De aleatoribus
(Von den Hasardspielern1.)
1Dieses neuere und nicht deutsche Wort ist dem lateinischen ganz und gar entsprechend (s. Glück zu diesem Titel zu Anfang); ich habe es daher vorgezogen, weil unser: Glücksspieler nicht so verständlich ist.
1Ulp. lib. XXIII. ad Ed. Der Prätor sagt: Wenn Jemand denjenigen, bei dem ein Hasardspiel gespielt worden, geprügelt, oder ihm einen Schaden zugefügt hat, oder zu einer solchen Zeit aus dessen Hause etwas entfremdet worden ist, so werde ich keine Klage ertheilen; wider denjenigen, der des Hasardspiels wegen Gewaltthätigkeit verübt hat, werde ich nach Befinden der Sache es ahnden. 1Wenn die Spieler sich unter einander beraubt haben, so wird die Klage wegen Raubes nicht verweigert werden; denn er [der Prätor] hat nur dem, der die Spieler aufgenommen hat, die Eigenthumsklage versagt, nicht auch den Spielern, wiewohl auch sie als dessen unwürdig erscheinen. 2Ingleichen ist zu bemerken, dass dem Aufnehmer wegen erlittener Prügel oder Schadens keine Klage zugestanden werde, es mag geschehen sein, wo und wann es wolle; ein Diebstahl bleibt aber [nur dann] ungestraft, wenn er im Hause und zu der Zeit, wo das Hasardspiel getrieben ward, auch wenn der Thäter kein Spieler gewesen, begangen worden ist. Dass unter Haus die Wohnung und der Wohnort zu verstehen sei, liegt ausser Zweifel. 3Wenn der Prätor sagt, er werde keine Diebstahlsklage ertheilen, so fragt es sich, ob dies blos auf die Strafklage gehe, oder auch wenn [der Betheiligte] auf Auslieferung klagen, oder die Eigenthumsklage oder Condiction erheben will? Bei Pomponius findet sich berichtet, dass blos die Strafklage verweigert werde; dies halte ich nicht für richtig, denn der Prätor sagt ganz einfach: wenn etwas entfremdet worden ist, so werde ich keine Klage ertheilen. 4Wider den, fährt er fort, der wegen Hasardspieles Gewaltthätigkeiten verübt hat, werde ich es nach Befinden der Umstände ahnden; dieser Satz bezieht sich auf die Bestrafung dessen, der zum Spiel angetrieben hat, um ihn entweder in eine Geldstrafe zu nehmen, oder ihn in ein Strafbehältniss22Lautumiae, s. Noodt Commentar. ad h. l. oder öffentliches Gefängniss abzuführen;
2Paul. lib. XIX. ad Ed. denn Manche pflegen sogar [Andere] zum Spiel entweder von Anfang an zu zwingen, oder wenn sie verloren haben33Voet Commentar. ad h. l. sie festzuhalten. 1Der Senatsbeschluss hat verboten, um Geld zu spielen, ausser wenn Jemand einen Wettkampf mit Speer- oder Lanzenwerfen, oder Laufen, Springen, Ringen und Boxen eingeht, weil es der Ehre wegen geschieht;
4Paul. lib. XIX. ad Ed. Wegen dessen, was bei einen Gastmahle um verzehrt zu werden aufgesetzt wird, darf das Gesinde spielen. 1Wenn ein Sclav oder ein Familiensohn verloren hat, so darf es der Herr oder Vater zurückfordern. Ingleichen findet, wenn der Sclav Geld empfangen hat, wider den Herrn die Klage wegen des Sonderguts Statt, nicht die Noxalklage, weil aus der Geschäftsführung Klage erhoben wird. Er kann aber nur zur Herausgabe dessen genöthigt werden, was sich davon noch im Sondergute befindet. 2Wider die Eltern und Freilasser ist eine analoge [Klage zur] Zurückforderung dessen, was beim Hasardspiel verloren gegangen ist, aus diesem Edict zu ertheilen.