichten, so hafte ich nicht durch das Interdict, wenn ich zufolge meines Rechts dies nicht gestatten will. 9Bauen wird nicht blos von dem angenommen, der einen Neubau beabsichtigt, sondern auch von demjenigen, der etwas ausbessern will. 10Wer damit umgeht, ein Begräbniss einzustürzen, haftet durch dieses Interdict.
2Marcell. lib. XXVIII. Dig. Das königliche Gesetz verbietet, eine gestorbene Schwangere zu begraben, bevor die Leibesfrucht herausgeschnitten worden; wer dawider gehandelt hat, von dem wird angenommen, dass er die Hoffnung auf das lebende [Kind] mit der Schwangern zerstört habe.
3Pompon. lib. IX. ad Sabin. Wenn Jemand deinen Gebäuden zu nahe ein Begräbniss11S. Buch X. T. I. l. ult. anlegt, so kannst du Anzeige wegen eines Neubaues machen; wenn es aber bereits errichtet worden, steht dir keine Klage zu, ausser [dem Interdict] Was mit Gewalt oder heimlich. 1Wenn eine Leiche innerhalb der gesetzmässigen Entfernung von einem fremden Gebäude bestattet worden ist, so kann denjenigen, [der dies gethan,] der Eigenthümer des Gebäudes an der Bestattung eines andern Todten oder Erbauung eines Denkmals daselbst nicht verhindern, wenn er es ursprünglich mit Wissen des Eigenthümers gethan hat.
5Idem lib. I. Opin. Wenn die Gebeine eines Menschen in einem unvollendeten Grabmal beigesetzt worden sind, so steht nichts im Wege, dasselbe zu vollenden. 1Wenn aber der Ort bereits religiös geworden ist, so müssen die Priester darüber bestimmen, inwieweit, ohne der Religion zu nahe zu treten, dem Mangel an dem herzustellenden Gebäude abgeholfen werden kann.